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BGH · IV ZR 259/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 259/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 20.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeSenatsbeschlussAnhörungsrügeParteiZPOFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 259/06
vom 24. April 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 24. April 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Art.	103	Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Der Senat hat sämtliche Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, bereits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-
sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05).
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2005 - 10 O 999/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 154/05 -