Soweit die Scheidung nach § 48 EheG begehrt wird, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der von der Beklagten erhobene Widerspruch durchgreife und dass auch das wohlverstandene Interesse der drei minderjährigen Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. 1 ZPO nicht statthaft, wenn das Berufungsgericht die Scheidungsklage mit Rücksicht auf den von der Beklagten erhobenen Bei einer nur nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision darf das Revisionsgericht die zu § 48 Abs.3 EheG getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überprüfen. Die zu § 48 Abs» 3 EheG getroffene Entscheidung ist unangreifbar» Das Revisionsgericht kann daher nicht noch darüber entscheiden, ob das Berufungsgericht auch den V/iderspruch der Beklagten zu Recht hat durchgreifen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF ? n r- r w r o ’ y IV ZB 258/64 BESCHLUSS in Sachen des Arztes Dr. Wilhelm Werner H BflHHBIV Kr a o KflHBl Klägers und Revisionklügers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr0 v gegen seine Ehefrau Maria Berta Karolina H* geb. SjBü^strasse Beklagte und Revisionsbeklagte -ProzessheVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Kaske, Johannsen, V/üstenberg und Dr.Graf in der Sitzung vom Io. März 1965 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5 a Zivil -Senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3o. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers verworfene G r Und e : Durch das angefochtene Urteil ist die Klages mit der der Kläger die Scheidung seiner Ehe begehrt, abge-wiesen worden. Soweit die Scheidung nach § 48 EheG begehrt wird, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der von der Beklagten erhobene Widerspruch durchgreife und dass auch das wohlverstandene Interesse der drei minderjährigen Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht sugelassen. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist nach §§ 546, 547 ZPO nicht statthaft» Eine Revision ist nach § 547 Abs„ 1 ZPO nicht statthaft, wenn das Berufungsgericht die Scheidungsklage mit Rücksicht auf den von der Beklagten erhobenen •iderspruch abgewiesen und ausserdem festgestellt hat, dass auch davS wohlverstandene Interesse minderjähriger Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere (LM ZPO § 547 Abs.1 Nr. 2). Bei einer nur nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision darf das Revisionsgericht die zu § 48 Abs. 3 EheG getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überprüfen. Es kann insbesondere nicht nachprüfen, ob diese Entscheidung der, Berufungsgerichts auf Grund eingehender Prüfung der Verhältnisse erfolgt und ob sie rechtlich zutreffend ist. Die zu § 48 Abs» 3 EheG getroffene Entscheidung ist unangreifbar» Das Revisionsgericht kann daher nicht noch darüber entscheiden, ob das Berufungsgericht auch den V/iderspruch der Beklagten zu Recht hat durchgreifen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Ascher Johannsen