Beklagten und Revisionsbeklagton, hat dor IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Oktober 1964 unter Mitwirkung dos Senat spräsid ent on Ascher und der Bundosrichtor Y/üstonberg, Wilden, Dr<> Locv/enheim und Br» Graf für Recht orkannt: Es hat irn Laufe des ersten Rechtszugs geltend gemacht, das Einkommen d03 Klägers sei in dem angefochtenen Beschoid nur geschätzt worden* Seine Ausbildung und sein tatsächlich ausgoübter Beruf rechtfertigton nicht die begehrte höhere Einstufung» Aus dem vom Gericht beigezogenen Abgangszeugnis dos Klägers ergebe sich entgegen seinen Angaben, daß er nicht einmal das sogenannte Einjährigo erreicht habe, vielmehr schon von der Obertertia abgegangen sei» Er sei demnach ausbildungsmäßig einem Volksschüler gleichzuoteilen» Auch seine Stollung in der elterlichen Firma dürfe nicht überbewertet werden» Allein auf Grund seiner familiären Stellung sei ihm Prokura erteilt worden; eine entsprechende Prokuristenstollung v/ürde er in einem fremden kaufmännischen Untornehmen kaum erlangt haben» Das beklagte Land hat mit der Berufungsbogründung dem Kläger die begehrte v/eitcro Entschädigung gemäß § 7 BEG versagt und zur Begründung dargelogt, der Kläger habe an Eidosstatt mindestens grob fahrlässig in seinem eigenen Berufs3chadcnsverfahron 30inc vorborufliehe Ausbildung und die Höhe seines Berufscinkommons sowie im Berufsschadens-verfahren nach seiner Mutter die Höho dos von dieser erzielten Einkommens falsch angegeben» Da diese Angaben von erheblicher Auswirkung auf Grund und Höhe des geltend gemachten Berufsschadens seien, halte es in soinor Eigenschaft als Entschädigungsbehördo gemäß § 7 Abs» 1 BEG cs für gerechtfertigt, dem Kläger zwar nicht sämtliche Ent-schädigungsloistungen, jedoch weitere Leistungen für Schaden im beruflichen Fortkommen zu vorsagen» Hilfsv/eise hat das beklagte Land geltend gemacht, die Stellung dos Klägers rechtfertige lediglich seine Einstufung in die vergleichbare dio Ausübung ihrer Versagungobefugnio aus § 7 BEG hinsicht-lich doc dom Klägor zugebilligten Botragos von 12»420 DM entnommen werden» Hinsichtlich der vom Kläger begehrten weiteren Entschädigung liege ein solcher Verzicht auf keinen Pall vor» Insoweit seien sachliche Ablohnungs-gründo von unbestreitbarer Überzeugungskraft Vorgelegen, so daß sich die Versagung aus § 7 BEG erübrigt habe» Im ersten Rcchtozug sei durch den Eingang dos dem Kläger am 21» Juni 1920 vom Progymnasium in Rietberg erteilten Abgangszeugnisses am 250 April 1961 eine neue Lage entstanden. Auf Grund des Einkommens des Klägers in der Zeit von 1947 bis 1954 habe das beklagte Land davon ausgehen dürfen, daß der Entschädigungs-zeitraum am 31«> Dezember 1946 durch die V/iedorerlangung einer ausreichenden Lcbcnsgrundlage sein Ende gefunden habe. zu demal weder das Gericht noch der Kläger dazu irgendeine Anregung gogoben hätten» Das beklagte Land habe es daher bis zur Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht pflichtwidrig unterlassen;, 2ur Frage des § 7 BEG Stellung zu nehmen o Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, aus welchem der Klägor schutzwürdig darauf habe vertrauen dürfen, daß das beklagte Land ihm die begehrte weitere EntSchädigung nicht nach § 7 BEG versagen würde» Für einen sorgfältig und sachkundig urteilenden Prozeßvertreter dos Klägers hätten der Klage die erörterten sachlichen Gründe derart entgegengestanden, daß er damit habe rechnen müssen, das beklagte Land werde aus diesen Gründen die Anwendung des § 7 BEG bisher noch gomicht in Betracht gezogen haben» Es sei daher auch für den Kläger leicht erkennbar gewesen, daß die Anwendung des § 7 BEG eine noch offene Frage gewesen sei, mit deren Bejahung er rechnen müsse» Das beklagte Land habe somit die Vorsagungsbofugnis aus § 7 BEG noch nicht verwirkt gehabt, 3onddrn sie zulässigerweise ausgeübt» a) Die Rovi3ion stellt zunächst zur Überprüfung anhoim, ob das beklagte Land die Rechte aus § 7 BEG nicht im Sinne des § 529 Abs» 2 ZPO verspätet geltend gemacht hat und ob nicht der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als Geltendmachung dos Verspätungooinwands zu wertoft ist» Damit kann jedoch die Revision nicht gehört worden» Nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (LM Nr» 3 zu § 4 Preisübor-wachungoVO und LU Nr» 17 zu § 529 ZPO) kann die Zulassung neuer Angriffs- und Vertoidigungsmittol durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angofochton werden. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Grenzen einer unzulässigen Rechtsausübung zu eng gezogen, sich mit dor Möglichkeit eines stillschweigenden Verzichts al3 Voraussetzung dos berechtigten Vertrauens des Verfolgten nicht näher auseinandergesetzt und bei seinon einzelnen Erwägungen wesentlichen Akteninhalt verkannt oder nicht berücksichtigte Auch diese Rügen greifen nicht durch. Eine erst im Laufe des Verfahrens ausgesprochene Versagung kann jedoch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtoausübung oder dann unzulässig sein, wenn das beklagte Land im Laufe dos Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend auf soino Rechte aus § 7 BEG verzichtet hat» Der angegriffeno Bescheid, der als Verwaltungsakt der selbständigen Auslegung durch das Revioionsgericht zugänglich ist, läßt in acinon Entschoidungogründen erkennen, daß die Entschädigungsbehörde zwar die Behauptung des Klägers über die Höhe soines Vorvorfolgungsoinkommens als nicht bewiesen angesehen und dieses Einkommen anders geschätzt, hieraus jedoch nicht den Schluß auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht seitens des Klägers gezogen hat» Diese Auffassung der Entschädigungsbehörde kommt in der Wendung zu dem Ausdruck, es seien Ausschlioßungs- oder Versagungsgründe nach §§ 6 bis 7 BEG nicht bekannt geworden» Dies besagt, daß die Entschädigungsbehörde in dom bisherigen Ermitt-lungocrgebnis keinon Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Versagungsgrundes gesehen hat«, Boi dieser Sachlage kann die Erklärung weder als oin ausdrücklicher noch als oin stillschweigender Verzicht auf die Versagungshofugnis nach § 7 BEG gewertet werden«, Denn ein solcher Verzicht hätte zur Voraussetzung, daß die Versagungsbefugnis an sich bejaht wirdo Im übrigen könnte sich hier, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgoführt hat, oin Verzicht lediglich auf die zuerkannte KapitalontSchädigung von 12o420 DM bezogen haben«, Auch läßt sich die negativ gehaltene Formulierung nicht dahin auslogen, daß die Ent-schädigungsbohördo damit das Nichtbestehon eines Versagungsgrund os ausdrücklich anerkannt und 3ich auch für den Fall des Bekanntwordens weiterer unrichtiger Angaben des Klägers des Rechts begeben hat, die Angaben des Klägers über sein Vorverfolgungsoinkommen nicht nur als nicht bewiesen anzuschon, sondern sie als vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu werten. Die Begründung dos angofochtenen Bescheides stoht somit einer solchen anderen, durch das Bekanntwerdon weiterer Unrichtigkeiten cuogelöoten Wertung nicht entgegen* Es kann auch nicht gesagt werden, ein Antragsteller dürfe darauf vertrauen, daß die Entschädigungsbehörde selbst bei Bekanntwerden weiterer unwahrer Angaben nicht den Schluß auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dor Wahrheitspflicht hinsichtlich dor bisher nur als nicht erwiesen erachteten Angaben ziehen wcrdo%i Wer die Wahrheitspflicht gröblich vorletzt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet und rechnen dürfen, daß die Entschädigungobohördo diese seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche orkennen und worton würde* Entgegen der Meinung der Revision kann auch darin, daß nach Bekanntworden dos Abgangszeugnisses dc3 Klägers das beklagte Land nicht sofort die weiter geltend gemachten Ansprüche dem Klägor gemäß § 7 BEG versagt hat, nicht ein stillschweigender Verzicht de3 beklagten Landes auf die Ausübung der Versagungsbefugnis erblickt werden* Dieses Abgangszeugnis, aus dom sich die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers über seine vorberufliehe Ausbildung ergibt, ist am 25* April 1961 beim Landgericht eingegangen und am nächsten Tag in Abschrift dem beklagten Land übersandt worden (GA Bl* 31/52)* Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 25* August 1961 (GA Bl* 64) zu dem Inhalt dieses Zeugnisses Stellung genommen, ist jedoch auch weiterhin während dos ersten Rechtszuges dem Klageanspruch nur mit sachlichen Gründen entgegengetroten und hat erst in der Berufungsbegründung vom 8*/l0* November 1962 (GA Bl« 127) im Hinblick auf die in den Entschoidungs-gründen des landgerichtlichen Urtoils aufgezeigton Unrichtigkeiten in den Angaben des Klägors von seiner Vorsagungs-befugnio Gebrauch gemacht* Nach der Rechtsprechung dos Senats (Urteil vom 18» Oktober 1961 - IV ZR 79/61 -, RzYJ 1962, 121 Nr» 14) beginnt die Frist zu dem V^iderruf ganz allgemein immer dann wiodor?:neu zu laufen, v/onn weit or o Unwahrheiten bekannt wordene Der Widerruf kann dann gestützt werden auf diese neu bekannt gewordenen Tatsachen in Verbindung mit anderen, die schon vor mehr als sechs Monaten bekannt geworden sindDie Versagung ist, im Gegensatz zun Widerruf, an keine Frist gebunden- Jedoch ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung bei der Frage der Verwirkung der Versagungsbofugni3 auf das Verhalten der Entschädigungsbehördo in der Zeit nach Bekanntwerden der neuen Unwahrheit, hier der Angaben dos Klägers über seine vorboruflicho Ausbildung, abzustollcn. Auo diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom beklagten Land gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung dos weiter geltend gemachten Anspruchs keine unzulässige Rechtsausübung darstollt, boizutroten» or habe das Progymnaoium in Riotberg absolviert, somit die mittlere Reife erlangt, und habe bid 1935 jährlich 15»000 bis 20»000 RM eigenes Einkommen bezogen, unrichtig, desgleichen dio Angaben, die er im Entschädigungsverfahren nach seiner verstorbenen Mutter als anopruchsborechtigter Erbe in der Schilderung des VerfolgungsVorgangs vom lo Juli 1954 sowie in der Folgczoit über die Höhe dos Ge schüft s gewinne s gemacht hato Auf Grund dos Ermittlungsorgebni3sos ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß das elterliche Geschäft dos Klägers in der Zeit nach 1930 keinen höheren Gewinn als jährlich 1»500 RM erzielt hat und seit 1932 nicht imstande gewesen ist, für den als Prokuristen tätigen Klager mehr Geld aufzubringen, als or zu seinem Lebensunterhalt unbedingt gebraucht hat» Liesen Betrag hat das Berufungsgericht auf monatlich höchstens 300 RM geschätzto Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Angaben mindestens grob fahrlässig gemacht und in der Absicht gehandelt, Entschädi-gungsloistungen zu erhalten«, a) Lie Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habo eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Bielefeld vom 5» Juni 1961 unberücksichtigt gelassen, derzufolgo die Einkünfte des Klägers vor Feststellung des Gewinns und damit dos Gewerbeertrags hätten abgoootzt werden können» Liese Rüge ist unbegründet» Lenn das Berufungsgericht hat seine dio Ertragslage des Unternehmens betreffende Feststellung nicht nur auf dio Auskünfte der Industrie- und Handelskammer über die Höhe des vom Untornohmon versteuerten Gewerbeetrags, sondern auch auf die Aussage des Zeugen SGn° ßG~ stützt, der von 1910 bis 1936 Stallmeister in dem Unternehmen gewesen ist und für die Zeit ah 1932 mit Rücksicht darauf, daß die Y/itwo des früheren Teilhabers Louis EH^m| das Geschäftskapital zurückzog, die Ertragslage dos Unternehmens als äußerst ungünstig geschildert hat«, Diese Rüge greift nicht durch, weil das Berufungsgericht die Einkünfte dos Klägers auf Grund dor vom Zeugen G^^ geschilderten schlechten wirtschaftlichen Lage des Untornehncns geschätzt hat, die Industrie- und Handelskammer aber in ihren Auskünften diese ihr nicht vorliegende Aussage nicht hat berücksichtigen können. e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß dor Kläger, ausgenommen das Jahr 1922, koine Beiträge zur Angestellten-Versicherung geleistet habe, seine Einkünfte folglich, auch in dor Zeit nach dor Aufnahme der Tätigkeit in der Firma über dor Pflicht grenze gelegen haben müßten. Die Rüge dor Revision, ein Zurückgroifon auf die Lobenoorfahrung sei nicht möglich, weil dor Kläger seine Angaben - die sich auf das Einkommen bis einschließlich des Jahres 1935 bezogen haben -aus seiner Erinnerung heraus gemacht habe, ist nicht verständlich.
2433 047
J
IV ZR_ 258/62
Verkündot am 14o Oktober 1964 Brocsko, Justizangostelite, als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungarechtsstreit
dos Kaufmanns Leo A«, E
Street,
USA«
Klägers und Revisionsklägers, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br» in
gegen
das Land Nordrhein-Wostfalcn vertreton durch den Rogierungspräsidonten in D{
Beklagten und Revisionsbeklagton,
hat dor IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Oktober 1964 unter Mitwirkung dos Senat spräsid ent on Ascher und der Bundosrichtor Y/üstonberg, Wilden, Dr<> Locv/enheim und Br» Graf
für Recht orkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil dos 13» Zivilsenats des Oberlandosgerichts Hamm/Wcstfalon vom 8o Februar 1963 wird zurückgewieson.
Bas Vorfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Bio außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wogen
a
Tatbestand
Der in Jahre 1904 geborene jüdische Kläger trat in Jahre 1930 in das von seinem Vater Artur seinen Onkel Louis in NfUHHHB Kreis
betriebene Pf ordchandolsgosehäft ein« Das Betriebskapital dor in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Firma stammte aus der Familio der Ehefrau des Louis Nach dessen Tode im
Jahre 1930 wurde dor Vater dos Klägor3 Alloininhabor. Im Jahre 1932 erfolgte die Vormögonsausoinandorsetzung mit der V/itwc des Louis die das Kapital zurück-
erhielt 0 Am 22o März 1932 wurde der Kläger.als Prokurist
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der Firma in das Handolorogister eingetragen. Im Jahre 1936 nahm sich Artur das Lebon. Im, gleichen Jahre
wurde dor Firma die Vichhandolsorlaubnis" entzogen. Am 0. Marz 1938 wurde die Firma im Handelsregister golö3Cht.
An 3° August 1938 v/anderto der Kläger über Holland nach den USA aus.
Dor Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen angemeldot.
Die Entschädigungsbehördo hat ihm eine Kapitalentschädigung in Höhe von 12.420 DM gewährt. Sie hat den Entschä-digu ngs sc it raun auf die Zeit vom 28. Septcmbor 1938 bis zun 31° Dezember 1949 festgesetzt;, den Kläger in die vergleichbare Eeamtengruppc dos gehobenen Dienstoo eingcroiht, ihn jedoch den Versorgungszuschlag nicht zugobilligt. In den Crür.öen des Bescheides ist ausgoführts Die Angabe des Klägers, er habe bis 1935 jährlich 15«000 bis 20.000 HM erzielt, sei nicht bewiesen. Die Firma EfHHHB ^abo nach den Gewerbesteuergrundbeträgen für die Jahre 1931 bis 1936 in diesen Jahren keine nennenswerten Erträge erzielt. Nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer Biolofold ven 20. Juli 1959 könne für den Klägor ein Monatsgehalt
von 500 RM angesetzt werden« Sein Vorverfolgungsoinkommcn werde gemäß § 191 Abs« 2 BEG auf durchschnittlich jährlich 60OOO BL! geschätzt« Unter Berücksichtigung seiner Schul-und Berufsausbildung (Einjähriges; kaufmännische Lehre), seiner damaligen wirtschaftlichen Stellung als Prokurist und seines geschätzten Einkommens sowie unter Berücksichtigung von § 76 Abs« 1 letzter Satz BEG erscheine die Einreihung in die vergleichbare Beamtongruppo dos gehobenen Dienstes gerechtfertigt• Der Entschüdigungszoitraum ende am 31o Dezember 1949» weil der Kläger ab 1« Januar 1950 als Inhaber eines Geschäfts nach seiner eigenen Darstellung wöchentlich 50 US-Dollar verdient und damit wiedor eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Ausschlies-sungs- oder Versagungsgründe nach §§ 6 bis 7 BEG 30ien nicht bekannt geworden.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, er sei im Innenvorhaltnis Teilhaber des Pamilienunternehmons zur Hälfte gewesen. Sein Einkommen rechtfertige seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Diensteso Dann ergebe sich, daß er die ausreichende Le-bcnsgrundlago nicht wiedor erlangt habe. Selbst bei der Annahme einer Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit habe er Anspruch auf Rente, weil er in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 # gemindert sei. Auf jeden Pall müsse ihm, v/enn ihm die Rente nicht zugebilligt werde, eine KapitalentSchädigung in Höhe von 40.000 BI gewährt werden, weil er die ausreichende Lobonsgrundlagc nicht wieder erlangt habe.
Der Kläger hat boantragt,
das beklagte Land zu verurtoilon, ihm einen Jahresbetrag von 7»092 DM sowio für die Zeit vom 1. November 1953 an die Rente dos höheren Dienstes aus selbständiger Erworb3tätigkeit zu zahlen,
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hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen;, ihm vom lo November 1953 an die Höchstrente aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu zahlen, weiter hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 27«580 DM zu zahlen«
La3 beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuwelsen«
Es hat irn Laufe des ersten Rechtszugs geltend gemacht, das Einkommen d03 Klägers sei in dem angefochtenen Beschoid nur geschätzt worden* Seine Ausbildung und sein tatsächlich ausgoübter Beruf rechtfertigton nicht die begehrte höhere Einstufung» Aus dem vom Gericht beigezogenen Abgangszeugnis dos Klägers ergebe sich entgegen seinen Angaben, daß er nicht einmal das sogenannte Einjährigo erreicht habe, vielmehr schon von der Obertertia abgegangen sei» Er sei demnach ausbildungsmäßig einem Volksschüler gleichzuoteilen» Auch seine Stollung in der elterlichen Firma dürfe nicht überbewertet werden» Allein auf Grund seiner familiären Stellung sei ihm Prokura erteilt worden; eine entsprechende Prokuristenstollung v/ürde er in einem fremden kaufmännischen Untornehmen kaum erlangt haben»
Las Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 558 DM für die Zeit vom 1» Juli 1956 bis zu dem 51» Dezember I960 und in Höhe von 620 DM für die Zeit vom 1» Januar 1961 an, unter Anrechnung von 12.420 DM, zu 2ahlcn. Die weitergehendo Klage hat es abgewiosen. Nach der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden,
ist in die vergleichbare Beamtengruppc des einfachen Dienstes einzuroihen, hat eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wieder erlangt und ist auf Grund einer Minderung der Erwerb3fähigkcit um 50 i zur Rentonwahl berechtigt»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung oingolegt»
Der Kläger hat seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt»
Das beklagte Land hat seinen Klageabv/oisungsantrag aufrecht erhalten und hilfsv/oise beantragt, dem Kläger nur eine monatliche Rente in Hoho von 102 DM für die Zeit vom 1» Juli 1956 bis zu dem 31° Dezember 1960 und in Höhe von 113 IM für die Zeit von 1» Januar 1961 an zuzubilligen»
Das beklagte Land hat mit der Berufungsbogründung dem Kläger die begehrte v/eitcro Entschädigung gemäß § 7 BEG versagt und zur Begründung dargelogt, der Kläger habe an Eidosstatt mindestens grob fahrlässig in seinem eigenen Berufs3chadcnsverfahron 30inc vorborufliehe Ausbildung und die Höhe seines Berufscinkommons sowie im Berufsschadens-verfahren nach seiner Mutter die Höho dos von dieser erzielten Einkommens falsch angegeben» Da diese Angaben von erheblicher Auswirkung auf Grund und Höhe des geltend gemachten Berufsschadens seien, halte es in soinor Eigenschaft als Entschädigungsbehördo gemäß § 7 Abs» 1 BEG cs für gerechtfertigt, dem Kläger zwar nicht sämtliche Ent-schädigungsloistungen, jedoch weitere Leistungen für Schaden im beruflichen Fortkommen zu vorsagen» Hilfsv/eise hat das beklagte Land geltend gemacht, die Stellung dos Klägers rechtfertige lediglich seine Einstufung in die vergleichbare
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Beantcngruppo des einfachen Dienstes; auch habe der Kläger spätOstens von 1. Januar 1949 an die ausreichende Lebens-grundlago nachhaltig wieder erlangt»
Der Kläger hat geltend gemacht, das beklagte Land habe ein ihn etwa aus § 7 BEG zustehendos Vorsagungsrocht verwirkt, v/oil cs hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl die jetzt geltend gemachten Versagungsgründo ihm schon viele Jahre vor Erlaß des angefochtonon Bescheides bekannt gewesen seien»
Das Oberlandesgoricht hat die Berufung dos Klägers zurückgcwieson, der Berufung dos beklagten Landes statt-gegeben und unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen»
Hit der von Berufungsgericht sugolassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurtoils und die Zurückvoruoisung der Sache an das Berufungsgerioht.
Da3 beklagte Land hat sich im Revisionsrochtszug nicht vertreten lassen»
Entscheidungs£rUnd p js. Die Revision ist unbegründet«
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1« Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das beklagte Land seine Versagungobofugnis verwirkt habo, mit folgenden Erwägungen verneint: Dem angefochtenen Bescheid könne ausser st enf alls ein Verzicht der Entschädigungabehörde auf
dio Ausübung ihrer Versagungobefugnio aus § 7 BEG hinsicht-lich doc dom Klägor zugebilligten Botragos von 12»420 DM entnommen werden» Hinsichtlich der vom Kläger begehrten weiteren Entschädigung liege ein solcher Verzicht auf keinen Pall vor» Insoweit seien sachliche Ablohnungs-gründo von unbestreitbarer Überzeugungskraft Vorgelegen, so daß sich die Versagung aus § 7 BEG erübrigt habe» Im ersten Rcchtozug sei durch den Eingang dos dem Kläger am 21» Juni 1920 vom Progymnasium in Rietberg erteilten Abgangszeugnisses am 250 April 1961 eine neue Lage entstanden. Damit seien seine sämtlichen Angaben über seine vor-borufliehe und beruflicho Ausbildung unglaubwürdig und die daran geknüpfte Schätzung seines Einkommens im angefochtenen Bescheid hinfällig geworden» Der Kläger würde mit einem derartigen Abgangszeugnis und dem Nachweis seiner Tätigkeit in elterlichen Geschäft in einem fremdon Untornehmen nicht die Stellung eines Prokuristen erlangt haben» Demnach sei nunmehr bei Pehlen jeglichen Einkommonsnachweises für die Zoit vor der Verfolgung nur noch eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen oder mittleren Dienstes in Betracht gekommen. Auf Grund des Einkommens des Klägers in der Zeit von 1947 bis 1954 habe das beklagte Land davon ausgehen dürfen, daß der Entschädigungs-zeitraum am 31«> Dezember 1946 durch die V/iedorerlangung einer ausreichenden Lcbcnsgrundlage sein Ende gefunden habe. Auch habe das beklagte Land nicht damit rechnen müssen, daß dem Kläger ohne weitere Bewcisaufnähme ein Rentenwahlrecht nach §§ 93, 94 BEG suerkannt worden würde. Bei dieser Prozeßlage habe das boklagto Land sich darauf verlassen dürfen, daß seinem Klagoabwoisungsantrag aus sachlichen Gründen stattgegeben werden würde. Daher habe es noch keine Veranlassung gehabt, die Versagung der begehrten weiteren Entschädigung nach § 7 BEG in Betracht zu ziehen,
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zu demal weder das Gericht noch der Kläger dazu irgendeine Anregung gogoben hätten» Das beklagte Land habe es daher bis zur Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht pflichtwidrig unterlassen;, 2ur Frage des § 7 BEG Stellung zu nehmen o Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, aus welchem der Klägor schutzwürdig darauf habe vertrauen dürfen, daß das beklagte Land ihm die begehrte weitere EntSchädigung nicht nach § 7 BEG versagen würde» Für einen sorgfältig und sachkundig urteilenden Prozeßvertreter dos Klägers hätten der Klage die erörterten sachlichen Gründe derart entgegengestanden, daß er damit habe rechnen müssen, das beklagte Land werde aus diesen Gründen die Anwendung des § 7 BEG bisher noch gomicht in Betracht gezogen haben»
Es sei daher auch für den Kläger leicht erkennbar gewesen, daß die Anwendung des § 7 BEG eine noch offene Frage gewesen sei, mit deren Bejahung er rechnen müsse» Das beklagte Land habe somit die Vorsagungsbofugnis aus § 7 BEG noch nicht verwirkt gehabt, 3onddrn sie zulässigerweise ausgeübt»
2» Die Angriffe der Revision gegen diese rechtlicho Würdigung sind nicht begründet»
a) Die Rovi3ion stellt zunächst zur Überprüfung anhoim, ob das beklagte Land die Rechte aus § 7 BEG nicht im Sinne des § 529 Abs» 2 ZPO verspätet geltend gemacht hat und ob nicht der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als Geltendmachung dos Verspätungooinwands zu wertoft ist» Damit kann jedoch die Revision nicht gehört worden» Nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (LM Nr» 3 zu § 4 Preisübor-wachungoVO und LU Nr» 17 zu § 529 ZPO) kann die Zulassung neuer Angriffs- und Vertoidigungsmittol durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angofochton werden. Für eine Rüge aus § 529 Abs» 2 ZPO ist somit kein Raum»
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Grenzen einer unzulässigen Rechtsausübung zu eng gezogen, sich mit dor Möglichkeit eines stillschweigenden Verzichts al3 Voraussetzung dos berechtigten Vertrauens des Verfolgten nicht näher auseinandergesetzt und bei seinon einzelnen Erwägungen wesentlichen Akteninhalt verkannt oder nicht berücksichtigte
Auch diese Rügen greifen nicht durch.
Nach dor Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile von 28o Februar 1962 - IV ZR 189/61 -, RzW 1962, 356 Nr. 13, von 30o November 1962 - IV ZR 174/62 IM Nr« 21 zu § 7
BEG 1956 = RzW 1963, 222 Nr. 15 und vom 19. Juni 1964 - IV ZR 269/63 -, RzW 1964, 450 Nr«, 16) kann das beklagte Land, solange ein Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch anhängig ist, sich grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens hinsichtlich dieses Anspruchs auf den Versagungsgrund des § 7 BEG berufen. Denn die besonderen vorfahrens-rochtlichcn Schranken, die das Gesetz für die Ausübung des Entzichungsrechts in den Bestimmungen der §§ 201 ff BEG errichtet hat, gelten nicht bei einer Versagung von Entschädigungsansprücheno Es kommt daher nicht darauf an, wann das beklagte Land von den Tatsachen, aus denen es den Versagungsgrund herlcitot, Kenntnis erhalten hat. In seinem Ermessen steht cs, ob es zunächst gegenüber dem geltend gemachten Anspruch ausführen will, dieser bestehe aus Rechtsodor tatsächlichen Gründen nicht. Es kann jedoch die zunächst auf andorc Gründe gestützte Ablehnung von Entschädigungsansprüchen im Laufe des Verfahrens vor der Entschädi-gungsbehörde oder vor don Entochädigungogorichten auf die in § 7 AbSo 1 BEG angeführten Gründe stützen. Da oa alle Rechte und Befugnisse hat, die einer Partei boi der Abwehr von Ansprüchen zustohen (§ 278 ZPO), kann es einen ihm
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bekannten Versagungsgrund dazu benutzen, den Anspruch zu Pall zu bringen» Dies ist nicht nur dann zulässig, wenn das beklagto Land von den Versagungsgründen erst später Kenntnis erlangt hat» Denn jeder Partoi steht es frei, zu ontochoiden, ob und wann sie die für ihre Stellung im Verfahren günstigen Tatsachen in den Prozoß oinführen will»
Eine erst im Laufe des Verfahrens ausgesprochene Versagung kann jedoch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtoausübung oder dann unzulässig sein, wenn das beklagte Land im Laufe dos Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend auf soino Rechte aus § 7 BEG verzichtet hat»
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier ein solcher Verzicht auf die Vorsagungsbefugni3 nicht vorliegt, ist in Ergebnis beizutreten»
Der angegriffeno Bescheid, der als Verwaltungsakt der selbständigen Auslegung durch das Revioionsgericht zugänglich ist, läßt in acinon Entschoidungogründen erkennen, daß die Entschädigungsbehörde zwar die Behauptung des Klägers über die Höhe soines Vorvorfolgungsoinkommens als nicht bewiesen angesehen und dieses Einkommen anders geschätzt, hieraus jedoch nicht den Schluß auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Wahrheitspflicht seitens des Klägers gezogen hat» Diese Auffassung der Entschädigungsbehörde kommt in der Wendung zu dem Ausdruck, es seien Ausschlioßungs- oder Versagungsgründe nach §§ 6 bis 7 BEG nicht bekannt geworden» Dies besagt, daß die Entschädigungsbehörde in dom bisherigen Ermitt-lungocrgebnis keinon Anhaltspunkt für das Vorliegen eines
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Versagungsgrundes gesehen hat«, Boi dieser Sachlage kann die Erklärung weder als oin ausdrücklicher noch als oin stillschweigender Verzicht auf die Versagungshofugnis nach § 7 BEG gewertet werden«, Denn ein solcher Verzicht hätte zur Voraussetzung, daß die Versagungsbefugnis an sich bejaht wirdo Im übrigen könnte sich hier, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgoführt hat, oin Verzicht lediglich auf die zuerkannte KapitalontSchädigung von 12o420 DM bezogen haben«, Auch läßt sich die negativ gehaltene Formulierung nicht dahin auslogen, daß die Ent-schädigungsbohördo damit das Nichtbestehon eines Versagungsgrund os ausdrücklich anerkannt und 3ich auch für den Fall des Bekanntwordens weiterer unrichtiger Angaben des Klägers des Rechts begeben hat, die Angaben des Klägers über sein Vorverfolgungsoinkommen nicht nur als nicht bewiesen anzuschon, sondern sie als vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu werten. Die Begründung dos angofochtenen Bescheides stoht somit einer solchen anderen, durch das Bekanntwerdon weiterer Unrichtigkeiten cuogelöoten Wertung nicht entgegen* Es kann auch nicht gesagt werden, ein Antragsteller dürfe darauf vertrauen, daß die Entschädigungsbehörde selbst bei Bekanntwerden weiterer unwahrer Angaben nicht den Schluß auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dor Wahrheitspflicht hinsichtlich dor bisher nur als nicht erwiesen erachteten Angaben ziehen wcrdo%i Wer die Wahrheitspflicht gröblich vorletzt hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe damit gerechnet und rechnen dürfen, daß die Entschädigungobohördo diese seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche orkennen und worton würde*
Nach allem kann dor Umstand, daß im angegriffenen Bescheid die Ablehnung der weiter begehrten Entschädigung nicht auf § 7 BEG gestützt, sondern ausgeführt ist, daß
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Versagungsgründe nicht bekannt geworden seien, die Annahmo einer Verwirkung der Versagungsbofugnis nicht rechtfertigen* Entgegen der Meinung der Revision kann auch die Berücksichtigung des in den Entschädigungaakten Leo nach Therese Eltzbacher AZ Nr« 146678 des Regierungspräsidenten in Detmold (Bl» 64) enthaltenen zusammenfassenden Berichts der Kreisverwaltung ^iodenbrück - Amt für Wiedergutmachung - vom 19* November 1956 zu keiner anderen Beurteilung führen* Einmal ist auch in diesem Bericht nur zu dem Ausdruck gebracht, daß Versagungsgründe nicht bekannt geworden seien«, Zudem handelt es sich hier nicht um einen Bericht der Entschädigungsbehörde®
Entgegen der Meinung der Revision kann auch darin, daß nach Bekanntworden dos Abgangszeugnisses dc3 Klägers das beklagte Land nicht sofort die weiter geltend gemachten Ansprüche dem Klägor gemäß § 7 BEG versagt hat, nicht ein stillschweigender Verzicht de3 beklagten Landes auf die Ausübung der Versagungsbefugnis erblickt werden*
Dieses Abgangszeugnis, aus dom sich die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers über seine vorberufliehe Ausbildung ergibt, ist am 25* April 1961 beim Landgericht eingegangen und am nächsten Tag in Abschrift dem beklagten Land übersandt worden (GA Bl* 31/52)* Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 25* August 1961 (GA Bl* 64) zu dem Inhalt dieses Zeugnisses Stellung genommen, ist jedoch auch weiterhin während dos ersten Rechtszuges dem Klageanspruch nur mit sachlichen Gründen entgegengetroten und hat erst in der Berufungsbegründung vom 8*/l0* November 1962 (GA Bl« 127) im Hinblick auf die in den Entschoidungs-gründen des landgerichtlichen Urtoils aufgezeigton Unrichtigkeiten in den Angaben des Klägors von seiner Vorsagungs-befugnio Gebrauch gemacht* Nach der Rechtsprechung dos
Senats (Urteil vom 18» Oktober 1961 - IV ZR 79/61 -, RzYJ 1962, 121 Nr» 14) beginnt die Frist zu dem V^iderruf ganz allgemein immer dann wiodor?:neu zu laufen, v/onn weit or o Unwahrheiten bekannt wordene Der Widerruf kann dann gestützt werden auf diese neu bekannt gewordenen Tatsachen in Verbindung mit anderen, die schon vor mehr als sechs Monaten bekannt geworden sindDie Versagung ist, im Gegensatz zun Widerruf, an keine Frist gebunden- Jedoch ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung bei der Frage der Verwirkung der Versagungsbofugni3 auf das Verhalten der Entschädigungsbehördo in der Zeit nach Bekanntwerden der neuen Unwahrheit, hier der Angaben dos Klägers über seine vorboruflicho Ausbildung, abzustollcn. Das beklagte Land, das im Rechtsstreit an die Stelle der Entochä-digungsbehörde getreten ist, hat nun zunächst den Anspruch auch v/oitorhin aus sachlichen Gründen bekämpft- Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es aus diesen Gründen mit seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang durchdringon werde. Darauf, ob dieso Erwartung berechtigt war, kommt es nicht an* Denn mit der Geltendmachung nur sachlichor Einwendungen hat es weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgesprochen, daß os dem vom Kläger weiterhin geltend gemachten Anspruch ein für allemal nur mit anderen Einwendungen begegnen und für den Fall, daß der Anspruch teilweise begründet ist, wie etwa der Rentenanspruch, nicht auch oino Versagung gemäß § 7 BEG aussprochen werde (vgl-das vorerwähnte Senatsurteil vom 19» Juni 1964)- Entschließt sich in einem Entschädigungorochtsstroit ein Land nicht sofort in ersten Rochtszug zu einer Maßnahme nach § 7 BEG, sondern wartet 03 zunächst das Ergebnis diooos Rechtszuges ab und macht es erst mit der Berufung von seiner Versagungobefugnio Gebrauch, so kann aus einem solchen zurückhaltenden Vorgehen des Landes während des ersten Rechte-zugs der Verfolgte nicht entnehmen, daß das beklagte Land
nicht doch noch auo seinem, dos Verfolgten, begangenen schweren Vcrotoß gegen die Wahrheitspflicht die Folgerungen dos § 7 BEG ziehen werde» Eine andere Beurteilung ist hier nicht etwa deshalb geboton, weil, wie die Revision geltend nacht, das beklagte Land im ersten Rochtszug durch den Berichterstatter auf die Möglichkeiten des § 7 BEG hingewiesen worden ist» Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene verfahrensrcchtliehe Rüge kommt es sonach nicht an» Wehrt das beklagte Land den Anspruch, gleich auo welchen Gründen, ab, und ist übor den AnopruchY.eder durch einen unanfechtbaren Bescheid noch durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden, ist also der Anspruch noch in Schwebe, dann kann hinsichtlich dieses noch schwebenden Anspruchs von einer vom Verfolgten bereits erworbenen Rochtsposition und einem berechtigten Vertrauen de3 Verfolgten auf die Begrenzung dor dom beklagten Land zur Verfügung stehenden Abwehrmittol nicht gesprochen werden»
Auo diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom beklagten Land gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung dos weiter geltend gemachten Anspruchs keine unzulässige Rechtsausübung darstollt, boizutroten»
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angestellten Erwägungen und auf die hiergegen von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Angriffo nicht an»
II»
1» Das Berufungsgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dos § 7 BEG bejaht. Nach seinen Feststellungen sind die Angaben dos Klägers in scinor
eidosotattlichen Versicherung vom 12» August 1957? or habe das Progymnaoium in Riotberg absolviert, somit die mittlere Reife erlangt, und habe bid 1935 jährlich 15»000 bis 20»000 RM eigenes Einkommen bezogen, unrichtig, desgleichen dio Angaben, die er im Entschädigungsverfahren nach seiner verstorbenen Mutter als anopruchsborechtigter Erbe in der Schilderung des VerfolgungsVorgangs vom lo Juli 1954 sowie in der Folgczoit über die Höhe dos Ge schüft s gewinne s gemacht hato Auf Grund dos Ermittlungsorgebni3sos ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß das elterliche Geschäft dos Klägers in der Zeit nach 1930 keinen höheren Gewinn als jährlich 1»500 RM erzielt hat und seit 1932 nicht imstande gewesen ist, für den als Prokuristen tätigen Klager mehr Geld aufzubringen, als or zu seinem Lebensunterhalt unbedingt gebraucht hat» Liesen Betrag hat das Berufungsgericht auf monatlich höchstens 300 RM geschätzto Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Angaben mindestens grob fahrlässig gemacht und in der Absicht gehandelt, Entschädi-gungsloistungen zu erhalten«,
2o Lie von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen vorfahronsrechtliehen Rügen greifen nicht durch»
a) Lie Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habo eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Bielefeld vom 5» Juni 1961 unberücksichtigt gelassen, derzufolgo die Einkünfte des Klägers vor Feststellung des Gewinns und damit dos Gewerbeertrags hätten abgoootzt werden können» Liese Rüge ist unbegründet» Lenn das Berufungsgericht hat seine dio Ertragslage des Unternehmens betreffende Feststellung nicht nur auf dio Auskünfte der Industrie- und Handelskammer über die Höhe des
vom Untornohmon versteuerten Gewerbeetrags, sondern auch auf die Aussage des Zeugen SGn° ßG~
stützt, der von 1910 bis 1936 Stallmeister in dem Unternehmen gewesen ist und für die Zeit ah 1932 mit Rücksicht darauf, daß die Y/itwo des früheren Teilhabers Louis EH^m| das Geschäftskapital zurückzog, die Ertragslage dos Unternehmens als äußerst ungünstig geschildert hat«,
b) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß ab 1932 der Gewinn dos Unternehmens durch die Zahlungen an die Witwe do3 früheren Teilhabers gemindert worden öci, ist gleichfalls unbegründet o Denn nach den Poststollungen dos Berufungsgerichts hat gerade die Entziehung des Geschäftskapitals die Lago dos Unternehmens selbst außerordentlich verschlechtert, also nicht nur zu einer bilanzmäßigen Minderung des Gewinns geführt»
c) Desgleichen greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einseitig zu dem Nachteil des Klägors die Aussage des Zeugen (Bl» 23 d»Ao
146678) berücksichtigt, obwohl sich aus einem Teil diesor Aussage eine Voreingenommenheit und Einseitigkeit dieses Zeugen direkt aufdrängton» Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Angaben dieses Zeugon einen besonderen Be-weiswert deshalb beigemoosen, weil dieser Zeuge, im Gegensatz zu den anderen Zeugon, deren Aussagen auf Bl» 20 bis 22 der vorerwähnten Akten enthalten sind, im Unternehmen selbst tätig war, die Verhältnisse also aus eigener Anschauung kannte» Bei dioscr Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit den Bekundungen dieser anderen Zeugen auseinandersetzen (BGHZ 3? 162, 175)» Auch lag es in seinem freien tatrichtorlichen Ermossen, ob cs den Bekundungen des Zeugen trotz dessen am Ende
dor Aussage enthaltonon ungünstigen Angaben über den Kläger und seinen Bruder Kurt Glauben schenktc. Die Nichtberücksichtigung weiterer Zeugenorklärungon kann von der Rovioion nicht gerügt werden, da oin Einverständnis der Parteien mit der urkundenbcv/oislichon Verwertung diosor Aussagen dem Berufungsgericht nicht vorlag*
d) Die Rovioion rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dio Bezüge oder Entnahmen dos Klägers im Widerspruch zu den Auskünften dor Industrie- und Handelskammer geschätzt. Diese Rüge greift nicht durch, weil das Berufungsgericht die Einkünfte dos Klägers auf Grund dor vom Zeugen G^^ geschilderten schlechten wirtschaftlichen Lage des Untornehncns geschätzt hat, die Industrie- und Handelskammer aber in ihren Auskünften diese ihr nicht vorliegende Aussage nicht hat berücksichtigen können.
e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß dor Kläger, ausgenommen das Jahr 1922, koine Beiträge zur Angestellten-Versicherung geleistet habe, seine Einkünfte folglich, auch in dor Zeit nach dor Aufnahme der Tätigkeit in der Firma
über dor Pflicht grenze gelegen haben müßten. Die Vcroicherungsfroihcit des Klägers in dor in Betracht kommenden Zeit kann auch auf anderon Umständen, so etwa darauf beruht haben, daß er für soino Tätigkeit im oltorlichen Unternehmen als Entgelt nur freien Unterhalt bezogen hat.
f) Die woitoren Rügen, mit denen die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung eines zu demindest grob fahi*lässigen Vorstoßos gegen die Wahrheitspflicht angreift, haben gleichfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgoführt, dor Kläger könne nach dor lebensorfahr-nng unmöglich vergossen haben, daß da3 elterliche
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Geschäft seit dem Ausscheiden dor Erben dos Louis Eltzbacher ohne nennenswerte Gowinno geblieben soi. Die Rüge dor Revision, ein Zurückgroifon auf die Lobenoorfahrung sei nicht möglich, weil dor Kläger seine Angaben - die sich auf das Einkommen bis einschließlich des Jahres 1935 bezogen haben -aus seiner Erinnerung heraus gemacht habe, ist nicht verständlich. Die weitere Rüge, es sei widerspruchsvoll, daß das Berufungsgericht das Gedächtnis des Klägers als durch die Bewcioaufnähme im Rückorstattungoverfahren ’’vorzüglich aufgofrischt" bezeichnet, gleichwohl aber die Angaben do3 Klägers nicht als vorsätzlich falsch angesehen habe, greift ebenfalls nicht durch. Darin, daß das Berufungsgericht zugunsten dos Klägers dessen Angaben nicht als vorsätzlich falsch, sondern nur als zu demindest grob fahrlässig falsch bezeichnet hat, liegt keine Beschwer des Klägoro. Die Würdigung dos Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen die Dcnkgccctzc.
III o
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einon Ermcosenofchlor dos beklagten Landes im Sinne do3 § 211 BEG vornoint hat, lassen gleichfalls keinen Rochtoirrtum or-kennen. Die von dor Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge geht von dor Voraussetzung aus, daß die dio Angaben dos Klägers über seine Einkünfte betreffenden Poststollungon dos Berufungsgerichts der rovioionsrechtlichon Nachprüfung nicht standhalton. Da dies nicht der Pall ist, ist die Rüge gegenstandslos.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das beklagte Land dio vom Kläger gewählte Berufoochadens-rente gemäß § 7 BEG voraagt hat, ohne gleichzeitig die zu-geeprocLeno KapitalentSchädigung zu entziehen (vgl. Urtoil
dos erkennenden Senats vom 21« September 1964 - iv ZR 245/63 zur Voröffontlichung vorgesehen)«
IVo
Da auch im übrigen das angcfochtone Urteil keinen Rcchta-fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostonfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG zurückgov/iesen werden«
Ascher
Wüstenberg
V/ilden
Dr« Loev/enhoim
Dr» Graf