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BGH · jy ZB 258/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jy ZB 258/62

verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 9*895 BM zu zahlen, sowie ferner, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Das beklagte Land hat im Berufungsrechtozug geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger eine Entschädigung für die Zeit nach dem 31* Dezember 1956 begehre, da die Entschädigungsbehörde insoweit noch keinen Bescheid erlassen, sondern diesen zurückgestellt habe« Es hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen * Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Öberlandesgerichts aufzuheben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger mehr als insgesamt 9*895 DM zu zahlen, und die Klage hinsichtlich des Mehrbetrages abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ferner die Revision des Klägers zurückzuweisen» Aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des erkennenden Senats (RzW i960, 4o4 Nr. 72) ergibt sich ferner, daß das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt werden konnte, auch soweit die Klage erst zulässig geworden ist, als der Rechtsstreit bereits in der zweiten Instanz schwebte. 2. Das Berufungsgericht hat .angenommen, daß der Entschädigungszeitraum wegen des von dem Kläger durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Berufsschadons mit der Aufgabe seiner Stellung bei der Firma Hafl^AG, also mit dem 1,. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Durchschnittseihkommen den für den mittleren Dienst maßgebenden Tabellensatz der Anlage 3 zur 3* DV-BEG entsprechend der für den Kläger im Zeitpunkt der Aufgabe seiner Stellung maßgebenden Altersstufe nicht erreicht habe, und es hat den Kläger deshalb in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht. Der Kläger verlangt die Einstufung in eine für ihn günstigere Beamtengruppe mit der Begründung, er habe schon im April 1932 sein Geschäft in Uffenheim wegen der gegen ihn aus rassischen Gründen gerichteten Boykottmaßnahmen und wegen anderer starker Angriffe der Nationalsozialisten aufgeben müssen» Die Revision des Klägers weist darauf hin, daß der Kläger dann auch als ein Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, behandelt werden müsse» Folgerichtig müßte dann ferner dc:r Beginn des Entsehä-digungszeitraums auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Geschäfts in UflHW* also in den Monat April 1932 vorverlegt werden oder vielleicht die Zeit, in der der Kläger nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma AG mit geringerem Einkommen angestellt war, als Zeit der Beschränkung in der Erwerbstätigkeit behandelt werden» Bas Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend die Geschäftsaufgabe in Uffenheim nicht als Auswirkung von Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG angesehen und deshalb weder den Beginn des Entschädi-gungszoitraums vor den 1»Mai 1936 vorverlegt noch die Zeit, in der der Kläger selbständig erwerbstätig war, bei der Ermittlung des für die Einstufung maßgebenden Einkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung berücksichtigt» ist, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, entgegenzuhalten, daß der Kläger nicht nur eine eidesstattliche Erklärung des ira Jahre 1932 erst 15 Jahre alten Bruno StflP, sondern auch eine eidesstattliche Erklärung des wesentlich älteren Samuel vorgelegt hat, der nach seinen Angaben von 192o bis 1933 ein.selbständiges Getreide- und Puttermittelgeschäft in UMIBBIbetrieb und ausgeführt hat, der Kläger sei durch die besonders im Kreis immer stärker auftretende nationalsozialistische Bewegung gezwungen worden, seine Tätigkeit dort.aufzugeben* Aber auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger im ersten Vierteljahr des Jahres 1932 bereits erheblichen Beeinträchtigungen durch Nationalsozialisten ausgesetzt war, was insbesondere deshalb möglich erscheint, weil die NSDAP in Mittelfränken unter der Gauleiter dieses Bezirks war, eine besonders bösartige Hetze gegen die Judon entwickelte, ist er nicht durch solche Gewaltmaßnahmen, wie es das Bundesentschädigungsgesetz voraus-setzt, aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden«, Januar 1933 als Verfolgungstatbestand angesehen werden« Ebensowenig können die von Parteistellen ausgehenden Boykottmaßnahmen und sonstigen Beeinträchtigungen, die vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus unter einer sich im wesentlichen noch ordnungsgemäß betätigenden Staatsgewalt durchgeführt wurden, als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gelten« Denn das Bundesentschädigungsgesetz gewährt, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, ebenso wie schon vorher das Bundesergänzungsgesetz eine Entschädigung nur Wie der Senat in dem ersten der angeführten Urteile dargelegt hat, waren etwa vom Sommer 1932 ab die politischen Verhältnisse allgemein so gelagert, daß der Staatsapparat gegenüber den von den Nationalsozialisten ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen versagte„ Aus Rechtsgründen muß es jedoch verneint werden, daß unter den Begriff der Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG schon die Boykotthetze und andere rechtswidrige Übergriffe fallen, die der Nationalsozialismus sich im ersten Vierteljahr des Jahres 1932 und früher in Bayern zuschulden kommen ließ»Es entspricht dem allgemeinen historischen Wissen* daß die Nationalsozialisten dort 1932 nicht an der Regierung beteiligt waren, und daß die Bayerische Volkspartei, die noch bei den Bandtags-wahlen vom 24» April 1932 die meisten Mandate erlangte (Keesings Archiv der Gegenwart 1931/32* 5o?), um diese Zeit den Staatsapparat fest in Händen hatte (vgl, die Abhandlung von Schwend über die Bayerische Volkspartei ins Das Ende der Parteien 1933, herausgegeben von Matthias und Morsey, 465), wenn freilich auch der Einfluß des Nationalsozialismus immer stärker und drohender wurde«, Nationalsozialistische Übergriffe in der Zeit vor dem 3o«, Januar 1933, die nicht auf das Versagen des staatlichen Schutzes zurückgehen, sondern allein auf die damals erfolgte allgemeine rassische Verhetzung, sind keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des Entschädigungsgesetzes o Es muß unberücksichtigt bleiben, daß mit den im Weimarer Staat zur Verfügung stehenden Mitteln auch eine an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Staatsgewalt der Radikalisierung und Verhetzung des öffentlichen Bebens, solange diese nicht eindeutig zu Verstößen gegen die damals geltenden Gesetze führte, Vfenn daher der Kläger im April 1932 in TJffenheim wegen der durch die Nationalsozialisten erlittenen Beeinträchtigungen seine selbständige Erwerbstätig-keit aufgab und bald darauf eine Stellung im privaten Dienst annahm, so steht ihm dafür nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigung zu, und der Zeitpunkt des Berufswechsels ist auch nicht der für die Einstufung maßgebende Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung. Es ist jedoch nicht ohne weiteres richtig, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nach § 92 Abs. 2 BEG zusteht, mag auch der Kläger vor dem Oberlandesgericht erklärt haben, der Zuschlag werde mit der Klage nicht weiter geltend gemacht. Nur wenn der Kläger einen im Ausland zahlbaren Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung haben wird und solche Leistungen nicht von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängen, sind die Voraussetzungen für den Zuschlag nicht gegeben; doch kommt insoweit unter Umständen für das beklagte Land ein Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, daß der Kläger später tatsächlich Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung erhält, in Betracht (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr, 21; vgl, auch Urteil RzW 1961, 554 Nf, 2o)V Demgegenüber weist die Revision des Klägers darauf hin, daß das Berufungsgericht eine Auskunft von der Deutschen Bundesbank eingeholt habe, in der für die in Betracht kommenden Jahre durchschnittliche Devisenkurse der argentinischen im Verhältnis zur deutschen Y/ährung mitgeteilt worden seien. In der Äußerung der Bundesbank, auf die sich die Revision bezieht, wird mitgeteilt, bei Ländern mit einem differenzierten Kurssystem, wie es damals in Argentinien bestanden habe, sei es nicht möglich, für jedes Jahr nur einen für alle Zwecke ohne weiteres anwendbaren Kurs anzugeben; In dem Urteil, das Rz\Y 1962, 5o9 Nr, 22 veröffentlicht ist, hat der Senat ausgeführt, daß für die Umrechnung als Devisenkurse durchweg die Werte zu verwenden sind, die iri der vom Justizministerium Baden-Wüi'ttemborg für das Entschädigungsverfahren herausgegebenen Schrift 11 Devisenkurse und Vcrbrauchorgcld-paritaten“ und in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts “Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung“ angegeben sind, auch soweit es sich dabei nicht um amtliche Devisenkurse im eigentlichen Sinne handelt. Bei den zu Vergleichszwecken errechnten Vergleichswerten, die die deutsche Bundesbank in ihrer in dem vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft mitgeteilt hat, handelt es sich jedoch nicht um solche, die behelfsmäßig als Devisenkurse verwendet werden könnten; vielmehr geht aus der Auskunft hervor, daß Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht für die Umrechnung des Einkommens des Klägers, solange er in Argentinien lebte, die von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauchsschema ermittelten Werte zugrundegelegt hat, da das allgemein bei den in Südamerika befindlichen Verfolgten angebracht ist (Urteil des Senats RzW 1962, 457 Nr. 21 mit dem Hinweis auf einen Aufsatz in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Zeitschrift «Wirtschaft und Statistik” 1959, 515)« Auch für Argentinien hat der Senat das ausdrücklich anerkannt (Urteile RzW 1961, 23o Nr. 27 und vom 26. Ergebnis, als wenn das argentinische Verhrauchsschema oder die Mittelwerte verwendet würden* Trotzdem hat der Senat es in seiner Rechtsprechung als unerläßlich bezeichnet, daß geprüft wird, ob die vom Statistischen Bundesamt raitgetoilten Werte einer Korrektur bedürfen, weil der durchgeführte Preisvergleich auf die Verbrauchs-Verhältnisse deutscher mittlerer Arbeitnehmerfamilien abgestellt ist und die den Haushalt der Verfolgten erfahrungsgemäß besonders belastenden Ausgaben, wie sie in dem RzW 1961, 121 Ifr. 18 veröffentlichten Urteil näher bezeichnet sind, dabei nicht hinreichend berücksichtigt sind* Im übrigen ist es nicht entscheidend, daß gerade der Kläger zu der mittleren BevölkerungsSchicht gehört, für die das Statistische Bundesamt den Preisvergleich durchgeführt hat, denn es kommt darauf an, einheitliche durchschnittliche Kaufkraftwerte zu finden, die für die Gesamtheit der sich in dem betreffenden Land aufhaltenden Verfolgten verwendet werden können* Es wird deshalb zu klären sein, etwa durch eino Rückfrage beim Statistischen Bundesamt, ob und in welcher Y/eise unter diesen Gesichtspunkten eine Veränderung der für allgemeine Zwecke veröffentlichten Kaufkraftzahlen angebracht ist« Es ist selbstverständlich, daß insoweit nicht genaue ins einzelne gehende Feststellungen getroffen werden können, sondern in erheblichem Umfang eine Schatzung erfolgen muß (§ 287 Abs» 1 ZBO); aber diese Schätzung ist unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen die Verfolgten im Aufnahmeland leben müssen, vorzunehmen. Wenn sich für die Bewertung der Kaufkraft des Einkommens der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten eine Minderung der allgemeinen Kaufkraftmittelwerte um 15 i» und mehr als angemessen erwiesen hat, so läßt es sich nicht auoschliossen, daß auch für Argentinien eino ins Gewicht fallende Minderung der nach dem deutschen Ver-brauchsschema errechneten Werte geboten ist. Auch entsprechend dem Revisionsantrag des beklagten Landes muß daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, über den dem Kläger von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 9*895 DM zu zahlen.

Zitierte Normen: § 2 BEG
LandDevisenkurseZeitBerufungsgerichtVerfolgteArgentinienKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung; nein
1. BEG §§ 1, 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nationalsozialistische Übergriffe in der Zeit vor dem 3o. Januar 1933 Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BBG sind»
2p BBG § 75; 3oDV-BEG § 12
a)	Zur Frage der Umrechnung des in der Währung von Argentinien erzielten Einkommens*
b)	Zum Begriff des amtlichen Devisenkursese
BGH, Urteil vom 13* Februar 1963 _ jy ZB 258/62 -
OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden
IV ZR
Verkündet am 13. Februar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes He s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten, Revisionobeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr
 gegen
>-l<
den Hähmaschinen-Fachmann Wilhelm H
Wflp, SMB ■, Wsho, USA,
' Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt	±n
- Prozeßbevollmächtigter;
Ave
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr* Graf
 für Recht erkannt s
Das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Frankfurt|fein vom 19«» Juni 1962 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3* Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 2o * Oktober 1959 zurückgewiesen ist, und soweit das beklagte Land
- -1 ;.a - ■:
verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 9*895 BM zu zahlen, sowie ferner, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revsion . wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der am 0« ®|® 19o5 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte die Volksschule und zwei Jahre lang eine Gewerbeschule und begann alsdann eine Lehre als Mecha
 niker in der Nähmaschinen- und Fahrradbranche« Nach Beendigung der Lehre war er als Angestellter bei der Firma Sch®® in U®®®® und vom 1. November 1926 bis zu dem Io Mai 1931 als Verkäufer im Außendienst für die Firma ?®®~N®H®HHB tätig« Danach machte er sich als freier Vertreter in der Nähmaschinenbranche in Ul
 selbständige Im April 1932 gab er sein Geschäft in UflIMHV auf« Br zog nach F®®®®/?®0, wo er im Juli 1932 eine Anstellung bei der Firma Mi®® AG fand« Zum Io Mai 1936 gab der Kläger seine Stellung auf« Er wanderte mit seiner Ehefrau nach Argentinien aus»
Dort arbeitete er kurze Zeit als Angestellter, sodann machte er sich als Mechaniker für Nähmaschinen selbständig«
Im Juli i960 siedelte der Kläger in die Vereinigten Staaten von Amerika über.
Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 9*327 DM zuorkannt«
Sie hat angenommen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer unselbständigen Erwerbstatigkoit verdrängt worden sei, und hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Bntschädigungszoitraum vom 1. Mai 1936 bis zu dem 31 * Dezember 1956 zugrundegelegt, jedoch Vorbehalten, zu entscheiden, ob dem Kläger noch eine weitere KapitalentSchädigung zustohe, wenn amtliche Unterlagen über seine Einkünfte nach dem 31. Dezember 1956 vorliegen würden«
 
Dio errechneto Kapitalentschädigung hat die Entschädigungohehörde wegen des von dem Kläger aus der Verwertung seiner Arbeitskraft seit dem 1. Juli 1948 erzielten Einkommens gekürzt* Sie hat ferner ausgesprochen, daß der Kläger die Rente nicht wählen könne*
"Der Kläger hat Klage erhoben und die Zahlung einer weiteren KapitalentSchädigung von 29*261 DM begehrt»
Er hat vorgetragen, er habe bereits im Jahre 1932 seine selbständige Tätigkeit als Vertreter in IimP aufgeben müssen, weil sein Geschäft boykottiert worden und er starken Angriffen durch Nationalsozialisten ausgesetzt gewesen sei. Pur seine Einstufung sei daher das höhere Einkommen, das er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe und das die Einreihung in den mittleren Dienst rechtfertige, heranzuziohen. Die Entschädigungsbehörde habe auch die Kaufkraft de3 argentinischen Peso unrichtig bewertet und deshalb zu Unrecht angenommen, daß er ein anrechenbares Einkommen erzielt habe*
Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen*
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er will den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31- Dezember i960 ausgedehnt wissen und hat im zweiten Rechtozug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 38.1 To DM abzüglich bereits zuerkannter 9-327 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat im Berufungsrechtozug geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger eine Entschädigung für die Zeit nach dem 31* Dezember 1956 begehre, da die Entschädigungsbehörde insoweit noch keinen
 Bescheid erlassen, sondern diesen zurückgestellt habe« Es hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen *
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 2o*958 DM zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen* Es hat die Revision zugelassen«
Beide Parteien haben Revision eingelegt*
Der Kläger, der der Revision des beklagten Landes nicht entgegentritt, beantragt,
 das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgcricht zurückzuverweisen *
Das beklagte Land beantragt,
 das Urteil des Öberlandesgerichts aufzuheben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger mehr als insgesamt 9*895 DM zu zahlen, und die Klage hinsichtlich des Mehrbetrages abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ferner die Revision des Klägers zurückzuweisen»
 
Ent 8 chei dung s^ründe g
1o Eie Klage ist in vollem Umfang zulässig, obwohl in den Gründen des Bescheides der Entschädigungsbehörde ausgeführt ist, es könne erst später darüber entschieden werden, ob dem Kläger eine weitere Kapitdient-Schädigung für die Zeit Iber den 31o Dezember 1956 hinaus zustehe. Den dahingehenden Ausführungen des Berufungs-gerichts ist zuzustimmen. Aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des erkennenden Senats (RzW i960,
 4o4 Nr. 72) ergibt sich ferner, daß das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt werden konnte, auch soweit die Klage erst zulässig geworden ist, als der Rechtsstreit bereits in der zweiten Instanz schwebte.
2. Das Berufungsgericht hat .angenommen, daß der Entschädigungszeitraum wegen des von dem Kläger durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Berufsschadons mit der Aufgabe seiner Stellung bei der Firma Hafl^AG, also mit dem 1,. Mai 1936, begonnen habe.
Für die Einstufung des Klägers hat das Berufungsgericht sein Durchschnittseinkommen in den drei vorhergehenden Jahren zugrundegelegt . Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Durchschnittseihkommen den für den mittleren Dienst maßgebenden Tabellensatz der Anlage 3 zur 3* DV-BEG entsprechend der für den Kläger im Zeitpunkt der Aufgabe seiner Stellung maßgebenden Altersstufe nicht erreicht habe, und es hat den Kläger deshalb in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht.
Der Kläger verlangt die Einstufung in eine für ihn günstigere Beamtengruppe mit der Begründung, er habe
 schon im April 1932 sein Geschäft in Uffenheim wegen der gegen ihn aus rassischen Gründen gerichteten Boykottmaßnahmen und wegen anderer starker Angriffe der Nationalsozialisten aufgeben müssen» Die Revision des Klägers weist darauf hin, daß der Kläger dann auch als ein Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, behandelt werden müsse» Folgerichtig müßte dann ferner dc:r Beginn des Entsehä-digungszeitraums auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Geschäfts in UflHW* also in den Monat April 1932 vorverlegt werden oder vielleicht die Zeit, in der der Kläger nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma	AG mit geringerem Einkommen
 angestellt war, als Zeit der Beschränkung in der Erwerbstätigkeit behandelt werden»
Bas Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend die Geschäftsaufgabe in Uffenheim nicht als Auswirkung von Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG angesehen und deshalb weder den Beginn des Entschädi-gungszoitraums vor den 1»Mai 1936 vorverlegt noch die Zeit, in der der Kläger selbständig erwerbstätig war, bei der Ermittlung des für die Einstufung maßgebenden Einkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung berücksichtigt»
Allerdings ist der Revision dos Klägers zuzugeben, daß die dadurch von dem Berufungsgericht gegebene Begründung die Entscheidung nicht trägt. Ben in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Barlegungen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er bereits Anfang 1932 als Jude nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, er habe es insbesondere unterlassen, für die behauptete Verfolgung geeigneten Beweis anzutrcten.
 
ist, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, entgegenzuhalten, daß der Kläger nicht nur eine eidesstattliche Erklärung des ira Jahre 1932 erst 15 Jahre alten Bruno StflP, sondern auch eine eidesstattliche Erklärung des wesentlich älteren Samuel vorgelegt hat, der nach seinen Angaben von 192o bis 1933 ein.selbständiges Getreide- und Puttermittelgeschäft in UMIBBIbetrieb und ausgeführt hat, der Kläger sei durch die besonders im
 Kreis immer stärker auftretende nationalsozialistische Bewegung gezwungen worden, seine Tätigkeit dort.aufzugeben* Das Berufungsgericht konnte den Kläger nicht wegen seiner Behauptungen als beweis-fällig bezeichnen, bevor es den Zeugen hatte vernehmen lassen, wobei es freilich unerläßlich gewesen wäre, daß der Zeuge sich näher über die Beeinträchtigungen, denen der Kläger ausgesetzt war, geäußert hätte * Es kann dahinstehen, ob es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht auch der Vernehmung des Bruno St^® bedurft hätte, und ob aus dem dem Kläger unter dem 19« April 1934 ausgestellten Zeugnis des	es in
 Schlüsse in Richtung auf das Vorbringen des Klägers zu ziehen waren, wie die Revision meint«,
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger im ersten Vierteljahr des Jahres 1932 bereits erheblichen Beeinträchtigungen durch Nationalsozialisten ausgesetzt war, was insbesondere deshalb möglich erscheint, weil die NSDAP in Mittelfränken unter	der Gauleiter
 dieses Bezirks war, eine besonders bösartige Hetze gegen die Judon entwickelte, ist er nicht durch solche Gewaltmaßnahmen, wie es das Bundesentschädigungsgesetz voraus-setzt, aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden«,
Der erkennende Senat ist in seiner Rechtsprechung davon
  '
ausgegangen, daß, wie die Entstehungsgeschichte der §§ 1, 2 BEG ergibt, die der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus vorangehende Übergangszeit, in der sich die nationalsozialistische Gewaltherrschaft anbahnte, in die Verfolgungszeit einbezogen werden kann» Maßgebend dafür sind die politischen Verhältnisse, die der Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten vorangingen und die dadurch gekennzeichnet waren, daß die Betätigung der legitimen Staatsgewalt schon erheblich eingeschränkt. war, die Behörden weitgehend nationalsozialistisch durchsetzt waren und die rechtsstaatliche Ordnung vielfach unwirksam oder ganz außer Xraft gesetzt und deshalb die Staatsgewalt häufig nicht mehr imstande oder nicht mehr gewillt war, nationalsozialistische Ausschreitungen zu unterbinden (Urteil BzV/ i960, 496 Nr« 7, sowie Urteile vom 3o November 1961 - IV ZR 122/61 -, RzW 1962, 168 Nr« 17 gekürzt wiedergegeben, und vom 21, Dezember 1962 - IV ZR 169/62)o Damit sollte jedoch nicht, wie eine unwidersprochen gebliebene Äußerung des Vorsitzenden des Wiedergutraachungsausschusses des Bundestags, des Abgeordneten Dr« Greve, in der 11o Sitzung des Ausschusses vom 13o Januar 1956 zeigt, der Abbau von jüdischen oder politisch anders gesinnten Angestellten vor dem 3a. Januar 1933 als Verfolgungstatbestand angesehen werden« Ebensowenig können die von Parteistellen ausgehenden Boykottmaßnahmen und sonstigen Beeinträchtigungen, die vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus unter einer sich im wesentlichen noch ordnungsgemäß betätigenden Staatsgewalt durchgeführt wurden, als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gelten« Denn das Bundesentschädigungsgesetz gewährt, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, ebenso wie schon vorher das Bundesergänzungsgesetz eine Entschädigung nur
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für das im deutschen Macht- und Herrschaftsbereich zugefügte, vom deutschen Staat zu vertretende Unrecht <,
Wie der Senat in dem ersten der angeführten Urteile dargelegt hat, waren etwa vom Sommer 1932 ab die politischen Verhältnisse allgemein so gelagert, daß der Staatsapparat gegenüber den von den Nationalsozialisten ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen versagte„ Aus Rechtsgründen muß es jedoch verneint werden, daß unter den Begriff der Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG schon die Boykotthetze und andere rechtswidrige Übergriffe fallen, die der Nationalsozialismus sich im ersten Vierteljahr des Jahres 1932 und früher in Bayern zuschulden kommen ließ»Es entspricht dem allgemeinen historischen Wissen* daß die Nationalsozialisten dort 1932 nicht an der Regierung beteiligt waren, und daß die Bayerische Volkspartei, die noch bei den Bandtags-wahlen vom 24» April 1932 die meisten Mandate erlangte (Keesings Archiv der Gegenwart 1931/32* 5o?), um diese Zeit den Staatsapparat fest in Händen hatte (vgl, die Abhandlung von Schwend über die Bayerische Volkspartei ins Das Ende der Parteien 1933, herausgegeben von Matthias und Morsey, 465), wenn freilich auch der Einfluß des Nationalsozialismus immer stärker und drohender wurde«, Nationalsozialistische Übergriffe in der Zeit vor dem 3o«, Januar 1933, die nicht auf das Versagen des staatlichen Schutzes zurückgehen, sondern allein auf die damals erfolgte allgemeine rassische Verhetzung, sind keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des Entschädigungsgesetzes o Es muß unberücksichtigt bleiben, daß mit den im Weimarer Staat zur Verfügung stehenden Mitteln auch eine an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Staatsgewalt der Radikalisierung und Verhetzung des öffentlichen Bebens, solange diese nicht eindeutig zu Verstößen gegen die damals geltenden Gesetze führte,
 
kaum wirksam begegnen konnte. Die Grenze läßt sich nach dem Sinn des Gesetzes vielmehr nur so ziehen, daß auf das Versagen des staatlichen Schutzes, wie er nach den damaligen Rechtsgrundsätzen allgemein zu gewähren war, abgostellt wird. Im April 1932 und vorher war aber in Bayern der Jüdische Bevölkerungsteil nationalsozialistischen Übergriffen und Gewalttätigkeiten nicht deshalb ausgesetzt, weil die staatlichen Organe nicht mehr bereit und gewillt waren, die Betroffenen wie andere Staatsbürger zu schützen. Vfenn daher der Kläger im April 1932 in TJffenheim wegen der durch die Nationalsozialisten erlittenen Beeinträchtigungen seine selbständige Erwerbstätig-keit aufgab und bald darauf eine Stellung im privaten Dienst annahm, so steht ihm dafür nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigung zu, und der Zeitpunkt des Berufswechsels ist auch nicht der für die Einstufung maßgebende Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung. Ebensowenig kann der Kläger als ein in einer selbständigen Brwerbstätigkeit Geschädigter behandelt werden.
3o Das Berufungsgericht hat den Entschädigungs-Zeitraum entsprechend dem Antrag des Klägers bis zu dem 31o Dezember i960 bemessen.
Es ist jedoch nicht ohne weiteres richtig, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nach § 92 Abs. 2 BEG zusteht, mag auch der Kläger vor dem Oberlandesgericht erklärt haben, der Zuschlag werde mit der Klage nicht weiter geltend gemacht. Der Teilanspruch auf den Zuschlag v/ar Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Der genannten Äußerung, die die vom Kläger auf gemachte Berechnung seines zuletzt gestellten Klageantrages erklärt, kann nicht entnommen werden, daß der Kläger den Zuschlag
 
auch dann nicht beanspruchen wolle, wenn seinem zuletzt gestellten Antrag entgegen seiner Rechtsansicht nicht schon au3 anderen Gründen stattzugeben sei*
Blieb das Gericht, solange es den Zuschlag außer Betracht ließ, unter dem BegcJneen des Klägers, so mußte es dessen Berechtigung auch unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für den Zuschlag gegeben seien, solange nicht eindeutig feststand, daß der Kläger den Zuschlag unabhängig von dem ihm sonst zuzuerkennenden Betrag keinesfalls beanspruchte.
Nur wenn der Kläger einen im Ausland zahlbaren Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung haben wird und solche Leistungen nicht von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängen, sind die Voraussetzungen für den Zuschlag nicht gegeben; doch kommt insoweit unter Umständen für das beklagte Land ein Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, daß der Kläger später tatsächlich Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung erhält, in Betracht (Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr, 21; vgl, auch Urteil RzW 1961, 554 Nf, 2o)V
4o Bei der Anrechnung dos Arbeitseinkommens, das der Kläger seit dem 1, Juli 1948 durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat, hat das Berufungsgericht die in der Währung Argentiniens erlangten Einkünfte des Klägers ebenso wie bei der Prüfung der Präge, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, mit den vom Statistischen Bundesamt hach dem deutschen Verbrauchs-schema ermittelten Kaufkraftwerten umgerechnet, In den fraglichen Jahren habe es, so heißt es in dem Berufungsurteil, keine einheitlichen amtlichen Devisenkurse deo argentinischen Peso im Verhältnis zur Deutschen Mark
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gegeben, und es sei deshalb auf die Kaufkraft abzustellen. Das Statistische Bundesamt habe die Kaufkraftziffern mittels eines direkten Vergleichs der Preise für die Lebenshaltung in Argentinien und in der Bundesrepublik errechnet und dabei die VerbrauchsVerhältnisse deutscher mittlerer Arbeitnchmerfamilien zugrundegelegt, einer Bcvölkorungs-schicht, zu der der Kläger gehöre. Möglicherweise seien zwar die Kosten für ärztliche Behandlung und ähnliche Leistungen in Argentinien höher. Das Statistische Bundesamt habe sie aber berücksichtigt, und außerdem führe die Verwendung des deutschen Vcrbrauchssehemas in der Hegel zu einem für die Verfolgten günstigeren Ergebnis, als wenn das argentinische Vorbrauchsschema oder die Mittelwerte zugrundegelegt würden.
Demgegenüber weist die Revision des Klägers darauf hin, daß das Berufungsgericht eine Auskunft von der Deutschen Bundesbank eingeholt habe, in der für die in Betracht kommenden Jahre durchschnittliche Devisenkurse der argentinischen im Verhältnis zur deutschen Y/ährung mitgeteilt worden seien. Diese Devisenkurse, die sehr genau mit den von Lehmann RzY/ 1961, 12 angegebenen Werten übereinstimmten, hätten anstelle der wesentlich ungünstigeren Kaufkraftzahlen des Statistischen Bundesamts verwendet werden müssen.
Die Berücksichtigung der von der Bundesbank errechne ten Devisenwerte ist jedoch nicht statthaft. In der Äußerung der Bundesbank, auf die sich die Revision bezieht, wird mitgeteilt, bei Ländern mit einem differenzierten Kurssystem, wie es damals in Argentinien bestanden habe, sei es nicht möglich, für jedes Jahr nur einen für alle Zwecke ohne weiteres anwendbaren Kurs anzugeben;
um jedoch eine Vergleichsmöglichkeit zu geben, habe die Bundesbank die ihr bekannt gewordenen US-Dollarkurse in Argentinien zusammengestellt und entsprechende DM-Vergleiehswerte errechnet, Außerdem seien die seit dem Dezember 1957 bekannt gewordenen Kurse für die Deutsche Mark in Argentinien aufgeführt.
Dieser Auskunft können keine im EntSchädigungs-recht brauchbaren Devisenkurse entnommen werden.
In dem Urteil, das Rz\Y 1962, 5o9 Nr, 22 veröffentlicht ist, hat der Senat ausgeführt, daß für die Umrechnung als Devisenkurse durchweg die Werte zu verwenden sind, die iri der vom Justizministerium Baden-Wüi'ttemborg für das Entschädigungsverfahren herausgegebenen Schrift 11 Devisenkurse und Vcrbrauchorgcld-paritaten“ und in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts “Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung“ angegeben sind, auch soweit es sich dabei nicht um amtliche Devisenkurse im eigentlichen Sinne handelt. Unter den Begriff des amtlichen Devisenkurses fallen, wie der Senat in jener Entscheidung gesagt hat, für die Zeiten, für die es an amtlich . festgesetzten Devisenkursen fehlt, diejenigen Werte, die die dazu auf Grund ihrer amtlichen Stellung und ihrer Sachkenntnis in erster Linie berufenen Organe, nämlich die Deutsche Bundesbank und das Statistische Bundesamt, ersatzweise als 'Devisenkurse festgestellt oder errechnet haben. Bei den zu Vergleichszwecken errechnten Vergleichswerten, die die deutsche Bundesbank in ihrer in dem vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft mitgeteilt hat, handelt es sich jedoch nicht um solche, die behelfsmäßig als Devisenkurse verwendet werden könnten; vielmehr geht aus der Auskunft hervor, daß
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ein einheitlicher Kurs für die Zeit bis zu dem 29. Dezember 1958 nicht angegeben werden kann. Die Deutsche Bundesbank hat selbst in ihrer Äußerung betont, sie könne nicht entscheiden, ob einer und gegebenenfalls v/elcher der von ihr genannten Kurse oder Vergleichsv/erte für die Umrechnung von Premdwährungsbeträgen in EntSchädigungs-Sachen heranzuziehen sei. Bereits früher hat der Senat ausgeführt, daß anstelle des fehlenden amtlichen Devisenkurses nicht der sog. Freikurs des argentinischen Peso zu verwenden ist (RzW 19599 5o9 Nr. 26, i960, 461 Nr. 27; anders lehmann HzW i960, 79 Nr. 27, 186 Nr. 54, 1961, 12). So muß es dabei bleiben, daß für die Zeiten und Länder, für die in den Veröffentlichungen des Justizministeriums von Baden-Wür11emberg und des Statistischen Bundesamts keine Devisenkurse angegeben sind, von den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kaufkraftwerten auszugehen ist. ■ '.
Deren Überprüfung im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Ent Schädigungsrechts ist nicht zu vermeiden. Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht für die Umrechnung des Einkommens des Klägers, solange er in Argentinien lebte, die von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauchsschema ermittelten Werte zugrundegelegt hat, da das allgemein bei den in Südamerika befindlichen Verfolgten angebracht ist (Urteil des Senats RzW 1962, 457 Nr. 21 mit dem Hinweis auf einen Aufsatz in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Zeitschrift «Wirtschaft und Statistik” 1959, 515)« Auch für Argentinien hat der Senat das ausdrücklich anerkannt (Urteile RzW 1961, 23o Nr. 27 und vom 26. September 1962 - IV ZR 7/62 -). Die Verwendung dieser Werte führt, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend gesagt wird, zu einem für die Verfolgten günstigeren
 
Ergebnis, als wenn das argentinische Verhrauchsschema oder die Mittelwerte verwendet würden* Trotzdem hat der Senat es in seiner Rechtsprechung als unerläßlich bezeichnet, daß geprüft wird, ob die vom Statistischen Bundesamt raitgetoilten Werte einer Korrektur bedürfen, weil der durchgeführte Preisvergleich auf die Verbrauchs-Verhältnisse deutscher mittlerer Arbeitnehmerfamilien abgestellt ist und die den Haushalt der Verfolgten erfahrungsgemäß besonders belastenden Ausgaben, wie sie in dem RzW 1961, 121 Ifr. 18 veröffentlichten Urteil näher bezeichnet sind, dabei nicht hinreichend berücksichtigt sind*
Die Prüfung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Statistische. Bundesamt in einer in dem vorliegenden Verfahren eingeholten Äußerung erklärt hat, die VerWendung dos deutschen Verbrauchsschemas könnte den Mangel aufwiegen, der darin liege? daß sich die Berechnung nur auf einen mittleren Verbrauch beziehe* Die Verwendung des deutschen V erbrauche schemas ist für die in Südamerika bestehenden Verhältnisse keine den Verfolgten gewährte unangebrachte Vergünstigung., die eines Ausgleichs bedürfte außerdem geht es nicht nur darum, daß auch der Verbrauch gehobener Bevölkerungsschichten berücksichtigt wird, sondern vor allem darum, daß die Ausgaben, die die Verfolgten besonders beschweren, und von denen vielfach die Arzt-und Krankenhauskosten besonders belastend sind, mit einem ausreichenden Anteil in Rechnung gestellt werden*
Im übrigen ist es nicht entscheidend, daß gerade der Kläger zu der mittleren BevölkerungsSchicht gehört, für die das Statistische Bundesamt den Preisvergleich durchgeführt hat, denn es kommt darauf an, einheitliche durchschnittliche Kaufkraftwerte zu finden, die für die Gesamtheit der sich in dem betreffenden Land aufhaltenden Verfolgten verwendet werden können*
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Es wird deshalb zu klären sein, etwa durch eino Rückfrage beim Statistischen Bundesamt, ob und in welcher Y/eise unter diesen Gesichtspunkten eine Veränderung der für allgemeine Zwecke veröffentlichten Kaufkraftzahlen angebracht ist« Es ist selbstverständlich, daß insoweit nicht genaue ins einzelne gehende Feststellungen getroffen werden können, sondern in erheblichem Umfang eine Schatzung erfolgen muß (§ 287 Abs» 1 ZBO); aber diese Schätzung ist unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen die Verfolgten im Aufnahmeland leben müssen, vorzunehmen. Wenn sich für die Bewertung der Kaufkraft des Einkommens der in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten eine Minderung der allgemeinen Kaufkraftmittelwerte um 15 i» und mehr als angemessen erwiesen hat, so läßt es sich nicht auoschliossen, daß auch für Argentinien eino ins Gewicht fallende Minderung der nach dem deutschen Ver-brauchsschema errechneten Werte geboten ist.
5. Die Revision des beklagten Landes macht mit Rocht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach den §§ 77, 92 Abs. 3 BEG, §§ 17, 32 3. DV-BEG vorzunehmenden Abzugs von der Kapitalcntschädigung die erreichbaren Dionstbezüge eines vergleichbaren Beamten nach der Anlage 4 zur 3« DV-BEG unrichtig ermittelt hat. Sie sind auf Grund dieser Tabelle nach der dem Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums entsprechenden Altersstufe, aber unter Berücksichtigung der zeitlich gestaffelten Beträge jeweils für die Zeiträume, für die sie vorgesehen sind, zu berechnen (Urteil des Senats RzW 1959, 553 Nr. 22 sowie mit eingehender Begründung Urteile vom Io. Oktober 1962 - IV ZR 72/62 - und vom 23o Januar 1963 - XV ZR 188/62 -). Daran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht hat deshalb die Kapitalentschädigung zu dem Nachteil des beklagten Landes unrichtig berechnet.
 
6. Bs läßt sich noch nicht übersehen, wie hoch die Kapitalentschädigung ist, die der Kläger im Ergebnis zu beanspruchen hat. Daß sie höher als die ihm bereits zuerkannte ist, ist nicht von vornherein auszuschließen. Auf die Revision des Klägers muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen ist. Möglich ist es auch, daß der dem Kläger bereits zugepprochene Betrag über die ihm zustehende KapitalentSchädigung hinausgeht. Auch entsprechend dem Revisionsantrag des beklagten Landes muß daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, über den dem Kläger von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 9*895 DM zu zahlen. Außerdem ist dieses Urteils aufzuheben, soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ent schieden ist„
Im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nach §225 Abs« 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren
 Ascher	Raske	Johannsen	Wüstenberg Dr«Graf