geschlossene Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19- Februar 1952 auf die von der Ehefrau eingereishte Klage ohne Schuldauaspruch aus § 48 EheG geschieden worden. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund“ einer vor Einreichung ihrer Ehescheidungsklage mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 9« November 1951 in Anspruch (Urkundenrolle Nr. 103/1951 des Notars Dr. in Goslar), in der es u. Hierdurch verpflichte ich mich, für den Fall, daß die Ehe, wieoben^nge geben, geschieden wird und ich mit Herr^J^mpHHB eine neue Ehe eingehe, an Frai^Anna B^H|K|^pT77nach dem Ableben von Herrn au^aer^nir zufließendenen Hinterbliebenenbezugenaen^ Unterschiedsbetrag zwischen dem Unterhaltsbeitrag von 150 DM un^dej^rollen Y/itwenpension zu zahlen, den Frau Anna B^HiH^^^erhalten würde, falls sie beim Tode des Herrn noch dessen Ehefrau sein würde. So hat er erstmals im Mai 1943 Klage mit dem Anträge erhöbe* seine Ehe aus dem Alleinverschulden der Ehefrau zu scheiden, weil sie Schulden gemacht und ohne sein Wissen Sachen des ehelichen Haushalts versetzt habe (siehe Beiakten 14 R 91/43 LG Hamburg), Die jetzige Klägerin hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe damals bestritten, Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt; die Parteien hätten sich keineswegs getrennt, der Ehemann besuche sie vielmehr regelmäßig und habe auch jetzt wiederum sein Kommen in Aussicht gestellt; allerdings habe er schon seit. a. ausgeführt, die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe ergebe sich ohne v/eiteres schon aus der Tatsache, daß er seit jener Ehescheidungsklage aus dem Jahre 1943 mit seiner Ehefrau überhaupt keinerlei Verbindung mehr aufrecht erhalten habe, vielmehr mit der Zeugin H schon seit langen Jahren eheähnliche gestützte Klage des Ehemannes B führen lassen, er habe sich in notarieller Urkunde verpflichtet, der beklagten Ehefrau Unterhalt zu gewähren; für diese übernommene Verpflichtung habe Fräulein die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen,so daß er als Ehemann alles für die wirtschaftliche Sicherstellung seiner Ehefrau getan habe, wozu er nsch seinen Kräften in der Lage sei. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und eine Antwort des Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau vom 7. Eine Sicherung Ihrer Mandantin ist nach Vorstehendem nur in der Weise möglich, daß sich Frau Ihrer Mandantin gegenüber schriftlich evtl, in notarieller Urkunde verpflichtet, im Falle des Ablebens des Herrn B^BHBHfcdie ihr zufallenden Hinterbliebenenbezüge bis zur Höhe des Betrages auszuzahlen, der sich aus der Differenz zwischen der vollen ?. Nach Abgabe dieser Verpflichtungserklärung vom 9» November 1951 hat die jetzige Klägerin dann auch alsbald gegen ihren Ehemann Scheidungsklage aus § *3 EheG erhoben mit dem Anträge, ihn für den alleinschuldigen Teil zu erklären (Beiakten 1 R 484/51 LG Hamburg). Die Klägerin hatte sich bisher nicht entschließen können, die Ehescheidungsklage einzureichen, da sie immer noch gehofft hatte, daß der Beklagte zu ihr zurückfinden würde. Nach gerichtlicher Protokollierung eines von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon in dem vorangegangenen Schriftwechsel vorgeschlagenen Unterhaitsvergleiches mit dem beklagten Ehemann hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dann in Abänderung ihres angekündigten Klageantrags im beiderseitigen Einvernehmen eine Scheidung ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG beantragt. mit der jetzigen Beklagten die Ehe geschlossen und die gemeinsamen vier Kinder legitimiert (drei Kinder lebten bereits in dem schon seit längerem gemeinsam geführten Haushalt, das jüngste vierte Kind war im Jahre 1944 bei einem Bombenangriff in Magdeburg zunächst verloren gegangen). 1« 1957) hat die Klägerin dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich entsprechend einen Unterhalt von monatlich 150 DM erhalten.Nach dem Tode ist es jedoch alsbald zu Auseinandersetzungen zwischen den jetzigen Prozeßparteien gekommen. So hat die Beklagte im Juni 1957 beim Amtsgericht Hamburg“Blankenese Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für eine beabsichtigte Klage eingereicht, mit der sie eine Abänderung ihrer in der Urkunde vom 9- November 1951 übernommenen Verpflichtungen erreichen wollte (Beiakten 8 H 35/57 AG Hamburg-Blankenese). h. der jetzigen Beklagten) ein Rückforderungsrecht auf die von ihr oder zu ihren Lasten bis zu diesem Zeitpunkt ge- « Nachdem dann jedoch in der Folgezeit die Bundesbahn infolge anderweiter Berechnung der Bezüge den an die Klägerin bis dahin ausgezahlten Betrag von 172,28 DM auf 134,27 DM gekürzt und gleichzeitig auch die Beklagte ihre Zahlungen an die Klägerin eingestellt hatte, hat diese daraufhin unter Berufung auf die ursprüngliche Vereinbarung vom 9* November 1951 Klage mit dem Ziel erhoben, nunmehr so von der .Beklagten gestellt zu werden, wie es in der Verpflichtungserklärung vom 9. Die Klägerin hat in der ersten Instanz von der Beklagten zunächst monatlich 272,79 DM verlangt, zuletzt jedoch nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie vom 1. wegen der von ihr gewünschten Legitimation ihrer Kinder befunden habe, diese Notlage habe die Klägerin damals ausgenutzt; im übrigen sei eine Abtretung künftiger Hinterbliebenenbezüge auch grundsätzlich unzulässig. Ferner weist die Beklagte darauf hin, es sei auch gar nicht die in jener Erklärung gesetzte Bedingung eingetreten, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden werde; im übrigen habe sie jene Erklärung widerrufen; auch habe sich die Geschäftsgrundlage Inzwischen dadurch entscheidend geändert, daß ihr selbst nach dem BBG nur noch Kann-Bezüge zuständ'en, der Klägerin aber nunmehr Rechtsansprüche auf die ihr von der Bundesbahn gezahlten Unterhaltsbeiträge; bei Abgabe jener Verpflichtungserklärung sei sie (die Beklagte) jedoch von der umgekehrten Rechtslage ausgegangen. November 1951, deren Inhalt durch Annahme von seiten der Klägerin zu dem Gegenstand einer zwischen beiden Parteien \ getroffenen Vereinbarung geworden ist, zu Recht. Nach § 72 Satz 2 EheG ist eine Vereinbarung, die zwischen Ehegatten vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung getroffen wird, nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat. Die Anwendung dieser Vorschrift hat, wie sich aus § 72 Satz 3 EheG ergibt, zur Voraussetzung, daß einem oder jedem der beiden Ehegatten ein Scheidun^sgrund zur Seite steht, auf Grund dessen er die Scheidung der Ehe erwirken kann. Oktober 1951, in welchem es heißt: "Eine Sicherung Ihrer Mandantin ist nach Vorstehendem nur in der Weise möglich, daß sich Frau ihrer Mandantin gegenüber « •«» <> Auf eine solche Vereinbarung kann die Bestimmung des £ 72 EheG nicht angewandt werden, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den beteiligten Ehegatten gegen oder ohne den Willen des anderen, insbesondere durch das Versprechen einer günstigen Unterhaltsregelung oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, zu einem eine Scneidung seiner Ehe erstrebenden oder begünstigenden Verhalten zu bestimmen (vgl. Die hier in Frage stehende Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht nur im Einverständnis mit dem früheren Ehemann der Klägerin, sondern sogar auf dessen Betreiben zustandegekommen. Deren Leistungen bildeten jedoch - im Einverständnis beider Ehegatten - lediglich den Inhalt eines - stillschweigenden - Unterhai tsversprechens, das der Ehemann für die Zeit nach seinem Ableben seiner ersten Ehefrau gab. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Klägerin sich zur Aufgabe ihres Widerstandes geven die von ihrem Ehemann seit Jahren immer wieder betriebene Scheidung grundsätzlich schon vor der Vereinbarung vom 9. Demnach könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mit-ihrer Verpflichtungserklärung in einer gesren die guten Sitten verstoßenden ’-eise auf die Klägorin eingewirkt habe, um sie zur Einwilligung in eine Scheidung zu veranlassen. Die Revision bekämpft diese Feststellung, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt unzulänglich und unvollständig gewürdigt und dabei auch Gesetze der Lebenserfahrung außer acht gelassen. Es mag zutreffen, daß die Klägerin durch die Sicherstellung ihres Unterhalts für die Zeit nach dem Tode ihres geschiedenen Mannes in gewissem Sinne in ihrer Stellungnahme zu dessen Scheidungsverlangen beeinflußt worden ist. Insbesondere könnte aber von einer Sittenwidrigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Sorge um ihre Versorgung nach dem Tode ihres Mannes noch das einzige Hindernis war, das dem Entschluß, der Klägerin in die Scheidung zu willigen, entgegenstand, wenn mit anderen Worten außer dieser Sorge ein anderer Grund, an der Ehe noch festzuhalten, nicht mehr bestand, als sie die Unterhaltsvereinbarungen mit der Beklagten traf.Dies, hat aber das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils unverkennbar ergibt, feststellen wollen, wenn es folgendes ausführt: Die Sicherstellung der Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres Mannes habe nur äußere wirtschaftliche Hindernisse zur Verwirklichung ihres im Grunde schon gefaßten Entschlusses ausräumen sollen, sich nun doch noch mit einer Auflösung der Ehe einverstanden zu erklären. Die Klägerin möge zwar zu Beginn der Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann noch geglaubt haben, er werde zu ihr zurückfinden, wenn er seine Beziehungen zu der jetzigen Beklagten aufgebe, und dieser Gedanke möge bei der Klägerin zunächst auch noch im Vordergrund gestanden haben, als sie trotz der wiederholten Versuche ihres Mannes, die Scheidung zu erwirken, sich ihrerseits niemals zur Erhebung einer eigenen Klage oder Widerklage habe entscheiden können. Als aber dann-später im Jahre 1951 auf die Anregungen des Vormundes der drei unehelichen Kinder hin zwischen ihr und ihrem Ehemann wiederum die Präge einer Scheidung erörtert worden sei, habe sie nunmehr die Dinge mit anderen Augen betrachtet. In dem damals zwischen den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten geführten Schriftwechsel habe die Frage im Vordergrund gestanden, wie der Ehemann, der sich von der Klägerin gänzlich losgesagt habe und schon seit langem mit einer anderen Frau zusammenlebte, nach langjähriger 'he seine Ehefrau wirtschaftlich sieherstellen könne. Diese Frage sei damals um so dringender gewesen, als nach der damals noch anzuwendenden Bestimmung des § 102 DBG eine geschiedene Ehefrau auch bei schuldloser Scheidung keinen Rechtsanspruch auf einen von der Bundesbahn zu zahlenden ünterhaltsbeitrag gehabt habe und die Klägerin mit einer Scheidung ihren Anspruch auf eine Witwenrente verloren habe. Auf diese Weise sei man dann nach eingehender Klärung der Sachund Rechtslage unter Hinzuziehung der Bundesbahndirektion in zu einer Lösung gekommen, die in der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 9« November 1951 ihre abschließende Formulierung gefunden habe. Die Revision hat hierzu insbesondere bemerkt, daß von einer allmählichen Wandlung in der Einstellung der Klägerin nicht gesprochen werden könne, weil sie auf das Angebot ^es Rechtsanwalts Ba^Uft vom 6. Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht mit der allmählichen Wandlung in der Einstellung der Klägerin zu ihrer Ehe ersichtlich deren Einstellung in Bezug auf ihr persönliches, seelisches Verhältnis zu ihrem Ehemann im Auge hatte. Insoweit konnte ihre Bindung an die Ehe allmählich; dahinschwinden und sich in ihr eine Bereitschaft zur rechtlichen Lösung des Ehebandes anbahnen,, die schließlich nur noch durch eine Regelung der Versorgungsfrage bedingt war und die dann offen in Erscheinung trat, als sich in dieser Frage eine für sie annehmbare Regelung abzeichnete. Zu einer solchen Würdigung der Einstellung und des Verhaltens der Klägerin konnte das Berufungsgericht, was die Revision vor allem verkennt, insbesondere auch deshalb kommen, weil der Klägerin nicht, wie die Revision meint, ein ’’verlockendes materielles Angebot'* gemacht war, sondern nur eine Sicherung zugesagt wurde, die ihr lediglich das ersetzen sollte, was sie durch Aufgabe ihrer Rechtsstellung als Ehefrau verlor, wobei sie sogar noch eine gev/isse Unsicherheit ihrer künftigen Rechtslage in Kauf nehmen mußte, insofern sie ihre Versorgungsleistungen nach dem Tode ihres Mannes zu einem erheblichen Teil nicht als gesetzt lieh festgelegte Hinterbliebenenbezuge von der Deutschen Bundesbahn, sondern als vertragliche Leistung von der Beklagten als ihrer Schuldnerin zu fordern haben würde. Das Berufungsgericht hatte im Gegensatz zu der Meinung der Revision auch keine Veranlassung, ein sittlich verwerfliches Motiv für das Verhalten der Klägerin daraus zu entnehmen, daß diese sich für die Zeit bis zu dem Tode ihres Ehemannes mit einer geringeren Unterhaltsleistung zufrieden gegeben hatte als sie ihr insgesamt, als Versorgungsleistung nach dessen Tode durch die zusätzlichen Leistungen der Beklagten zu ihren Hinterbliebenenbezügen zustehen würde. Der ihr zu Lebzeiten ihres Ehemannes durch Vergleich mit diesem zugebilligte Unterhaltsbetrag von monatlich 150 DM entsprach in Anbeteacht seines Einkommens und bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen unehelichen Kindern in etwa dem Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, über die hinaus sie an ihn keine Forderung stellen konnte. Aus der Annahme dieser Regelung durch die Klägerin muß also keineswegs, wie die Revision meint, der Schluß gezogen werden, die Klägerin habe der Beklagten nach dem Tode des Mannes eine wirtschaftlich: günstigere Lage als sie, die Klägerin, selbst zu erwarten hatte, mißgönnt« Die getroffene Regelung ist auch nicht um deswillen sittenwidrig, weil die Beklagte dadurch für die Zeit nach dem Tode des Mannes wirtschaftlich unerträglich belastet wurde. Auch für die Zeit nach dem Tode des Mannes hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Bundesbahn eine Unterhaitsbei«? Das Berufungsgericht hst in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Leistung in der Verpflichtungserklärung vom 9« November 1951 der Höhe nach durch den Umfang der der Beklagten zufließenden Hinterbliebenenbezüge begrenzt war, so daß die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nur Vermögenswerte anzugreifen hatte, die ihr erst durch die Eheschließung mit B^^p^lzufiekn, während jene Weite andererseits dei Klägerin gerade mit der Ehescheidung verloren gegangen waren. Schließlich kann von einer Sittenwidrigkeit der umstrittenen Vereinbarung auch nicht um deswillen gesprochen werden, weil die zweiter Ehe durch dieses Ab-kommen auf eine sittlich fragwürdige Grundlage gestellt worden wäre. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Pall wesentlich; von dem, der den Gegenstand des LM Nr. 8 zu | 138 (Cd) BGB = PamHz 1957, 298 veröffentlichten Urteils des Senats bi-ldetev Iß d.em Palle dieser Entscheidung wurde die wirtschaftliche Sicherstellung, die der ersten - zurücktretenden - Ehefrau zugesichert war, letztlich allein von der auch ohne die beabsichtigte mmst- Der vorliegende Fall ist insoweit weitgehend demjenigen ähnlich, der der LM Nr. 4 zu § 138 (Cd) BGB = MDR 1957, 26 mit Anmerkung von Beitzke veröffentlichten Entscheidung des Senats zugrundelago Die Beklagte hatte sich in den Vorinstanzen darauf berufen, daß sie nach dem Wortlaut ihrer Verpflidhtungs-erklärung die von ihr versprochenen Leistungen nur unter der Bedingung auf sich genommen habe, daß die Ehe des Ehemannes aus dessen Verschulden geschieden wäre, daß aber diese Bedingung nicht eingetreten sei, weil die Ehe auf Grund des $ 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden sei* Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung indes so ausgelegt, daß sie eine solche Bedingung nicht enthalte, vielmehr auch für den Fall Gültigkeit habe, daß die Scheidung, wie Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß die Beklagte mit einer Berufung auf eine solche "Bedingung” gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die tQägerin, lediglich um ihren Ehemann und die Beklagte zu schonen, davon abgesehen habe, ihren Scheidungsantrag - wie sie es jederzeit mit Erfolg hätte tun können - auf § A2 EheG zu stützen und sich stattdessen auf eine Klage aus § 48 EheG beschränkt habe. Maßgebend für den Vertragswillen der Beteiligten war die Annahme, daß die Klägerin als geschiedene Frau tatsächlich eine derartige Beihilfe erhalten, daß diese aber den Betrag der vollen Versorgungsbezüge einer Witwe nicht erreichen wurde.
✓ Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG- § 72 Zur Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Unterhaltsverträge zwischen einem Ehegatten und einem Dritten, BGH, Urt. v. 11. April 1962 - IV ZR 258/61 - OLG Braunschweig LG Braunschweig IV ZS 258/61 Verkündet am 11. April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des T*o lkes In dem Rechtsstreit der Witwe Elsbeth B G geb. Straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen Frau Anna ______ geb. Ei Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, in Prozeßbevollvächtigter; Rechtsanwalt Br. Ki hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 28. September 1961 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 1 cJ Tatbestand: Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des inzwischen am 15. Januar 1957 verstorbenen Reichsbahninspektors i. R. Wilhelm zwischen beiden im Jahre 1913 geschlossene Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19- Februar 1952 auf die von der Ehefrau eingereishte Klage ohne Schuldauaspruch aus § 48 EheG geschieden worden. Danach hat am 18. April 1953 die Beklagte geheiratet, mit der er schon seit längerer Zeit zusammengelebt und von der er insgesamt vier uneheliche Kinder hatte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund“ einer vor Einreichung ihrer Ehescheidungsklage mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 9« November 1951 in Anspruch (Urkundenrolle Nr. 103/1951 des Notars Dr. in Goslar), in der es u. a. heißt (Abschrift Bl. 6 d. A.): "Die Ehefrau Anna .. • hat gegen ... ihren Ehemann die Ehescheidungsklage erhoben. Diese wird aller Voraussicht nach dahin ausgeheiuda^die^ Ehe aus dem AlleinverschuMer^desHerrh BtfHHIlHIHfc geschieden wird. Herr B^UHH^hat sich ver-pflichtet, seiner Ehefrau einen Unterhalt von 150 DM für deren Lebzeiten monatlich im voraus zu zahlen. Hierdurch verpflichte ich mich, für den Fall, daß die Ehe, wieoben^nge geben, geschieden wird und ich mit Herr^J^mpHHB eine neue Ehe eingehe, an Frai^Anna B^H|K|^pT77nach dem Ableben von Herrn au^aer^nir zufließendenen Hinterbliebenenbezugenaen^ Unterschiedsbetrag zwischen dem Unterhaltsbeitrag von 150 DM un^dej^rollen Y/itwenpension zu zahlen, den Frau Anna B^HiH^^^erhalten würde, falls sie beim Tode des Herrn noch dessen Ehefrau sein würde. Elisabeth dieser Vereinbarung war folgende Entwicklung der Dinge vorausgegangens T Der Ehemann hatte seinerseits schon wiederholt erfolglos versucht, seine Ehe mit der jetzigen Klägerin scheiden zu lassen, um (wie er sich schon damals ausgedrückt hat) seine Beziehungen zu der jetzigen Beklagten "in die geordneten Bahnen der Ehe zu lenken". So hat er erstmals im Mai 1943 Klage mit dem Anträge erhöbe* seine Ehe aus dem Alleinverschulden der Ehefrau zu scheiden, weil sie Schulden gemacht und ohne sein Wissen Sachen des ehelichen Haushalts versetzt habe (siehe Beiakten 14 R 91/43 LG Hamburg), Die jetzige Klägerin hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe damals bestritten, Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt; die Parteien hätten sich keineswegs getrennt, der Ehemann besuche sie vielmehr regelmäßig und habe auch jetzt wiederum sein Kommen in Aussicht gestellt; allerdings habe er schon seit. Jahren Beziehungen zu einem Fräulein Höhle (der jetzigen Beklagten), mit der er bereits drei uneheliche Kinder habe. Der Ehemann hat letzteres hei seiner persön- lichen Anhörung vor dem Gericht zugegeben. Die Klage des Ehemannes ist durch Urteil vom 10. September 1943 abgewiesen und die von ihm hiergegen eingelegte Berufung durch Urteil vom 6, September 1944 zurückgewiesen worden (im einzelnen siehe Bl. 31 und Bl, 52 der Beiakten). Auch eine im Mai 1946 auf § 55 EheG (jetzt § 48 EheG) geblieben. Mit Beschluß vom 4. Juli 1946 ist ihm das Armenrecht versagt worden. Er hat daraufhin seinen Antrag nicht weiter verfolgt (Beiakten 1 R 295/46 LG Hamburg). In seiner Klageschrift hatte er u. a. ausgeführt, die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe ergebe sich ohne v/eiteres schon aus der Tatsache, daß er seit jener Ehescheidungsklage aus dem Jahre 1943 mit seiner Ehefrau überhaupt keinerlei Verbindung mehr aufrecht erhalten habe, vielmehr mit der Zeugin H schon seit langen Jahren eheähnliche gestützte Klage des Ehemannes B ist ohne Erfolg i I' Beziehungen unterhalte, aus der drei Xinder entsprungen seien® Die Parteien hätten sich völlig auseinandergelebt, anderer- die er als seine zukünftige Ehefrau ansehe und die ihrerseits einen Anspruch darauf habe, daß die von ihr geborenen Kinder nachträglich legitimiert würden. den Jahren 1947/1949 vergeblich eine Ehescheidung aus dem Verschulden der jetzigen Klägerin zu erreichen versucht (Beiakten 1 R 171/1947, später 1 R 65/49 1*6 Hamburg); und zwar u. a. mit dem Vorwurf, sie habe ihn bei der Reichsbahndirektion mit der Behauptung schlecht gemacht, er verprasse sein Geld mit anderen Frauen, neuerdings bezichtige sie ihn auch der Bigamie mit Fräulein Auch diese Klage des Ehemannes ist! abgewiesen worden (Urteil des LG Hamburg vom 16«, März 1949$ Bl. 17 der Beiakten). Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil des OLG Hamburg vom 28. September 1949, Bl. 53 ff der Beiakten). Im Armenrechtsprüfungsverfahren der Berufungsinstanz hatte insbesondere aus- führen lassen, er habe sich in notarieller Urkunde verpflichtet, der beklagten Ehefrau Unterhalt zu gewähren; für diese übernommene Verpflichtung habe Fräulein die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen,so daß er als Ehemann alles für die wirtschaftliche Sicherstellung seiner Ehefrau getan habe, wozu er nsch seinen Kräften in der Lage sei. Seiner Ehefrau könnten somit bei Eingehung einer neuen Ehe mit Fräulein keine Nachteile erwachsen; im Gegenteil würde sie nur Vorteile daraus ziehen, weil er (der Kläger) wie auch Fräulein sich verpflichtet hätten, gemeinsam für den Unterhalt der Ehefrau zu sorgen (Bl. 27 der Beiakten). seits habe der Kläger in der Zeugin H eine Frau gefunden hat dann von sich aus noch einmal in Die jetzige Klägerin hatte auch gegenüber diesem Scheidungsbegehren seinerzeit Klageabweisung beantragt und ihrerseits keine Widerklage erhoben. In der Folgezeit setzte der Ehemann seine Bemühungen, die jetzige Klägerin zur Aufgabe ihres Widerspruchs gegen eine Scheidung zu bewegen, fort. Der ihn beratende Hechtsanwalt Dr. in Goslar richtete unter dem 30. Juni 1931 an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau ein Schreiben, in dem es u. a. hieß (Bl. 207 d; A.): "In Sachen ... bin ich Vormund der drei unehelichen Kinder. Nunmehr hat sich auch Herr Btf^mmfcan [ mich gewandt mit der Bitte, den VersucneTne5^g!K- \ liehen Regelung mit Ihrer Mandantin herbeizuführen. j. Ich glaube, daß Ihre Mandantin die Hoffnung aufgegeben j haben wird, daß die Ehe jemals wieder zu einem ver- j trauensvollen Zusammenleben führen könnte. Der Wunsch von Herrn zur Trennung wird immer bestehend bleiben. Er v/ird die Frau mit den drei Kindern niemals im Stich lassen können. Ich bitte deshalb, doch einmal zu erwägen, ob nicht eine Ehesche^ung^ür alle beteiligten die beste Lösung ist. Herr ist bereit, in jeder Weise ent- gegenzukommen, und zwar macht er folgende Vorschläge: 1. Er ist bereit, die Alleinschuld zu übernehmen \ und alles zu tun, um die Beamtenwitwenrente für Frau zu verschaffen. 2. Er zahlt bei seiner jetzigen Pension von 412 DM eine monatliche Unterhaltsrente von 180 DM ... Weitere Sicherungen werden, sofern sie billig 3ind, übernommen werden, insbesondere auch eine Abtretung der Pensionsansprüche." Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und eine Antwort des Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau vom 7. Juli 1951 heißt es dann in einem weiteren Schreiben der Rechtsberater des Ehemannes vom 6. Oktober 1931 (Bl. 208 d.A^: «V I b- "••• Die Frage dejjjirrterbliebenenbezüge ist inzwischen mi^Herrn Dr. F^pB^^P von der Eisenbahndirektion besprochen worden. Ich kann Ihnen nun mit-tei^njäaß eine Scheidung unter folgenden Bedingungen stattfinden könnte: 1. ... Herr wäre bereit, die Allein- schuld auf sich zu nehmen. 2. Herr würde sich verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Unterhaltsrente von DM 150 zu zahlen. ... 3. Im Falle des Ablebens des Herrn würde sich folgende Rechtslage hinsichtlich der Hinterbliebenenbezüge ergeben: Eine Abtretung der evtl, in Zukunft für Frau H^^P entstehenden Versorgungsbezüge an Ihre Mandantin ist nach § 39 Abs. 1 i. V. mit § 126 Abs. 3 DBG un~ wirksam^Das gleiche gilt für einen Verzicht der Frau H^^ zugunsten Ihrer Mandantin. Eine Sicherung Ihrer Mandantin ist nach Vorstehendem nur in der Weise möglich, daß sich Frau Ihrer Mandantin gegenüber schriftlich evtl, in notarieller Urkunde verpflichtet, im Falle des Ablebens des Herrn B^BHBHfcdie ihr zufallenden Hinterbliebenenbezüge bis zur Höhe des Betrages auszuzahlen, der sich aus der Differenz zwischen der vollen ?. itwen-pension und den DM 150, die Ihre Mandantin ohnehin von der Reichsbahndirektion erhält, ergibt. Diese Regelung empfiehlt auch Herr Dr. F< Die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau haben hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 1951 wie folgt geantwortet (Bl. 219 d. A.): "... Unsere Partei entschließt sich sehr schwer zur Erhebung der Klage, hat aber auf unseren Rat sich doch entschlossen, einer Scheidung unter folgenden Bedingungen zuzustimmen: 1. Die von der Ehefrau ... einzureichende Klage wird aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden . . o 2. Vor Erlaß des Urteils wird ein Unterhaltsvergleich dahingehend beurkundet: a) Der Ehemann verpflichtet sich, an seine Ehefrau zu deren Lebzeiten eine Unterhaltsrente von | 150 DM monatlich ,zu zahlen ... | b) Herr der Eisenbahndirektion f ... eine unwiderrufliche Anweisung, an Frau \ DM 150 monatlich von den ihm zustehenden Versorgungsbezügen zu überweisen, Außerdem wäre erforderlich, daß vor Einreichung der Klage Frau in notarieller Form eine verpflichtende Erklärung des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts abgibt . . . " Die diesem Schreiben beigefügte Anlage entsprach etwa dem Inhalt der eingangs erwähnten, am 9. November 1951 vor dem j Notar Dr. Ba^H^ in Goslar beurkundeten Verpflichtungs- j erklärung der jetzigen Beklagten, aus der die Klägerin ihre j mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche her- f I leitet. Nach Abgabe dieser Verpflichtungserklärung vom 9» November 1951 hat die jetzige Klägerin dann auch alsbald gegen ihren Ehemann Scheidungsklage aus § *3 EheG erhoben mit dem Anträge, ihn für den alleinschuldigen Teil zu erklären (Beiakten 1 R 484/51 LG Hamburg). In ihrer Klageschrift heißt es u. a.: "... In den angegebenen Akten hat der jetzige Beklagte ständig versucht, seine Ehe mit der Klägerin scheiden zu lassen. Er ist in allen Instanzen mit seiner Klage abgewiesen worden. Die Klägerin hatte sich bisher nicht entschließen können, die Ehescheidungsklage einzureichen, da sie immer noch gehofft hatte, daß der Beklagte zu ihr zurückfinden würde. Die Bindungen, die der Beklagte inzwischen eingegangen ist, sind offenbar doch so starkej daß mit einer Rückkehr des Beklagten nicht mehr zu rechnen ist. Er wohnt zusammen mit Fräulein mit der er drei Kinder hat* Bei dieser Sachlage begehrt die Klägerin nunmehr die Scheidung der Ehe infolge der Beziehungen des Beklagten zu der Hfj^. . * 1 UEO*" 8 - Nach gerichtlicher Protokollierung eines von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon in dem vorangegangenen Schriftwechsel vorgeschlagenen Unterhaitsvergleiches mit dem beklagten Ehemann hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dann in Abänderung ihres angekündigten Klageantrags im beiderseitigen Einvernehmen eine Scheidung ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG beantragt. Die Ehe ist dann auch durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Februar 1952 antragsgemäß aus £ 48 EheG geschieden worden “Bl. 13 und Bl. 15 der Eeiakten). Der Ehemann hat danach am 18. April 1953 mit der jetzigen Beklagten die Ehe geschlossen und die gemeinsamen vier Kinder legitimiert (drei Kinder lebten bereits in dem schon seit längerem gemeinsam geführten Haushalt, das jüngste vierte Kind war im Jahre 1944 bei einem Bombenangriff in Magdeburg zunächst verloren gegangen). Bis zu dem Tode (15. 1« 1957) hat die Klägerin dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich entsprechend einen Unterhalt von monatlich 150 DM erhalten.Nach dem Tode ist es jedoch alsbald zu Auseinandersetzungen zwischen den jetzigen Prozeßparteien gekommen. So hat die Beklagte im Juni 1957 beim Amtsgericht Hamburg“Blankenese Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für eine beabsichtigte Klage eingereicht, mit der sie eine Abänderung ihrer in der Urkunde vom 9- November 1951 übernommenen Verpflichtungen erreichen wollte (Beiakten 8 H 35/57 AG Hamburg-Blankenese). Das begehrte Armenrecht ist ihr versagt worden (Bl. 7 der Beiakten). Inzwischen hatte sie beim gleichen Amtsgericht gegen die jetzige Klägerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt (Beiakten 8 G 28/57 AG Hamburg-Blankenese). In diesem Verfahren ist es in der Berufungsinstanz (17 S 333/57 LG Hamburg) am 18. April 1958 zwischen den Parteien zu einem gerichtlich protokollierten Vergleich gekommen, in welchem es u. a. heißt (Bl. 48 der Eeiakten): "Die Parteien stellen fest, daß die Beklagte (d. h. die jetzige Klägerin) mit Wirkung vom 1. Juni 1957 von der Eisenbahndirektion IMlb monatlich '’72,28 DM netto Hinterbliebenenb^^ige erhält. Sie stellen ferner fest, daß die Beklagte von der Eisenbahndirektion .o o zu Lasten der Klägerin vom 1. Mai bis 31. August 1937 600 DM erhalten hat. Die Parteien sind darüber einig, daß dieser Betrag der Beklagten (d. h. der jetzigen Klägerin) verbleibt und daß damit alle etwa weitergehenden Ansprüche der Beklagten bis 31. 12. 1957 ausgeglichen sind, und daß andererseits der Klägerin (d. h. der jetzigen Beklagten) ein Rückforderungsrecht auf die von ihr oder zu ihren Lasten bis zu diesem Zeitpunkt ge- « machten Leistungen nicht zusteht. Ohne Präjudiz für den beiderseitigen Rechtsstsndpunkt und unter Vorbehalt etwaiger weitergehender Ansprüche bzw. geringerer Verpflichtungenzahljjdie Klägerin (d. h. die zweite Ehefrau der Be- j klagten (d. h. der jetzigen Klägerin; zu ihren Hin- j terbliebenenbeZügen von DM 172,28 monatlich netto j einen Betrag von monatlich 52,52 DM, so daß sie } insgesamt 225 DM monatlich netto erhält. . 0. \ t Macht die Beklagte (d. h. die erste Ehefrau) von dem j ihr vorbehaltenen §echt zur Erhebung weitergehender [ Ansprüche Gebrauch, entfällt die Verpfl^htuna^er Klägerin (d. h. der zweiten Ehefrau aus diesem Vergleich." Diesen Vereinbarungen entsprechend hat die jetzige Beklagte an die Klägerin zunächst die Vergleichssumme von monatlich 52,52 DM gezahlt. Nachdem dann jedoch in der Folgezeit die Bundesbahn infolge anderweiter Berechnung der Bezüge den an die Klägerin bis dahin ausgezahlten Betrag von 172,28 DM auf 134,27 DM gekürzt und gleichzeitig auch die Beklagte ihre Zahlungen an die Klägerin eingestellt hatte, hat diese daraufhin unter Berufung auf die ursprüngliche Vereinbarung vom 9* November 1951 Klage mit dem Ziel erhoben, nunmehr so von der .Beklagten gestellt zu werden, wie es in der Verpflichtungserklärung vom 9. November 1951 vorgesehen war. Die Klägerin hat in der ersten Instanz von der Beklagten zunächst monatlich 272,79 DM verlangt, zuletzt jedoch nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie vom 1. Juni 1959 ab monatlich 220,88 DM zu zahlen, und zv/ar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten jeden Kalendermonats im voraus. Im übrigen hat sie die Klage im Einverständnis mit der Beklagten zurückgenommen. Demgegenüber hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die von ihr am 9. November 1951 abgegebene Erklärung für nichtig. Sie verstoße insbesondere schon deshalb gegen die guten Sitten, weil sie, die Beklagte, sich selbst seinerzeit in einem Gewissenskonflikt ,* wegen der von ihr gewünschten Legitimation ihrer Kinder befunden habe, diese Notlage habe die Klägerin damals ausgenutzt; im übrigen sei eine Abtretung künftiger Hinterbliebenenbezüge auch grundsätzlich unzulässig. Ferner weist die Beklagte darauf hin, es sei auch gar nicht die in jener Erklärung gesetzte Bedingung eingetreten, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden werde; im übrigen habe sie jene Erklärung widerrufen; auch habe sich die Geschäftsgrundlage Inzwischen dadurch entscheidend geändert, daß ihr selbst nach dem BBG nur noch Kann-Bezüge zuständ'en, der Klägerin aber nunmehr Rechtsansprüche auf die ihr von der Bundesbahn gezahlten Unterhaltsbeiträge; bei Abgabe jener Verpflichtungserklärung sei sie (die Beklagte) jedoch von der umgekehrten Rechtslage ausgegangen. - r, - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten * gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision ver- i folgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage [ weiter. F r Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweiaen. Entscheidunpsgründe: i Die Revision ist nicht begründet. Der mit der Klage ; geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht auf Grund der notariellen'Verpflichtungserklärung der Beklagten vom Q. November 1951, deren Inhalt durch Annahme von seiten der Klägerin zu dem Gegenstand einer zwischen beiden Parteien \ getroffenen Vereinbarung geworden ist, zu Recht. Die Einwendung der Beklagten, diese Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, greift nicht durch. v Nach § 72 Satz 2 EheG ist eine Vereinbarung, die zwischen Ehegatten vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung getroffen wird, nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat. Die Anwendung dieser Vorschrift hat, wie sich aus § 72 Satz 3 EheG ergibt, zur Voraussetzung, daß einem oder jedem der beiden Ehegatten ein Scheidun^sgrund zur Seite steht, auf Grund dessen er die Scheidung der Ehe erwirken kann. In einem solchen Falle soll es grundsätzlich keinem von ihnen verwehrt sein, den anderen durch eine Vereinbarung über die 12 / ' künftige Unterhalteregelung in seiner Entschließung über die Erhebung der Scheidungsklage oder in seiner Stellungnahme zu dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten zu beeinflusseno Die hier umstrittene Vereinbarung ist nun freilich nicht zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann, sondern zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, also der ersten und zweiten Ehefrau des verstorbenen Ehemannes Bauermeister getroffen worden. Bas ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Rechtsberater des Ehemannes vom 6. Oktober 1951, in welchem es heißt: "Eine Sicherung Ihrer Mandantin ist nach Vorstehendem nur in der Weise möglich, daß sich Frau ihrer Mandantin gegenüber « •«» <> verpflichtet . . . M. Auf eine solche Vereinbarung kann die Bestimmung des £ 72 EheG nicht angewandt werden, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den beteiligten Ehegatten gegen oder ohne den Willen des anderen, insbesondere durch das Versprechen einer günstigen Unterhaltsregelung oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, zu einem eine Scneidung seiner Ehe erstrebenden oder begünstigenden Verhalten zu bestimmen (vgl. LM Nr. 1 zu § 138 (Cd) BGB). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die hier in Frage stehende Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht nur im Einverständnis mit dem früheren Ehemann der Klägerin, sondern sogar auf dessen Betreiben zustandegekommen. Sie sollte dazu dienen, die Unterhaltspflicht, die ihm auf Grund des erwarteten Fhescheidungsurteils obliegen und gemäß § 70 EheG mit seinem Tode nicht erlöschen würde, für die ^eit noch seinem Tode näher zu regeln und ih^e Erfüllung auch Uber diesen Zeitpunkt hinaus sicherzustellen. So gesehen war sie, wie das Berufungsgericht (BU S. 20) zutreffend ausführt, nur eine Ergänzung der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann im Rahmen des ? 72 EheG getroffenen Unterhalts Vereinbarung. Zv/ar sollte - 13 ~ sie die Leistungspflicht eines Dritten,nämlich der Beklagten, begründen. Deren Leistungen bildeten jedoch - im Einverständnis beider Ehegatten - lediglich den Inhalt eines - stillschweigenden - Unterhai tsversprechens, das der Ehemann für die Zeit nach seinem Ableben seiner ersten Ehefrau gab. Einer Anwendung dee § 72 EheG auf eine solche Vereinbarung stehen unter diesen Umständen grundsätzlich keine rechtlichen oder sittlichen Bedenken entgegen. Die Klägerin hatte, als die hier umstrittene Vereinbarung getroffen wurde, und bereits lange Zeit vorher unzweifelhaft einen Scheidungsgrund gegen ihren Ehemann. Die Geltendmachung eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes (§ 72 Satz 3 EheG) wurde also mit dieser Vereinbarung nicht angestrebt. Sie wäre deshalb gemäß § 72 Satz 2 EheG nicht schon dann nichtig, wenn sie etv/a die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hätte. Das würde freilich nicht ausschließen, daß sie nach den besonderen Umständen des Ealles aus anderen Gründen den guten Sitten widerspricht. Solche Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Klägerin sich zur Aufgabe ihres Widerstandes geven die von ihrem Ehemann seit Jahren immer wieder betriebene Scheidung grundsätzlich schon vor der Vereinbarung vom 9. November 1951 entschlossen hatte. Ihre wirtschaftliche Sicherstellung für die Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes habe nur äußere wirtschaftliche Hindernisse zur Verwirklichung dieses ihres im Grunde schon gefaßten Entschlusses ausräuraen sollen. Demnach könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mit-ihrer Verpflichtungserklärung in einer gesren die guten Sitten verstoßenden ’-eise auf die Klägorin eingewirkt habe, um sie zur Einwilligung in eine Scheidung zu veranlassen. H - i r Die Revision bekämpft diese Feststellung, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt unzulänglich und unvollständig gewürdigt und dabei auch Gesetze der Lebenserfahrung außer acht gelassen. Ihre zahlreichen mit dieser Begründung erhobenen Rügen sind jedoch sämtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des ParteiVorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme alle wesentlichen Umstände in seine Erwägungen einbezogen. Diese verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Soweit die Revision, abgesehen davon, eine andere Würdigung für richtig hält als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Revision verkennt bei ihrem Vorbringen insbesondere folgendes: Es mag zutreffen, daß die Klägerin durch die Sicherstellung ihres Unterhalts für die Zeit nach dem Tode ihres geschiedenen Mannes in gewissem Sinne in ihrer Stellungnahme zu dessen Scheidungsverlangen beeinflußt worden ist. Eine solche Beeinflussung wäre jedoch schon nach den obigen Ausführungen über die hier gebotene Anwendung des § 72 EheG grundsätzlich nicht sittenwidrig. Insbesondere könnte aber von einer Sittenwidrigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Sorge um ihre Versorgung nach dem Tode ihres Mannes noch das einzige Hindernis war, das dem Entschluß, der Klägerin in die Scheidung zu willigen, entgegenstand, wenn mit anderen Worten außer dieser Sorge ein anderer Grund, an der Ehe noch festzuhalten, nicht mehr bestand, als sie die Unterhaltsvereinbarungen mit der Beklagten traf. Dies, hat aber das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Gründe des 15 - angefochtenen Urteils unverkennbar ergibt, feststellen wollen, wenn es folgendes ausführt: Die Sicherstellung der Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres Mannes habe nur äußere wirtschaftliche Hindernisse zur Verwirklichung ihres im Grunde schon gefaßten Entschlusses ausräumen sollen, sich nun doch noch mit einer Auflösung der Ehe einverstanden zu erklären. Die Klägerin möge zwar zu Beginn der Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann noch geglaubt haben, er werde zu ihr zurückfinden, wenn er seine Beziehungen zu der jetzigen Beklagten aufgebe, und dieser Gedanke möge bei der Klägerin zunächst auch noch im Vordergrund gestanden haben, als sie trotz der wiederholten Versuche ihres Mannes, die Scheidung zu erwirken, sich ihrerseits niemals zur Erhebung einer eigenen Klage oder Widerklage habe entscheiden können. Als aber dann-später im Jahre 1951 auf die Anregungen des Vormundes der drei unehelichen Kinder hin zwischen ihr und ihrem Ehemann wiederum die Präge einer Scheidung erörtert worden sei, habe sie nunmehr die Dinge mit anderen Augen betrachtet. Ihr Ehemann sei inzwischen 66 Jahre, sie selbst 63 Jahre alt geworden. Die innere Verbindung zwischen beiden Ehegatten.sei mindestens seit der ersten Scheidungsklage im Jahre 1943 in immer wachsendem Maße verloren gegangen; auch äußerlich hätten sich ihre gegenseitigen Beziehungen rein negativ nur in dem Wechsel von Schriftsätzen während der nachfolgenden von dem Ehemann gemachten Versuchen erschöpft, durch immer wieder neue Klagen eine Trennung der Ehe zu erreichen. Das sei eine im Grunde genommen auch für die alternde Klägerin nicht zu unterschätzende Nervenbelastung gewesen. Der Klägerin sei es nunmehr zur vollen Gewißheit geworden, daß an eine Hückkehr Ihres Ehemannes zu ihr nicht mehr zu denken sei. Diese allmähliche Wandlung in der Einstellung der Klägerin zur Präge einer /; -16- Scheidung habe dann in dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober 1951 (Hülle Bl. 219 d. A.) und in der später in ihrem Auftrag eingeieichten Klageschrift auch ihren sichtbaren Niederschlag gefunden. In dem damals zwischen den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten geführten Schriftwechsel habe die Frage im Vordergrund gestanden, wie der Ehemann, der sich von der Klägerin gänzlich losgesagt habe und schon seit langem mit einer anderen Frau zusammenlebte, nach langjähriger 'he seine Ehefrau wirtschaftlich sieherstellen könne. Dabei habe zwangsläufig auch die Frage auftauchen müssen, in welcher Weise die Klägerin bei einem vorzeitigen Ableben ihres Mannes für die Zeit nach ihrem Tode versorgt sei. Diese Frage sei damals um so dringender gewesen, als nach der damals noch anzuwendenden Bestimmung des § 102 DBG eine geschiedene Ehefrau auch bei schuldloser Scheidung keinen Rechtsanspruch auf einen von der Bundesbahn zu zahlenden ünterhaltsbeitrag gehabt habe und die Klägerin mit einer Scheidung ihren Anspruch auf eine Witwenrente verloren habe. Es habe nahegelegen, daß man dieses wirtschaftliche Ergebnis einer Scheidung im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe 8ls ungerecht empfunden und deshalb nach Wegen gesucht habe, diese ungerechten Folren einer Scheidung zu vermeiden. Auf diese Weise sei man dann nach eingehender Klärung der Sachund Rechtslage unter Hinzuziehung der Bundesbahndirektion in zu einer Lösung gekommen, die in der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 9« November 1951 ihre abschließende Formulierung gefunden habe. Die Revision hat hierzu insbesondere bemerkt, daß von einer allmählichen Wandlung in der Einstellung der Klägerin nicht gesprochen werden könne, weil sie auf das Angebot ^es Rechtsanwalts Ba^Uft vom 6. Oktober 1951 bereits mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 1951 in bejahendem Sinne geantwortet habe. Die -17 - Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht mit der allmählichen Wandlung in der Einstellung der Klägerin zu ihrer Ehe ersichtlich deren Einstellung in Bezug auf ihr persönliches, seelisches Verhältnis zu ihrem Ehemann im Auge hatte. Insoweit konnte ihre Bindung an die Ehe allmählich; dahinschwinden und sich in ihr eine Bereitschaft zur rechtlichen Lösung des Ehebandes anbahnen,, die schließlich nur noch durch eine Regelung der Versorgungsfrage bedingt war und die dann offen in Erscheinung trat, als sich in dieser Frage eine für sie annehmbare Regelung abzeichnete. Zu einer solchen Würdigung der Einstellung und des Verhaltens der Klägerin konnte das Berufungsgericht, was die Revision vor allem verkennt, insbesondere auch deshalb kommen, weil der Klägerin nicht, wie die Revision meint, ein ’’verlockendes materielles Angebot'* gemacht war, sondern nur eine Sicherung zugesagt wurde, die ihr lediglich das ersetzen sollte, was sie durch Aufgabe ihrer Rechtsstellung als Ehefrau verlor, wobei sie sogar noch eine gev/isse Unsicherheit ihrer künftigen Rechtslage in Kauf nehmen mußte, insofern sie ihre Versorgungsleistungen nach dem Tode ihres Mannes zu einem erheblichen Teil nicht als gesetzt lieh festgelegte Hinterbliebenenbezuge von der Deutschen Bundesbahn, sondern als vertragliche Leistung von der Beklagten als ihrer Schuldnerin zu fordern haben würde. Zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens’ der Klägerin würde allenfalls Anlaß bestehen können., wenn ihr in der Tat mehr versprochen worden wäre, als erforderlich war, um ihre Versorgungsleistungen in Höhe ihrer gesetzlichen Witwenrente sicherzustellen. Denn nur in einem solchen Falle hätte die Annahme nahe liegen können, daß die Klägerin eine noch bestehende innere Bindung an die Ehe um der ihr versprochenen Leistung willen preisgegeben, diese also höher bewertet hätte als jene. Das Berufungsgericht hatte im Gegensatz zu der Meinung der Revision auch keine Veranlassung, ein sittlich verwerfliches Motiv für das Verhalten der Klägerin daraus zu entnehmen, daß diese sich für die Zeit bis zu dem Tode ihres Ehemannes mit einer geringeren Unterhaltsleistung zufrieden gegeben hatte als sie ihr insgesamt, als Versorgungsleistung nach dessen Tode durch die zusätzlichen Leistungen der Beklagten zu ihren Hinterbliebenenbezügen zustehen würde. Der ihr zu Lebzeiten ihres Ehemannes durch Vergleich mit diesem zugebilligte Unterhaltsbetrag von monatlich 150 DM entsprach in Anbeteacht seines Einkommens und bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen unehelichen Kindern in etwa dem Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, über die hinaus sie an ihn keine Forderung stellen konnte. Im Verhältnis zur beklagten bestand für sie jedoch keine Veranlassung, weniger zu fordern oder richtiger, sich weniger versprechen zu lassen, als sie als Witwe an Versorgungsbezügen hätte erwarten können. Wenn sie - wesentlich auch im Interesse und zugunsten der Beklagten - auf die Rechtsstellung, die ihr Versorgungsbesüge in diesem Umfange sicherte, verzichtete, obwohl sie zu diesem Verzicht in keiner Weise verpflichtet war, so war eine Sicherstellung in der ihr von der Beklagten angebotenen Höhe grundsätzlich durchaus gerechtfertigt. Aus der Annahme dieser Regelung durch die Klägerin muß also keineswegs, wie die Revision meint, der Schluß gezogen werden, die Klägerin habe der Beklagten nach dem Tode des Mannes eine wirtschaftlich: günstigere Lage als sie, die Klägerin, selbst zu erwarten hatte, mißgönnt« Die getroffene Regelung ist auch nicht um deswillen sittenwidrig, weil die Beklagte dadurch für die Zeit nach dem Tode des Mannes wirtschaftlich unerträglich belastet wurde. Für die Versorgungsgeraeinschaft, die sie mit ihren Kindern nach der Eheschließung mit 19 bildete, ergab sich zunächst durch diese Eheschließung, die durch den '‘Verzicht” der Klägerin ermöglicht wurde, eine erhebliche wirtschaftliche Besserstellung gegenüber der Lage, in der sich die zu dieser VersorgungsGemeinschaft gehörigen Personen vorher befunden hatten. Auch für die Zeit nach dem Tode des Mannes hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Bundesbahn eine Unterhaitsbei«? hilfe zu erwarten, die den Betrag der von ihr an die Klägerin abzuführenden Unterhaltsleistung übersteigt. Das Berufungsgericht hst in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Leistung in der Verpflichtungserklärung vom 9« November 1951 der Höhe nach durch den Umfang der der Beklagten zufließenden Hinterbliebenenbezüge begrenzt war, so daß die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nur Vermögenswerte anzugreifen hatte, die ihr erst durch die Eheschließung mit B^^p^lzufiekn, während jene Weite andererseits dei Klägerin gerade mit der Ehescheidung verloren gegangen waren. Auch die Versorgung der Kinder der Beklagten konnte also durch die zwischen ihr und:der Klägerin getroffenen Unterhaltsvereinbarung nur eine Besserstellung, niemals jedoch eine Schlechterstellung erfahren. Schließlich kann von einer Sittenwidrigkeit der umstrittenen Vereinbarung auch nicht um deswillen gesprochen werden, weil die zweiter Ehe durch dieses Ab-kommen auf eine sittlich fragwürdige Grundlage gestellt worden wäre. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Pall wesentlich; von dem, der den Gegenstand des LM Nr. 8 zu | 138 (Cd) BGB = PamHz 1957, 298 veröffentlichten Urteils des Senats bi-ldetev Iß d.em Palle dieser Entscheidung wurde die wirtschaftliche Sicherstellung, die der ersten - zurücktretenden - Ehefrau zugesichert war, letztlich allein von der auch ohne die beabsichtigte mmst- > Eheschließung leistungsfähigen zweiten Ehefrau - der Ehestörerin - erwartet, so daß durch die dort getroffene Vereinbarung sowohl die erste Ehefrau wie auch der Mann in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der zweiten Ehefrau gerieten, durch deren Leistungen also das Zustandekommen wie auch der Bestand der zweiten Ehe hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Grundlage ermöglicht wurde. Dadurch war sowohl diese Ehe wie auch das Verhältnis der beiden Frauen zueinander in einer sittlich unerträglichen Weise belastet. Etwas Derartiges liegt hier nicht vor. Der Mann hatte hier während seiner zweiten Ehe der Klägerin gegenüber nur seine normale gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen, und zwar mit Mitteln seines eigenen Diensteinkommens. Nach seinem Tode hatte zwar die Beklage der Klägerin Versorgungsleistungen aus ihren Einkünften zu erbringen. Der Anfall dieser Einkünfte ist ihr jedoch - mindestens in Höhe der von ihr an die Klägerin zu erbringenden Leistungen - durch deren "Verzicht” verschafft worden. Der vorliegende Fall ist insoweit weitgehend demjenigen ähnlich, der der LM Nr. 4 zu § 138 (Cd) BGB = MDR 1957, 26 mit Anmerkung von Beitzke veröffentlichten Entscheidung des Senats zugrundelago Die Beklagte hatte sich in den Vorinstanzen darauf berufen, daß sie nach dem Wortlaut ihrer Verpflidhtungs-erklärung die von ihr versprochenen Leistungen nur unter der Bedingung auf sich genommen habe, daß die Ehe des Ehemannes aus dessen Verschulden geschieden wäre, daß aber diese Bedingung nicht eingetreten sei, weil die Ehe auf Grund des $ 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden sei* Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung indes so ausgelegt, daß sie eine solche Bedingung nicht enthalte, vielmehr auch für den Fall Gültigkeit habe, daß die Scheidung, wie - 21- geschehen, ohne Schuldausspruch erfolcren v'ürde. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß die Beklagte mit einer Berufung auf eine solche "Bedingung” gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die tQägerin, lediglich um ihren Ehemann und die Beklagte zu schonen, davon abgesehen habe, ihren Scheidungsantrag - wie sie es jederzeit mit Erfolg hätte tun können - auf § A2 EheG zu stützen und sich stattdessen auf eine Klage aus § 48 EheG beschränkt habe. Eine Verneinung oder Verminderung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung iöt^auch nicht, wie die Revision meint, durch eine von der Beklagten behauptete Änderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Zeit der Begründung dieser Verpflichtung für deren Umfang als maßgebend angesehen vurde, ist seither nicht eingetreten. Insbesondere ist es unerheblich, daß die Klägerin jetzt nach § 125 Abs. 2 BEI einen Rechtsanspruch auf die Unterhaltsbeihilfe hat (vgl. dazu die Aussage des Zeugen Ba^H^» Bl* 94 GA). Maßgebend für den Vertragswillen der Beteiligten war die Annahme, daß die Klägerin als geschiedene Frau tatsächlich eine derartige Beihilfe erhalten, daß diese aber den Betrag der vollen Versorgungsbezüge einer Witwe nicht erreichen wurde. Diese Grundlage der umstrittenen UnterhaltsVereinbarung besteht auch unter den heutigen Verhältnissen unverändert fort. Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO der Beklagten zur Laste Ascher Baske Johannsen Wilden Br. Graf