. rische Beziehungen zu Präulein Konstanze Köln auf geno und ch von ihr, der Beklagten, abgewandt habe Dadurch habe er allein die Ehe zerrüttet. . zweiten Rechtszug nur noch auf § 48 EheG gestützt und behauptet, sein eheliches Gemeinschaftsgefühl sei nicht durch seine - nicht mehr als freundschaftlichen - Beziehungen zu Fräulein sondern durch die langjährige Trennung und die Tatsache gestört worden, daß die Beklagte vor der Eheschließung einen schlechten Lebenswandel geführt habe, was ihm erst Ende 1954- bekannt geworden sei. davon hätte ihn, so behauptet er, schwer getroffen» Ihm sei der Gedanke schwer erträglich geworden, daß er von der Beklagten gewissermaßen nach längerer Suche eingefangen worden Das Oberlandesgericht hat nach weiter Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter» Das Berufungsgericht ist in rechtlich bedenkenfreier Würdigung des Verhand'lungsf- und Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß die von ihm festgestellte unheil- bare Zerrüttung der Ehe überwiegend auf ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten des Klägers, nämlich darauf zurückzuführen ist, daß er von Ende 1954 an ehewidrige Beziehungen zu Konstanze aufgenommen und sich in zunehmendem Maße von der Beklagten abgewandt hat. Andererseits könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ihrerseits schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beige tragen habe. Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst ausgesagt, daß er seit Silvester 1954/55 mit Fräulein StflHl ausgegangen sei, sie auch geküßt und ihr bis Ostern 1955 verschwiegen habe, daß er verheiratet sei. Bei dieser auch im Hinblick auf die Aussage der Beklagten (Bl. 28/29 G-A) vollkommen eindeutigen Beweislage brauchte das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß es sich bei diesen Beziehungen um "eine zu demindest zeitweilig mehr als nur freundschaftliche Zuwendung des Klägers zu Fräulein StflHB" gehandelt habe (BU S. Bas Berufungsgericht hatte dazu auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen des Landgerichts Bezug Ausführungen, so führt die Revision aus genommen In diesen Das Landgericht habe lediglich festgestellt, daß die Beklagte sich, solange sie von den Beziehungen des Klägers zu Fräulein Stammen noch nichts erfahren habe, in vollem Umfang auf einen Umzug nach Köln eingerichtet habe. für seine Behauptung, daß die Beklagte es an der von ihm erbetenen Mithilfe bei der Wohnungssuche in Köln habe fehlen lassen und daß hierdurch (nicht aber durch seine Bekanntschaft und seinen Verkehr mit Fräulein Stammen) seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt worden sei, nur auf die Vernehmung der Parteien, also in erster Linie auf die Vernehmung der Beklagten beide Parteien hierzu eingehend vernommen (Bl 445 ZPO), berufen. Das Ergebnis seiner Würdigung hat es dahin zusammengefaßt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte - insbesondere durch Verzögerung ihres Umzuges nach Köln - eine EheVerfehlung begangen und dadurch ihrerseits schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Es besteht kein Grund zurder Annahme, daß das Berufungsgericht hierbei den Parteivortrag des Klägers und die dazu von beiden Parteien gemachten Bekundungen nicht in allen wesentlichen Punkten gegenwärtig gehabt und berücksichtigt hat. Auf alle Einzelheiten dieses Vorbringens und dieser Aussagen brauchte es in den Urteilsgründen nicht einzugehen, zu demal es bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich in Bezug auf die Wohnungssuche schuldhaft säumig verhalten habe, Seine Annahme, das Verhalten der Beklagten hinsichtlich ihrer Beteiligung bei der Wohnungssuche habe jedenfalls keine ehezerrüttende Wirkung gehabt, lag umso näher, als die Parteien nach der Zeit, für die der Kläger jetzt den erörterten Vorwurf gegen die Beklagte erhebt, unstreitig noch miteinander ehelich verkehrt haben, und der Kläger nicht bekundet hat, er habe schon damals der Beklagten gegenüber derartige Vorwürfe gemacht. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, daß die Wohnungsfrage bereits im September sondere nicht gerügt hat, daß der von ihm benannte Zeuge Pohlkötter und die Parteien zu diesem Punkte nicht vernommen seien. A.) vielmehr unter Hinweis auf die Beweisaufnahme erster Instanz nur allgemein wiederholt, daß die Beklagte sich nur sehr unzureichend und wenig tatkräftig um eine Umsiedlung nach Köln bemüht habe. Der Zeuge Pohlkötter war übrigens nicht für die vom Kläger behauptete Y/eigerung der Beklagten, sondern für die Behauptung benannt, daß er, der Kläger, sich nach dieser Weigerung trotzdem mit seiner verbindung gesetzt habe und daß diese mit eine Ausbau der Räume für eine Wohnung des Klägers einverstan den gewesen sei (Bl. 33 GA). Ergebnis dieser Y/ürdigung ist die dabei vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß die Erlangung der Kenntnis von dem Vorleben der Beklagten beim Kläger, der sich darauf erst im zweiten Hechtszuge berufen hat, nicht zu einem Vorleben der Beklagten und seiner möglichen Auswirkung auf die eheliche Gesinnung des Klägers kein entscheidendes Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, daß der Kläger nach den Erfahrungen, die er seit seinem Zusammenleben mit der Beklagten, das bereits 1 1/2 Jahre vor der Eheschließung begonnen hatte, gemacht hatte, keinen erkennbaren Grund hatte, zu befürchten, es könne der Beklagten an der Fähigkeit und an der Bereitschaft, ihm eine gute und treue Lebensgefährtin zu sein, fehlen.
IVZR 258/6q Verkündet am 17. Hai 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Matthias R 9 , Oskar Straße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr- in K gegen - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg ■ und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: ■ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig ■ vom 27. September 196o wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 16. September 195o die Ehe geschlossen. Beide sind im Jahre 1914 geboren. Der Kläger zog im November 1955 aus beruflichen Gründen von Braunschweig, wo beide Ehegatten bis dahin zusammengelebt hatten, nach Köln. Die Beklagte war damit einverstanden. Zu ihrem Umzug kam es aus Gründen, über die die Parteien streiten, jedoch nicht. Spätestens seit dem Jahre 1956 haben die Parteien ke Der persönliche Verbindung mehr miteinander aufrechterhalten. ■ ■ letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers im Juli 1955, nach der Darstellung der Beklagten im Oktober 1955 stattgefunden. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervor- gegangen Mit der Behauptung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, . hat der Kläger im ersten Rechtszuge in erster Linie Scheidung der Ehe gemäß 43 EheG verlangt und UDtet, die Beklagte ch in keiner Weise um den Umzug nach Köln bemüht und habe si sich schließlich grundlos geweigert, ihm dorthin zu folgen Hilfsweise hat er sich auf die dreijährige Trennung und 48 EheG berufen. Die Beklagte hat bestritten, den Umzug nach Köln nicht gewünscht und nicht gefördert zu haben. Gescheitert sei die Wiederherstellung der Wohngemeinschaft daran, daß der Kläger im Jahre 1954 ehewidrige und ehebreche . rische Beziehungen zu Präulein Konstanze Köln auf geno und ch von ihr, der Beklagten, abgewandt habe Dadurch habe er allein die Ehe zerrüttet. Der Scheidung aus § 48 EheG v/iderspreche sie. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger . hat Berufung eingelegt. Er hat seinen Scheidungsantrag im . zweiten Rechtszug nur noch auf § 48 EheG gestützt und behauptet, sein eheliches Gemeinschaftsgefühl sei nicht durch seine - nicht mehr als freundschaftlichen - Beziehungen zu Fräulein sondern durch die langjährige Trennung und die Tatsache gestört worden, daß die Beklagte vor der Eheschließung einen schlechten Lebenswandel geführt habe, was ihm erst Ende 1954- bekannt geworden sei. Die Mitteilung ■ davon hätte ihn, so behauptet er, schwer getroffen» Ihm sei der Gedanke schwer erträglich geworden, daß er von der Beklagten gewissermaßen nach längerer Suche eingefangen worden Das Oberlandesgericht hat nach weiter Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist in rechtlich bedenkenfreier Würdigung des Verhand'lungsf- und Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß die von ihm festgestellte unheil- ■ bare Zerrüttung der Ehe überwiegend auf ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten des Klägers, nämlich darauf zurückzuführen ist, daß er von Ende 1954 an ehewidrige Beziehungen zu Konstanze aufgenommen und sich in zunehmendem Maße von der Beklagten abgewandt hat. Andererseits könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ihrerseits schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beige tragen habe. 4 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beziehungen des Klägers zu Konstanze ehewidrig gewesen seien. Es fehle, so ■ meint sie, im Berufungsurteil an einer Angabe darüber, worauf diese Annahme sich stütze. Mit dieser Rüge vermag die Revision einen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht darzutun. Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst ausgesagt, daß er seit Silvester 1954/55 mit Fräulein StflHl ausgegangen sei, sie auch geküßt und ihr bis Ostern 1955 verschwiegen habe, daß er verheiratet sei. Sein Verhältnis zu ihr bis zu diesem Zeitpunkt hatte er hier- bei als "engeres Verhältnis11 bezeichnet. Fräulein St^Hfe als Zeugin über ihre Beziehungen zu dem Kläger befragt, hatte ihre Aussage verweigert. Bei dieser auch im Hinblick auf die Aussage der Beklagten (Bl. 28/29 G-A) vollkommen eindeutigen Beweislage brauchte das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß es sich bei diesen Beziehungen um "eine zu demindest zeitweilig mehr als nur freundschaftliche Zuwendung des Klägers zu Fräulein StflHB" gehandelt habe (BU S. 7), nicht näher zu begründen. Di Revis bekämpft sodann die Abnahme de Berufungs gerichts, daß der Beklagten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe - insbesondere im Hinblick auf die Verzögerung ■ ihres Umzugs von Braunschweig nach Köln - nicht zur last falle. Bas Berufungsgericht hatte dazu auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen des Landgerichts Bezug Ausführungen, so führt die Revision aus genommen In diesen 7 sei der Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, es habe ihm infolge seiner starken beruflichen Inanspruchnahme an ■ der erforderlichen Zeit gefehlt, die Wohnungssuche in Köln selbst mit der erforderlichen Intensität zu betreiben 9 und er habe deshalb wiederholt den Wunsch geäußert, die Beklagte möge für längere Zeit nach Köln kommen, um sich dort an seiner 5 Stelle um eine Wohnung zu bemühen. Das Landgericht habe lediglich festgestellt, daß die Beklagte sich, solange sie von den Beziehungen des Klägers zu Fräulein Stammen noch nichts erfahren habe, in vollem Umfang auf einen Umzug nach Köln eingerichtet habe. Ein bloßes nEinrichtenu der Beklagten auf den Umzug aber sei nicht ausreichend, um den vom Kläger erhobenen Vorwurf der mangelnden Mithilfe bei der Wohnungssuche zu entkräften. Auch diese Büge kann nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen. Der Kläger hatte sich zun Beweise ■ für seine Behauptung, daß die Beklagte es an der von ihm erbetenen Mithilfe bei der Wohnungssuche in Köln habe fehlen lassen und daß hierdurch (nicht aber durch seine Bekanntschaft und seinen Verkehr mit Fräulein Stammen) seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt worden sei, nur auf die Vernehmung der Parteien, also in erster Linie auf die Vernehmung der Beklagten beide Parteien hierzu eingehend vernommen (Bl 445 ZPO), berufen. Das Landgericht hatte 23 27 GA) Ihre Aussage hatte das Berufungsgericht gemäß §§ 453, 286 ZPO zu würdigen. Das Ergebnis seiner Würdigung hat es dahin zusammengefaßt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte - insbesondere durch Verzögerung ihres Umzuges nach Köln - eine EheVerfehlung begangen und dadurch ihrerseits schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Es besteht kein Grund zurder Annahme, daß das Berufungsgericht hierbei den Parteivortrag des Klägers und die dazu von beiden Parteien gemachten Bekundungen nicht in allen wesentlichen Punkten gegenwärtig gehabt und berücksichtigt hat. Auf alle Einzelheiten dieses Vorbringens und dieser Aussagen brauchte es in den Urteilsgründen nicht einzugehen, zu demal es bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich in Bezug auf die Wohnungssuche schuldhaft säumig verhalten habe, 6 « nicht von einem fest abgrenzbaren und auch für die Beklagte klar erkennbaren Umfang der ihr insoweit obliegenden Verpflichtung ausgehen konnte. Es genügt, daß die Begründung des Berufungsurteils in ihrem Gesamtzusammenhang erkennen läßt, daß das Berufungsgericht eine sachentsprechende Würdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses vorgenommen hat (vgl. dazu BGHZ 3, 162, 175). Seine Annahme, das Verhalten der Beklagten hinsichtlich ihrer Beteiligung bei der Wohnungssuche habe jedenfalls keine ehezerrüttende Wirkung gehabt, lag umso näher, als die Parteien nach der Zeit, für die der Kläger jetzt den erörterten Vorwurf gegen die Beklagte erhebt, unstreitig noch miteinander ehelich verkehrt haben, und der Kläger nicht bekundet hat, er habe schon damals der Beklagten gegenüber derartige Vorwürfe gemacht. Solche sind insbesondere auch in seinen Briefen vom 5- und 9. Juni 1955 (Bl. 76 GA), in denen er u. a. die ■ Wohnungsfrage erörtert hat, nicht enthalten. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, daß die Wohnungsfrage bereits im September 954 habe gelöst den können, wenn die Beklagte ch nicht geweigert hätte, eine Wohnung, die bei den Lagerräumen seiner Arbeitgeberin in dem Industrievorort Köln-rEhrenfeld hätte gebaut werden können, zu beziehen. Auf diesen Vortrag, ■ zu dem beide Parteien bei ihrer Vernehmung wr dem Landge- i rieht sich nicht geäußert hatten, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen, weil der Kläger darauf im Berufungsrechtszuge nicht wieder zurückgekommen ist, insbe- sondere nicht gerügt hat, daß der von ihm benannte Zeuge Pohlkötter und die Parteien zu diesem Punkte nicht vernommen seien. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (Bl. 133 d. A.) vielmehr unter Hinweis auf die Beweisaufnahme erster Instanz nur allgemein wiederholt, daß die Beklagte sich nur sehr unzureichend und wenig tatkräftig um eine Umsiedlung nach Köln bemüht habe. Der Zeuge Pohlkötter war übrigens nicht für die vom Kläger behauptete Y/eigerung der Beklagten, sondern für die Behauptung benannt, daß er, der Kläger, sich nach dieser Weigerung trotzdem mit seiner E m i w verbindung gesetzt habe und daß diese mit eine Ausbau der Räume für eine Wohnung des Klägers einverstan den gewesen sei (Bl. 33 GA). Das Berufungsgericht hat schließlich auch das Vorbringen des Klägers, soweit es die Lebensführung der Beklagten während ihres Witwenstandes betrifft, sowohl im Hinblick auf die Präge der Zulässigkeit als auch im Hinblick auf die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs ■ ■■■ der Beklagten irrtumsfrei gewürdigt. Entscheidend•für das ■ Ergebnis dieser Y/ürdigung ist die dabei vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß die Erlangung der Kenntnis von dem Vorleben der Beklagten beim Kläger, der sich darauf erst im zweiten Hechtszuge berufen hat, nicht zu einem ■ Verlust an ehelicher Gesinnung geführt habe, weil der Kläger die ihm hierüber bekannt gewordenen Tatsachen nicht beson- ■ ders schwer genommen habe. Unter dieser tatsächlichen Voraussetzung, deren Feststellung für das Revisionsgericht bindend ist, konnte das Berufungsgericht bedenkenfrei zu der Folgerung gelangen, daß dem Vorleben der Beklagten und ■ der Kenntnis, die der Kläger davon erlangt hatte, als Ursache für die Zerrüttung der Ehe keine wesentliche Bedeutung ■ beizu demessen sei, also der Annahme, daß diese Zerrüttung . vorwiegend auf dem schuldhaften ehewidrigen Verhalten des ■ Klägers beruhe, nicht entgegenstehe. Aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß de Vorleben der Beklagten und seiner möglichen Auswirkung auf die eheliche Gesinnung des Klägers kein entscheidendes O itt liches Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Ehe entnom men werden könne t aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden I ■i 8 Ss kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es diese seine Auffassung begründet hat, verwiesen werden. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, daß der Kläger nach den Erfahrungen, die er seit seinem Zusammenleben mit der Beklagten, das bereits 1 1/2 Jahre vor der Eheschließung begonnen hatte, gemacht hatte, keinen erkennbaren Grund hatte, zu befürchten, es könne der Beklagten an der Fähigkeit und an der Bereitschaft, ihm eine gute und treue Lebensgefährtin zu sein, fehlen. Gegenüber diesen eigenen langjährigen Erfahrungen des Klägers mußten die Tatsachen, die er aus der Vergangenheit der Beklagten gehört hatte, an Gewicht verlieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim