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BGH · IY ZR 258/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 258/58

Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof * Br„ WtKKB hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, v, Wernerf Wilden und Br, Loewenheim für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15, August 1958 wird zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien haben am 11# Dezember 1954 die Ehe mitein-ander geschlossen« Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen« Der ICLäger ist im Jahre 1912 und die Beklagte im Jahre 19o8 geboren« Die Beklagte war bereits in erster Ehe mit dem Zimmerer Otto Friedrich Villy verheiratet« Diese Ehe wurde nach 25jährigem Bestehen im Frühjahr 1952 aus dem alleinigen Verschulden des früheren Ehemannes Stf^ geschieden« Die Parteien« die sich bereits seit dem Jahre 195o kennen^ hatten sich bald nach der damaligen Trennung der Beklagten von ihrem früheren Ehemann im Herbst 1951 verlobt« Vor Erlaß des Scheidungsurteils hatten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann am 27® Harz 1952 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und darin auf alle Unterhaltsansprüche gegen*-» einander verzichtet und Vereinbarungen über ihr Miteigentum an dem bis dahin von ihnen gemeinsam bewohnten Haus getroffen« Der inzwischen im November 1956 verstorbene StBP und die Beklagte waren nämlich Miteigentümer je zur Hälfte eines kleinen Siedlungshauses in gewesen« Aus der er- driger- Weise zusammen gewesen« Darüber sei bereits in der Nachbarschaft ein Gerede entstanden, durch das er, der Kläger, bloßgestellt worden sei« In den etwa neun Kochen seines Krankenhausaufenthaltes habe die Beklagte ihren geschiedenen Mann wiederholt besucht und ihm ihre Zuneigung zu dem Ausdruck gebracht« Als StflPl kurz vor seinem Tode erklärt habe, er wolle sie wieder heiraten, habe sie nicht widersprochen«. Die Beklagte hat die Richtigkeit sämtlicher Vorwürfe des Klägers bestritten« Sie habe, so macht sie geltend, mit ihrem geschiedenen Mann keinen ehewidrigon Umgang gehabt« Anfang Februar 1956 habe sie ihn nur ein einziges Mal i auf seinen Ytaisch, ihm bei Angelegenheiten, die das gemeinsame Haus betroffen hätten, behilflich zu sein, in einer Abendstunde kurze Zeit in Begleitung der Tochter Margrit aufgesucht« Ein zweites Mal sei sie vor seinem Tode nicht in seinem Hause gewesen«, Seine Äußerung, durch die er kurz vor seinem Tode im Krankenzimmer gegenüber einem Bekannten seinen Wunsch nach einer wiederheirat mit ihr zu dem Ausdruck gebracht habe’, habe sie aus menschlichem Mitgefühl nicht zurückgewiesen, sei aber auf sein Ansinnen nicht eingegangen, wie sie auch schon früher eine ihr von ihrer Schwester, Frau übermittelte Anregung, ihn wiederzuheiraten, ausdrücklich zurückgewiesen habe* Es ist dabei im wesentlichen zu folgendem Ergebnis gelangts Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht, alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein einer Wiederannäherung zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann habe erwecken können, verletzt, indem sie mit ihm innerhalb der neun Monate von Februar 1956 bis zu seinem Tode sechszehn- bis zwanzigmal zusammengetroffen sei, ohne in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einen triftigen Grund für ein solches Treffen gehabt zu haben» Auch wenn man berücksichtige, daß die Lebensgemeinschaft zwischen ihr und StflB insgesamt 25 Jahre gedauert habe, daß beide durch drei gemeinsame Kinder auch noch nach der Ehescheidung miteinander verbunden gewesen seien und daß infolgedessen die Gemeinschaft, die einmal zwischen ihnen bestanden habe, in ihrem sittlichen Bewußtsein nie ganz habe ausgelöscht werden "können, so sei die Beklagte doch verpflichtet gewesen, ihren Umgang mit 3t4K auf das allernotwendigste Maß zu beschränken«, Diese Pflicht habe sie verletzt und sich damit einer Eheverfehlung schuldig gemacht» Ihr Verhalten sei aber keine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 4-5 EheG gewesen» aIs die Beklagt© ihren früheren Ehemann auf dessen Bitte das erste Mal in einem Haus aufgesucht habe, miteinander in ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten, so wäre die Be-klagte sich üer aus ihrer Ehe mit dem Kläger ergebenden Bflicht zur Zurückhaltung gegenüber Stflp durch das tägliche Zusammenleben mit dem Kläger viel eher bewußt geworden und hätte dann auch entsprechend gehandelte Wenn das Berufungsgericht danach das ehewidrige Verhalten der Beklagten auch im Hinblick auf das eigene schuldhafte Verhalten des Klägers milder beurteilt hat, so^bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken« Darüber hinaus hätte die Frage geprüft werden können, ob nicht das Scheidungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 2 EheG der sittlichen Berechtigung ermangelte« Daß es über Art und Umfang des Verkehrs der Beklagten mit ihrem früheren Ehemann und ihren Kindern nicht zu einem Einvernehmen zwischen den Parteien gekommen ist, wie es an sich gewiß im Rahmen einer echten ehelichen Gemeinschaft selbstverständlich gewesen wäre, kann nicht einseitig nur der Beklagten zur Last gelegt werden. Ohne Rechtsirx^tum konnte auch das Berufungsgericht den Umstand, daß die Beklagte nach ihrer Erklärung ihren Umgang mit StflP nicht als Pflichtwidrigkeit empfunden habe, zu Gunsten der Beklagten verwerten« Denn dieser Umstand sprach gegen eine ehefeindliche Einstellung ‘und gegen einen bev/uß- , ten Verletzungswillen der Beklagten« Daß ihr eheliches Empfinden gegenüber dem Kläger möglicherweise nicht mehr mit der Feinheit reagierte« wie es bei einem harmonischen ehelichen Zusammenleben der Parteien hätte erwartet werden können. und somit die Tatsache nicht berücksichtigt habe, daß die Beklagte ihren früheren Ehemann nur> in.d’oir letzten Wochen vor seinem Tode aus menschlichem Mitgefühl auf gesucht habe0 Die früheren Begegnungen der Beklagten mit Stflft hat das Berufungsgericht (Berufungsurtoil So 2o) nicht unter diesem Gesichtspunkt, sondern unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß es der Beklagten dabei um die Wahrnehmung der Interessen bei der Sorge um die gemeinsamen Kinder und der Erhaltung des Hauses für' sich und die Kinder gegangen sei* Baß die Beklagte trotz ihres gelegentlichen Zusammentreffens mit ihrem früheren Manne stets bereit :■-.'gewesen war, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, und ihrerseits alles ihr Zumutbare zu tun, um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu ermöglichen, konnte dem Kläger aus dem Gesamtverhalten der Beklagten, insbesondere auch aus ihrer Stellungnahme in dem ersten von ihm angestrengten Eheprozeß, nicht zweifelhaft sein0 Es kann also nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem früherem Ehemann die Überzeugung gewinnen müssen, daß sie die Pflichten aus ihrer Ehe nunmehr völlig außer acht gelassen und die noch bestehende eheliche Bindung ihrerseits zerrissen habe,,

Zitierte Normen: § 43 EheG
EhemannehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

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2544 081
IY ZR 258/58
Verkündet 'am 22, Mai 1959 bohorm? Justizangestellter ^ als Urkundsbeamter '* der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Tischlers Friedrich Peter
 Klägers und Re Visionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
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gegen
 die Ehefrau Anna Margaretha Wi
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gegeh, Stl
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Beklagte und Revisionsbeklagte? Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof * Br„ WtKKB
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, v, Wernerf Wilden und Br, Loewenheim
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15, August 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien haben am 11# Dezember 1954 die Ehe mitein-ander geschlossen« Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen« Der ICLäger ist im Jahre 1912 und die Beklagte im Jahre 19o8 geboren« Die Beklagte war bereits in erster Ehe mit dem Zimmerer Otto Friedrich Villy	verheiratet«	Diese	Ehe
 wurde nach 25jährigem Bestehen im Frühjahr 1952 aus dem alleinigen Verschulden des früheren Ehemannes Stf^ geschieden« Die Parteien« die sich bereits seit dem Jahre 195o kennen^ hatten sich bald nach der damaligen Trennung der Beklagten von ihrem früheren Ehemann im Herbst 1951 verlobt« Vor Erlaß des Scheidungsurteils hatten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann am 27® Harz 1952 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und darin auf alle Unterhaltsansprüche gegen*-» einander verzichtet und Vereinbarungen über ihr Miteigentum an dem bis dahin von ihnen gemeinsam bewohnten Haus getroffen« Der inzwischen im November 1956 verstorbene StBP und die Beklagte waren nämlich Miteigentümer je zur Hälfte eines kleinen Siedlungshauses in	gewesen«	Aus	der	er-
sten Ehe der Beklagten mit StB^ stammen drei Kinder^ die im Jahre 193o geborene Tochter Marianne, jetzt verehölichte MeggB? der im Jahro 1953 geborene Sohn Karl-Heinz und die im Jahre 1939 geborene Tochter Margrit« Mit dieser jüngsten Tochter war die Beklagte nach der Trennung von St BK im Oktober 1951 zu ihrer in^ Hamburg wohnhaften Hutter gezogen., während der Sohn Karl-Heinz zu seinem Vater in das jetzt von diesem allein bewohnte Siedlungshaus zog«
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Nach der Eheschließung vom 11« Dezember 1954 lebten die Parteien bis zu dem Auszug der Beklagten am 2o« August 1955 im Hause der Eltern des Klägers in (BHHBfe wo Anfang April
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1955 auch die Tochter Margrit auf genommen wurde« Per letzte ehelache Verkehr der Parteien hat am 17« August ^955 statt-
gefuncleii* Am 2c* August 1955 trennte sich die Beklagte von dem Kläger und zog mit ihrer Tochter Margrit wieder iZU il Mutter nach Hl
 Der geschiedene Ehemann	hatte inzwischen nach
 dem Portzug der Beklagten eine verwitwete Prau	in
 das Siedlungshaus aufgenommen* Sio lebte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, betreute ihn und hielt sowohl sein Zimmer wie auch den Schlafraum des Sohnes Karl-Heinz in Ordnung o Stflpf der an pernitiöser Anämie litt und an Krücken ging, war vorerst noch berufstätig geblieben* Mitte September 1956 kam er dann mit einem Magenkrebsleiden ins Krankenhaus, wo er am 21 * November 1956 verstarb* Nach seinem Tode siedelte die Beklagte, nachdem Prau ihr Zimmer geräumt hatte, im Januar 1957 in das Siedlungshaus über, wo sie seitdem mit ihren beiden jüngsten Kindern zusammenlebt*	-	*
Der Kläger hat bereits im September 1955 auf Auflösung der Ehe geklagt (3 R 214/55 des Landgerichts Lübeck)*
Er hat damals in erster Linie die Aufhebung der Ehe verlangt, weil die Beklagte ihm angeblich verschwiegen habe, daß sio keine Kinder bekommen könne* Die hilfsweise erhobene Scheidungsklage hatte er darauf" gestützt, daß die Beklagte ihn grundlos verlassen und durch ihre Eifersucht die Ehe zerrüttet habe* Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberland es gerichts in Schleswig vom 9« November 1956 abgewiesen* In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, es stelle keine schwere Eheverfehlung der Beklagten dar, daß sie sich vom Klager getrennt habe und sich weigere, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm in der Wohnung seiner Eltern wieder aufzunehmen*	*
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Im Dezember 1956 hat der Kläger ein Detektivbürb mit
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Nachforschungen beauftragt, weil er, wie er vorgetragen hat, den Verdacht gehabt habe, daß die Beklagte äiewidrigen Um-
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gang mit anderen Männern habe« Auf Grund des ErmittlungS'** berichtes dieses Detektivbüros hat der Kläger im Januar 1957 erneut Scheidungsklage erhoben« Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, die Beklagte habe sich, wie er erst Endo des Jahres 1956 und im Laufe dieses Rechtsstreits durch Zeugenvernehmung erfahren habe, einer Reihe schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht, insbesondere habe sie seit Anfang 1956 wieder Verbindung mit ihrem geschiedenen Ehemann StflP aufgenommen« Sie sei seinem Künsche,wieder zu einer neuen Ehe mit ihm zu gelangen, näher getreten und habe, es verstanden, ihn für sich zu gewinnen« Anfang Februar 1956 habe sie ihn auch abencs während der Abwesenheit seiner Haushälterin Frau 0(^9 in seinem Hause aufgesucht und die Kocht bei ihm zugebracht« In der anschließenden Zeit bis zu seinem Krankenhausaufenthalt habe sic sich wiederholt mit St^Hl an der Straßenbahnhaltestelle der Linie 2 in	getroffen	und	sei	dann mit ihm in ehewi-
driger- Weise zusammen gewesen« Darüber sei bereits in der Nachbarschaft ein Gerede entstanden, durch das er, der Kläger, bloßgestellt worden sei« In den etwa neun Kochen seines Krankenhausaufenthaltes habe die Beklagte ihren geschiedenen Mann wiederholt besucht und ihm ihre Zuneigung zu dem Ausdruck gebracht« Als StflPl kurz vor seinem Tode erklärt habe, er wolle sie wieder heiraten, habe sie nicht widersprochen«.
Die Beklagte hat die Richtigkeit sämtlicher Vorwürfe des Klägers bestritten« Sie habe, so macht sie geltend, mit ihrem geschiedenen Mann keinen ehewidrigon Umgang gehabt« Anfang Februar 1956 habe sie ihn nur ein einziges Mal i auf seinen Ytaisch, ihm bei Angelegenheiten, die das gemeinsame Haus betroffen hätten, behilflich zu sein, in einer Abendstunde kurze Zeit in Begleitung der Tochter Margrit aufgesucht« Ein zweites Mal sei sie vor seinem Tode nicht in
 
seinem Hause gewesen«, Seine Äußerung, durch die er kurz vor seinem Tode im Krankenzimmer gegenüber einem Bekannten seinen Wunsch nach einer wiederheirat mit ihr zu dem Ausdruck gebracht habe’, habe sie aus menschlichem Mitgefühl nicht zurückgewiesen, sei aber auf sein Ansinnen nicht eingegangen, wie sie auch schon früher eine ihr von ihrer Schwester, Frau	übermittelte Anregung,
 ihn wiederzuheiraten, ausdrücklich zurückgewiesen habe*
Im Sommer 1956 sei sie mehrmals mit ihrem geschiedenen Ehemann zufällig ohne Jede Verabredung nach der Arbeit an der Endstation der Straßenbahnlinie 2 zusammen getroffene Sie habe keine Bedenken gehabt, das kurze Stück einer gemeinsamen Wegstrecke in seiner Begleitung zurückzulegen» Bei dem Zusammentreffen im Krankenhaus habe sie stets größte Zurückhaltung geübt. Sie sei nur in Gegenwart der erwachsenen Kinder im Krankenzimmer gewesen«,
Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen« Bie Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht nach persönlicher Anhörung der Parteien zurückgewiesen worden0 Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter» Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisenö
 Ents c he id ungsgr und e^
Bie Scheidungsklage des Klägers ist ausschließlich auf § 43 EheG gestützt» Bas Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen für einen Scheidungsanspruch auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht für gegeben erachtet„
Zwar hat es festgestellt, daß die Ehe der Parteien inso fern unheilbar zerrüttet sei, als der Kläger offensichtlich
 mit allen Mitteln aus der Ehe fortstrebe und fest entschlossen sei* die eheliche Lebensgemeinschaft mit der’Beklagten unter keinen Umständen wieder aufzunehmen,, Mit einer Wieder-herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei bei dieser Einstellung des Klägers nicht zu rechnen,,
Das Berufungsgericht hat jedoch verneint, daß die Zerrüttung der Ehe die Folge einer schweren Eheverfehlung der Beklagten sei„
Soweit die Klage darauf gestützt werde, daß die Beklagte einen mit ihren Pflichten als Ehefrau nicht zu vereinbarenden Lebenswandel geführt und den Kläger sowie seine Mutter schwer beschimpft und beleidigt habe, hätten sich die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit beweisen lassen«. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angefriffen und somit für das Revisionsgericht bindend«,
Die Revision wendet sich lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß in dem Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem früheren Ehemann keine schwere EheVerfehlung zu erblicken sei*
Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten, das bereits beim Landgericht Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme gewesen war, auf Grund dieser Beweisaufnahme und der von ihm vorgenommenen Anhörung der Parteien eingehend gewürdigt. Es ist dabei im wesentlichen zu folgendem Ergebnis gelangts Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht, alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein einer Wiederannäherung zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann habe erwecken können, verletzt, indem sie mit ihm innerhalb der neun Monate von Februar 1956 bis zu seinem Tode sechszehn- bis zwanzigmal zusammengetroffen sei, ohne in der überwiegenden Mehrzahl
 
der Fälle einen triftigen Grund für ein solches Treffen gehabt zu haben» Auch wenn man berücksichtige, daß die Lebensgemeinschaft zwischen ihr und StflB insgesamt 25 Jahre gedauert habe, daß beide durch drei gemeinsame Kinder auch noch nach der Ehescheidung miteinander verbunden gewesen seien und daß infolgedessen die Gemeinschaft, die einmal zwischen ihnen bestanden habe, in ihrem sittlichen Bewußtsein nie ganz habe ausgelöscht werden "können, so sei die Beklagte doch verpflichtet gewesen, ihren Umgang mit 3t4K auf das allernotwendigste Maß zu beschränken«, Diese Pflicht habe sie verletzt und sich damit einer Eheverfehlung schuldig gemacht» Ihr Verhalten sei aber keine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 4-5 EheG gewesen»
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Auffassung im einzelnen näher begründet hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Frage, ob ehewidrige Handlungen eines Ehegatten sich als schwere Eheverfehlungen darstellen, betrifft, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, im wesentlichen das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 4, 186* H Nr» 7 zu § 43 EheG)» Nur soweit der Tatsachenrichter dabei die aus dem Wesen der Ehe sich ergebenden Grundnormen für das Verhalten der Ehegatten vor Augen haben muß und danach den grundsätzlichen Inhalt sowie Umfang und Gewicht der aus der Ehe sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ehegatten zu bestimmen hat, sind seine Überlegungen einer rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglich» Naturgemäß kann ferner die sittliche Wertung einer" Handlung nur dann zutreffend sein, wenn diese im Zusammenhangs mit den gesamten Umständen, unter denen sie begangen worden ist, gesehen wird» Die reohtliche und sittliche Wertung des Verhaltens der Ehegatten darf schließlich nicht durch eine Verletzung des Verfahrensrechts beeinflußt sein oder auf der Außerachtlassung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen be-ruhen»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Präge, ob das Verhalten der Beklagten eine schwere Eheverfehlung darstellt, halten einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten auch gegenüber den von der Revision hierzu erhobenen Angriffen in allen Punkten stand»
Von entscheidender Bedeutung für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten ist die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ihrem Umgang mit ihrem geschiedenen Ehemann weder die eheliche Treue gebrochen hat noch einen Treubruch hat vorbereiten wollen» Es fehlt, wie das Berufungsgericht darlegt, insofern an jedem Beweis von geschlechtlich bestimmten Gefühlsäußerungen der Beklagten» Damit steht das der Beklagten zu Last gelegte Verhalten von vornherein außerhalb des innersten Bereichs der ehelichen Gemeinschaft» Da ferner die Trennung der Parteien eine vom Kläger nicht nur geduldete, sondern gewollte war, kam.eine Belastung oder sonstige Beeinträchtigung einer sich verwirklichenden ehelichen Gemeinschaft zwischen den Parteien durch das Verhalten der Beklagten nicht mehr in Betracht, sondern lediglich eine Beeinträchtigung des äußeren Ansehens des Klägers hinsichtlich seiner Stellung
 als Ehemann» Dieses Ansehen aber hatte schon dadurch erheblich * * •
Schaden gelitten, daß die Beklagte bereits seit August 1955 vom Kläger getrennt lebte» Diese Trennung beruhte aber nicht
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auf einem Verschulden der Beklagten, sondern - insbesondere	|
hinsichtlich ihrer Portdauer - auf einem ehewidrigen Verhalten | des Klägers. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß	j
dieses ehewidrigo Verhalten des Klägers dazu beigetragen habe,	}
daß die Beklagte sich nicht rechtzeitig bewußt geworden sei,	.	j
wo für sie in ihrem Umgang mit StflB die Grenze des noch	j
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Zulässigen gelegen hätte. Wenn die Parteien zu dem Zeitpunkt,	\
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aIs die Beklagt© ihren früheren Ehemann auf dessen Bitte das erste Mal in einem Haus aufgesucht habe, miteinander in ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten, so wäre die Be-klagte sich üer aus ihrer Ehe mit dem Kläger ergebenden Bflicht zur Zurückhaltung gegenüber Stflp durch das tägliche Zusammenleben mit dem Kläger viel eher bewußt geworden und hätte dann auch entsprechend gehandelte Wenn das Berufungsgericht danach das ehewidrige Verhalten der Beklagten auch im Hinblick auf das eigene schuldhafte Verhalten des Klägers milder beurteilt hat, so^bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken« Darüber hinaus hätte die Frage geprüft werden können, ob nicht das Scheidungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 2 EheG der sittlichen Berechtigung ermangelte«
Die Rügen, die die Revision im einzelnen erhebt, sind unbegründet. Es kann ihr^nicht zugegeben werden, daß die Beklagte sich deshalb in ihrem Verkehr von Stfl^ eine besonders strenge Zurückhaltung habe auf erlegen müssen, weil sie mit ihm so lange Zeit verheiratet gewesen sei. Diese (Tatsache war dem Kläger bei der Eheschließung bekannt. Eine derartige langjährige Ehe- und Eamiliengemeinschaft läßt sich, wie auch der Kläger sich sagen mußte, nicht ungeschehen machen und aus dem Leben eines Menschen nicht auslöschen.
Daß es über Art und Umfang des Verkehrs der Beklagten mit ihrem früheren Ehemann und ihren Kindern nicht zu einem Einvernehmen zwischen den Parteien gekommen ist, wie es an sich gewiß im Rahmen einer echten ehelichen Gemeinschaft selbstverständlich gewesen wäre, kann nicht einseitig nur der Beklagten zur Last gelegt werden. Bei dem gespannten Verhältnis, wie es zwischen den Parteien ohne das Verschulden der Beklagten - insbesondere durch die Prozeßführung
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dos Klägers und sein entschiedenes und beharrliches Herausstreben aus der Ehe - entstanden war, war es für die Beklagte nicht zu demutbar? über diese Frage eine Verständigung mit dom Kläger zu suchen« Es kann aber auch nicht anerkannt werden* daß die Beklagte deshalb« weil eine Verständigung über diese Frage mit dem Kläger oder auch nur eine nähere Unterrichtung des Klägers für sie nicht tunlich war. den Umgang mit ihrem früheven Ehemann habe gänzlich unterlassen oder in ganz engen Grenzen habe halten müssein«
Daß das wiederholte Zusammentreffen der Beklagten mit ihrem früheren Ehemann bei Bekannten und Nachbarn nicht unbemerkt geblieben sei? hat das Berufungsgericht nicht verneint«, Es hat lediglich festgestellt« es sei nicht bewiesen^ daß die Beklagte in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt habe« ”die Ehe mit Stutz sei bereits perfekt”«, Dieser Feststellung stand auch die Aussage der Zeugin Jahnko nicht entgegen«
Ohne Rechtsirx^tum konnte auch das Berufungsgericht den Umstand, daß die Beklagte nach ihrer Erklärung ihren Umgang mit StflP nicht als Pflichtwidrigkeit empfunden habe, zu Gunsten der Beklagten verwerten« Denn dieser Umstand sprach gegen eine ehefeindliche Einstellung ‘und gegen einen bev/uß- , ten Verletzungswillen der Beklagten« Daß ihr eheliches Empfinden gegenüber dem Kläger möglicherweise nicht mehr mit der Feinheit reagierte« wie es bei einem harmonischen ehelichen Zusammenleben der Parteien hätte erwartet werden können. konnte unter den gegebenen Umständen nicht allein* oder auch nur in erster Linie, der Beklagten als persönliche Schuld angerechnet werden«
Es besteht ferner$ entgegen dem Vorbringen der Revision« kein Anlaß anzunehmen* daß das Berufungsgericht Dauer und Verlauf der Krankheit des früheren Ehemannes der Beklagten
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und somit die Tatsache nicht berücksichtigt habe, daß die Beklagte ihren früheren Ehemann nur> in.d’oir letzten Wochen vor seinem Tode aus menschlichem Mitgefühl auf gesucht habe0 Die früheren Begegnungen der Beklagten mit Stflft hat das Berufungsgericht (Berufungsurtoil So 2o) nicht unter diesem Gesichtspunkt, sondern unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß es der Beklagten dabei um die Wahrnehmung der Interessen bei der Sorge um die gemeinsamen Kinder und der Erhaltung des Hauses für' sich und die Kinder gegangen sei*
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern, ausdrücklich festgestellt, daß dieser Beweggrund der Beklagten es nicht gerechtfertigt hat, so häufig mit ihrem Ehemann zusammen zu treffen, wie sie es gQüan hat7 daß aber in dem überschreiten des hiernach gebotenen Maßes für ihren Hingang mit Stflft zwar eine Eheverfehlung, nicht aber eine schwere Eheverfehlung liege*
Baß die Beklagte trotz ihres gelegentlichen Zusammentreffens mit ihrem früheren Manne stets bereit :■-.'gewesen war, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, und ihrerseits alles ihr Zumutbare zu tun, um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu ermöglichen, konnte dem Kläger aus dem Gesamtverhalten der Beklagten, insbesondere auch aus ihrer Stellungnahme in dem ersten von ihm angestrengten Eheprozeß, nicht zweifelhaft sein0
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Es kann also nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem früherem Ehemann die Überzeugung gewinnen müssen, daß sie die Pflichten aus ihrer Ehe nunmehr völlig außer acht gelassen und die noch bestehende eheliche Bindung ihrerseits zerrissen habe,,
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben• Ihre Kosten fallen gemäß § 97 AbSc 1 ZPO dem Kläger zur Bast«
Ascher Raske
v* Werner
 Wilden BroBoewenheim