‘ 2 = Den Nat ional so ziä3zL smus hat im Sinne des § 6 AbSo • i; llro 1 BEG bekämpft, Wer auf Grund seiner Gegnerschaft zu dem HationalsozialIsmus; Handlungen vorgenommen hat1 die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein.konnten, der Herrschaft des Hationa.lsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu milderno J ahre 1901 geborenen Zahnarzt verheiratet , Di es er war s ei t dem Jahre 1934 Mitglied der NSDAP»Br übte bis zu dem Kriege seine Drams in Königsberg aus »■ Im Kriege war er zur Wehr-macht eingezogen und zuletzt als Oberarzt bei einer Luft-waffensanitätsstaffei-'^uf der Insel Rügen eingesetzte Am 2o Mod 1945 ist er von einem Offizier des dort befindlichen Seefliegerverbandes - nach der Behauptung der Klägerin soll es der NS-Flihrungsoff izier dieses Verbandes gewesen sein- erschossen worden«, Der Ehemann hatte einen ihm eine Ehrenbezeugung erweisenden Soldaten nicht mit erhobener Hand; sondern in der früher in der Wehrmacht üblichen Weise wiedergegrüßt«, Als der Offizier ihn dieserhalb zur Rede stell te■, hatte er erwidert , Hitler sei doch tot, es sei alles vor bei und dieser Dreck ginge ihn nun nichts mehr an» Der Offizier feuerte darauf aus seiner Pistole mit dem Ausdruck "Sie Schwein" auf den Ehemann der Klägerin einen Schuß ab, der dessen sofortigen-Tod zur Folge hatte» Der Offizier hat über den Vorfall unmittelbar danach dem Kommandanten des Seefliegerhorstes Bericht erstattet» Etwa 3 Stunden später ist der Offizier mit einem Flugzeug tödlich verunglückt» Die Klägerin behauptet, daß ihr Kann trotz seiner-Mitgliedschaft bei der H8DAP den ITationalsozialismus scharf abgelehnt und sich auch nicht gescheut habe, seine Kritik rückhalf los in der Öffentlichkeit zu äußern. Diese Gegnerschaft zu dem RationalSozialismus sei auch dem ihn erschießenden^Offizier bekannt geworden und habe dessen feindselige Einstellung zur Folge gehabte Die Klägerin verlangt wegen des Todes ihres Mannes die Zahlung einer Witwenrente im gesetzlich zulässigen Höchstmaße, Wahrend die H^tsciiädigimgsfeehördh wegen der Parteimitglied-schaft des Ehemannes eine Rente versagt hat, ist ihr eine solche - und zwar zunächst in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages von 20.0*— DM monatlich - vom Landgericht und auch vom Öberlandesgericht zugesprochen wordene Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebtdas beklagte Land eine- Abweisung der Klage, Die Öä-ge'rih'Rittet, die.Revision zuriic 1:zuwe isen = noch nicht, daß dieser als Inhaber einer Dienststelle oder als Amtsträger: gehandelt hat (vgl* die Entscheidung BzW 57, 150 )* Dies könnte allerdings zu bejahen sein, wenn der Offizier ein NS-Führungsoffizier gewesen wäre, . : Di e s wür d e aut re f f end s e in, wenn darin eine Billigung läge* Der Revision ist jedoch zu-i zugeben, daß die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben einer Verhaftung gezogen hat, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei ist. Demi hierzu hatte es nach der Vorschrift des § 176 BEO genauerer Feststellungen über die Zustände im liiegerhorst in der in Frage kommenden Zeit und einer Vernehmung dafür in Frage kommender Angehöriger des Fliegerhorstes, insbesondere dessen Kommandanten' bedarf fc * Denn so hätte möglicherweise Genaueres darüber festgestellt werden können, warum gegen den Offizier nicht eingeschritten worden ist oder werden sollte,. III* Die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin Hitglied der HSDAP gewesen ist und damit entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs* 1 Nr» 1 BSG- von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen wäre, hat - das Berufungsgericht nicht als Hinderungsgrund für eine Entschädigung angesehen- 'dessen Anspruch auf Versorgung auch ihr Witwengeld abhängig ist (vgl* z0B, § 123 BBG)u/ Die Witwe eines Yerfölgten hat daher einen Entschädigungsanspruch für den Tod ihres Mannes nur^ wenn;äuch dieser entschädigungsberechtigt waren Eine andere Auslegung des Gesetzes führte sonst zu dem widersinnigen Ergebnis, daß ein ah seiner Gesundheit geschädigter Ehemann als Parteimitglied eine Entschädigung nicht erhalten würde * wenn er jedoch später stirbt und entsprechend dem § 41 BEG seihen Hinterbliebenen Leistungen zustehen würden, winden diese dann eine Entschädigung erhalten (vgl» im tibnigeh "auch Väh' i)äi~Loos Sol 16 Anm, 2 zu § 6 BEG sowie Blessin/Wilden So 239 Ahm* 4 zu § 6 BBG)o Bie Auffassung, daß es auf die Mitgliedschaft des Ehemannes nicht ankomme, weil die Klägerin nach f 1 Absa 3 Hr/-1 BEG als Verfolgte zu gelten ha.be, geht fehl* Denn diese Bestimmung hat nur gesetzestechnische Bedeutüng:insofern, als damit die Möglichkeit geschaffen werden sollte, von den nach den §| 15 und 41 BIG entsehädigungsberechtigten Hint erbli ef benen als Yerfölgten zu sprechen^'; §•• -1 nAteeV-3 Im' 1 BBG will jedoch nicht bestimmen, daß die Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf die Person .des Yerfölgten schon als von Verfol-gungsmaßnahmen unmittelbar betroffen zu gelten haben (vgl, auch die Begründung zu dieser Bestimmung in der Bundestagsdrucksache Nro 1949 St 8? zweiten Halbsatz nicht durchgreife, weil der r-Ehemann der Klägerin nur nominelles Parteimitglied gewesen sei, den Nationalsozialismus aus Gründen politischer Gegnerschaft unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus dd?unden des § 1 ßEG beltampft habe Und desv/egen verfolgt worden sei«, Der Grund für, seine Brsehießung habe darin gelegen, daß bei einer politischen Auseinandersetzung der.Ehemann die Überzeugung vertreten habe, es sei an der Zeit, die äußeren Zeichen der Unterwerfung unter den Nationalsozialismusdübzulegeno Damit sei er bewußt unter Gefährdung mindestens seiner Freiheit gegen den Nationalsozialismus auf getreten! Fest steht bisher lediglich, daß der Ehemann;der Klägerin die von den nationalsozialistischen Gev/eüthäberh nach dem 2öc Juli 1944 für das Heer angeordnete Art des Grüßeiis nicht beachtet und von einem Offizier des Seefliegerverpandes zur Hede gestellt, unter Hinweis auf den Tod Hitlers erklärt:;'hat';;aMes. sei vorbei unddieser Dreck gehe ihn nun nichts mehr an. Ein solches Verhalten kann aber für sich allein nicht als ein Be- : kämpfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr« 1 BEG angesehen werden A Denn unter Bekämpfen kann • grund'sfitziieh -'nicht--Xchon die einmalige ITichtBefolgung einer derartigen nationalsozialistischen Anordnung und eine Bemerkung über das Ende der nationalsozialistischen Herrschaft und die Minderwertigkeit der Horm des Grü^ens verstanden werden. 110/57 - und vom 27'« März 1957 - 17 2B 5/57) auf Grund der Gegnerschalt zu dem Wationalsozialismus vorgenommene Handlungen, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein könnton, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerten Weise zu ' mildern-»- Dies , laßt sich aber von der einmaligen Erwiderung eines militärischen Grußes in einer vom Hationalsosialismus abges chaff ten; Weise oder in einer Erklärung über das Ende der nationalsosialistischen Herrschaft und der Minderwertigkeit des nationalsozialistischen Grußes gegenüber einem fanatische/ Anhänger de.s lationalsoziaiismus und in einem ;Augenblick, in deia das Ende der nationalsozialistischen Ge-v/altherrschaft feststand, nicht sagen» Hoch dem Vortrag der Klägerin waren jedoch die Vorgänge, die zu dem lode ihres Hannes geführt haberi, möglicherweise nur das letzte C-lied' einer Kette von Handlungen, mit denen dieser systematisch auf den ZusammenbrUch-^dea^iatio-nalsozia.1 ismns hingearbeitet hat = Hi erfür spricht u0 aö fol-gen&ess Hach den bei den Akten befindlichen Schreiben eines Dr,Hofmann soll der Ehemann bei allgemeinen Besprechungen im Sanitätsoxfizierskorps seine antinationalsozialistische Überzeugung ohne Rücksicht auf sein und seiner FamilieErgehen geäußert haben und swar in einer Weise, daß seine Freunde ernstlich für sein Leben gefürchtet hätten, Her Ehemann soll auch aus diesem Grunde strafversetzt und nicht befördert worden sein, trotz einer frontnahen Verwendung und hervorragender ärztlicher Leistungen, Weiter soll er nach einer Erklärung eines Biplomchemikers Müller gleichfalls in der Öffentlichkeit ablehnende und gefährliche Bemerkungen über don national sozi all sinus gemacht -haben*' Es besteht hier— durch systematische Propaganda dem herrschenden System des Nationalsozialismus Abbruch su tun, insbesondere die Stimmung für den Nationalsozialismus zu untergraben und dessen Gewaltherrschaft zu unterhöhlen>"'Saß der Ehemann sein Leben damit bewußt aufs Spiel setzte und auch dieserhalb verfolgt worden ist, wird sich vielleicht auch im Hinblick auf sein gewaltsames Ende ar»nehmen lassen« Pieser Auffassung kann Jedoch nicht gefolgt werden» Zunächst schließt § 81 BVG nur Ansprüche gegen den Bund ause Schuldner eines Entschädigungsanspruchs auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ist aber? Dezember 1950 befand, wegen der unter dieses Gesetz fallenden Vorgänge Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden sollten, so würde dies für Ansrpüche gus dem Bundesentschüdxgungs-gesets, das erst etwa 5 Jahre später erlassen ist, nicht zu gelten haben’, Dem sieht auch nicht entgegen, daß die Klägerin eine Hinterbliebenenrente auf • Grttnd-'dö'S' Bundes-Versorgungsgesetzes bereits bezieht. Denn wenn, was gegebenenfalls noch festzustellen wäre, ihr diese auf Grund der hier in frage stehenden Vorgänge entsprechend dem § 1 Abs,2 d) BVG bewilligt worden ist, würde es sich bei dieser Rente gl ei chzeitig um eine Leistung handeln, di e im Zuge ei--ncr, BntscMdiguh^:für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt ist, so daß eine Anrechmmg gemäß § 10 Dieses wird, falls es zu einwandfreien Feststellungen über das V0rliegen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahine kommt, im einzelnen den Werdegang und das Verhalten des Ehemanns der Klägerin seit dem Jahre 1934 bis zu seinem Bode,, vor allem auch durch Vernehmung der in Betracht körnenden Zeugen f est s t eilen mils-sen*
Fur das Nachschlagewerk! Rieht' für die Amtliche Sacimlimg! <•>' iwiflN»» WW eW'W-WWW-v» 10 Gesetz? BEG § 6 Rechtssatz? 1c Auch die Witwe eines Verfolgten, 'di'.e::.;^ntaöhä-digungsansprüche für Schaden am Leben ihres Ehemannes geltend macht, ist von einer Entschädigung aus g e s c hl o s s en , wenn ihr Elieman n Hit gl i e d d er NSDAP' oder einerihrer'Gliederungen gewesen ist0 : ‘ 2 = Den Nat ional so ziä3zL smus hat im Sinne des § 6 AbSo • i; llro 1 BEG bekämpft, Wer auf Grund seiner Gegnerschaft zu dem HationalsozialIsmus; Handlungen vorgenommen hat1 die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein.konnten, der Herrschaft des Hationa.lsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu milderno 20 Geset t* A A 5, 15; BVG § 81 Rechtssatzs Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundes ent-^ Schädigungsgesetzes werden durch die Bestimmung des § 81 BVG nicht ausgeschlossene Gesetz? Rechtssatz? BIG §§ 10 und 18 • BVG f 1 Äbs> 2 d) Eine auf Grund des Bühdesversörgungsgesetzes gewahrte Hinterbliebenenrente ist, falls ihre Zubilligung auf Vorgängen beruht, die eine Schädigung im Sinne des § 1 AbsE 1 BBG darsteilen, auf eine Ent- ' Schädigung nach dem Bundes ent scliädigungsgesetz an- ; zureebnen und, falls sie. auf Grund anderer Vorgänge zugebilligt;wurde, bei der Festsetzung der Höhe einer solchen Entschädigung zu berücksichtigeiu Aktenzeichen? IV ZR 258/57 Urteil des BGH vorn 12„ Februar 1958 OLG Schleswig IY_ ZR_ 258/57 4 Ui; 5/57 Verkündet am 12, Februar 1958 ___ Justizangestellte; als Urkundsbeamter der Gr es chart ss teile Im Namen des Volkes In dem Entschadigungsrecht sstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Lande sent sc hä di gungs amt in Kflfe; * Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br» 41^ - gegen Frau Else W| in HvMMl G'flHpberg 40, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ^BBBI in B^pstraße hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br0 v. Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3» April 1957 wird '.aufgehobena Ber Recht streit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.zu-rückverwieseho Bie Entscheidung ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1913 geborene Klägerin wah-Bu^^^ J ahre 1901 geborenen Zahnarzt verheiratet , Di es er war s ei t dem Jahre 1934 Mitglied der NSDAP»Br übte bis zu dem Kriege seine Drams in Königsberg aus »■ Im Kriege war er zur Wehr-macht eingezogen und zuletzt als Oberarzt bei einer Luft-waffensanitätsstaffei-'^uf der Insel Rügen eingesetzte Am 2o Mod 1945 ist er von einem Offizier des dort befindlichen Seefliegerverbandes - nach der Behauptung der Klägerin soll es der NS-Flihrungsoff izier dieses Verbandes gewesen sein- erschossen worden«, Der Ehemann hatte einen ihm eine Ehrenbezeugung erweisenden Soldaten nicht mit erhobener Hand; sondern in der früher in der Wehrmacht üblichen Weise wiedergegrüßt«, Als der Offizier ihn dieserhalb zur Rede stell te■, hatte er erwidert , Hitler sei doch tot, es sei alles vor bei und dieser Dreck ginge ihn nun nichts mehr an» Der Offizier feuerte darauf aus seiner Pistole mit dem Ausdruck "Sie Schwein" auf den Ehemann der Klägerin einen Schuß ab, der dessen sofortigen-Tod zur Folge hatte» Der Offizier hat über den Vorfall unmittelbar danach dem Kommandanten des Seefliegerhorstes Bericht erstattet» Etwa 3 Stunden später ist der Offizier mit einem Flugzeug tödlich verunglückt» Die Klägerin behauptet, daß ihr Kann trotz seiner-Mitgliedschaft bei der H8DAP den ITationalsozialismus scharf abgelehnt und sich auch nicht gescheut habe, seine Kritik rückhalf los in der Öffentlichkeit zu äußern. Diese Gegnerschaft zu dem RationalSozialismus sei auch dem ihn erschießenden^Offizier bekannt geworden und habe dessen feindselige Einstellung zur Folge gehabte Die Klägerin verlangt wegen des Todes ihres Mannes die Zahlung einer Witwenrente im gesetzlich zulässigen Höchstmaße, Wahrend die H^tsciiädigimgsfeehördh wegen der Parteimitglied-schaft des Ehemannes eine Rente versagt hat, ist ihr eine solche - und zwar zunächst in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages von 20.0*— DM monatlich - vom Landgericht und auch vom Öberlandesgericht zugesprochen wordene Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebtdas beklagte Land eine- Abweisung der Klage, Die Öä-ge'rih'Rittet, die.Revision zuriic 1:zuwe isen = KK’tvK-M tr fi ■ 5 'z , '-w- 'vf; ■:' jSntscheidungsgründe; I, Las Berufungsgericht sieht-.als. erwiss.Ä daß der LhGiaanh der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Maiionalsozialismus getötet worden istt ; Las ist recht1ich bedenkenfrei= Die Ablehnung des sogenannten Deutschen ' Gruß es und die Bemerkungen-; .'de''S";Br echos s en'.en' • konnten bei dem Offizier durchaus den Eindruck erwecken* «v . daß es sich bei ihm um • -einen ^Cegner.des - ,-H at i ohal sozial Ismus handele* den, er .aucii als solchen beseitigen wollte (vgl, 2 A auch die Entscheidung RzW 56* 360 ) = Was die "■■Revision hier- gegen aus führt-, enthält nür eine im Revisiönsrechtszuge nicht zulässige andere Würdigung der in Präge kommenden Vorgänge und ist daher unerheblich» 11= Zweifelhaft kann dagegen sein* ob* wie dies die Revision verneint haben will* es sich bei der Erschießung des Ehemannes um eine nationalsozialistische G-ewaltmaßnah-me:. im Sinne des § 2 BEG gehandelt hat . Denn. aus. der Tatsache allein* daß der Tater ein Offizier gewesen ist* folgt - A. tJT noch nicht, daß dieser als Inhaber einer Dienststelle oder als Amtsträger: gehandelt hat (vgl* die Entscheidung BzW 57, 150 )* Dies könnte allerdings zu bejahen sein, wenn der Offizier ein NS-Führungsoffizier gewesen wäre, . denno^aim •••'• könnte die Annahme gerechtfertigt sein, daß er in dieser Eigenschaft gegen den Ehemann vorgegangen sei. Ob dabei sein VorgeHeh". ein Akt der Willkür gewesen ist, würde ohne Bedeu-tung sein (vgl* die Entscheidung RzW 56? 307 )* Das Beru- fungsgericht hat jedoch dahihstehern lassen, welche Funktion der Offizier gehabt hat* Aus der Tatsache, daß der^Kommandant des Fliegerhorstes den Offizier nicht■..sofort- verhaf-v-'' tet habe, will das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß diese Dienststelle seine Handlungsweise gebilligt habe, -und schon hi-.r.-nis r' m Yovhant ein einer mationoloort etieclien C cv: 1 i r h m o b ? j ah on „ ' ; ■ . : Di e s wür d e aut re f f end s e in, wenn darin eine Billigung läge* Der Revision ist jedoch zu-i zugeben, daß die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben einer Verhaftung gezogen hat, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei ist. Demi hierzu hatte es nach der Vorschrift des § 176 BEO genauerer Feststellungen über die Zustände im liiegerhorst in der in Frage kommenden Zeit und einer Vernehmung dafür in Frage kommender Angehöriger des Fliegerhorstes, insbesondere dessen Kommandanten' bedarf fc * Denn so hätte möglicherweise Genaueres darüber festgestellt werden können, warum gegen den Offizier nicht eingeschritten worden ist oder werden sollte,. III* Die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin Hitglied der HSDAP gewesen ist und damit entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs* 1 Nr» 1 BSG- von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen wäre, hat - das Berufungsgericht nicht als Hinderungsgrund für eine Entschädigung angesehen- 1) Zunächst hegt es Zweifel, ob die Klägerin, die ja selbst nicht Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen'. gewesen; se.i:, .-.von dieser Bestimmung; betroffen werde, Bas Bederkeii des Gerichts ist jedoch nicht berechtigte Zwar: enthält das: Bundes.entschädiguhgsgesetz. eine Bestimmung, wie sie der § 5 1 c BY-BErgG- für die Hinterbliebenen eines Yerfölgten traf/, nicht mehro Pin Anspruch auf Entschädigung für Schäden am Leben kann aber grundsätzlich nur aus der Person des Getüteten hergeleitet werden,, genau so wie; auch eine Beamtenwitwe ihre.. Yersorgungsansprüche /nur aus der Person des Beamt en. -henielt en:-, kann, von. 'dessen Anspruch auf Versorgung auch ihr Witwengeld abhängig ist (vgl* z0B, § 123 BBG)u/ Die Witwe eines Yerfölgten hat daher einen Entschädigungsanspruch für den Tod ihres Mannes nur^ wenn;äuch dieser entschädigungsberechtigt waren Eine andere Auslegung des Gesetzes führte sonst zu dem widersinnigen Ergebnis, daß ein ah seiner Gesundheit geschädigter Ehemann als Parteimitglied eine Entschädigung nicht erhalten würde * wenn er jedoch später stirbt und entsprechend dem § 41 BEG seihen Hinterbliebenen Leistungen zustehen würden, winden diese dann eine Entschädigung erhalten (vgl» im tibnigeh "auch Väh' i)äi~Loos Sol 16 Anm, 2 zu § 6 BEG sowie Blessin/Wilden So 239 Ahm* 4 zu § 6 BBG)o Bie Auffassung, daß es auf die Mitgliedschaft des Ehemannes nicht ankomme, weil die Klägerin nach f 1 Absa 3 Hr/-1 BEG als Verfolgte zu gelten ha.be, geht fehl* Denn diese Bestimmung hat nur gesetzestechnische Bedeutüng:insofern, als damit die Möglichkeit geschaffen werden sollte, von den nach den §| 15 und 41 BIG entsehädigungsberechtigten Hint erbli ef benen als Yerfölgten zu sprechen^'; §•• -1 nAteeV-3 Im' 1 BBG will jedoch nicht bestimmen, daß die Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf die Person .des Yerfölgten schon als von Verfol-gungsmaßnahmen unmittelbar betroffen zu gelten haben (vgl, auch die Begründung zu dieser Bestimmung in der Bundestagsdrucksache Nro 1949 St 8? sowie Blessin/W11den So 193 Arni, 5 zu § 1 BBG und van Dam-Loos 1- 7-3- Anm* 10 zu § 1 BEG) c 2) Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß der Ausschließungsgrund des | 6 Äfrs. 1 Hr. 1 BEG entsprechend seinem'.' zweiten Halbsatz nicht durchgreife, weil der r-Ehemann der Klägerin nur nominelles Parteimitglied gewesen sei, den Nationalsozialismus aus Gründen politischer Gegnerschaft unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben aus dd?unden des § 1 ßEG beltampft habe Und desv/egen verfolgt worden sei«, Der Grund für, seine Brsehießung habe darin gelegen, daß bei einer politischen Auseinandersetzung der.Ehemann die Überzeugung vertreten habe, es sei an der Zeit, die äußeren Zeichen der Unterwerfung unter den Nationalsozialismusdübzulegeno Damit sei er bewußt unter Gefährdung mindestens seiner Freiheit gegen den Nationalsozialismus auf getreten! i|üch sein Gegnei’ habe in seinem Verhalten lUid seinen Äußerungen einen grundsätsiiehen Angriff gegen den Nationalsoziaiismus gesehen, den er mit der Waffe abwehren zu müssen glaubte0 Diese.-.Äusführung-Äes Berufungsgerichts halten einer rechtlichen laehprüfung nicht stand. Fest steht bisher lediglich, daß der Ehemann;der Klägerin die von den nationalsozialistischen Gev/eüthäberh nach dem 2öc Juli 1944 für das Heer angeordnete Art des Grüßeiis nicht beachtet und von einem Offizier des Seefliegerverpandes zur Hede gestellt, unter Hinweis auf den Tod Hitlers erklärt:;'hat';;aMes. sei vorbei unddieser Dreck gehe ihn nun nichts mehr an. Ein solches Verhalten kann aber für sich allein nicht als ein Be- : kämpfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr« 1 BEG angesehen werden A Denn unter Bekämpfen kann • grund'sfitziieh -'nicht--Xchon die einmalige ITichtBefolgung einer derartigen nationalsozialistischen Anordnung und eine Bemerkung über das Ende der nationalsozialistischen Herrschaft und die Minderwertigkeit der Horm des Grü^ens verstanden werden. Erforderlich sind vielmehr, wie sich aus dem Wort "Bekämpfen” ergibt, nach der A.: :■ ständigen Rechtsprechung des erkennenden Behats (vgl* die Entscheidung BzW 57, 116"'8, LM Hr, 4- zu § 1 BSG sowie die Hntsoheidung vom 29v Juni 1957 —IY2E 116/57 IV SB 110/57 - und vom 27'« März 1957 - 17 2B 5/57) auf Grund der Gegnerschalt zu dem Wationalsozialismus vorgenommene Handlungen, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein könnton, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerten Weise zu ' mildern-»- Dies , laßt sich aber von der einmaligen Erwiderung eines militärischen Grußes in einer vom Hationalsosialismus abges chaff ten; Weise oder in einer Erklärung über das Ende der nationalsosialistischen Herrschaft und der Minderwertigkeit des nationalsozialistischen Grußes gegenüber einem fanatische/ Anhänger de.s lationalsoziaiismus und in einem ;Augenblick, in deia das Ende der nationalsozialistischen Ge-v/altherrschaft feststand, nicht sagen» Hoch dem Vortrag der Klägerin waren jedoch die Vorgänge, die zu dem lode ihres Hannes geführt haberi, möglicherweise nur das letzte C-lied' einer Kette von Handlungen, mit denen dieser systematisch auf den ZusammenbrUch-^dea^iatio-nalsozia.1 ismns hingearbeitet hat = Hi erfür spricht u0 aö fol-gen&ess Hach den bei den Akten befindlichen Schreiben eines Dr,Hofmann soll der Ehemann bei allgemeinen Besprechungen im Sanitätsoxfizierskorps seine antinationalsozialistische Überzeugung ohne Rücksicht auf sein und seiner FamilieErgehen geäußert haben und swar in einer Weise, daß seine Freunde ernstlich für sein Leben gefürchtet hätten, Her Ehemann soll auch aus diesem Grunde strafversetzt und nicht befördert worden sein, trotz einer frontnahen Verwendung und hervorragender ärztlicher Leistungen, Weiter soll er nach einer Erklärung eines Biplomchemikers Müller gleichfalls in der Öffentlichkeit ablehnende und gefährliche Bemerkungen über don national sozi all sinus gemacht -haben*' Es besteht hier— nach die Höflichkeit? d>,ß der Ehemann der Klägerin mit einer Agitation die feste Absicht, verfolgt £at? durch systematische Propaganda dem herrschenden System des Nationalsozialismus Abbruch su tun, insbesondere die Stimmung für den Nationalsozialismus zu untergraben und dessen Gewaltherrschaft zu unterhöhlen>"'Saß der Ehemann sein Leben damit bewußt aufs Spiel setzte und auch dieserhalb verfolgt worden ist, wird sich vielleicht auch im Hinblick auf sein gewaltsames Ende ar»nehmen lassen« IT, Pie Revision ist allerdings der Auffassung? daß Entschädigungsansprüche der Klägerin schon deshalb entfallen müßten? weil die Klägerin nach dem Bunclesversorgungsge-setz eine Hinterbliebenenrente auf Grund des streitigen Vorfalls erhalte und sie daher entsprechend dem § 81 BVG nur die auf dem Bundesversorgungsgesetz beruhenden Ansprüche habe«, Pieser Auffassung kann Jedoch nicht gefolgt werden» Zunächst schließt § 81 BVG nur Ansprüche gegen den Bund ause Schuldner eines Entschädigungsanspruchs auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes ist aber? wie sich aus § 185 BEG ergibt? ein Land und dementsprechend ist auch die hier vorliegende Klage gegen das beklagte Land erhoben werden (vgl« auch Rz',7 56? 176^) o Baß nach § 172 BEG sich der Bund an den Ent-Schädigungsaufwendungen des Landes zu beteiligen hat? macht ihn noch nicht zu einen Schuldner des Entschädigungsberech- tigten und dessen Ansprüche nicht zu solchen gegen■den Lunddm übrigen schließt das Bundesentschädigungsgesetz auch die Gewährung von Entschädigungsleistungen auf Grüiid seiner Bestimmungen in einem Pall, wie dem hier vorliegenden?. nicht ausd Bas ergibt sich einmal aus der Bestimmung des § '5 BEG:? die unter den Rechtsvorschriften? die einen solchen Ausschluß zur Eolge haben sollen? nur solche zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anführt und dag Bundesversor- gungsgesetz nicht erwähnt« Sodann wird im § 31 Abso 3 BEG nur bei der Bemessung des Hundertsatzes für eine Rente ; eine angemessene Berücksichtigung u0ao der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgeschrieben;; ohne daß dort ein Hinweis sich darüber befindet , daß Bntscha-di gungs an Sprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz entfallen, wenn etwa die Schädigung auf einen Vorgang zurückzuführen ist, für den auch das BundesVersorgungsgesetz einen Anspruch gewährt e Vor allem aber bestimmt § 13 Abs o 1 r PV-BBG nur eine Berücksicljtigung von Versorgungsbezügen, die wegen des Todes des Verfolgten■■ gewahrt, werden, und § 22 BBS' nur ein Ruhen der Rente, .soweit und solange der Hinterbliebene wegen "des Todes des Verfolgten Versorgungsbezüge erhält, die 200,- M monatlich übersteigen , Schließlich mirde es auet der Billigkeit widersprechen, einer ent-* ' sciiädigiulgsberecht^^ Witwe nur die bedeutend geringeren Sätze des Bündesversorgungsgesetzes zuzubilligen, während einer Viitwe, die Ansprüche auf Grund eines V0rgangs hat, der nicht unter das Bundesversorgungsgesetz fällt, die bedeutend höheren Sätze ;des Bundesentschädigungsgeset-zes zustehen würden. Selbst wenn daher auf Grund des § 81 BVG-, der sich schon unverändert in seinem:.forilaut ;in der Passung des'Gesetzes vom 20. Dezember 1950 befand, wegen der unter dieses Gesetz fallenden Vorgänge Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden sollten, so würde dies für Ansrpüche gus dem Bundesentschüdxgungs-gesets, das erst etwa 5 Jahre später erlassen ist, nicht zu gelten haben’, Dem sieht auch nicht entgegen, daß die Klägerin eine Hinterbliebenenrente auf • Grttnd-'dö'S' Bundes-Versorgungsgesetzes bereits bezieht. Denn wenn, was gegebenenfalls noch festzustellen wäre, ihr diese auf Grund der hier in frage stehenden Vorgänge entsprechend dem § 1 Abs,2 d) BVG bewilligt worden ist, würde es sich bei dieser Rente gl ei chzeitig um eine Leistung handeln, di e im Zuge ei--ncr, BntscMdiguh^:für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt ist, so daß eine Anrechmmg gemäß § 10 ■BEG stattzufinden hatte. Zumindest after'würde diese Hinterbliebenenrente nach § 18 Abs» 2 -BjBGr, § 13 Abs. 3 Nr, 6 I, DV-BBG' zu berücksichtigen sein*. Yo Aus'alt diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls es zu einwandfreien Feststellungen über das V0rliegen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahine kommt, im einzelnen den Werdegang und das Verhalten des Ehemanns der Klägerin seit dem Jahre 1934 bis zu seinem Bode,, vor allem auch durch Vernehmung der in Betracht körnenden Zeugen f est s t eilen mils-sen* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEG, Äscher Baske von Werner V/fts t enb erg Wilden