2) Bloße Vorbereitungshandlungen sind nur dann ein "aktiver Einsatz" im Sinne des § 1 Abs 2 BEG, wenn sie auf einer Planung beruhen, die einigermaßen sinnvoll ist* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«Kregel, Br «v« Werner und Wüstenberg für Recht erkannt* Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei« Der Kläger hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten« Um Neujahr 1941/42 sei er jedoch als Verwundeter nach Dachau ins Lazarett gekommen und hier zu dem ersten Male mit den von der Partei Verfolgten und Mißhandelten zusammengetroffen. II', Es wird festgestellt, daß der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf HaftentSchädigung von 37 Monaten hat* a) dem Kläger für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit eine Mindestrente, die bei Erlaß der Rurchführungsbestimraungen zu erhöhen ist* zu zahlen* IV« Es.wird festgestellt, daß die beklagte Partei schuldig ist, dem Kläger für erlittenen Schaden an der Ausbildung eine einmalige Beihilfe von RM 5*000,— zu gewähren* V* Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten für erlittenen Schaden an Eigentum und Vermögen ein Anspruch in Höhe von RM 3*386,— zusteht* I* Rie Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEG liegen nicht vor, weil der Kläger nach seinen eigenen Rarlegungen nicht wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden ist* Rie Vorschrift erfordert, daß die gegnerische politische Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und die Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat (BGH-Urteil vom 22* Rezember 1954 IV ZR 120/54 - RM BEG § 1 Nr 1 =•< NJW RzW 1955» 8527 /nur Leitsatz/'). Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, er sei nur wegen militärischen Riebstahls verurteilt worden, weil das von ihm später behaup- IIo Entgegen der Ansicht der Revision sind aber auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 BEG- nicht erfüllt«, Hiernach wird der Verfolgung v/egen politischer Überzeugung eine Verfolgung gleichgestellt, welche darauf beruhte, daß der Verfolgte sich auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg, nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat« 1« Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Im Kläger habe sich infolge der Unterhaltungen mit den Häftlingen des Konzentrationslagers Dachau ein Gesinnungsumschwung vollzogen« Es werde unterstellt, daß er den Plan gehabt habe, sich Gewehre für den Tag der Befreiung der Kz-Häft-linge vom nationalsozialistischen Joch anzueignen« In diesem Entschluß, der mit dem Gedanken an die Befreiung der Kz-Häftlinge aus ihrer menschenunwürdigen läge verbunden gewesen sei, sei auf Seiten des Klägers das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 2 BEG erfüllt worden« Offensichtlich habe aber die verfolgende Behörde die grundsätzliche "NS-Gegnerschaft" des Klägers nicht erkannt« Bas Bewußtsein der Verfolgungsbehörde, daß der Verfolgte ein "Peind" im Sinne einer der im § 1 BEG genannten Gruppen sei, werde allgemein verlangt« Bas habe in Normalfällen seinen guten Sinn, weil Maßnahmen, die nicht in der "Peind"-Einstellung getroffen worden seien, nicht als Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden könnten« weil die Erfordernisse des § 1 Abs 2 BEG - seinem Wortlaut und seinem Sinne nach - sich im Einzelfalle auch in einer Person erfüllen konnten? die den Nationalsozialismus im allgemeinen bejahte« Bas Berufungsgericht.stützt sich insoweit zu Unrecht auf die schon erwähnte Entscheidung des Senats vom 22„ Bezember 1954* Biese behandelt nur die Verfolgung wegen politischer Überzeugung im Sinne des § 1 Abs 1 BEG* daß der Verfolgte selbst sich in der in § 1 Abs 2 BEG erforderten Weise gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat« Biese Kenntnis haben die verfolgenden Behörden nach der Behauptung des Klägers jedoch gleichfalls nicht gehabt« Sie haben ihn allein aus kriminellen Gründen verfolgt« Es fehlt also auch der für § 1 Abs 2 BEG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Verfolgers vom Verfolgungstatbestand und den hierdurch ausgelösten Verfolgungsmaßnahmen (vgl Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 24 am Ende S 87), Zwar vertritt Huber in Becker-Huber-Küster BEG § 1 Anm 13 S 36 die Ansicht? 4- Außerdem sind aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 BEG nach dem Vortrag des Klägers auch in seiner Person nicht erfüllt gewesene Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 24* September 1955 - IV ZR 127/55 - darauf hingewiesen, daß die Vorschrift einen "aktiven Einsatz" gegen ganz bestimmte Vorfälle und Erscheinungen erfordere, durch welche die Würde oder das Leben anderer in sittenwidriger Weise angetastet worden sei.» Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts muß der Senat zwar davon ausgehen, daß der Kläger auf Grund eines Gesinnungsumschwungs zur späteren Befreiung der Kz-Häftlinge beitragen und sich demgemäß auf Grund eigener GewissensentScheidung unter Gefährdung seiner Person gegen die Mißachtung der Menschenwürde einsetzen wollte« Die Handlungsweise des Klägers war aber kein "aktiver Einsatz" im Sinne des- § 1 Abs 2 BEG« Ein solcher wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich nur um Vorbereitung shandlungen gehandelt hat und daß diese zur Zeit der Handlung (1941/42) keinen Erfolg versprachen Bloße Vorbereitungshandlungen können jedoch nur dann als "aktiver Einsatz" für oder gegen etwas gelten, wenn sie auf einer Planung beruhen, die einigermaßen sinnvoll ist« Hier handelte es sich aber nach der eigenen Darstellung des Klägers um eine planlose Einzelaktion, bei der nicht einmal klar war, in wessen Hände die entwendeten Gewehre hinterher gelangen würden und in welcher Weise sie zur Befreiung der Kz-Häft-linge von außen her einmal verwendet werden sollten«
Pur das Nachschlagewerk1, Nicht für die'Amtliche Sammlung • Gesetz8 BEG § 1 Abs 2 Rechtssatzs 1) Auch der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs 2 BEG setzt voraus? daß der Verfolger den Verfolgungstatbestand gekannt -hat und daß der Verfolgte in ursächlichem Zusammenhänge hiermit verfolgt worden ist« Eine Verfolgung aus rein kriminellen Gründen genügt daher nicht* 2) Bloße Vorbereitungshandlungen sind nur dann ein "aktiver Einsatz" im Sinne des § 1 Abs 2 BEG, wenn sie auf einer Planung beruhen, die einigermaßen sinnvoll ist* Aktenzeichens IV ZR 258/55 Urteil des BGH vom 10* Dezember 1955 0I»G München IV ZR 258/55 verkündet am 10«Dezember 1955 , T . . ■ Im Namen des Volkes Schorn,Just « Angest o als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle« In dem Entschädigungsrechtsstreit m des Geschäftsführers Wolfgang B (tr Klägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, Referat F, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«Kregel, Br «v« Werner und Wüstenberg für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in München vom 3<* Juni 1955 wird zurückgewiesen« Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei« Der Kläger hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten« Von Rechts wegen r * Tatbestand % Der - am 1924 geborene - Kläger hatte seiner Darstellung nach die Absicht, Forstwirtschaft zu studieren. Im Kriege wurde er 1941 zur Wehrmacht Heer (Gebirgsjäger) eingezogen und von da zur Waffen-SS überstellt. Er wurde verwundet. Er ist durch Urteil eines SS- und Polizeigerichts vom 14. April 1942 wegen militärischen Diebstahls zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat hiervon 2 Monate in Einzelhaft verbüßt« Die Reststrafe ist ihm*mit Entscheidung des Chefs des Hauptamtes SS-Gericht vom 5« April 1944 im Gnadenwege erlassen worden. Der Kläger macht nunmehr Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung, wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Er hat hierzu behauptet: Er sei verurteilt worden, weil er - in Betätigung seiner antinationalsozialistischen Gesinnung - im Lazarett im Konzentrationslager Dachau ein Gewehr (und Teile eines weiteren Gewehrs) entwendet habe. Er sei zwar zunächst ganz im Geiste der NSDAP erzogen worden und u.a. HJ-Scharführer und später Angehöriger der Waffen-SS gewesen. Um Neujahr 1941/42 sei er jedoch als Verwundeter nach Dachau ins Lazarett gekommen und hier zu dem ersten Male mit den von der Partei Verfolgten und Mißhandelten zusammengetroffen. Er habe sie beobachtet und mit ihnen gesprochen. Da sei ihm plötzlich die fürchterliche Grausamkeit des Regimes zu dem Bewußtsein gekommen und er habe seine ganze Sympathie den Verfolgten zugewendet.. Er habe helfen wollen und deshalb den Gefangenen Lebensmittel zugesteckt. Da sie ihn gebeten hätten, Waffen verschwinden zu lassen, um diese später in der Widerstandsbewegung gegen die Regierung zu verwenden, habe er das Gewehr weggenommen. Ein Kapo des * Lagers habe ihn angezeigt. So sei er vor das SS- und Polizeigericht gekommen. Da er im Strafverfahren fast nichts gesprochen habe, sei das SS- und Polizeigericht über das Motiv seiner Handlung im unklaren geblieben« Man habe ihm zunächst Wehrkraftzersetzung vorgeworfen? ihn dann aber nur wegen militärischen Diebstahls verurteilt., Die Strafe habe er, der Kläger? in Dachau in Einzelhaft und in Strafeinheiten in Danzig-Matzkau und Hohenlychen verbüßt; er sei dann in Bewährungseinheiten in Prag und Dublowitz gekommen« Von dem Gnadenerlaß der SS habe er nie etwas erfahren« Er sei bis kurz vor dem Zusammenbruch in Dublowitz gewesen« Von dort sei er vor Ankunft der Amerikaner geflohen« In Reichenhall sei er dann ordnungsgemäß entlassen worden. Bei den Strafeinheiten seien Uniformen ohne Abzeichen und Spiegel getragen worden. Sie hätten Zwangsarbeit leisten müssen« Die SS-Bewährungseinheiten seien als Zwangsarbeitslager mit haftähnlichen Verhältnissen anerkannt« Er, der Kläger? habe bei diesen Einheiten sehr unter der Eiterung seiner Verwundungen gelitten, die noch nicht ausgeheilt gewesen seien« Deshalb habe er auch nicht? wie viele andere, Bewährung durch Einsatz in der Kampffront erhalten können« Er sei durch die Zwangsarbeit sehr geschwächt worden und sei nach seiner Flucht mit Untergewicht und angegriffener Lunge zu Hause angekommen« Die Lungenkrankheit sei anfangs 1946 festgestellt worden« Von der Front seier als Schwerkriegsbeschädigter zurückgekommen« Er hätte deshalb seine Absicht, Forstwissenschaft zu studieren, sofort verwirklichen können« Infolge seiner Verhaftung sei dies aber unmöglich geworden« Er habe im Lazarett Kleider, Wäsche, Radio und anderes gehabt? ferner einen Siegelring? den er habe abgeben müssen« Alle diese Sachen seien verschwunden, ebenso sein Personenkraftwagen? der in iflHI in einer Garage gestanden habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen? weil es sich um einen rechtlichen Grenzfall handele« Der Kläger hat Revision eingelegto Er beantragt, zu erkenneni I« Ras angefochtene Urteil wird aufgehoben* II', Es wird festgestellt, daß der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf HaftentSchädigung von 37 Monaten hat* III* Rer beklagte Freistaat ist schuldig, a) dem Kläger für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit eine Mindestrente, die bei Erlaß der Rurchführungsbestimraungen zu erhöhen ist* zu zahlen* b) für die Zeit zwischen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und dem Beginn der Geldrente eine Kapitalentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird* IV« Es.wird festgestellt, daß die beklagte Partei schuldig ist, dem Kläger für erlittenen Schaden an der Ausbildung eine einmalige Beihilfe von RM 5*000,— zu gewähren* V* Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten für erlittenen Schaden an Eigentum und Vermögen ein Anspruch in Höhe von RM 3*386,— zusteht* Ras beklagte Rand bittet, die Revision zurückzuweisen* EntscheidungsgrUnde s Rie Revision konnte keinen Erfolg haben6 I* Rie Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEG liegen nicht vor, weil der Kläger nach seinen eigenen Rarlegungen nicht wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden ist* Rie Vorschrift erfordert, daß die gegnerische politische Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und die Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat (BGH-Urteil vom 22* Rezember 1954 IV ZR 120/54 - RM BEG § 1 Nr 1 =•< NJW RzW 1955» 8527 /nur Leitsatz/'). Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, er sei nur wegen militärischen Riebstahls verurteilt worden, weil das von ihm später behaup- •• 5 - tete politische Motiv seiner Handlungsweise nicht erkannt worden sei« IIo Entgegen der Ansicht der Revision sind aber auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 BEG- nicht erfüllt«, Hiernach wird der Verfolgung v/egen politischer Überzeugung eine Verfolgung gleichgestellt, welche darauf beruhte, daß der Verfolgte sich auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg, nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat« 1« Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Im Kläger habe sich infolge der Unterhaltungen mit den Häftlingen des Konzentrationslagers Dachau ein Gesinnungsumschwung vollzogen« Es werde unterstellt, daß er den Plan gehabt habe, sich Gewehre für den Tag der Befreiung der Kz-Häft-linge vom nationalsozialistischen Joch anzueignen« In diesem Entschluß, der mit dem Gedanken an die Befreiung der Kz-Häftlinge aus ihrer menschenunwürdigen läge verbunden gewesen sei, sei auf Seiten des Klägers das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 2 BEG erfüllt worden« Offensichtlich habe aber die verfolgende Behörde die grundsätzliche "NS-Gegnerschaft" des Klägers nicht erkannt« Bas Bewußtsein der Verfolgungsbehörde, daß der Verfolgte ein "Peind" im Sinne einer der im § 1 BEG genannten Gruppen sei, werde allgemein verlangt« Bas habe in Normalfällen seinen guten Sinn, weil Maßnahmen, die nicht in der "Peind"-Einstellung getroffen worden seien, nicht als Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden könnten« 2« Die Ansicht, daß die Verfolgungsbehörde auch im Palle • des § 1 Abs 2 BEG, wie das Berufungsgericht meint, eine "antinationalsozialistische Einstellung" des Verfolgten gekannt haben muß* ist schon deshalb bedenklich? weil die Erfordernisse des § 1 Abs 2 BEG - seinem Wortlaut und seinem Sinne nach - sich im Einzelfalle auch in einer Person erfüllen konnten? die den Nationalsozialismus im allgemeinen bejahte« Bas Berufungsgericht.stützt sich insoweit zu Unrecht auf die schon erwähnte Entscheidung des Senats vom 22„ Bezember 1954* Biese behandelt nur die Verfolgung wegen politischer Überzeugung im Sinne des § 1 Abs 1 BEG* 3o Bie Auffassung des Berufungsgerichts ist aber insofern im Kern berechtigt? als eine Verfolgung - in entsprechender Anwendung der zu § 1 Abs 1BEG entwickelten Grundsätze - nur dann auf dem in § 1 Abs 2 BEG genannten Grunde beruhte, wenn die verfolgende Stelle die Umstände kannte? aus denen sich ergibt? daß der Verfolgte selbst sich in der in § 1 Abs 2 BEG erforderten Weise gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat« Biese Kenntnis haben die verfolgenden Behörden nach der Behauptung des Klägers jedoch gleichfalls nicht gehabt« Sie haben ihn allein aus kriminellen Gründen verfolgt« Es fehlt also auch der für § 1 Abs 2 BEG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Verfolgers vom Verfolgungstatbestand und den hierdurch ausgelösten Verfolgungsmaßnahmen (vgl Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 24 am Ende S 87), Zwar vertritt Huber in Becker-Huber-Küster BEG § 1 Anm 13 S 36 die Ansicht? bei § 1 Abs 2 BEG sei es nicht erforderlich? daß der Verfolger die Beweggründe für die Tat erkannt habe« Aus seinem Hinweis auf Anm 9 aaO ergibt sich jedoch? daß er eine MVerfolgung aus kriminellen Gründen” nicht in den Rahmen dieser Vorschrift einbeziehen will« Es ließe sich auch nicht rechtfertigen? insoweit die Verfolgtengruppen der Absätze 1 und 2 des § 1 BEG unterschiedlich zu behandeln«, Ber vorliegende Fall bietet deshalb keinen Anlaß? näher zu untersuchen? worauf sich die Kenntnis des Verfolgers im Palle des § 1 Abs 2 BEG im einzelnen erstreckt haben muß« 4- Außerdem sind aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 BEG nach dem Vortrag des Klägers auch in seiner Person nicht erfüllt gewesene Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 24* September 1955 - IV ZR 127/55 - darauf hingewiesen, daß die Vorschrift einen "aktiven Einsatz" gegen ganz bestimmte Vorfälle und Erscheinungen erfordere, durch welche die Würde oder das Leben anderer in sittenwidriger Weise angetastet worden sei.» Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts muß der Senat zwar davon ausgehen, daß der Kläger auf Grund eines Gesinnungsumschwungs zur späteren Befreiung der Kz-Häftlinge beitragen und sich demgemäß auf Grund eigener GewissensentScheidung unter Gefährdung seiner Person gegen die Mißachtung der Menschenwürde einsetzen wollte« Die Handlungsweise des Klägers war aber kein "aktiver Einsatz" im Sinne des- § 1 Abs 2 BEG« Ein solcher wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich nur um Vorbereitung shandlungen gehandelt hat und daß diese zur Zeit der Handlung (1941/42) keinen Erfolg versprachen Bloße Vorbereitungshandlungen können jedoch nur dann als "aktiver Einsatz" für oder gegen etwas gelten, wenn sie auf einer Planung beruhen, die einigermaßen sinnvoll ist« Hier handelte es sich aber nach der eigenen Darstellung des Klägers um eine planlose Einzelaktion, bei der nicht einmal klar war, in wessen Hände die entwendeten Gewehre hinterher gelangen würden und in welcher Weise sie zur Befreiung der Kz-Häft-linge von außen her einmal verwendet werden sollten« IIIo Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 87 Abs 1 Satz 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen* Schmidt Ascher Kregel v,Werner Wüstenberg !