Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichtor Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht: zurückverwiesen. August 1962 beantragten die Kläger als Hinterbliebene des Verfolgten Entschädigung wegen Schadens an Leben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Der Berufungsrichter hat im angefochtenen Urteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats die Rechtzeitigkeit des Entschädigungsantrages wegen Schadens an Leben verneint. Nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG in der Passung des Schlußgesetzes sind jedoch die Entschädigungsgerichte nunmehr an eine ausdrückliche oder stillschweigende Wiedereinsetzung durch die Entschädigungsbehörden gebunden, und der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Da das Landgericht, wenn auch nur hilfsweise, bereits die sachliche Berechtigung des Anspruchs in vollem Umfang geprüft hat, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES %R 25?/65 URTEIL Verkündet am 2. Dezember 1966, Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Frau Renee P verw. ®PRue 2. des minderjährigen Jean Pierre Bm vertreten durch die Klägerin zu 1), Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin, Beklagten und Revisionabeklagten. 9 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichtor Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 für Recht erkannt: Das Urteil des 13. Zivilsenats des Rammergerichts in Berlin vom 20. Juli 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht: zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe, der Kläger der Sohn des 1933 v/egen der Judenverfolgung emigrierten und 1953 verstorbenen Dr. Hans Die Berufs-, Vermögens- und Geoundheitsschadensansprüche des Verfolgten sind zugunsten des Klägers als Alleinerben geregelt worden. Am 2. August 1962 beantragten die Kläger als Hinterbliebene des Verfolgten Entschädigung wegen Schadens an Leben. Die Entschädigungsbehörde ließ die Frage, ob der Tod mit der 3 Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stehe, durch einen ärztlichen Sachverständigen begutachten und. lehnte wegen Verneinung dieses Zusammenhanges die Ansprüche ab; im angefochtenen Bescheide ist ausgesprochen, daß der Antrag fristgemäß gestellt sei. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat im angefochtenen Urteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats die Rechtzeitigkeit des Entschädigungsantrages wegen Schadens an Leben verneint. Nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Passung des Schlußgesetzes sind jedoch die Entschädigungsgerichte nunmehr an eine ausdrückliche oder stillschweigende Wiedereinsetzung durch die Entschädigungsbehörden gebunden, und der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 177/65 -entschieden, diese Vorschrift sei über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die Rechtzeitigkeit einer Anmeldung nicht mehr in Präge gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Pristversäumnis scheitern zu lassen. Das trifft hier zu. Sonach kann die Klage nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grunde abgewieoen werden. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden. Da das Landgericht, wenn auch nur hilfsweise, bereits die sachliche Berechtigung des Anspruchs in vollem Umfang geprüft hat, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bundesrichter Raske ist beur- Johannsen Wüstenberg laubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Dr. Loewenheira von der Mühlen Johannsen