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BGH · IY ZR 257/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 257/64

Die Revision ist unbegründete Io Das Berufungsgericht hat eine Anspruchsbereeh-tigung des Klägers nach § 154 Abs« 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVPG mit folgenden Erwä-gungen verneint: Die verfolgungsbedingte Plucht des Klägers aus Warschau nach Lemberg stelle keine Auswanderung im Sinne des § 1 Abs„ 2 Nr«, 1 BVFG dar« Zur Zeit dieser Wohnsitzverlegung seien die polnischen Ostgebiete noch nicht in das Staatsgebiet der Sowjetunion eingegliedert gewesen«. Die Eingliederung sei im November 1939 durch russische Gesetze vollzogen worden«, Der Kläger habe seine Plucht schon vor dieser Eingliederung begonnen und sei nach seinen Angaben beim Einmarsch der russischen Truppen am 17* September 1939 in Rowno ostwärts der Demarkationslinie gewesen«, Anfang Oktober 1939 sei er in Lemberg eingetroffen., Die spätere Auswanderung des Klägers aus Polen nach Israel könne seine Anspruchsberechtigung nicht begründen* da der Kläger Polen damals nicht aus den Verfolgungsgrün-den des § 1 BEG verlassen habe und er zudem insoweit nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei* Aber auch bei Unterstellung einer verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers von Warschau nach Lemberg würden seine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr* 1 BVEG und damit seine Anspruchsberechtigung für den geltend gemachten Berufsschäden daran scheitern* daß der Kläger sich nach Kriegsende vom Mai 1943 bis zu dem Beginn des Jahres 1950 in seiner Heimat in Polen aufgehalten habe, ohne von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erfaßt zu werden« Er habe in seiner polnischen Heimat nach seiner Rückkehr einen polnischen Paß erhalten und sei in seinem Heimatbezirk als Rechtsanwalt zugelassen worden« Aus eigenem Entschluß habe er zu Beginn des Jahres 1950 das polnische Staatsgebiet verlassen, ohne vorher Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein» Essei unerheblich, daß er nach seinem Vortrag von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, in Polen zu bleiben« Entscheidend sei, daß er sich dort während der Vertreibungszeit tatsächlich aufgehalten habe und von der Vertreibung verschont geblieben sei« Er könne deshalb nicht aufgrund der VPiktaon^d'es;’ § i 1- Abs „2 Nr« 1 BVFG als Vertriebener anerkannt werden« Ob er durch seine Auswanderung nach Israel den Vertriebenenstatus des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG (Aussiedler) erlangt habe, könne offen bleiben« da er als solcher für den geltend gemachten Berufsschäden nicht anspruchsberechtigt sei-? a) Der Kläger erfüllt nicht die allgemeinen Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEO« Er kann daher Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur verlangen«, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 150 Abs« 1 und des § 154 BEO vorliegen« Diese Bestimmungen sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14« September 1965 ? BGBl I 1315) geändert worden« Nach §§ 150 Abs« 1 und 154 Abs« 1 und 2 BEG in der Fassung von Art« I Nr« 87 und 89 dieses Schlußgesetzes hat ein Verfolg^ter aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er vor dem 1« August 1945 die in § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG genannten Gebiete endgültig verlassen hat« Da diese gesetzliche Neuregelung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen (Art, XII Nr, 1 des Gesetzes) das streitige Rechtsverhältnis erfaßt«, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9s, 10T; 36«, 348) vom Revisionsgericht zu berücksichtigen« Bei der sonach gebotenen Anwendung des § 154 n«Po BEG ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu verneinen* Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Zeit von Mai 1945 bis zu Beginn des Jahres 1950 in seinem Heimatland Polen aufgehalten«, Er hat somit dieses Land«, das zu den in § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVPG genannten Gebieten gehört, nicht schon vor dem 10 August 1945 im Sinne des § 154 Abs» 2 n«P« BEG endgültig verlassene Denn es kann keinem rechtlichen Zweifel unterliegen«, daß eine früher etwa erfolgte verfolgungsbedingte Flucht oder Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet zu demindest dann kein endgültiges Verlassen dieses Gebietes bedeutet«, wenn der Verfolgte noch vor dem 1» August 1945 wieder in dieses Gebiet zurückgekehrt ist und sich in der Folgezeit noch lange Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus in diesem Gebiet aufge-halten hato Angesichts des Wortlauts der neuen Vorschrift kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß es auf das endgültige Verlassen der Vertreibungsgebiete ankommt, diese Gebiete also nunmehr als eine Einheit anzusehen aindo Hier ist im übrigen die Frage, ob ein Aufenthalt Über den U August 1945 hinaus in einem anderen Vertreibungsgebiet, als im ursprünglichen Heimatland des Verfolgten, der Anspruchsberechtigung entgegenstehtp gegenstandslos, weil sich der Kläger während dieser Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hato Darauf« ob einem Verfolgten ein früheres Verlassen des Vertreibungsgebietes aus Verfolgungsgründen nicht möglich war, kommt es nicht an« Entscheidend'ist lediglich Die Frage, ob das Berufungsgericht mit Recht in der Flucht des Klägers von Warschau, nach Lemberg keine Auswanderung im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 a.F. BEG erblickt hat, kann offen bleiben. ) angenommen, dass zu den nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anspruchsberechtigten Vertriebenen diejenigen Personen nicht gehören, von denen entweder feststeht, dass sie ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden wären« oder die trotz Aufenthalts im Vertreibungsgebiet zur Vertreibungszeit von der Vertreibung tatsächlich verschont worden sindc Dabei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind* von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären* wenn sie zur Zeit der allgemeinen Vertreibung sich noch im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten (Senatsurteile RzW 1962, 368 Nr«, 30 und 1964* 180 Nr«, 46) c Es bedarf somit nicht jeweils einer besonderen Prüfung der Pfage, ob der Verfolgte im Palle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre«, Polglich kann nicht mit der Revision gesagt werden* daß nach der Rechtsprechung des Senats kein dem deutschen Volkstum angehöriger Jude als Vertriebener gelten könne, weil er im Hinblick auf die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre* Steht jedoch, wie hier, aufgrund der konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten fest, daß er tatsächlich von der Vertreibung nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, so kann ihm nicht die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs„ 2 Kr« 1 BVPG zugebilligt werden«. Denn diese Bestimmung beruht auf der’Fiktion, daß der Verfolgte von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert wäre« Für eine solche Fiktion ist aber kein Raum, wenn der Verfolgte tatsächlich während der Vertreibungszeit in seiner Heimat anwesend war und von der Vertreibung verschont geblieben ist«, Die Ausführungen von Schüler in RzW 1964, Die Präge {, ob ein Aufenthalt während der Vertreibungszeit in einem anderen Vertreibungsgebiet als in dem ursprünglichen Heimatland eines Verfolgten der Anspruchsberechtigung nach dem früheren Recht nicht entgegengestanden wäre., bedarf keiner Erörterung«, da sich der Kläger während dieser Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hato Ras Berufungsgericht hat somit auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Rechtslage den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu Recht verneint»

Zitierte Normen: § 156 BEG § 1 BVFG § 154 BEG
VertreibungRechtBEGZeitPolAuswanderungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2076 084
IM NAMEN DES VOLKES
IY ZR 257/64
URTEIL
Verkündet am
8. Oktober 1965
Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr. Ernst R
'Israel, WÜHHPAve* Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wieder-
gutmachung und verwaltete Vermögen in	-AMRplatz^^
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29« September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen« Wilden« Dr» Loewenheim und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr« vom 60 Dezember 1965 wird zurückgewiesen«
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,, Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
(Tatbestand;
Der im Jahre 1894 in Weichsel (damals österr» Schlesien«, später Polen! geborene jüdische Kläger war vor dem 2o Weltkrieg Leiter der Rechtsabteilung der
C0||Bi in Warschau« Nach seiner Darstellung flüchtete er von dort am 7» September 1939? Kam am 17« September in Rowno (Wolhynien) an und erreichte im Oktober 1939 sein eigentliches Ziel«, Lemberg« Nach der Besetzung dieser Stadt durch deutsche Truppen war er nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt« Nach dem Einmarsch der russischen Truppen hielt er sich zunächst in Krakau auf« Im Mai 1945 begab er sich in seinen Geburtsort
 Weichsel, Ende des Jahres 1945 nach Bielitz« Er entschloß sich zur Auswanderung nach Palästina« Im Februar 1950 kam er in Haifa an«
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen geltend gemacht« Er hat vorgetragen«, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörto Bei seiner Ankunft in Rowno seien dort die russischen Truppen bereits einmarschiert« Nach der deutschen Besetzung Lembergs im Juni 1941 habe er dort zunächst unter den damals für Juden geltenden Bedingungen in deutschen Betrieben arbeiten müssen« Im September 1942 habe er aus einem Arbeitslager fliehen können« In der Folgezeit habe er in der Illegalität gelebt«
In der Zeit vom 20« Juli 1945 bis Mitte Januar 1945 habe er unter falschem Namen mit 11 arischen Papieren” bei der Firma	Flugzeughallen-	und Barackenbau gearbeitet«
Nach Kriegsende habe er sich zur Auswanderung entschlossen weil er seinen Beruf und seine Angehörigen verloren habe« seine Heimat ihm entfremdet gewesen sei und ihm ein Verbleiben dort seelisch unmöglich gewesen sei« Zu diesem Entschluß habe noch beigetragen, daß Polen sich zu einem Satelliten der kommunistischen Sowjetunion entv/ickelt habe und er das Leben unter einem kommunistischen Regime aus der Zeit von Ende 1939 bis 1941 gekannt habe« Er und seine Ehefrau seien wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes zu einer Flucht nicht mehr in der Lage gewesen« Eine legale Auswanderung sei erst vom Ende des Jahres 1949 an möglich gewesen«
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt«
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt? das
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 beklagte land zu verurteilen? ihm die in § 156 BEG vorgesehene Rente von 200«,- DM monatlich zu zahlen«.
Das Landgericht hat«, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers, mit der dieser den Rentenanspruch für die Zeit vom Io April 1959 an geltend gemacht hat, ist erfolglos gebliebene
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weitere
 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist unbegründete
 Io Das Berufungsgericht hat eine Anspruchsbereeh-tigung des Klägers nach § 154 Abs« 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVPG mit folgenden Erwä-gungen verneint: Die verfolgungsbedingte Plucht des Klägers aus Warschau nach Lemberg stelle keine Auswanderung im Sinne des § 1 Abs„ 2 Nr«, 1 BVFG dar« Zur Zeit dieser Wohnsitzverlegung seien die polnischen Ostgebiete noch nicht in das Staatsgebiet der Sowjetunion eingegliedert gewesen«. Die ostwärts der deutsch-russischen Demarkationslinie gelegenen Gebiete Polens seien erst am 17e/18c September 1939 durch russische Gruppen besetzt worden«, Am 20o Oktober 1939
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seien in diesen Gebieten eine westweißrussische und eine westukrainische Nationalversammlung gewählt worden«, die den Anschluß an die UdSSR beantragt hätten«. Die Eingliederung sei im November 1939 durch russische Gesetze vollzogen worden«, Der Kläger habe seine Plucht schon vor dieser Eingliederung begonnen und sei nach seinen Angaben beim Einmarsch der russischen Truppen am 17* September 1939 in Rowno ostwärts der Demarkationslinie gewesen«, Anfang Oktober 1939 sei er in Lemberg eingetroffen., wo er in der dortigen Zweigniederlassung seiner Beschäftigungsfirma tätig geworden sei«. Die gesamte Plucht des Klägers habe sich demnach innerhalb des damals noch in seinen bisherigen Grenzen fortbestehenden polnischen Staatsgebietes vollzogen«. Diese Wohnsitzverlegung sei nicht dadurch zu einer Auswanderung geworden* daß dieser Teil des polnischen Staatsgebietes später der UdSSR angegliedert worden sei«,
Die spätere Auswanderung des Klägers aus Polen nach Israel könne seine Anspruchsberechtigung nicht begründen* da der Kläger Polen damals nicht aus den Verfolgungsgrün-den des § 1 BEG verlassen habe und er zudem insoweit nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei*
Aber auch bei Unterstellung einer verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers von Warschau nach Lemberg würden seine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr* 1 BVEG und damit seine Anspruchsberechtigung für den geltend gemachten Berufsschäden daran scheitern* daß der Kläger sich nach Kriegsende vom Mai 1943 bis zu dem Beginn des Jahres 1950 in seiner Heimat in Polen aufgehalten habe, ohne von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erfaßt zu werden« Er habe in seiner polnischen Heimat nach seiner Rückkehr einen polnischen Paß erhalten und sei in seinem Heimatbezirk als Rechtsanwalt zugelassen worden« Aus eigenem Entschluß habe
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er zu Beginn des Jahres 1950 das polnische Staatsgebiet verlassen, ohne vorher Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein» Essei unerheblich, daß er nach seinem Vortrag von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, in Polen zu bleiben« Entscheidend sei, daß er sich dort während der Vertreibungszeit tatsächlich aufgehalten habe und von der Vertreibung verschont geblieben sei« Er könne deshalb nicht aufgrund der VPiktaon^d'es;’ § i 1- Abs „2 Nr« 1 BVFG als Vertriebener anerkannt werden« Ob er durch seine Auswanderung nach Israel den Vertriebenenstatus des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG (Aussiedler) erlangt habe, könne offen bleiben« da er als solcher für den geltend gemachten Berufsschäden nicht anspruchsberechtigt sei-?
3	2« Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nach-
prüfung stand«
a) Der Kläger erfüllt nicht die allgemeinen Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEO« Er kann daher Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur verlangen«, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 150 Abs« 1 und des § 154 BEO vorliegen« Diese Bestimmungen sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14« September 1965 ? BGBl I 1315) geändert worden« Nach §§ 150 Abs« 1 und 154 Abs« 1 und 2 BEG in der Fassung von Art« I Nr« 87 und 89 dieses Schlußgesetzes hat ein Verfolg^ter aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er vor dem 1« August 1945 die in § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG genannten Gebiete endgültig verlassen hat« Da diese gesetzliche Neuregelung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen
(Art, XII Nr, 1 des Gesetzes) das streitige Rechtsverhältnis erfaßt«, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9s, 10T; 36«, 348) vom Revisionsgericht zu berücksichtigen« Bei der sonach gebotenen Anwendung des § 154 n«Po BEG ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu verneinen* Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Zeit von Mai 1945 bis zu Beginn des Jahres 1950 in seinem Heimatland Polen aufgehalten«, Er hat somit dieses Land«, das zu den in § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVPG genannten Gebieten gehört, nicht schon vor dem 10 August 1945 im Sinne des § 154 Abs» 2 n«P« BEG endgültig verlassene Denn es kann keinem rechtlichen Zweifel unterliegen«, daß eine früher etwa erfolgte verfolgungsbedingte Flucht oder Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet zu demindest dann kein endgültiges Verlassen dieses Gebietes bedeutet«, wenn der Verfolgte noch vor dem 1» August 1945 wieder in dieses Gebiet zurückgekehrt ist und sich in der Folgezeit noch lange Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus in diesem Gebiet aufge-halten hato Angesichts des Wortlauts der neuen Vorschrift kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß es auf das endgültige Verlassen der Vertreibungsgebiete ankommt, diese Gebiete also nunmehr als eine Einheit anzusehen aindo Hier ist im übrigen die Frage, ob ein Aufenthalt Über den U August 1945 hinaus in einem anderen Vertreibungsgebiet, als im ursprünglichen Heimatland des Verfolgten, der Anspruchsberechtigung entgegenstehtp gegenstandslos, weil sich der Kläger während dieser Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hato
 Darauf« ob einem Verfolgten ein früheres Verlassen des Vertreibungsgebietes aus Verfolgungsgründen nicht möglich war, kommt es nicht an« Entscheidend'ist lediglich
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der Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassene•
Der Anspruch des Klägers ist somit nach der nunmehr bestehenden Rechtslage nicht begründet«
b) Die Präge, oh eine Gesetzesänderung, die einen nach der bisherigen Rechtslage gegebenen Entschädigungsanspruch beseitigt, dem Grundgesetz widerspricht und daher insoweit nichtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung«
Denn auch bei Anwendung des bisher geltenden Rechts erv/eist sich der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen als unbegründet.
Nach § 154 Abs. 1 Satz 2 a.F. BEG war der Anspruch davon abhängig, dass der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ( RzW 1961, 184 Nr. 31;
 324 Nr. 35 ; 1962, 224 Nr. 23 ; 368 Nr. 3o; 1963 »76 Nr. 24 ) ergab sich aus diesen Vorschriften, dass nur Verfolgte, denen der Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zukommt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beanspruchen können. Die Frage, ob das Berufungsgericht mit Recht in der Flucht des Klägers von Warschau, nach Lemberg keine Auswanderung im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 a.F. BEG erblickt hat, kann offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen die Vertriebeneneigenschaft des Klägers aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend verneint. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ( RzW 1963, 76 Nr. 24 m.w.N. ) angenommen, dass zu den nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anspruchsberechtigten Vertriebenen diejenigen Personen nicht gehören, von denen entweder feststeht, dass sie ohne die Verfolgung nicht vertrieben worden
 wären« oder die trotz Aufenthalts im Vertreibungsgebiet zur Vertreibungszeit von der Vertreibung tatsächlich verschont worden sindc Dabei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind* von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären* wenn sie zur Zeit der allgemeinen Vertreibung sich noch im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten (Senatsurteile RzW 1962, 368 Nr«, 30 und 1964* 180 Nr«, 46) c Es bedarf somit nicht jeweils einer besonderen Prüfung der Pfage, ob der Verfolgte im Palle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre«, Polglich kann nicht mit der Revision gesagt werden* daß nach der Rechtsprechung des Senats kein dem deutschen Volkstum angehöriger Jude als Vertriebener gelten könne, weil er im Hinblick auf die Verfolgung nicht vertrieben worden wäre* Steht jedoch, wie hier, aufgrund der konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten fest, daß er tatsächlich von der Vertreibung nicht betroffen wurde, obwohl er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, so kann ihm nicht die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs„ 2 Kr« 1 BVPG zugebilligt werden«. Denn diese Bestimmung beruht auf der’Fiktion, daß der Verfolgte von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert wäre« Für eine solche Fiktion ist aber kein Raum, wenn der Verfolgte tatsächlich während der Vertreibungszeit in seiner Heimat anwesend war und von der Vertreibung verschont geblieben ist«, Die Ausführungen von Schüler in RzW 1964,
247, auf die sich die Revision beruft, geben dem Senat keinen Anlaß, seine zu § 154 Abs„ 1 Satz 2 aePo BEG er-
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gangene ständige Rechtsprechung zu ändern«
Die Präge {, ob ein Aufenthalt während der Vertreibungszeit in einem anderen Vertreibungsgebiet als in dem ursprünglichen Heimatland eines Verfolgten der Anspruchsberechtigung nach dem früheren Recht nicht entgegengestanden wäre., bedarf keiner Erörterung«, da sich der Kläger während dieser Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hato
 Ras Berufungsgericht hat somit auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Rechtslage den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu Recht verneint»
3* Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91 Abs« 1 ZPO* § 225 Abs«, t BEG zuriickgewiesen werden«
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Pro Loewenheim
 Pr« Graf