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BGH · IV ZR 257/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 257/62

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 8* ^ozembor 1961 aufgehoben, soweit über die gegon den Bescheid vom 5» August 1959 gerichtete Klage und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist* Die Entschädigungsbehörde sprach mit Teilbescheid vom 25o Januar 1956 der Klägerin als Alleinerbin ihres am 31o Juli 1955 verstorbenen jüdischen Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 25*ooo DM zu* Der Bescheid enthielt den Vorbehalt der Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft im Ausland erzielten Einkommens und sah in Ziffo 3 neben der sofortigen Zahlung eines Teilbetrages die Zahlung eines Restbetrages von I4o7oo DM unter Berücksichtigung dieses Vorbehalts nach Aufruf durch die Bundesregierung vor«, ITach Ziffc 4 sollte die Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch gesonderte Bescheide erfolgen«, In den Gründen des Bescheides wurde unter Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums von insgesamt 246 Monaten eine KapitalentSchädigung in Höhe von 47«, 023*20 DM errechnet, diese aber gemäß § 25 Abs«, 3 BErgG auf den damaligen Höchstbetrag von 25oOOO DM beschränkte Dem Bescheid war folgende Hechtsmittelbelehrung beigefügts “Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an, kann der Anspruch durch Klage gegen das Land Nordrhoin-tfcotfalcn, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, vor dem Landgericht - Entschädigungskammer -Detmold geltend gemacht werden«, Die Klage hat den Erfordernissen des § 253 Zivilprozeßordnung zu entsprechen, do h„ sie muß insbesondere eine bestimmte Angabe dos Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten* Für das Verfahren vor dem Landgericht besteht kein Anwaltszwango ii Mit der am 27, August 1959 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Bescheid vom 25o Januar 1956 angegriffen, Sie ist der Auffassung, die Zustellung des Bescheides habe die Xlagefrist wegen Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbe-lehrung nicht in Lauf gesetzt. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie außer den bereits zuerkannten 25o00o DM weitere 15,ooo DM zu zahlen, hilfsweise, ihr gegen die Versäumung der Klage- und Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,. 1 o Das Gberlandesgericht hat im Ergebnis rechtlich zutreffend die Zulässigkeit der Berufung bejahte Bas Urteil des Landgerichts ist am Io« Februar i960 verkündet und laut Einlieferungsschein des Postamts Detmold vom 29« Februar i960 (Bl„ 38 GA) an diesem läge dem in den USA wohnenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin* nicht also an dessen Unter-bevollmächtigte, übersandt worden* Das Landgericht hat ersieht lieh die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 ZPO) bewirken wollen* Die Frage, ob der nach § 213 ZPO zwingend vor-geschriebene, hier aber fehlende Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch nachgeholt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung* Durch die am 26o August i960 beim Ober-landesgoricht eingegangeno formgerechte Berufung ist die Sechemonatsfrist des § 218 Abs* 2 Satz 2 BEG, die gemäß § 5:6 ZPO mit der Zustellung des Urteils, andernfalls erst 3 Monate nach dessen Verkündung begann, auch dann gewahrt, wenn auf Grund einer nachträglichen Anbringung des Vermerks des Urkunds beamten das Urteil als am 29o Februar i960 ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden kann* Nach allem bestehen gegen die Hcchtzeitigkeit der Berufung keine Bedenken* 2o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin nur die Möglichkeit, den Anspruch auf weitere 15*000 DM, der sich für sie auf Grund der in § 123 BEG 1956 ausgesprochenen Erhöhung des Höchstbetrags der Xapitalent~ Schädigung für Berufsschäden auf 4o*ooo DM ergab, im Wege der Klage gegen den Bescheid vom 25* Januar 1956 geltend zu machen* Die Frist zur Erhebung der Klage und auch zur Stellung eines Wiedoreinsetzungsantragec gegen die Versäumung der Klagefrist hat das Berufungogericht mit folgenden Erwägungen als nicht gewahrt angesehen: Die dem Bescheid beigefügte a) Entgegen der Meinung der Revision ist der Auffassung des Berufungsgerichts* daß die Klage* soweit sie sich gegen den Bescheid vom 25* Januar 1956 richtet* unzulässig ist* im Ergebnis beizutreten» Bei Prüfung dieser Präge bedarf es keines Eingehens auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habo zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung als den Erfordernissen des § 195 Abs«, 2 Nr« 3 3EG entsprechend und die Klagefrist als durch die Zustellung des Bescheides vom 25o Januar 1956 in Lauf gesetzt erachtet« Diese Rüge, die nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der damals geltenden Bestimmung des § 194 Abs« 1 f BErgG geprüft werden könnte, ist gegenstandslos, weil der Bescheid vom 25* Januar 1956 sich au3 anderen Erwägungen als unanfechtbar erweist« Zwar mag zunächst der Bescheid mit Rücksicht darauf anfechtbar ge-wesen sein, daß er in Ziff* 1 und 3 den Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Einkommens enthält, der Klägerin also die Kochstsummc nur unter einem Vorbehalt zugebilligt wurde (vgl, Beckcr/Huber/Kücter, BErgG § 99 Anm, 4)» 1er Klägerin ist jedoch auf Grund einer Anordnung der Entschädigungsbehörde vom 26, März 1956 der noch offene Restbetrag in Höhe von l4,7oo DM ausgezahlt worden. und § 1 2, AV-BEG vom 3* September 1955 (BGBl I 572) zur Zahlung auf gerufen waren«, Um einen solchen Betrag handelt es sich aber bei dem hier in Frage kommenden Restbetrag, da die Klägerin bereits mehr als looooo DM, also mehr als die in § 78 Abs« 3 Nr» 1 a BErgG vorgesehene Summe von 1o,ooo UM vorweg erhalten hatte«, Nach allem wurde der Restbetrag von 14o7oo DM vorbehaltlos gezahlt«, Mit dieser vorbehaltslosen Zahlung war der vom Erblasser geltend gemachte und später von der Klägerin als Erbin weitorverfolgte Anspruch in voller Höhe befriedigt. b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die gegen den Bescheid vom 5* August 1959 gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen hat, nicht frei von Rechts« irrtum» Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Klage auch gegen letzteren Bescheid richtete Dies ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - entgegen der Annahme des Landgerichts -zu bejahen» Zwar ist in der Klageschrift nur der Bescheid vom 25» Januar 1*956 erwähnt» Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß mit der auf Zubilligung eines Betrages von 15«ooo Dl! durch den diese Mehrforderung abgelehnt worden ist, ange« fochten werden sollte« Dies kommt klar in dem mit Schriftsatz von 8c Januar 196o, eingegangen beim Landgericht am 9, Januar 196o (Bl» 16 GA), gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu dem Ausdruck» Entgegen der Meinung der Revision war ein neuer Antrag nicht etwa deshalb entbehrlich, weil im Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung nur teilweise entschieden worden sei« Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30o März i960 - IV ZR 290/59 ZU Nr« 5 zu § 195 BEG 1956 = RsW i960, 327 Hr® 4o, mit weiteren Nachweisen) umfassen Bescheide der Entschäüigungsbehörde grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch des Verfolgten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadcnstatbcctcnö handelt« Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als leilbescheid gemäß § 195 Abs« 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist« Der Bescheid vom 25® Januar 1956 ist allerdings als Teilbescheid bezeichnet und auch mit einem Vorbehalt versehene Der - in der Folgezeit gegenstandslas gewordene -Vorbehalt bezieht sich jedoch nur auf die Anrechnung anderweitigen Einkommens, während die Bezeichnung ,,,IeilbescheidM ersichtlich deshalb gewählt wurde, weil nach Ziff« 4 über die anderen geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch besondere Bescheide entschieden werden sollte« Im übrigen läßt auch der weitere Inhalt des Bescheides, der als Verwaltungsakt der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, eindeutig erkennen, daß der Bescheid den gesamten Anspruch auf Entschädigung wegen des vom Erblasser erlittenen Berufsschadens umfaßt hat, Aus der Bezeichnung des Bescheides läßt sich daher nicht folgern, daß über den streitigen Anspruch nur teilweise entschieden worden ist und daß deshalb das Verfahren ohne neuen Antrag hätte fortgesetzt werden müssern Es kann auch nicht im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/6o NJW 1961? 2277 Nr» 3o, gesagt werden, eine Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist sei mit Rücksicht darauf, daß die materielle Berechtigung der Klägerin in der begehrten Höhe außer Präge stehe, unzulässig* Die vorerwähnte Entscheidung bezieht sich auf die Versäumung der Anmeldefrist des § 58 BVG aoF, Ihre Grundsätze lassen sich nicht auf die im Entschädigungoverfahren geltende Antragsfrist anwenden, Der erkennende Senat hat in Würdigung dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Ausführungen von Nipperdey (KJYf 1962^ 321) in seinem Beschluß vom 30, Mai 1962 - IV ZB 1o6/62 RsW 1962, 424 Hr. 27? Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, zu der Frage, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert war, keine Feststellungen getroffen hat und das Revisionsgericht bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Lage ist, diese Frage von sich aus zu beurteilen, muß insoweit der Revision stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*

Zitierte Normen: § 175 ZPO § 195 BEG
RevisionBEGAnspruchKlägerinNrBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 21o; BErgG § 99; 3^ ÄndG - BErgQ Art. m Nr« 9
Zur Präge der Anfechtbarkeit eines noch unter der Geltungsdauer des Bundesergänzungsgesetzes vom 18« September 1953 ergangenen Bescheides, auf Grund dessen der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch in der vollen, im Gesetz vorgesehenen Höhe befriedigt worden ist«
BGH, Urto v« 25 *
September 1963 - IV ZR 257/62
OLG Hamm/Westf. LG Detmold
IV ZR 257/62
Verkündet am 25o September 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hedwig N.Y., USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
I WBW WB Street , M Y0
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof«, Pr« in
 gegen
das Land Nordrhein-Yifestfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold«,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* September 1963 unter Mitwirkung der Bundes-richter Racke, Wüstenberg, Wilden, Dr* Loewenheim und Pr* Graf
%
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 8* ^ozembor 1961 aufgehoben, soweit über die gegon den Bescheid vom 5» August 1959 gerichtete Klage und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist*
Pie weitergehendo Revision der Klägerin wird zurückge-wiesen*
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand?
Die Entschädigungsbehörde sprach mit Teilbescheid vom 25o Januar 1956 der Klägerin als Alleinerbin ihres am 31o Juli 1955 verstorbenen jüdischen Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 25*ooo DM zu* Der Bescheid enthielt den Vorbehalt der Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft im Ausland erzielten Einkommens und sah in Ziffo 3 neben der sofortigen Zahlung eines Teilbetrages die Zahlung eines Restbetrages von I4o7oo DM unter Berücksichtigung dieses Vorbehalts nach Aufruf durch die Bundesregierung vor«, ITach Ziffc 4 sollte die Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch gesonderte Bescheide erfolgen«, In den Gründen des Bescheides wurde unter Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums von insgesamt 246 Monaten eine KapitalentSchädigung in Höhe von 47«, 023*20 DM errechnet, diese aber gemäß § 25 Abs«, 3 BErgG auf den damaligen Höchstbetrag von 25oOOO DM beschränkte
 Dem Bescheid war folgende Hechtsmittelbelehrung beigefügts “Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an, kann der Anspruch durch Klage gegen das Land Nordrhoin-tfcotfalcn, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, vor dem Landgericht - Entschädigungskammer -Detmold geltend gemacht werden«,
Die Klage hat den Erfordernissen des § 253 Zivilprozeßordnung zu entsprechen, do h„ sie muß insbesondere eine bestimmte Angabe dos Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten* Für das Verfahren vor dem Landgericht besteht kein Anwaltszwango
 ii
 
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin, den Hechtsanwälten	und	in	am
31o Januar 1956 zugestellt. Am 26» März 1956 ordnete die Entschädigungsbehörde die Auszahlung des in Ziffer 3 des Bescheides aufgeführten Restbetrages von Ho7oo»— DM ”im Wege der Vorauszahlung” an» Der Betrag wurde spätestens am 29o März 1956 zur Zahlung angewiesen (vgl» Bl» 137 ff und Vermerk Bl. 14o EA).‘
Die Rechtsanwälte	und	GfllHI	stellten mit
 Schriftsatz vom 5. Januar 1959? eingegangen bei der Entschädigungsbehörde am 6» Januar 1959? den Antrag? der Klägerin in einem weiteren Teilbescheid einen zusätzlichen Betrag von 15.000 Dk zuzubilligcn? weil durch das BEG 1956 (§ 123 Abc» 1) der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung auf 4o»ooo DM erhöht worden sei« Mit einem weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 1959? eingegangen bei der Entschädigungsbehörde am 16» Januar 1959? baten sie vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist»
Mit Bescheid vom 5. August 1959 hat die EntSchädigungs~ behörde den Antrag der Klägerin* die Berufsentschädigung für ihren verstorbenen Ehemann auf 4o0ooo DM zu erhöhen? wegen Fristversüu&niß abgelehnt» In den Gründen des Bescheides ist auegeführt: Der Antrag sei wegen FristVersäumnis unzulässig» Der Teilbescheid vom 25. Januar 1956 sei seit dem 31. Juli 1956 unanfechtbar. Die Rcchtcmittelfrist habe zur Anfechtung des Bescheides bzw» zur Stellung eines neuen Antrags genutzt werden können» Dies sei nicht geschehen» Der Nachweis einer unverschuldeten Fristvers&umnis sei nicht erbracht»
j
 
Mit der am 27, August 1959 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Bescheid vom 25o Januar 1956 angegriffen, Sie ist der Auffassung, die Zustellung des Bescheides habe die Xlagefrist wegen Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbe-lehrung nicht in Lauf gesetzt. Auch sei der auf Grund der Geoetzesänderung sich ergebende zusätzliche Anspruch auf weitere 15,ooo DM noch bei der Bntschädigungsbehörde anhängig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie außer den bereits zuerkannten 25o00o DM weitere 15,ooo DM zu zahlen, hilfsweise, ihr gegen die Versäumung der Klage- und Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage gegen den Bescheid vom 25, Januar 1956 als unzulässig und gegen den Bescheid vom 5, August 1959 als unbegründet abgewiesen hat*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin, den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
ISnt ach ei dungs gründe:
Die Revision ist teilweise begründet.
1 o Das Gberlandesgericht hat im Ergebnis rechtlich zutreffend die Zulässigkeit der Berufung bejahte Bas Urteil des Landgerichts ist am Io« Februar i960 verkündet und laut Einlieferungsschein des Postamts Detmold vom 29« Februar i960 (Bl„ 38 GA) an diesem läge dem in den USA wohnenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin* nicht also an dessen Unter-bevollmächtigte, übersandt worden* Das Landgericht hat ersieht lieh die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 ZPO) bewirken wollen* Die Frage, ob der nach § 213 ZPO zwingend vor-geschriebene, hier aber fehlende Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch nachgeholt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung* Durch die am 26o August i960 beim Ober-landesgoricht eingegangeno formgerechte Berufung ist die Sechemonatsfrist des § 218 Abs* 2 Satz 2 BEG, die gemäß § 5:6 ZPO mit der Zustellung des Urteils, andernfalls erst 3 Monate nach dessen Verkündung begann, auch dann gewahrt, wenn auf Grund einer nachträglichen Anbringung des Vermerks des Urkunds beamten das Urteil als am 29o Februar i960 ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden kann* Nach allem bestehen gegen die Hcchtzeitigkeit der Berufung keine Bedenken*
2o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin nur die Möglichkeit, den Anspruch auf weitere 15*000 DM, der sich für sie auf Grund der in § 123 BEG 1956 ausgesprochenen Erhöhung des Höchstbetrags der Xapitalent~ Schädigung für Berufsschäden auf 4o*ooo DM ergab, im Wege der Klage gegen den Bescheid vom 25* Januar 1956 geltend zu machen* Die Frist zur Erhebung der Klage und auch zur Stellung eines Wiedoreinsetzungsantragec gegen die Versäumung der Klagefrist hat das Berufungogericht mit folgenden Erwägungen als nicht gewahrt angesehen: Die dem Bescheid beigefügte
- 6 ~
Rechtsmittelbelohrung habe den Erfordernissen des § 195 Abso 2 Nrö 3 BEG entsprochen» Die Bevollmächtigten* an welche die Zustellung bewirkt worden sei, seien von der Klägerin ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen». Die Klägerin habe die von ihrem verstorbenen Ehemann erteilte Vollmacht durch schlüssiges Verhalten gegenüber der Entsehädigungs-bchürde bestätigte indem sie nach dem Tode ihres Ehemannes um baldige Entscheidung über die von diesen Bevollmächtigten gestellten Anträge gebeten habe» Die Zustellung sei somit wirksam gewesen und habe die Klagefrist am 31» Januar 1956 in Lauf gesetzt» Diese Prist sei unheilbar versäumt» da bis zu dem 27o August 1959 beim Landgericht kein Antrag gestellt worden sei» Damit sei endgültig entschieden»* daß der Klägerin für den Berufsschäden ihres verstorbenen Ehemannes nur eine Kapitalcntschädigung von 25°ooo DM custehe» Diese Entscheidung stehe ihrer Mehrforderung entgegen* so daß der ablehnende Bescheid vom 5» August 1959 gerechtfertigt sei, ohne daß es eines Eingehens auf die unrichtige Auffassung dieses Bescheides über die Möglichkeit der Stellung eines neuen Antrags nach Art» III Nr» 9 ÄndG bedürfe» Polglich sei die Klage* soweit sie sich gegen den Bescheid vom 25» Januar 1956 richte* unzulässig und, soweit 3ie sich gegen den Bescheid vom 5» August 1959 richte* unbegründet»
3» Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand*.
a) Entgegen der Meinung der Revision ist der Auffassung des Berufungsgerichts* daß die Klage* soweit sie sich gegen den Bescheid vom 25* Januar 1956 richtet* unzulässig ist* im Ergebnis beizutreten» Bei Prüfung dieser Präge bedarf es
 keines Eingehens auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habo zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung als den Erfordernissen des § 195 Abs«, 2 Nr« 3 3EG entsprechend und die Klagefrist als durch die Zustellung des Bescheides vom 25o Januar 1956 in Lauf gesetzt erachtet« Diese Rüge, die nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der damals geltenden Bestimmung des § 194 Abs« 1 f BErgG geprüft werden könnte, ist gegenstandslos, weil der Bescheid vom 25* Januar 1956 sich au3 anderen Erwägungen als unanfechtbar erweist«
Ifech der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 IM Nr, 14 zu § 21o BEG 1956 » HsW 196o, 183 Nr, 5o) ist die Klage gegen einen !3ecchei( unzulässig, durch den die Entschädigungsbehörde einen geltend gemachten Anspruch in voller Höhe zugesprochen hat, Biese Vor-' aussetzung ist hier gegeben. Im Bescheid vom 25, Januar 1956 hat die Entschädigungsbehördc der Klägerin eine Kapitalent-Schädigung in Höhe des in § 25 Abs, 3 BErgG vorgesehenen Höchstbetragcs zugebilligt. Es ist nicht zu unterstellen, daß der Erblasser der Klägerin und, nach dessen lode, die Klägerin selbst einen höheren Betrag hätte beanspruchen wollenc. Zwar mag zunächst der Bescheid mit Rücksicht darauf anfechtbar ge-wesen sein, daß er in Ziff* 1 und 3 den Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Einkommens enthält, der Klägerin also die Kochstsummc nur unter einem Vorbehalt zugebilligt wurde (vgl, Beckcr/Huber/Kücter, BErgG § 99 Anm, 4)» 1er Klägerin ist jedoch auf Grund einer Anordnung der Entschädigungsbehörde vom 26, März 1956 der noch offene Restbetrag in Höhe von l4,7oo DM ausgezahlt worden. Durch die Anordnung dieser Auszahlung hat die Entschädigungsbehörde zu erkennen gegeben, daß sie von dem im Bescheid enthaltenen Vorbehalt keinen Gebrauch machen, hieraus also keine Rechte herleiten wollte*
 
Wenn die Auszahlung nur "im Wege der Vorauszahlung" erfolgte«, so geschah dies nicht etwa mit Rücksicht auf den Vorbehalt«, sondern9 wie aus dem Inhalt der Anordnung hervorgeht, auf Grund der vom Innenminister des beklagten Landes erlassenen Richtlinien«,. die eine Auszahlung auch derjenigen Beträge ermöglichten, die noch nicht gemäß § 78. Abs«, 3 Nr* 1 a BErgG in Verbindung mit § 1	1,	AV-BEG vom 22, Februar 1955 (BGBl I 81)
und § 1	2, AV-BEG vom 3* September 1955 (BGBl I 572) zur
 Zahlung auf gerufen waren«, Um einen solchen Betrag handelt es sich aber bei dem hier in Frage kommenden Restbetrag, da die Klägerin bereits mehr als looooo DM, also mehr als die in § 78 Abs« 3 Nr» 1 a BErgG vorgesehene Summe von 1o,ooo UM vorweg erhalten hatte«, Nach allem wurde der Restbetrag von 14o7oo DM vorbehaltlos gezahlt«, Mit dieser vorbehaltslosen Zahlung war der vom Erblasser geltend gemachte und später von der Klägerin als Erbin weitorverfolgte Anspruch in voller Höhe befriedigt. Damit entfiel jede Beschwer für die Klägerin, Der Bescheid vom 25o Januar 1956 war somit von diesem Zeitpunkt an (Endo März 1956) der Anfechtung durch dio Klage entzogen, da für eine klageweise Geltendmachung des in voller Höhe befriedigten Anspruchs gemäß § 99 BErgG kein Raum mehr war. Nach allem ist der Bescheid spätestens Ende März 1956 unanfechtbar geworden. Die Anfechtbarkeit des Bescheides ist nicht etwa im Hinblick auf die durch das BEG getroffene günstigere Neuregelung wieder aufgelebt.
Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend die gegen den Bescheid vom 25* Januar 1956 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.
Insoweit erweist sich deshalb die Revision als unbegründet
9 -
b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die gegen den Bescheid vom 5* August 1959 gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen hat, nicht frei von Rechts« irrtum»
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Klage auch gegen letzteren Bescheid richtete Dies ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - entgegen der Annahme des Landgerichts -zu bejahen» Zwar ist in der Klageschrift nur der Bescheid vom 25» Januar 1*956 erwähnt» Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß mit der auf Zubilligung eines Betrages von 15«ooo Dl! gerichteten Klage auch der Bescheid vom 5« August 1959? durch den diese Mehrforderung abgelehnt worden ist, ange« fochten werden sollte« Dies kommt klar in dem mit Schriftsatz von 8c Januar 196o, eingegangen beim Landgericht am 9, Januar 196o (Bl» 16 GA), gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu dem Ausdruck»
Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen neuen Antrag mehr stellen können, weil der Bescheid erst am 51« Juli 1956, also nach Verkündung des Knderungsge-setzos, unanfechtbar geworden sei, ist angesichts der Darlegungen unter a) kein Raum» Daher können hier die Grundsätze, die der erkennende Senat im Urteil vom 24» Juni 1959. - IV ZR 28/59 LM Nr« 9 zu dem 3« AndG-BEG 1953 - RzW 1959, 571 Nr» 46 und i960, 19o Nr» 63 hinsichtlich der verfahrensmäßigen Behandlung der im Zeitpunkt der Verkündung des &ndG noch anfechtbaren Entscheidungen aufgestellt hat, nicht zu dem Zuge kommeno Dz hier der Bescheid vom 25« Januar 1956 im Zeitpunkt dor Verkündung dos ündcrungsgesetzcö nicht mehr anfechtbar war, hätte es zur
 Geltendmachung des in § 123 BEG vorgesehenen Höchstbetrages von 4O0OOO DM, statt bisher nur 25®000 DM, gemäß Art® III Nr* 9 ÄndG eines neuen-, innerhalb der in § 189 Abs« 1 BEG vorgesehenen Frist zu stellenden Antrags bedurft0 Dieser Antrag ist jedoch erst am 5*/6« Januar 1959* alsonach Fristablauf 9 gestellt worden«
Entgegen der Meinung der Revision war ein neuer Antrag nicht etwa deshalb entbehrlich, weil im Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung nur teilweise entschieden worden sei« Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30o März i960 - IV ZR 290/59 ZU Nr« 5 zu § 195 BEG 1956 = RsW i960, 327 Hr® 4o, mit weiteren Nachweisen) umfassen Bescheide der Entschäüigungsbehörde grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch des Verfolgten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadcnstatbcctcnö handelt« Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als leilbescheid gemäß § 195 Abs« 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist« Der Bescheid vom 25® Januar 1956 ist allerdings als Teilbescheid bezeichnet und auch mit einem Vorbehalt versehene Der - in der Folgezeit gegenstandslas gewordene -Vorbehalt bezieht sich jedoch nur auf die Anrechnung anderweitigen Einkommens, während die Bezeichnung ,,,IeilbescheidM ersichtlich deshalb gewählt wurde, weil nach Ziff« 4 über die anderen geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch besondere Bescheide entschieden werden sollte« Im übrigen läßt auch der weitere Inhalt des Bescheides, der als Verwaltungsakt der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, eindeutig erkennen, daß der Bescheid den gesamten Anspruch auf Entschädigung wegen des vom Erblasser erlittenen Berufsschadens
 
umfaßt hat, Aus der Bezeichnung des Bescheides läßt sich daher nicht folgern, daß über den streitigen Anspruch nur teilweise entschieden worden ist und daß deshalb das Verfahren ohne neuen Antrag hätte fortgesetzt werden müssern
 Es kann auch nicht im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9« Juni 1961 - GS 2/6o NJW 1961? 2277 Nr» 3o, gesagt werden, eine Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist sei mit Rücksicht darauf, daß die materielle Berechtigung der Klägerin in der begehrten Höhe außer Präge stehe, unzulässig* Die vorerwähnte Entscheidung bezieht sich auf die Versäumung der Anmeldefrist des § 58 BVG aoF, Ihre Grundsätze lassen sich nicht auf die im Entschädigungoverfahren geltende Antragsfrist anwenden, Der erkennende Senat hat in Würdigung dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der Ausführungen von Nipperdey (KJYf 1962^ 321) in seinem Beschluß vom 30, Mai 1962 - IV ZB 1o6/62 RsW 1962, 424 Hr. 27? ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung in keinem Falle besteht, wenn der Antrag nach Ablauf der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist. An dieser Auffassung ist feotzuhalten. Ergänzend ist noch darauf hinzuv/eisen, daß, entgegen der Meinung der Revision, der Anspruch der Klägerin in der begehrten Höhe keineswegs außer Frage steht, da das vom Erblasser in der Zeit vom I, Juli 1948 an erzielte anderweitige Einkommen, das nach Maßgabe des an die Stelle des § 31 Abs, 2 BErgG getretenen § 77 BEG auf die Kapitalentschädigung anzurechnen ist, nicht ermittelt ist«,
r-
4«. Es kommt sonach darauf an, ob der Klägerin die von ihr vorsorglich erbotene Wiedereinsetzung in don vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 189 Abo« 3 BEG gewährt werden kann«,.
Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, zu der Frage, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert war, keine Feststellungen getroffen hat und das Revisionsgericht bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Lage ist, diese Frage von sich aus zu beurteilen, muß insoweit der Revision stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Dagegen muß die weitergehende Revision zurückgewiesen werden,.
Raske
 Wüstenberg Wilden
 Dr0 Loewenheim Dr* Graf