a) Ein Verfolgter, der vor der verfolgungsbedingten Auswanderung im Vertreibungsgebiet ansässig war, ist auch dann Vertriebener im Sinne des § 1 Abs, 2 Ziff, 3 BVFG, wenn er nach dem 8. § 9 Abs. 5 BEG steht dem Entschädigungsanspruch nur dann entgegen, wenn festgestellt wird, da9 der Verfolgte den auf Verfolgungsmaßnahmen beruhenden Schaden im beruflichen Portkommen auch ohne die Verfolgung in gleicher Weise erlitten hätte. Soweit die Entschädigungsbehörde seinen Entschädigungs anspruch abgelehnt hat, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den Anspruch auf Leistung der Differenz zwischen dem ihm zugesprochenen Betrag und der Höchstentschädigung von 40.000 DM erstrebt. Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG zu den voll anspruchsberechtigten Personen gehöre, keinen rechtlichen Bedenken. Die Präge, ob es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVPG ausreicht, daß der Auswandernde deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war oder ob cs* darüber hinaus erforderlich ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit für die Auswanderung aus den in der genannten Vorschrift aufgezählten Vertreibungsgebieten ursächlich oder wenigstens mitursächlich war, bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt, daß der Kläger die Tschechoslowakei nach Abschluß der allgemeinen Vertreibung nicht auf Grund eines innenpolitischen Gegensatzes zu dem herrschenden Regierungssystem, sondern wegen der ihm als Angehörigen der deutschen Volksgruppe gemachten Schwierigkeiten, d. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Staaten begründet hat -steht der Anerkennung des Klägers als Aussiedler nicht entgegen. Wenn daher das Berufungsgericht die Rückkehr des Klägers in das Vertreibungsgebiet im Jahre 1945 als nicht geeignet ansieht, seine Anerkennung als Aussiedler auszuschlieöen, da er bereits in einem früheren Zeitpunkt seinen Wohnsitz in diesem Gebiet gehabt habe, so entbehrt die Ausle gung des Gesetzes durch das Gericht entgegen der Meinung der 2. Zutreffend ist auch, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hat, wie dies § 4 Abs. 1 Rr. t e des Gesetzes als AnspruchsvorausSetzung verlangt. Wie der erkennende Senat in ständiger Hechtspreehung annimmt, ist unter Aufenthalt das tatsächliche Verweilen an einem Orte zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht. Ber Kläger ist im vorliegenden Fall nacn den einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seit September 1956 als hauptamtlicher Bezernent der URO im Gebiet der Bundesrepublik tätig. Es muß daher nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden, daß er nicht zu den Angestellten der URO gehört, die ihre Tätigkeit bei einer Verringerung des Aufgabenkreises dieser Organisation alsbald aufgeben müssen. Wenn nach alledem das Berufungsgericht einen dauernden Aufenthalt des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik bejaht hat, so ist das aus den dar-? Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Deutschland und seine Tätigkeit bei der URO auch seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik genommen hat. Wenn das Berufungsgericht wegen Ungewißheit einer dauerhaften Berufsausübung ; bei englischen Firmen die Nachhaltigkeit der Bebens grundlage bis zu dem Diensteintritt des Klägers bei der URO verneint hat, so sind hiergegen aus Hechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Der EntschädigungsZeitraum hat auch nicht dadurch sein Ende gefunden, daß der Kläger nach Beendigung des Krieges in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist. 5. Schließlich steht auch die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG der Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem Eintritt des Klägers in die Dienste der URO nicht entgegen. des dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch eine Prüfung für wesentlich erachtet hat, ob der Kläger ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre und hierdurch seine berufliche Stellung auch ohne die Verfolgung verloren hätte. Da dieses Ereignis in Wirklichkeit nicht eingetreten ist, kann es sich nur um die Entscheidung der Frage handeln, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach den Erfahrungen des Lebens das hypothetische Schadensereignis eingetreten sein würde, wenn der auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruhende Schaden nicht verwirklicht worden wäre. Wenn es aus tatsächlichen Gründen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des hypothetischen Schadensereignisses - nämlich der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht und des hierdurch bedingten Wegfalles seiner beruflichen Stellung - verneint hat, so kann diese Auffassung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Das gleiche gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den gleichen Schaden im beruflichen Fortkommen bei einer Austreibung aus seiner Heimat nicht erlitten hätte. Allerdings stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest, daß der Kläger ohne die nationalsozialistische Verfolgung aus der fscheehoslo-wakei vertrieben worden wäre. Dies genügt jedoch nach § 9 Abs. 5 BEG, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht für die notwendige Feststellung, daß der Berufsschäden
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 4, 150, 9 Abs. 5; BVPG § 1 Abs. 2 Nr. 5 a) Ein Verfolgter, der vor der verfolgungsbedingten Auswanderung im Vertreibungsgebiet ansässig war, ist auch dann Vertriebener im Sinne des § 1 Abs, 2 Ziff, 3 BVFG, wenn er nach dem 8. Mai 1945 erneut in diesem Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz begründet hat. b) Bern Verfolgten steht ein Entschädigungsanspruch für die Zeit nach der allgemeinen Vertreibung auch dann i zu, wenn er ohne die nationalsozialistische Verfolgung aus der Tschechoslowakei als Volksdeutscher vertrieben worden wäre. § 9 Abs. 5 BEG steht dem Entschädigungsanspruch nur dann entgegen, wenn festgestellt wird, da9 der Verfolgte den auf Verfolgungsmaßnahmen beruhenden Schaden im beruflichen Portkommen auch ohne die Verfolgung in gleicher Weise erlitten hätte. 2537 028 BGH, Urt. v. 28. März 1962 - IV ZR 257/61 - OLG Köln LG Köln IV 2R 257/61 Verkündet am 28. März 1962 Becker, Justizangestellter' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in K Öl n , Beklagten und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. in gegen Br. Herbert Maurice P Straße^J 0, Klägers und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Graf für Hecht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandesgerichts Köln vom 19* Juni 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1906 in Pilsen geborene Kläger ist Jude. Er besuchte deutsche Schulen und studierte an der deutschen Universität in Prag, wo er im Juni 1930 zu dem Dr. jur. promovierte. 1935 ließ er sich als deutscher Rechtsanwalt in Prag nieder. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in die restliche Tschechoslowakei am 15. März 1939 wurde ihm die weitere Ausübung des Rechtsanwaltsberufs untersagt. Er wanderte .am 1. September 1939 nach England: aus. Dort trat der Kläger in die tschechoslowakische Panzerbrigade ein, mit der er im Mai 1945 in die Tschechoslowakei einruckte. Seine Bemühungen, nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht im Frühjahr 1948 wieder festen Fuß in seiner früheren Heimat zu fassen, schlugen fehl.Er wanderte daher mit seiner Frau, die ihm Ende 1945 in die Tschechoslowakei gefolgt war, und'mit seinen Kindern im Januar 1949 wiederum nach England aus. In der Folgezeit war der Kläger bei verschiedenen Firmen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, bis er im Marz 1956 bei der URO in London als Sachbearbeiter eingestellt wurde. Von dort wurde er im September 1956 als hauptamtlicher Dezernent zur URO nach Köln versetzt, wo er bis zu dem Ende des Jahres 1959 blieb. Danach war er in derselben Position in Frankfurt/Main tätig. Seit Oktober I960 gehört er dem Berliner Büro der URO des Landes Rheinland-Pfalz an. Im Jahre 1950 hat der Kläger die britische Staatsangehörigkeit erworben. Durch die Verfügung des Regierungspräsidenten - Bezirks-vertriebenenamt - in Köln vom 10. Januar 1957 ist der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anerkannt worden. Er hat neben anderen Ansprüchen auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen.geltend gemacht, Durch den Bescheid vom 9* November 1959 hot die Entschädigungsbehörde dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen den Betrag von 9.914 DM zugesprochen. Die Behörde geht davon aus, daß der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt sei. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und den Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zu dem 51. Dezember 1946 begrenzt. Soweit die Entschädigungsbehörde seinen Entschädigungs anspruch abgelehnt hat, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den Anspruch auf Leistung der Differenz zwischen dem ihm zugesprochenen Betrag und der Höchstentschädigung von 40.000 DM erstrebt. Er macht geltend, daß der Entschädigungszeitraum keinesfalls vor dem 51 • Dezember 1952 geendet habe. Seine Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG zu den voll anspruchsberechtigten Personen gehöre, keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen, von denen nach der genannten Vorschrift die volle Anspruchsberechtigung des Klägers abhängt, sind erfüllt. Denn der Kläger ist Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVPG. Danach ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete , Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion., Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Daß der Kläger deutscher Volksangehöriger ist, ist nicht zu bezweifeln. Die von dem beklagten Land insoweit, geltend gemachten Bedenken entbehren einer ausreichenden Begründung. Die Präge, ob es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVPG ausreicht, daß der Auswandernde deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war oder ob cs* darüber hinaus erforderlich ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit für die Auswanderung aus den in der genannten Vorschrift aufgezählten Vertreibungsgebieten ursächlich oder wenigstens mitursächlich war, bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt, daß der Kläger 5 - die Tschechoslowakei nach Abschluß der allgemeinen Vertreibung nicht auf Grund eines innenpolitischen Gegensatzes zu dem herrschenden Regierungssystem, sondern wegen der ihm als Angehörigen der deutschen Volksgruppe gemachten Schwierigkeiten, d. h. also wegen seines Deutschtums, verlassen hat. Die in § 1 Abs. 2 Ir. 3 BVFG enthaltene zeitliche Einschränkung - es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Staaten begründet hat -steht der Anerkennung des Klägers als Aussiedler nicht entgegen. Diese Vorschrift ist in das Gesetz eingefügt, um diejenigen Personen auszuschließen, die in Kenntnis der Nachkriegsereignisse in den Aussiedlungsgebieten sich dorthin freiwillig begeben haben. Der Stichtag gilt daher nur für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 erstmals ihren Wohnsitz in einem Aussiedlungsgebiet begründet haben. In den deutschen Ostgebieten beheimatete Personen, die vor dem Stichtag von dort geflohen sind, später jedoch wieder zurückkehrten, um im Zuge der Ausweisungsaktion endgültig das Gebiet zu verlassen, erfüllen daher, selbst wenn der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nach der ersten Flucht aufgegeben war, die Voraussetzungen des f 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Straßmann/Nietsche, BVFG § 1 Anm. 11). Wenn daher das Berufungsgericht die Rückkehr des Klägers in das Vertreibungsgebiet im Jahre 1945 als nicht geeignet ansieht, seine Anerkennung als Aussiedler auszuschlieöen, da er bereits in einem früheren Zeitpunkt seinen Wohnsitz in diesem Gebiet gehabt habe, so entbehrt die Ausle gung des Gesetzes durch das Gericht entgegen der Meinung der Revision nicht der inneren Berechtigung. Die Auslegung beruht vielmehr auf einer sinngemäßen Auslegung der gesetzlichen Vorschrift. 2. Zutreffend ist auch, daß der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hat, wie dies § 4 Abs. 1 Rr. t e des Gesetzes als AnspruchsvorausSetzung verlangt. Die Auslegung des Begriffs des dauernden Aufenthalts im Sinne der genannten Vorschrift durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat in ständiger Hechtspreehung annimmt, ist unter Aufenthalt das tatsächliche Verweilen an einem Orte zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht. Bei einem dauernden Aufenthalt kommt es, abweichend vom Wohnsitz, auf das Bewußtsein, sich an einem bestimmten Orte niederzulassen, nicht an. Er setzt als Abgrenzung gegenüber dem Aufenthalt als solchen voraus, daß jemand für eine gewisse Bauer und Regelmäßigkeit sieh tatsächlich an einem bestimmten Orte aufhält. Der Unterschied zwischen dem Aufenthalt und dem dauernden Aufenthalt liegt also nicht in der Willensrichtung, sondern in objektiven Umständen, insbesondere in der Bauer des Aufenthalts (BGH vom 8. Juni I960, - IV ZR 42/60 RzW I960, 497 Hr. 8 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ber Kläger ist im vorliegenden Fall nacn den einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seit September 1956 als hauptamtlicher Bezernent der URO im Gebiet der Bundesrepublik tätig. Die Bauer seines Aufenthalts spricht daher unter Anwendung* der von dem erkennenden Senat aufgestellten Grundsätze für die Bejahung eines dauernden Aufenthaltes. Baß der Aufgabenbereich der URO zeitlich begrenzt ist, steht der Annahme eines dauernden Aufenthaltes nicht entgegen. Der Kläger übt seinen Beruf seit fast 6 Jahren ständig in Deutschland aus. Daß die Entschädigung bis zu dem Schluß des Rechnungsjahres 1962 beendet ist, wie dies § 169 Abs. 1 BEG bestimmt, kann heute, insbesondere im Hinblick auf die in Vorbereitung befindliche Novelle, zu dem BEG, nicht mehr ernsthaft angenommen werden. Dafür, daß der Kläger vor der Beendigung der Wiedergutmachung seine Steilung bei der URO aufgeben ; und Deutschland verlassen muß, bestehen keine sachlichen Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß auch die wesentliche Abwicklung der Entschädigung im behördlichen Entschädigungsverfahren noch keineswegs die Beendigung der Wiedergutmachung‘bedeutet. Der Kläger ist als hauptamtlicher Dezernent der URO tätig, er befindet sich also in einer gehobenen Position. Es muß daher nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden, daß er nicht zu den Angestellten der URO gehört, die ihre Tätigkeit bei einer Verringerung des Aufgabenkreises dieser Organisation alsbald aufgeben müssen. Wenn nach alledem das Berufungsgericht einen dauernden Aufenthalt des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik bejaht hat, so ist das aus den dar-? gelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Deutschland und seine Tätigkeit bei der URO auch seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik genommen hat. 3* Ist der Kläger aber gemäß § 4 BEG vollanspruchsberechtigt, so hat er einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß den Vorschriften der §§ 64 ff BEG. Die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung richtet sich in erster Linie nach der Dauer des Entschädigungszeitraums. Was den Beginn dieses Zeitraums anlangt,\ so bestehen insoweit zwischen eien Parteien keine Meinungsverschiedenheiten. Auch aus Hechtsgründen unterliegt der vom Berufungsgericht angenommene Beginn des Zeitraums keinen Bedenken. Streitig zwischen den Parteien ist nur das Ende des Entschädigungszeitraums. Aber auch insoweit ist entgegen den Angriffen der Revision der Auffassung des Berufungs gerichts aus Hechtsgründen zuzustiramen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf § 75 Abs. 2 BEG annimmt, kommt es für die Beendigung des Entschädigungszeitraums im Hinblick auf die Wiedergewinnung einer ausreichenden Bebensgrundlage entscheidend auf die Dauerhaftigkeit dieser neuen Bebensgründlage an. Wenn das Berufungsgericht wegen Ungewißheit einer dauerhaften Berufsausübung ; bei englischen Firmen die Nachhaltigkeit der Bebens grundlage bis zu dem Diensteintritt des Klägers bei der URO verneint hat, so sind hiergegen aus Hechtsgründen keine Bedenken zu erheben. 4. Der EntschädigungsZeitraum hat auch nicht dadurch sein Ende gefunden, daß der Kläger nach Beendigung des Krieges in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist. Hier hat er eine neue Lebensgrundlage nicht gefunden. Auf die Gründe, die der Wiedergewinnung einer ausreichenden Bebensgrundlage entgegenstehen, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an, es sei denn, daß insoweit ein gemäß § 9 Abs. 1 BEG zu berücksichtigendes mitwirkendes Verschulden des Klägers zu bejahen ist. Hierfür ergibt der Sachverhalt nichts. 5. Schließlich steht auch die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG der Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem Eintritt des Klägers in die Dienste der URO nicht entgegen. Es ist zutreffend, daß der erkennende Senat bei der Berechnung des dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch eine Prüfung für wesentlich erachtet hat, ob der Kläger ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre und hierdurch seine berufliche Stellung auch ohne die Verfolgung verloren hätte. Es handelt sich bei dieser Frage, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1958 - IV ZR 71/58 -, RzW 1958, 361 Nr. 20 unter 3.) der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, um die Berücksichtigung eines hypothetischen Schadensereignisses, das dem Klageanspruch entgegenstehen würde. Da dieses Ereignis in Wirklichkeit nicht eingetreten ist, kann es sich nur um die Entscheidung der Frage handeln, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach den Erfahrungen des Lebens das hypothetische Schadensereignis eingetreten sein würde, wenn der auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruhende Schaden nicht verwirklicht worden wäre. Die Frage, ob das hypotetische Ereignis eingetreten wäre, gehört dem tatsächlichen Bereich an. Die fehlende Feststellbarkeit des Eintritts des hypothetischen Ereignisses geht zulasten des beklagten Landes. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn es aus tatsächlichen Gründen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des hypothetischen Schadensereignisses - nämlich der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht und des hierdurch bedingten Wegfalles seiner beruflichen Stellung - verneint hat, so kann diese Auffassung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Das gleiche gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den gleichen Schaden im beruflichen Fortkommen bei einer Austreibung aus seiner Heimat nicht erlitten hätte. Allerdings stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest, daß der Kläger ohne die nationalsozialistische Verfolgung aus der fscheehoslo-wakei vertrieben worden wäre. Dies genügt jedoch nach § 9 Abs. 5 BEG, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht für die notwendige Feststellung, daß der Berufsschäden 10 - des Klägers ohne die Verfolgung in gleicher Weise entstanden wäre. Diese Präge hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Diese Peststellung kann gleichfalls in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg angegriffen werden. lach alledem ist<die Revision des beklagten Landes . mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEO und § 97 ZPO zurückzuweisen. Ascher Baske Bundesrichter J'ohannsen Wilden Dr.Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher