DV-BEG § 14 Abs. 2 Ist das Durchschnittseinkommen vor der Verfolgung, das auf Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs.3 Nr. 2 EStG) beruht, durch steuerlich zulässige Sonderabschreibungen gemindert worden, so rechtfertigt das regelmäßig keine Erhöhung dieser Einkünfte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen» Nach dem Inkrafttreten de3 Rückerstattungsgesetzes für die frühere britische Zone forderte der Kläger von P^|^ die Rückerstattung des Lagergeschäftsbetriebes mit der Begründung, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ernsten Bibelforschern verfolgt und zur Veräußerung des Lagergeschäfts gedrängt wor den zu sein, fordert der Kläger jetzt Entschädigung für Schaden.im beruflichen Fortkommen in Höhe von 4o.ooo DM. Das Berufungsgericht hat in der jetzt angefochtenen Entscheidung die Tatsachen festgestellt, aus denen sich er gibt, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages mit veranlaßt wurde; es hat weiter dargelegt, daß die nationalsozialistischen Machthaber diese Maßnahmen gegen den Kläger Der Schaden, der dem Kläger durch die Aufgabe des Lagergeschäfts, also durch die Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden war, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch die Zahlung der 15o.ooo DM ausgeglichen wordene In dem Berufungsurteil wird dazu dargelegt, daß nach den im Rückerstattungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten der im Jahre 1936 von Paulus übernommene Betrieb 15o»ooo RM wert gewesen sei und im Jahre 1955, Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Entschädigung wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen versagt weil die Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu einer Einkommensminderung von mehr al geführt habe (§ 66 Abs» 3 BEG) * Bei der Berechnung des Ausmaßes der Einkommensminderung ist das Berufungsgericht von den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb des Klägers ausgegangen, die er vor der Verfolgung, in den Jahren 1933 bis 1935 nach den Einkommensteuerbescheiden erzielt hat» Es hat dann den Durchschnitts- betrag der Einkünfte dieser drei Jahre um die Beträge für die Verzinsung des im Betriebe unterstellt, daß der Kläger dieses Einkommen auch in den Jah investierten Kapitals gekürzt und Ge Saatzeit der Schädigung 15o»8o8,8o RM/DM verdient, während er in der gleichen Zeit infolge der Schädigung ein Gesamteinkommen von 115«517 RM/DM erzielt hat» Bei dem Vergleich des um 25 $ gekürzten Gesamteinkommens (15o„8o8,8o - 37»7o2,2o 113o1o6,6o RM/DM) mit dem tatsächlich erzielten Einkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Inhaber des Fuhrgeschäfts (115*517 RM/DM) ergibt sich nach dieser Berechnung, daß die Einkommensminderung 25 ^ nicht erreicht a) Sie wendet sich in erster Linie gegen die Berechnung der Einkommensminderung mit Hilfe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe des Klägers. Sie meint, die von der Steuerbehörde festgestellten Einkünfte entsprächen nicht den Gewinnen, die der Betrieb des Klägers nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeworfen habe. Y/ie der Senat in seiner in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung bemerkt hat, ist für die Entscheidung über das Ausmaß der Einkommensminderung nach § 66 Abs.3 BEG von dem Daraus ergibt sich auch die Anwendung des § 14 Abs« 2 der 3« DV-BEG. Bach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe des Verfolgten zu berücksichtigen« Dieser Begriff ist aus § 2 Abs.3 EStG übernommen worden, wie in der entsprechenden Bestimmung des § 11 Abs.3 der 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind aber nach § 2 Abs.4 EStG die nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4-7 EStG) ausgewiesenen Gewinne. Steuerbehörden festgestellten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht nur von den Finanzämtern mitgeteilt werden können, sondern auch den Gewerbesteuerbehörden der Gemeinden und viel- d) Selbst dann, wenn im Einzelfalles wie hier in dem Betriebe des Klägers, die für die Erstellung der Jahresab- Mit Recht weist zwar die Revision darauf hin, daß die gegenüber der gewöhnlichen Nutzungsdauer rhöhte Absetzung für Abnutzung für Ersatzbe Schaffungen und kurzlebige Wirtschaftsgüter in den Jahren der Anschaffung solcher Vermögenswerte zunächstizu einer Gewinnschmälerung führte, jedoch mit der Wirkung, daß die vorv/egge nommene Absetzung für Abnutzung in den späteren Jahren eine Gewinnerhöhung zur Folge hatte Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Konsequenzen für eine Vielzahl von Fällen darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die weitere Entwicklung des Steuerrechts es den Unternehmern erlaubte, den Nachteilen der vorweggenommenen Abschreibungen aus dem Bald nach dem Auslaufen der genannten Bewertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter (§§ 6 Nr. 1, 51 Abs. 2 EStG 39 vom 27 August 1941 - RGBl I 51o - konnten Gewerbetreibende ihre Einkommensteuer mit dem Kriegszuschlag erheblich ermäßigen, wenn sie in be-stimmtem Umfange auf die Entnahme von Gewinnen verzichteten. 1933 würden nämlich häufig nicht sofort als Gewinnerhöhung in den folgenden Jahren in Erscheinung treten, weil ein sol cnes Ergebnis mit Hilfe der späteren Steuergesetze hinausge schoben werden konnte auf den gewerblichen Einkünften beruhende Einkommen für die Abgrenzung des Entschädigungszeitrauras sowie für die Berech nung der Kapitalentschädigung bedeutsam wäre {§§ 75, 76 Abs Satz 4 BEG). Daß ine derartige immer auf den Einzelfall zugeschnittene Berichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich nicht mit dem Ziel des Gesetzes vereinbaren laßt, die Berechnung der Entschädigung und Abgrenzung des Entschädigungszeitraums durch die Anwendung einfacher Einkommensübersichten zu erleichtern und Satz 4 BEG schon häufig ausgesprochen, daß bei der Feststei lung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor der Verfolgung Konjunktureinflüsse nicht durch eine "Korrektur'1 der Jahresergebnisse ausgeschieden werden dürfen« Die außerordentlichen Schwierigkeiten solcher- Bilanzkorrekturen werden in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 15 über zu erheben, welche Einkünfte der Kläger vor und nach der Verfolgung gehabt hätte, wenn von der Bewertungsfreiheit kein Gebrauch gemacht worden wäre« Aus ähnlichen Erwägungen sind auch die Bedenken unbe gründet, die die Revision gegen die Anwendung eines Zinssätze von 5 bei der Berechnung der Einkünfte erhebt, die auf der Kapitalnutzung beruhen (§ 14 Abs« 2 der 3 DV-BEG). für die Ermittlung der Einkünfte aus der Kapitalnutzung: für angemessen gehalten hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Dieser Satz entspricht dem Vorschläge, der sich 413/52)o Der vom Berufungsgericht angewandte Satz von den Finanzämtern bei der Ermittlung des Kapitalwerts wieder kehrender Nutzungen und Leistungen damals angewandt wurde Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung des nicht bedacht hat, daß nach der Passung des Gesetzes eine Einkommensminderung um mehr als 25 v.
Nachs chiagewerk:
ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 76 Abs. 1 Satz 4; 3. DV-BEG § 14 Abs. 2
Ist das Durchschnittseinkommen vor der Verfolgung, das auf Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 EStG) beruht, durch steuerlich zulässige Sonderabschreibungen gemindert worden, so rechtfertigt das regelmäßig keine Erhöhung dieser Einkünfte.
BGH, Urt. Vo 26. Mai 1961 - IV EH 257/6o - OLG Hamm/Westf.
DG Detmold
IV ZR 257/60
Verkündet am 26. Mai 1961
Justizangestellter
s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
des
Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Kaufmanns Heinrich
in L
Klägers und Revisionsklägers
Nr
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
in
gegen
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Land
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.V/estf
vom 12. Juli i960 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs
hat der Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Entschädigung
Der im Jahre 19o1 geborene Kläger fordert
■
wegen Schadens im beruflichen Fortkommeno Er hatte von der
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Hafenbetriebsgesellschaft Lübbecke, deren Gesellschafter der Landkreis und die Stadt Lübbecke sind, im Vertrag vom 22. Ja nuar 1927 für 3o Jahre ein Hafengelände gepachtet. Aufdiesem
Gelände errichtete er in den Jahren 1927 bis 1935 ein
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haus mit Getreidesilo und den dazugehörigen maschinellen
lagen
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ieb dort
das
Lagerge s chäf t
Außerdem war er
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t mehreren Lastzügen als Fuhrunternehmer tätig. Die kauf
männische Leitung des Gesamtunternehmens hatte er^dem Kaufmann Josef
übertragen. Dieser war nach einem am 28. Dezember 1929 mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage in beträchtlichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
übernahm im Jahre 1936 den Lagergeschäftsbetrieb
mit den dazugehörigen Anlagen. Er trat auch in den Pacht-
■
vertrag ein, den der Kläger mit der Hafenbetriebsgesellschaft abgeschlossen hatte. Für diese Leistungen erhielt der Kläger von Paulus rund 91«000 RM. Das Fuhrgeschäft verblieb dem Kläger. P0||B War verpflichtet, die im Rahmen seines Lager-
m
geschäfts anfallenden 3eförderungsaufträge durch die Lastzüge des Klägers ausführen zu lassen.
Nach dem Inkrafttreten de3 Rückerstattungsgesetzes für die frühere britische Zone forderte der Kläger von P^|^ die Rückerstattung des Lagergeschäftsbetriebes mit der Begründung,
er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ernsten Bibelforschern
■
verfolgt und von der Kreisleitung der NSDAP und dem Landrat
des Kreises Lübbecke zur Veräußerung des Lagerhausbetriebes
■■ *
gedrängt worden. Das Rückerstattungsverfahren endete mit einem am 1. März 1955 vor dem Oberlandesgericht Hamm abgeschlossenen Vergleich. P|^H^verpflichtete sich darin,
zur Abgeltung der Rückerstattungsanspi’üche 150*000 DM an den Kläger zu zahlen*
*
t
Mit der Begründung, wegen seiner religiösen Überzeugung
■
verfolgt und zur Veräußerung des Lagergeschäfts gedrängt wor den zu sein, fordert der Kläger jetzt Entschädigung für Schaden.im beruflichen Fortkommen in Höhe von 4o.ooo DM.
Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte de ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klage abgewiesen*
k3
Die
ntScheidung des Berufungsgerichts vom 28* Oktober
958
urde durch das Urteil des Senats vom 2o-r November
959
■
ii
IV Zfi
142/59
RzW
96o, 131 Nr
31
aufgehoben und der Rechtsstreit
zur
neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge
rieht zurückverwiesen* Das Berufungsgericht hat die Klage wiederum abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas
senen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigung
s
anspruch weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Ents
1
Das Berufungsgericht hat in der jetzt angefochtenen
Entscheidung die Tatsachen festgestellt, aus denen sich er
gibt, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages mit
■
im Jahre 1936 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
■
veranlaßt wurde; es hat weiter dargelegt, daß die nationalsozialistischen Machthaber diese Maßnahmen gegen den Kläger
■
richteten, weil ei^ zu dem Kreise der freien Bibelforscher gehörte
die den "Zeugen Jehovas" damals gleichgestellt wurden (§§ 1,
2
9
< li
3 Abs. 1 Satz 2 i.V
nit
4 Abso 1 Satz 2 3oDV-BEG)
Der Schaden, der dem Kläger durch die Aufgabe des Lagergeschäfts, also durch die Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden war, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch die Zahlung der 15o.ooo DM
4
ausgeglichen wordene In dem Berufungsurteil wird dazu dargelegt, daß nach den im Rückerstattungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten der im Jahre 1936 von Paulus übernommene Betrieb 15o»ooo RM wert gewesen sei und im Jahre 1955,
bei Abschluß des Rückerstattungsverfahrens, sicher keinen
geringeren Wert gehabt habe, zu demal der Betrieb nach der
• ■
Währungsreform wieder gute Erträge abgev/orfen habe«,
2
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Entschädigung
wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen versagt
weil die Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
s 25
nicht zu einer Einkommensminderung von mehr al
geführt
habe (§ 66 Abs» 3 BEG) * Bei der Berechnung des Ausmaßes der Einkommensminderung ist das Berufungsgericht von den Einkünften
aus dem Gewerbebetrieb des Klägers ausgegangen, die er vor der
Verfolgung, in den Jahren 1933 bis 1935 nach den Einkommensteuerbescheiden erzielt hat» Es hat dann den Durchschnitts-
betrag der Einkünfte dieser drei Jahre um die Beträge für die Verzinsung des im Betriebe
%
unterstellt, daß der Kläger dieses Einkommen auch in den Jah
investierten Kapitals gekürzt und
1937 bis 1952, der Gesamtzeit der Schädigung, weiterbezogen
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Das angenommene Einkommen von 16 x 9*425,55 RM/DM hat
das Berufungsgericht dem in dem gleichen Zeitraum versteuerten
Einkomi]
aus dem Fuhrbetriebe gegenübergestellt
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nach Kürzung um den Ertrag des in diesem Betrie
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Kapital
Nach diesem Verfahren hätte der Kläger m d
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Saatzeit der Schädigung 15o»8o8,8o RM/DM verdient, während er in der gleichen Zeit infolge der Schädigung ein Gesamteinkommen von 115«517 RM/DM erzielt hat» Bei dem Vergleich des um 25 $ gekürzten Gesamteinkommens (15o„8o8,8o - 37»7o2,2o 113o1o6,6o RM/DM) mit dem tatsächlich erzielten Einkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Inhaber des Fuhrgeschäfts (115*517 RM/DM) ergibt sich nach dieser Berechnung, daß die
Einkommensminderung 25 ^ nicht erreicht
3. Las Verfahren, das das Berufungsgericht angewandt hat, um die Einkoflimensminderung zu errechnen, entspricht den Grund-
Sätzen, die der Senat hierfür aufgestellt hat (vgl, RzW 1959,
4oi Nr. 45 = IM Nr. 5 zu § 66 BEG 1956 und RzW 196o, 151
t
Nr. 31 - LLI Nr. 8 zu § 66 BEG 1956). Las bezweifelt auch
die Revision nicht.
*
a) Sie wendet sich in erster Linie gegen die Berechnung
der Einkommensminderung mit Hilfe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe des Klägers. Sie meint, die von der Steuerbehörde festgestellten Einkünfte entsprächen nicht den Gewinnen, die der Betrieb des Klägers nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeworfen habe. Der Kläger habe nämlich bei der Abgabe der
«
Steuererklärung die für die Jahre 1933 bis 1935 aus wirtschafts-politischen Gründen zugelassemnMöglichkeiten zu erhöhten, betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Sonderabschreibungen auf Ersatzbeschaffungen und kurzlebige Wirtschaftsgüter
■
(Kraftwagen) weitgehend ausgenutzt. Das habe zur Folge gehabt, daß die in den Steuerbescheiden der Jahre 1933 bis 1935 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erheblich unter den wirklichen Gewinnen geblieben seien, zugleich habe die Vorwegnahme der Absetzungen für Abnutzung bewirkt, daß die steuerlichen Ergebnisse der späteren Jahre über den betriebswirtschaftlich richtig ermittelten Gewinnen gelegen hätten. Bei Berücksichtigung dieser Gewinnverlagerung würde der Vergleich der Einkünfte in der Gesamtzeit der Schädigung ein anderes Ergebnis gebracht haben.
b)
Der in dem angefochtenen Urteil dargelegte Einkommens
vergleich ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
■
Y/ie der Senat in seiner in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung bemerkt hat, ist für die Entscheidung über das Ausmaß der Einkommensminderung nach § 66 Abs. 3 BEG von dem
6
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs« 1 Satz 4 BEG auszugehen. Daraus ergibt sich auch die Anwendung des § 14 Abs« 2 der 3« DV-BEG. Bach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe des Verfolgten zu berücksichtigen« Dieser Begriff ist aus § 2 Abs. 3 EStG übernommen worden, wie in der entsprechenden Bestimmung des § 11 Abs. 3 der 1. DV-BEG ausdrücklich klargestellt ist. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind aber nach § 2 Abs. 4 EStG die nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4-7 EStG) ausgewiesenen Gewinne. Danach dürfen die Absetzungen für Abnutzung, die nach den Steuergesetzen zulässig waren und die das versteuerte Jahresergebnis beeinflußt haben? nicht ausgeschieden und durch andere Abschreibungsbeträge ersetzt werden«
c)
Die Verwendung der von den Finanzämtern festgestellten
Gewinne
t aus einer Beihe von Gründen auch
chlich be
rechtigt. Die Feststellung der Einkünfte, die in gewerblichen
Unternehmen erzielt worden sind, bereitet gewöhnlich den En digungsorganen erhebliche Schwierigkeiten. Soweit es sich um die Zeitabschnitte vor dem Ende des letzten Krieges handelt, pielt der Verlust der
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chä
s
Handelsbücher sowie der sonstigen
Unterlagen für die Erstellung der Jahresabschlüsse eine be
sondere Rolle. Diese eine rasche Entscheidung über die Entschädigungsansprüche hemmenden Schwierigkeiten sind nach vi eher Erfahrung häufig dadurch zu überwinden, daß die von den
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Steuerbehörden festgestellten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht nur von den Finanzämtern mitgeteilt werden können, sondern auch den Gewerbesteuerbehörden der Gemeinden und viel-
fach auch den Industrie- und Handelskammern bekannt sind
5
weil sie nämlich der Festsetzung der Gewerbesteuer und der Kammerbeiträge zugrunde gelegt wurden. Diese Behörden können aber vielfach nur noch die Jahresergebnisse - ohne Bilanzen
mitteilen.
7
d) Selbst dann, wenn im Einzelfalles wie hier in dem Betriebe des Klägers, die für die Erstellung der Jahresab-
«
Schlüsse wichtigen Handelsbücher erhalten geblieben sind, ist das von der Revision vorgeschlagene Verfahren zur Kor-
rektur der Steuerbilanzen unanwendbar. Mit Recht weist zwar die Revision darauf hin, daß die gegenüber der gewöhnlichen
Nutzungsdauer
rhöhte Absetzung für Abnutzung für Ersatzbe
Schaffungen und kurzlebige Wirtschaftsgüter in den Jahren der Anschaffung solcher Vermögenswerte zunächstizu einer Gewinnschmälerung führte, jedoch mit der Wirkung, daß die vorv/egge nommene Absetzung für Abnutzung in den späteren Jahren
eine Gewinnerhöhung zur Folge hatte
Bei der rechtlichen
Beurteilung dieser Konsequenzen für eine Vielzahl von Fällen darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die weitere Entwicklung des Steuerrechts es den Unternehmern erlaubte, den Nachteilen der vorweggenommenen Abschreibungen aus dem
u;
ege zu gehen. Der Steuergesetzgeber eröffnete nämlich den
Gewerbetreibenden später neue Möglichkeiten zu Sonderabschreibungen, die wiederum den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Erfassung der Gewinne zuwiderliefen. Bald nach dem Auslaufen der genannten Bewertungsfreiheit für kurzlebige
Wirtschaftsgüter (§§ 6 Nr. 1, 51 Abs. 2 EStG 39 vom 27
Fe
bruar 1939, RGBl I 297
für Lastkraftwagen lief die Bewer
tungsfreiheit nach Abschnitt B VIII der VR 1937 -übrigens
noch weiter
konnten Gewerbetreibende für die abnutzbaren
feile des Anlagevermögens beträchtliche Sonderabschreibungen
vornehmen, sofern sie die Voraussetzungen der
3 ff des
Neuen Finanzplans vom 2o. März 1939 (RGBl I 561) erfüllten. Diese Vergünstigungen wurden den Besitzern der Steuergut-
s
cheine I eingeräumt, sofern sie über gewisse Zeitabschnitte
Eigentümer der ihnen in Zahlung gegebenen Steuergutacheine blieben und während dieser Zeit den Bestand an Reichsanleihen
nicht minderten
3 Abs. 6 NF,
27 NF-DVO). Auf Grund
dieser Bewertungsfreiheit haben viele Gewerbetreibende die
■
8
infolge des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer besonders nachteiligen Folgen der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit in früheren Jahren wiederum von sich abgewandt. Ähnliche Steuervergünstigungen wurden auch noch während des Krieges
m
gewährt. Hach § 3 der Steueränderungs-VO vom 2o. August 1941 - RGBl I 51o - konnten Gewerbetreibende ihre Einkommensteuer mit dem Kriegszuschlag erheblich ermäßigen, wenn sie in be-stimmtem Umfange auf die Entnahme von Gewinnen verzichteten. Schließlich ist noch auf § 4 der VO über die Lenkung der Kaufkraft vom 3o. Oktober 1941 hinzuweisen; durch diese
Vorschrift wurde den Unternehmern gestattet, flüssige Mittel in sogenannte Betriebsanlageguthaben festzulegen, wofür sie später wiederum Bewertungsfreiheit erhalten sollten.
Würde man versuchen, abweichend von den in den Steuerbescheiden ausgewiesenen gewerblichen Einkünften die betriebs
wirtschaftlich gerechtfertigten ^ahresergebnisse zu erstellen müßten in zahlreichen Fällen die oben erwähnten weiteren Möglichkeiten der Steuerersparnisse berücksichtigt werden. Die Nachteile der Gewinnermäßigung in den ersten Jahren nach
1933 würden nämlich häufig nicht sofort als Gewinnerhöhung in den folgenden Jahren in Erscheinung treten, weil ein sol cnes Ergebnis mit Hilfe der späteren Steuergesetze hinausge
schoben werden konnte
e) Die Revision übersieht ferner, daß auch bei kleineren Betrieben bei der Aufstellung der Steuerbilanzen regelmäßig zahlreiche Überlegungen Zusammenwirken. Es kann meist nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden, wie sich ein Steuerpflichtiger verhalten hätte, wenn er von den Möglichkeiten
der Steuerersparnis in den Jahren 1933 bis 1935 keinen Gebrauch gemacht hätte. Es liegt nahe, daß ein Gewerbetreibender in diesem Falle darauf bedacht gewesen wäre, andere, und zwar auch betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Wege der Steuer-
i
ersparnis zu beschreiten.
9
Es liegt auf der Hand, daß derartige von der Hevis
vorgeschlagene Berichtigungen der Steuerbilanzen nicht nur
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bei der Anwendung des
66 Abs« 3 BEG zuzulassen wären
Sie
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müßten folgerichtig bei der Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen überall da vorgenommen werden, wo das
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auf den gewerblichen Einkünften beruhende Einkommen für die
Abgrenzung des Entschädigungszeitrauras sowie für die Berech nung der Kapitalentschädigung bedeutsam wäre {§§ 75, 76 Abs Satz 4 BEG).
I!
Daß
ine derartige immer auf den Einzelfall zugeschnittene
Berichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich nicht mit dem Ziel des Gesetzes vereinbaren laßt, die Berechnung der Entschädigung und Abgrenzung des Entschädigungszeitraums durch
die Anwendung einfacher
Einkommensübersichten zu erleichtern
und
7
u beschleunigen, bedarf keiner weiteren Begründung
Aus
diesem Grunde hat der Senat bei der Auslegung des
76 Abs
1
Satz 4 BEG schon häufig ausgesprochen, daß bei der Feststei
lung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor der Verfolgung Konjunktureinflüsse nicht durch eine "Korrektur'1 der Jahresergebnisse ausgeschieden werden dürfen« Die außerordentlichen Schwierigkeiten solcher- Bilanzkorrekturen werden in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats
vom 15
Mär
1961
IV ZR 259/60 - näher erörtert« Nach alle
dem war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, Beweis dar-
■
über zu erheben, welche Einkünfte der Kläger vor und nach
der Verfolgung gehabt hätte, wenn von der Bewertungsfreiheit kein Gebrauch gemacht worden wäre«
4
w
Aus ähnlichen Erwägungen sind auch die Bedenken unbe
gründet, die die Revision gegen die Anwendung eines Zinssätze von 5 bei der Berechnung der Einkünfte erhebt, die auf der
Kapitalnutzung beruhen (§ 14 Abs« 2 der 3
DV-BEG). Die Ent
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Schädigungsbehörden können weder Untersuchungen über die Ent
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Wicklung der Zinssätze bei langfristigen Anlagen anstellen noch die Unterschiede berücksichtigen, die sich aus den verschiedenen Risiken der einzelnen Wirtschaftszweige, der unter schiedlichen Rechtsform der Betriebe oder aus sonstigen Grün-
den
ergeben* Es liegt deshalb im Sinne des Entschädigungs rechts, im Regelfälle einen Durchschnittssatz anzuwenden.
Wenn das Berufungsgericht einen Zinssatz von
5 i
für die
Ermittlung der Einkünfte aus der Kapitalnutzung: für angemessen gehalten hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden* Dieser Satz entspricht dem Vorschläge, der sich
39 Abs. 2 des Bundesrats-Entwurfs eines Bundesentschädi
m
gungsgesetzes vom 19* Juni 1953 findet (Bundesratsdrucks Nr.
5 fo entspricht auch nahezu dem Zinssatz (5 1/2 i), der von
413/52)o Der vom Berufungsgericht angewandte Satz von
den Finanzämtern bei der Ermittlung des Kapitalwerts wieder kehrender Nutzungen und Leistungen damals angewandt wurde
$
15
78 RBewG 1934
RGBl I 1o35
75 RBewDB
RGBl I
5
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das
Berufungsgericht bei der Anwendung des
66 Abs. 3 BEG
nicht bedacht hat, daß nach der Passung des Gesetzes eine Einkommensminderung um mehr als 25 v. H. nur
o
eine wesentliche Beschränkung der selbständigen Erwerbs
tätigkeit anzeigt. Das Berufungsgericht war daher nicht
genötigt, im einzelnen darzulegen, daß keine Gründe dafür sprachen, von dieser Regel abzuweichen.
81 -).
11
o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechts ehler erkennen läßt, muß die Revision zurückgewiesen werden
Die
3EG
cheidung beruht auf §§ 225 Abs» 1, 2o9 Abs
1
97 ZPO.
Ascher Raske Maaß Wilden Dr„ Graf
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