Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entaehädigungakammer des Landgerichts in Aachen vom Io. Juli 1958 wird in Höhe eines monatlichen Rentenbetrages von 174,97 BM sowie einer Entschädigung von 2.o99,7o BM zurückgewiesen. Die Entschädigungsbehörde hat als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Kläger unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes durch Bescheid vom 11* November 1956 eine Kapitalentschädigung von 11*371,20 DM und durch einen Zusatzbescheid vom 7* Juli 1957 zusätzlich noch einen Betrag von 6,60 DM gewährt* Der erstere Bescheid ist dem Kläger am 7* Dezember 1956 mit folgender Belehrung zugestellt worden; Sie ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an gerechnet, beim Landgericht - Entschädigungskammer - in Aachen, Adalbert-Stein-Weg 9o, einzureichen und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, zu richten* März 1958 hat der Kläger mit der Angabe, daß er seinen ärztlichen Beruf 9eit dem Io Mai 1957 nicht mehr ausübe, und er bisher keine Kenntnis von der Möglichkeit gehabt habe, anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, beantragt, ihm anstelle der ihm zuerkannten KapitalentSchädigung vom Io November 1953 ab eine Rente in Höhe von monatlich 600 HM und eine einmalige Sntschädi-gung von 7.200 DM unter Anrechnung der erhaltenen Kapital-entschädigung zu gewähren. daß die in den dem Kläger zugestellten Bescheiden enthaltene Belehrung keine Angabe darüber enthalte, was die Schrift, mit der eine etwaige Klage gegen die Bescheide erhoben werde, enthalten müsse und daher nicht die in § 21o B3G bestimmte Frist in Lauf setze (vgl« insbesondere die Entscheidung RzW 1959, 332^ = LM Nr« 2 zu § 195 BEG)« Die Revision meint allerdings, daß aus den hier vorliegenden Belehrungen sich ohne weiteres die für eine Klage im Knt-schädigungsverfahren notwendigen Erfordernisse ergeben hätten« Denn diese würden schon erfüllt, wenn aus der Belehrung zu entnehmen sei, daß im Falle der Anfechtung, der Bescheide ein als Klage bezeichneter Schriftsatz bei dem in der Belehrung bezeichneten Landgericht unter Angabe des bezeichneten Landes als Gegenseite und des ergangenen Bescheides einzureichen sei« Einer Belehrung über eine Angabe des Beschwer-degegenetandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs wie auch über die Stellung eines bestimmten Antrags bedürfe es im Entschädigungsverfahren nicht« Denn wie bereits in der Entscheidung 1959, 4o7^° = LM Hr.3 zu § 81 B2G ausgeführt, steht einem Antragsteller der Rechtsweg nach § 2 Io Abs.1 BEG nur insoweit offen, als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt ist* soweit dem Anspruch stattgegeben ist, erlangt aeriBoscheid auch für die Entschädigungsbehörde bindende Kraft. Die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts nach § 84 BEG begann daher noch nicht mit dem Erlaß der Entschädigungsbescheide, so daß die Wahl der Rente am 18» März 1958 nicht verspätet und somit wirksam war«. 2» Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 BEG ist nach der Vorschrift des § 82 BEG, daß ddr Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung Über seine Rente keine Srwerbs-tätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm auch die Aufnahme einer solchen Sr-Werbetätigkeit nicht zuzu demuten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn der Verfolgte das 65«» Lebensjahr vollendet hat» Dies trifft für den Kläger zu» § 82 Satz 3 BEG bestimmt aber weiter, daß auch einer ErwerbStätigkeit eine Versorgung aus einer ffüher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzuachten ist» In. dieser Hinsicht ist eo rechtsirr tümlich, wenn das Berufungsgericht das Ruhegehalt, das der Kläger als ehemaliger Knappschaftsarzt in Höhe von 200 DM monatlich von der Knappschaft bezieht, auf Grund des § 21 Abs* 3 der Z'o DV-BBG unberücksichtigt lassen will, da ganz abgesehen von der Frage, wie diese Bestimmung gegenüber dem § 82 Satz 3 BRG auszulegen ist, der Kläger nach der vom Berufungsgericht angeführten Bescheinigung der Knappschaft vom 27o Januar 1958 nur sich zu einem Teil, nicht dagegm ausschließlich allein an der Aufbringung der Mittel für die Bezahlung des Ruhegehalts beteiligt hat* Dieser Irrtum zwingt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils* Rinmal hat diese Pension nicht die Höhe der Bezüge erreicht, die dem Kläger als Berufsschadensrente zustehen würden (vgl* § 21 Abs* 4 3° BV-BEG)* Sodann haben nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen die Einkünfte des Klägers nach seiner Wiederzulassung zur Krankenkassenpraxis nicht für Rücklagen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgereicht, was sonst möglicher- Die vom beklagten Land begehrte Anrechnung von drei Vierteln dieses Betrages auf eine etwaige Rente für den Berufsschäden hat das Berufungsgericht abgelehnt. Denn wie § 122 BEG zweifelsfrei ergibt, bleibt die bereits unanfechtbar gestgesetzte Entschädigung unberührt und ist unverändert in der festgesetzten Hohe zu zahlen« Lediglich bei der zweiten auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes noch festzusetzenden Entschädigung soll sich die bereits unanfechtbar festgesetzte Entschädigung insofern auswirken, als die neu festzusetzende Entschädigung entsprechend niedriger bemessen wird« § 228 BEG steht daher oiner Anrechnung der Landesrente nicht entgegen.
*1 / ••'«c Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein B8G § 84 Wird die Kapitalentschädlgung für den Berufsschäden von der Entschädigungsbehörde dem Antrag des Verfolgten entsprechend festgesetzt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Wahlrechts mit der Bekanntgabe des Sntschädigungsbescheidea an den Verfolgteno BSG § 122 § 122 BEG ist auch anwendbar, wenn eine Entschädigung;' »;♦ wegen Gesundheitsschadens auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen festgesetzt worden isto BGH, Urt„ Vo 2o März i960 - IV ZR 257/59 - OLG Köln LG Aachen IV ZR 257/5g Verkündet am 2o März i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit dos Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisionsklägers,, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille in Kax'lsruhe gegen den prakto Arzt i» R. Br« med. Karl W t, lUIBP Straße 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br.dHib in hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br«, Vo Werner, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Bas Urteil deo 5. Zivilsenats (Entschädigungsaenats) des Oberlandesgex’iohts in Köln vom 27. August 1959 Y/ird teilweise aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entaehädigungakammer des Landgerichts in Aachen vom Io. Juli 1958 wird in Höhe eines monatlichen Rentenbetrages von 174,97 BM sowie einer Entschädigung von 2.o99,7o BM zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu zwei Siebenteln, das beklagte Land zu fünf Siebenteln zu tragen. Bas Verfahren ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1887 geborene Kläger ist wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden* Ihm wurde aus diesem Grunde die Kassenpraxis entzogen* Dadurch verminderte sich sein Einkommen aus seiner Tätigkeit als praktischer Arzt, das vor Beginn der Verfolgung durchschnittlich im Monat 2*500 RM betragen hatte, auf durchschnittlich etwa 900 RM monatlich* Die Entschädigungsbehörde hat als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Kläger unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes durch Bescheid vom 11* November 1956 eine Kapitalentschädigung von 11*371,20 DM und durch einen Zusatzbescheid vom 7* Juli 1957 zusätzlich noch einen Betrag von 6,60 DM gewährt* Der erstere Bescheid ist dem Kläger am 7* Dezember 1956 mit folgender Belehrung zugestellt worden; Gegen diesen Bescheid steht dem Antragsteller, so-v;eit er beschwert und eine Entscheidung nicht Vorbehalten ist, das Rechtsmittel der Klage zu. Sie ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an gerechnet, beim Landgericht - Entschädigungskammer - in Aachen, Adalbert-Stein-Weg 9o, einzureichen und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, zu richten* Ob eine formgerechte Zustellung des Zusatzbescheides, der eine ähnlich lautende Rechtsmittelbelehrung enthielt, erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig* Am 18. März 1958 hat der Kläger mit der Angabe, daß er seinen ärztlichen Beruf 9eit dem Io Mai 1957 nicht mehr ausübe, und er bisher keine Kenntnis von der Möglichkeit gehabt habe, anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, beantragt, ihm anstelle der ihm zuerkannten KapitalentSchädigung vom Io November 1953 ab eine Rente in Höhe von monatlich 600 HM und eine einmalige Sntschädi-gung von 7.200 DM unter Anrechnung der erhaltenen Kapital-entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt, das Landgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht ihm unter Abweisung seiner weitergehenden Ansprüche eine monatliche Rente von 600 DM, beginnend mit dem 1» Mai 1957, und eine Entschädigung von 7.200 DM mit der Maßgabe zugebilligt, daß darauf die bereits gezahlten Kapitalentschädigungen anzurechnen seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. ♦ Der Kläger bittet,die Revision zurückzuweisen. Sntsoheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat die Wahl einer Rente anstelle einer Kapitalentschädigung durch den Kläger als zulässig angesehen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet« Io Nach § 81 BEG kann ein Verfolgter anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente wählen; ein solches Wahlrecht muß nach § 84 Satz 1 BEG bis zu dem Ablauf einer Frist von 3 Monaten ausgeübt werden» Diese Frist beginnt nach Satz 2 aaO mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar geworden ist« Das Berufungsgericht hat eine Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 15» November 1956 und 7» Juli 1957 wegen der in ihnen enthaltenen unzureichenden “Rechtsmittelbelehrung” verneint« Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzu-stimmen? daß die in den dem Kläger zugestellten Bescheiden enthaltene Belehrung keine Angabe darüber enthalte, was die Schrift, mit der eine etwaige Klage gegen die Bescheide erhoben werde, enthalten müsse und daher nicht die in § 21o B3G bestimmte Frist in Lauf setze (vgl« insbesondere die Entscheidung RzW 1959, 332^ = LM Nr« 2 zu § 195 BEG)« Die Revision meint allerdings, daß aus den hier vorliegenden Belehrungen sich ohne weiteres die für eine Klage im Knt-schädigungsverfahren notwendigen Erfordernisse ergeben hätten« Denn diese würden schon erfüllt, wenn aus der Belehrung zu entnehmen sei, daß im Falle der Anfechtung, der Bescheide ein als Klage bezeichneter Schriftsatz bei dem in der Belehrung bezeichneten Landgericht unter Angabe des bezeichneten Landes als Gegenseite und des ergangenen Bescheides einzureichen sei« Einer Belehrung über eine Angabe des Beschwer-degegenetandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs wie auch über die Stellung eines bestimmten Antrags bedürfe es im Entschädigungsverfahren nicht« Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht zugestimmt werden» Denn § 195 Abs» 2 Hr* 3 BEG schreibt zwingend eine Belehrung vor, «in welcher Form ... die Klage zu erheben ist"» War 2ur Form der Klageerhebung gehört, ergibt sich aus der nach § 2o9 BSG sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 255 ZPO. Dem entsprechen die Belehrungen in den beiden Bescheiden nicht» Im übrigen läßt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Erfordernisse einer wirksamen Klageerhebung in Entschädigungssachen auch nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar sind nach dieser Rechtsprechung an eine Klageschrift, die von einer rechtsunkundigen Partei eingereicht wird, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. insbesondere die Entscheidung 1957, 2o34° = I*M Er, 3 zu § 2o9 BEG und RzW 1959, 8842 = LM Hr* Io zu § 2Io BEG). Wie jedoch der Senat hierbei ständig ausgesprochen hat, muß die Klageschrift zu demindest einwandfrei ergeben, in welchem Umfang ein Bescheid ange-fochten werden soll, vor allem wenn, wie dies hier der Fall ist, in dem Bescheid über verschiedene Entschädigungsansprüche, teils zubilligend, teils abweisend, entschieden worden ist. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Bescheid hinsichtlich eines Berufsschadens auch ohne die vorgeschriebene Belehrung unanfechtbar sein kann, wenn nämlich die Entschädigungsbehörde einem Entschädigungsantrag in vollem Umfang entsprochen hat. Denn wie bereits in der Entscheidung 1959, 4o7^° = LM Hr.3 zu § 81 B2G ausgeführt, steht einem Antragsteller der Rechtsweg nach § 2 Io Abs. 1 BEG nur insoweit offen, als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt ist* soweit dem Anspruch stattgegeben ist, erlangt aeriBoscheid auch für die Entschädigungsbehörde bindende Kraft. Jedoch läßt sich dies hier nicht bejahen. Der Kläger hatte in seinem Bntochädigungsantrag nur angegeben, welcher Berufsschäden ihm entstanden sei, ohne eine zahlenmäßig bestimmte Entschädigung zu fordern» Infolgedessen hätte es auch einer Prüfung bedurft, ob mit der Wiederzulassung zur Kranken-kassenpraxis der Kläger wieder eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, insbesondere eine angemessene Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesichert war» Darin, daß die Entschädigungsbehürde eine Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 8» Mai 1945 zubilligte, lag somit aie Ablehnung einer Entschädigung für eine spätere Zeit, so daß der Kläger durch den Bescheid über seinen Berufsschäden beschwert war und diesen insoweit somit anfechten konnte» Die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts nach § 84 BEG begann daher noch nicht mit dem Erlaß der Entschädigungsbescheide, so daß die Wahl der Rente am 18» März 1958 nicht verspätet und somit wirksam war«. 2» Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 BEG ist nach der Vorschrift des § 82 BEG, daß ddr Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung Über seine Rente keine Srwerbs-tätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm auch die Aufnahme einer solchen Sr-Werbetätigkeit nicht zuzu demuten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn der Verfolgte das 65«» Lebensjahr vollendet hat» Dies trifft für den Kläger zu» § 82 Satz 3 BEG bestimmt aber weiter, daß auch einer ErwerbStätigkeit eine Versorgung aus einer ffüher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzuachten ist» In. dieser Hinsicht ist eo rechtsirr tümlich, wenn das Berufungsgericht das Ruhegehalt, das der Kläger als ehemaliger Knappschaftsarzt in Höhe von 200 DM monatlich von der Knappschaft bezieht, auf Grund des § 21 Abs* 3 der Z'o DV-BBG unberücksichtigt lassen will, da ganz abgesehen von der Frage, wie diese Bestimmung gegenüber dem § 82 Satz 3 BRG auszulegen ist, der Kläger nach der vom Berufungsgericht angeführten Bescheinigung der Knappschaft vom 27o Januar 1958 nur sich zu einem Teil, nicht dagegm ausschließlich allein an der Aufbringung der Mittel für die Bezahlung des Ruhegehalts beteiligt hat* Dieser Irrtum zwingt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils* Rinmal hat diese Pension nicht die Höhe der Bezüge erreicht, die dem Kläger als Berufsschadensrente zustehen würden (vgl* § 21 Abs* 4 3° BV-BEG)* Sodann haben nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen die Einkünfte des Klägers nach seiner Wiederzulassung zur Krankenkassenpraxis nicht für Rücklagen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgereicht, was sonst möglicher- 34. woise entsprechend der Entscheidung RzW 1958, 369 = DM Hr* 3 zu § 75 BEG zu einer Versagung einer Rente hätte ■ führen können* II* Der Kläger bezieht auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Schaden an Körper und Gesundheit eine Monatsrente von 233,30 DZ. Die vom beklagten Land begehrte Anrechnung von drei Vierteln dieses Betrages auf eine etwaige Rente für den Berufsschäden hat das Berufungsgericht abgelehnt. weil os sich hei der Landesrente um eine sogenannte Lan-dosspitze handle, die nach § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG zugunsten des Klägers bestehen bleiben müsse. La die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur Io v, Ho betrage, hätte er nach dem BEG keinen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens, da hierfür sich die Minderung mindestens auf 25 v. Ho belaufen müsse« Die §§ 121, 122 BEG bezögen sich außerdem nur auf das Zusammentreffen von Entschädigungsansprüchen, die das Bundesentschädigungsgesetz gewähre« Auch würde die Anrechnung dazu führen, daß dem Kläger praktisch seine -^andesrente in Höhe von drei Vierteln genommen würde* Schon der letztere Gesichtspunkt trifft nicht zu» Denn wie § 122 BEG zweifelsfrei ergibt, bleibt die bereits unanfechtbar gestgesetzte Entschädigung unberührt und ist unverändert in der festgesetzten Hohe zu zahlen« Lediglich bei der zweiten auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes noch festzusetzenden Entschädigung soll sich die bereits unanfechtbar festgesetzte Entschädigung insofern auswirken, als die neu festzusetzende Entschädigung entsprechend niedriger bemessen wird« § 228 BEG steht daher oiner Anrechnung der Landesrente nicht entgegen. § 122 BEG muß auch grundsätzlich angewendet werden, wenn die unanfechtbar gewordene Entschädigung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften festgesetzt ist und die zweite Entschädigung auf Grund der Vorschriften des BEG festzusetzen ist« Einmal spricht dafür schon der Wortlaut des § 122 BEG, der keinen Unterschied macht, ob die unanfechtbare Entschädigung auf Grund des BEG oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften festgesetzt ist« Sodann verkennt das Berufungsgericht den Sinn und Zweck einer Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden und der durch die §5 12o und 122 BEG getroffenen Regelung* Entschädigung für Gesundheitsschaden wird für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gewährt, Entschädigung für den Berufsschäden, weil der Verfolgte seine Erwerbsfähigkeit nicht oder nur mit wesentlicher Beschränkung hat ausnutzen können« Ebenso wie die Gesundheitsschadensrente hat die Beruf sschadensrente des selbständig Gewerbetreibenden reinen Versorgungscharakter* Dem entspricht es, daß die Festsetzung von Entschädigungen wegen gleichzeitig vorhandenen Gesundheits- und BerufsSchadens nicht unabhängig von einander erfolgen kann« Auch die Bestimmung des § Io BEG spricht dafür. Man denke nur an den Pall, daß der Verfolgte einen nach dem BEG entschädigungsfähigen Gesundheitsschaden erlitten hat und ihm eine Entschädigung für diesen Schaden auf Grund landetrechtlicher Vorschriften bereite gezahlt ist» Diese Zahlung ist nach § Io BEG auf die Leistungen für den gleichen Schaden nach dem BEG anzurechnen» Den Kläger mit einem Gesundheitsschaden mit nur Io Vo Ho gegenüber einem Verfolgten mit einem solchen von 25 Vo H0 oder mehr besser zu stellen, dürfte weder dem Sinn der gesetzlichen Regelung noch der Billigkeit entsprechen* Auch die in § 85 Abs* 2 Satz 2 BEG angeordnete Anrechnung von Versorgungsbezügen aus Öffentlichen Mitteln spricht für diese Auslegung* Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung RzW 1958, 372 Kr* 38 vertretenen Auffassung ist dafter grundsätzlich zu2ustiminen (vgl* auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 17* Pebruar i960 - IV ZR 271/59 -)* 10 IIIo Pa somit dem Kläger auf die von ihm begehrte Entschädigung 75 Vo Ho seiner Gesundheitsschadensrente anzurechnen ist, war seine Klage in Höhe eines Betrages von monatlich 174,97 BM und eines Jahreshetrages von 2o099,7o DM abzuweisen« Im übrigen war, wie bereits obon zu Io ausgeführt, die Revision zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, § 225 BEGo Ascher Raske VoWerner Wüstenberg BR Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher