Die Klägerin verlangt als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes Entschädigung wegen Schadens am Leben auf Grund des Bundes -ent Schädigungsgesetzes (BEG). Auf die gegen diesen Bescheid erhobene klage hat das Landgericht in Hannover das beklagte Land verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente und eine Kapitalteilentschädigung gemäß §§ 16 ff BEG zu gewähren. gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin eine monatliche im voraus zahlbare Hinterbliebenen- Das Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung des beklagten Bandes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente und einer Kapitalentschädigung wegen Schadens an Beben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Oberlandesgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des 1. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts, durch das das beklagte Land verurteilt worden ist, der Klägerin eine Witwenrente und eine Kapital ent-schödigung gemäß den §§ 16 ff BEG zu gewähren, als Voräb-entscheidung über den Grund des Anspruchs aufgefaßt und dies in seiner Urteilsformel .zu demAusdruck gebracht. Da der Ehemann der Klägerin bereits im Jahre 1939 verstorben ist, besteht auch auf Grund eines solchen Gutachtens keine hinreichende Aussicht mehr, über die Ursache des Todes des Verstorbenen und die nach der Behauptung der Klägerin bestehende Kausalität zwischen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmon und dem Tode eindeutige Klarheit zu gewinnen. Nach den §§ 1 und 2 3EG besteht ein Entschädigungsanspruch nujp dann, wenn der Schäden, für den Entschädigung verlangt wird, auf einer unmittelbar gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruht. 226/58) c Bine solche unmittelbar gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme - das sind gemäß § 2 EEG- solche Maßnahmen, dio aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG- auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oäa? ejjvco Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP , ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind, - ist im vorliegenden Palle mit hinreichender Bestimmtheit bisher nicht festgestellt worden« Das Berufungsgericht führt hierzu auf S« 5/6 seiner Entscheidungsgründe auss "Daß der Ehemann DflHB^als Jude gerade in seiner Eigenschaft als Bankdirektor nicht erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben vom 12« November 1938, sondern schon seit dem Jahre 1933 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist, wird auch vom Beklagten nicht bestritten und im übrigen vom Gesetz, insbesondere bei Eigentums- und Wirtschaftsschäden, vermutet« Es bedarf keiner Peststellung darüber, welche Maßnahmen im einzelnen ergriffen und von welcher verfolgenden Stelle im Sinn der §§1,2 BEG jeweils Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt worden sind; es genügt, wenn die für die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben verantwortlichen Machthaber die wirtschaftliche Vernichtung aller Juden herbeiführen wollte, um ihre Auswanderung zu erzwingen, sofern sie dabei in Kauf nahmen, daß die Opfer solcher Maßnahmen unter Umständen zugrunde gehen würden«11 Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« ln der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und welche individuellen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 BEG gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet worden sind« Im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17« April 1957 wird ausgesprochen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auf Grund von nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen aus seinem Beruf als Mitinhaber des Bankhauses Gebrüder verdrängt wor- und an Körper und Gesundheit besteht eine solche Vermu tung gerade nicht» Dies entspricht schon dein Rechts zu-stand unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes * Das ergibt sich aber ganz zweifelsfrei aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck»
IV-ZR. 257^8 Verkündet am 25.' März 1959 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2546 089 Xm Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-sischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br4MH^ in gegen die Witwe Anne B I geh. S m Klägerin und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br. 4HHNB>in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1959 unter Wit Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25• Mai 1958 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions •, ..ap.^as ^Berufuiigagericht ;zurücjcver-wiesek» ' " v • • ■ • - Von Rechts wegen a latbjBGta^icU Der am 9* 1890 in geborene Ehemann der Klägerin war Mitinhaber eines angesehenen Bankhauses in HlflBBp» Hachdem die Hationaleozialist.cn die Herrschaft an sich gerissen hatten, war er wegen seiner jüdischen Herkunft notionalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« Wegen Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz wunderte er am 19» Januar 1936 mit seiner Familie von nach SMP DflPP aus* Dort starb er am 23« September 1939 an einer Herzkrankheit. Br litt vorher an einer Myode-generatio cordis mit Coronarsklerose sowie an einer chroni-sehen Nierenentzündung. Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann sei bis fcu seiner Auswanderung - abgesehen von einem gutartigen Bluthochdruck - völlig gesund gewesen. Durch die mit der nationalsozialistischen Verfolgung verbundenen materiellen Sorgen und seelischen Erschütterungen habe er sich das Herzleiden zugezogen, das zu seinem Tode geführt habe. Die Klägerin verlangt als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes Entschädigung wegen Schadens am Leben auf Grund des Bundes -ent Schädigungsgesetzes (BEG). Ihr Antrag ist durch den Teilbescheid des beklagten Landes vom 17. April 1957 zurückgewiesen worden. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene klage hat das Landgericht in Hannover das beklagte Land verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente und eine Kapitalteilentschädigung gemäß §§ 16 ff BEG zu gewähren. Der Beklagte hat. gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin eine monatliche im voraus zahlbare Hinterbliebenen- rente, und zwar für die Zeit vom i. November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1955 in Höhe von 484 DM und ab*1. Januar 1956 in Höhe von ' 528 DM sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 41 «140 DM.zu zahlen. Das Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung des beklagten Bandes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente und einer Kapitalentschädigung wegen Schadens an Beben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Oberlandesgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des 1. Hechtszuges zurückver-wiesen. Mit der von dem erkennenden Senat durch Beschluß vom 19. September 1958 zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Bandes zurückzuweisen.' Sntschei dungsgründe? 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts, durch das das beklagte Land verurteilt worden ist, der Klägerin eine Witwenrente und eine Kapital ent-schödigung gemäß den §§ 16 ff BEG zu gewähren, als Voräb-entscheidung über den Grund des Anspruchs aufgefaßt und dies in seiner Urteilsformel .zu demAusdruck gebracht. Hier-r gegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. /J »-« 4 **• 2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden hat. Da der Ehemann der Klägerin bereits im Jahre 1939 verstorben ist, besteht auch auf Grund eines solchen Gutachtens keine hinreichende Aussicht mehr, über die Ursache des Todes des Verstorbenen und die nach der Behauptung der Klägerin bestehende Kausalität zwischen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmon und dem Tode eindeutige Klarheit zu gewinnen. Wenn das Berufungsgericht daher auf G^roid der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Erklärungen den Tod ursächlich nicht auf die Nierenentzündung und den hierdurch bedingten Bluthochdruck, sondern auf die Myodegeneratio cordis und die Coronarsklerose zurückgeführt hat, so bestehen auch insoweit gegen die Rechts-auffassurg des angegriffenen Urteils keine Bedenken. 3. Dagegen beruht die Meinung des Berufungsgerichts, daß die festgestellten gesundheitlichen Schäden des Ehemannes der Klägerin durch notionalsozialistische Gewalt-maßnahmen verursacht seien, nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Nach den §§ 1 und 2 3EG besteht ein Entschädigungsanspruch nujp dann, wenn der Schäden, für den Entschädigung verlangt wird, auf einer unmittelbar gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruht. Baß dies der Wille des Ge- . setzes ist, ergibt sich auch aus seinem systematischen . Aufbau, aus der amtlichen Begründung und den Kommentaren sowie aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. insbesondere auch die. Erklärungen des Vorsitzenden des Wie-dergutmaohungsausschusses des Bundestages Br» Greve in . der Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses vom 1. Februar 1956). Hieran hat auch der erkennende Senat in ständiger Hechtsprechung festgehalten (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 14» Januar 1959 - IV ZH 226/58) c Bine solche unmittelbar gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme - das sind gemäß § 2 EEG- solche Maßnahmen, dio aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG- auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oäa? ejjvco Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP , ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind, - ist im vorliegenden Palle mit hinreichender Bestimmtheit bisher nicht festgestellt worden« Das Berufungsgericht führt hierzu auf S« 5/6 seiner Entscheidungsgründe auss "Daß der Ehemann DflHB^als Jude gerade in seiner Eigenschaft als Bankdirektor nicht erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben vom 12« November 1938, sondern schon seit dem Jahre 1933 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist, wird auch vom Beklagten nicht bestritten und im übrigen vom Gesetz, insbesondere bei Eigentums- und Wirtschaftsschäden, vermutet« Es bedarf keiner Peststellung darüber, welche Maßnahmen im einzelnen ergriffen und von welcher verfolgenden Stelle im Sinn der §§1,2 BEG jeweils Verfolgungsmaßnahmen veranlaßt worden sind; es genügt, wenn die für die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben verantwortlichen Machthaber die wirtschaftliche Vernichtung aller Juden herbeiführen wollte, um ihre Auswanderung zu erzwingen, sofern sie dabei in Kauf nahmen, daß die Opfer solcher Maßnahmen unter Umständen zugrunde gehen würden«11 Diese Ausführungen sind rechtsirrig« Allerdings hat. der erkennende Senat in der genannten Entscheidung vom % « 14» Januar 1959 ausgeführt, daß der Begriff der ”individuellen konkreten1’ Verfolgungsmaßnahme nicht zu eng gefaßt werden dürfe» Dem Grundsatz nach ist aber daran festzuhalten, daß eine solche individuelle konkrete Ver-folgungsmaßnahme festgestellt . werden muß, um den Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen« Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« ln der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und welche individuellen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 BEG gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet worden sind« Im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17« April 1957 wird ausgesprochen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin auf Grund von nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen aus seinem Beruf als Mitinhaber des Bankhauses Gebrüder verdrängt wor- den sei» Ferner bedarf es bestimmbar Feststellungen darüber, ob die etwa festgestellten Gewaltmaßnahmen die gesundheitlichen Schäden des Ehemannes der Klägerin, die letzten Endes zu seinem Tode geführt haben, ausgelöst haben. Außerdem ist festzustellen, welche Amtsträger oder welche Bienststel-len diese Maßnahmen veranlaßt oder gebilligt haben. /. 4o Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang vor allem der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine zu Gunsten der Klägerin bestehende Vermutung« Eine solche Vermutung besteht nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, «insbesondere bei Eigentums- und Vermögens schaden«. Vielmehr streitet eine gesetzliche Vermutung für die Klagerin_nur auf dem Gebiet der Berufs- und Wirtschaftsschäden und der Eigentumsund Vermögens Schäden. Auf dem Gebiet des Schadens am Beben und an Körper und Gesundheit besteht eine solche Vermu tung gerade nicht» Dies entspricht schon dein Rechts zu-stand unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes * Das ergibt sich aber ganz zweifelsfrei aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck» Ascher Baske HaaS Wilden Dr, Doewenheim