Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10, Juli 1957 wixnd aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? Wegen des Todes ihres Ehemannes verlangt die Klägerin die Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Witwenrente, und zwar will sie beides entsprechend den Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes bemessen haben* Landgericht festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin in den letzten drei Jahren vor seiner Verhaftung mindestens ein Arbeitseinkommen von jährlich 8„400 - So600 RM gehabt habe. Der Ansicht des Landgerichts« daß für eine solche Einstufung ein jährliches Arbeitseinkommen von etwa 12.000 RM erforderlich sei» könne, so meint das Berufungsgericht, in dem hier vorliegenden Balle nicht zugestimmt werden. Denn ein solches Einkommen würde von einem Beamten des höheren Dienstes in der Regel nur bei vorgerücktem Alter erreicht. Der Ehemann würde daher als Beamter des höheren Dienstes zu dieser Zeit normalerweise noch nicht einmal das von ihm in seiner ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen verdient haben. Lege man diese Besoldungsgruppe zugrunde und rechne hierzu einen Zuschlag von 20 fo für die Versorgungsanwartschaft, so ergebe sieh unter Berücksichtigung der damals geltenden Gehaltskürzungsbestimmungen ein Arbeitseinkommen von 7c582 RH* Bin solches Einkommen werde aber durch die festgestellten Einkünfte des Ehemanns erreicht. Zu berücksichtigen sei auch« daß in der Privatwirtschaft die Möglichkeit bestände, daß jemand verhältnismäßig jung zu einem hohen Einkommen gelange, ohne daß ihm dann weitere Aufstiegsmöglichkeiten gegeben seien« Infolgedessen könne bei der Einstufung, soweit diese nach dem Arbeitseinkommen des Verfolgten zu erfolgen habe, das tatsächliche Einkommen nur mit den Pausehaisätzen des Bandesentschädigungsgesetzes verglichen werden« Der Auffassung der Revision ist grundsätzlich zuzustimmen« Wenn § 18 Abs« 1 BEG und ihm folgend § 11 Abs« 2 der 1« DV-BEG für die Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten dessen Durchschnittseinkommen aus eigener Arbeitsleistung für maßgebend erklärt, für dieses dann einen Vergleich mit dem Gehalt eines Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern anordnet und schließlich in der Anlage zur 1« DV-BEG die Höhe der vergleichbaren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit einer Abstufung für die Zeit bis zu dem 30« September 1951 auf 3?100« 4c300, 6»800 und lloOOO festgesetzt wird, so kann dies nur bedeuten, daß zur Einstufung eines Verfolgten auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung die Erreichung eines diesen Beträgen entsprechenden Arbeitseinkommens erforderlich ist«, Eine gegenteilige Auffassung wird allerdings auch von dem Kommentar von van Sam-Loos auf S* 192 f in Anm.> gruppen vorgencmmen ist und daß eine verschiedenartige Einreihung der beiden Schadenstatbestände dem Willen des Gesetzes widersprechen würde. wie sie auch in dem Kommentar dargelegt wird, dagegen, insbesondere die Tatsache* daß mit Absicht eine Staffelung nach Lebensaltersgruppen in der Anlage zur 1® DV BEG unter* blieben ist® Vor allem ergibt sich aber die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung aus den Bestimmungen des BEG Uber die Ermächtigung der Bundesregierung zu dem Erlaß von Durchführungsverordnungen® In dieser Hinsicht ist im § 27 BEG für die Schäden an Leben die Aufstellung einer Besoldungsübersicht vorgesehen* die "die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen* mittleren* gehobenen und höheren Dienstes ausweist" und eine Einreihung des Verfolgten "auf Grund dieser Übersicht" angeordnet.. Besoldungsübersicht vor, die das Diensteinkommen "nach Lebensaltersstufen gegliedert" ausweist * und ordnet "auf Grund dieser Übersicht” die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe an, Weiter spricht dagegen* daß, wenn das Gesetz auch bei Schaden an Leben eine Staffelung nach Lebensaltersgruppen gewollt hättes es auch eine Staffelung des Witwen- und V/äisengeldes wohl vorgenomnien hätte in ähnlicher Weise* wie dies in der 1- DVBErgG geschehen ist* und daß die 2, DV-BEG zu einer solchen Staffelung der Henten und der Xapitalentschädi- gungen auch bei Schaden an Körper und Gesundheit führt* dagegen die 1® DV-BEG nur eine einheitliche Heute und Kapitalentschädigung für jede Beamtengruppe kennt* und zwar nach den bis zur Altersgrenze erreichbaren Höchst bezügen der einzelnen Beamtengruppe, Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß sich nur bei einer Einstufung auf Grund der in der 1., DV-BEG enthaltenen Zahlen Schv/ierigkeiten vermeiden lassen., die sich bei der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ergeben könnten. Aus allen diesen Gründen muß die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten rein schematisch nach der Höhe seines Burchschnittsarbeitseinkommens und den Sätzen der in der Anlage zur 1» DV-BEG angegebenen Dienstbezüge für die Seit bis zu dem 30 > September 1951 beurteilt werden«. ln denen anzmiehmen ist, daß der Verfolgte von seinen Einkünften eine Rücklage für sein Alter und seine Hinterbliebenen gemacht hätte, von seinem Durchschnittseinkommen einen Abschlag zu machen, wie er dem §76 Abs.3 BEG entspricht. Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht nunmehr feststellt, ob der Ehemann der Klägerin das von ihr angegebene und zu beweisende höhere Arbeitseinkommen gehabt hat.
* • • ' ■'.-•••V W 's Kir das Nachschlagewerk! il-Nicht für die Amtliche Sammlung! P Gesetzs BEG § 18 V.v, „ ^vr/^-'rV ;v'*•* t S\:\ .• vr • Rechtssatz; Bei Schaden an Le beit kanji der Verfolgte auf Grund seiner wirtschaftliche^ Stellung in eine höhere . Gruppe als die desV einfachen Dienstes nur eilige-,/ . reiht v.!ordcia/ v;en!i sein IurchschnittQarbeitscin- kommen den Betrag erreicht hat, der fUr die höhere > Gruppe in der Besoldungsii.bereicht der Anlage zur DV-BEG für die .Zeit, bist zusi30, September 1951 : >1 als ruhegehaltsfähiger"jÜhrliclier Dienstbczug an-*!'; 1 gegeben ist 0 Dieser. Betrag erhöht sich um 20 v.Ho? ' * wenn anzuiiohmen ist, daß • der Verfolgte von seinem ' . • Einkommen eine . Rücklage': für ^sein Alter .undv seine ,; Hinterbliebenen gemachtVhätte!: , • / ••’>>;*' x •••• * :XV ?r. AktenZeichens IV ZR 257/57 Urteil des BGH vom 6* Dezember 195? / OLGijHän^ur^ / ^ ' i*' > '■C* V *' -W'v Verkündet am 6c Dezember 1957 Schorm, Jus tizangesi eilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg? gesetzlich vertreten durch die Sozialbehorde? Hamburg 36? Drehbahn 54? Beklagten und Revisionsklägerin? - prozeßbe^ollmäehtigters Rechtsanwalt Dr, g e g e n die verwitwete 3??au Gertrud /n'G Klägerin und - Prozeßbevollmächtigtes RechtsänwälteTDr geh, Sl hat der IV*. Zivilsenat des Bundesgeric^ auf die münd- liche Verhandlung vom 6, Dezember1957^ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt ? der Buhdesrichter Ascher, Dr * v eWerner* Wüstenberg und Wilden' für Recht erkannt? Das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10, Juli 1957 wixnd aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei, Von Rechts wegen -. 2 - A Tatbestands Die Klägerin ist die V/itwe des im Jahre 1900 geborenen Siegfried Dieser ist wegen seiner jüdischen Ab- stammung im Jahre 1944 "verhaftet und in ein Konzentrat ions lager gebracht worden* Dort ist er am 10* April 1945 verstorben* hach den Angaben der Klägerin soll ihr Ehemann? der bereits mit 22 Jahren zwei Lichtspieltheater in Berlin gehabt habe? Mitinhaber und LlitgeschäftsfUhrer zweier Lichtspieltheater in D(0|P und einer der ersten Kinotechniker und Kinofachleute in Deutschland gewesen sein* Sein jährliches Einkommen habe sich vor seiner Verfolgung auf mindestens 18 - 20,000 EM belaufen* Anfang 1936 habe ihr Ehemann seine bisherige Tätigkeit aufgeben müssen* Wegen des Todes ihres Ehemannes verlangt die Klägerin die Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Witwenrente, und zwar will sie beides entsprechend den Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes bemessen haben* Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben der Klägerin eine Entschädigung nur entsprechend den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes zugebilligt* Dagegen hat das Oberlandesgericht den Verstorbenen seiner wirtschaftlichen Stellung nach in die Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestuft und dementsprechend die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung ~>ron 13*283,27 DM und einer weiteren Rente für die Zeit vom I* November 1953 bis 31* Dezember 1955 in Höhex von 1S4?- DM monatlich und für die Zeit ab 1* Januar 1956 in Höhe von 201?- DM monatlich verurteilt.* Es hat die Revision sugelasseh* Mit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung ■" 3 des Urteils des Landgerichts, die Klägerin bittet, die Revision zurilckzuweisen. Entscheidungsgründe % I0 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem. Landgericht festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin in den letzten drei Jahren vor seiner Verhaftung mindestens ein Arbeitseinkommen von jährlich 8„400 - So600 RM gehabt habe. Ob das Einkommen, wie es die Klägerin behauptet, noch höher gewesen sei» hat es dahinstehen lassen, da bereits ein Einkommen von 9« 000 RLI die von der Klä gerin begehrte Einstufung rechtfertige. Der Ansicht des Landgerichts« daß für eine solche Einstufung ein jährliches Arbeitseinkommen von etwa 12.000 RM erforderlich sei» könne, so meint das Berufungsgericht, in dem hier vorliegenden Balle nicht zugestimmt werden. Denn ein solches Einkommen würde von einem Beamten des höheren Dienstes in der Regel nur bei vorgerücktem Alter erreicht. Der Ehemann der Klägerin habe vor Beginn seiner Verfolgung in einem Alter von 53 bis 35 Jahren gestanden«, In diesem Lebensalter seien Beamte regej.raäßig noch nicht in Beförderungssteilen gelangt«. Der Ehemann würde daher als Beamter des höheren Dienstes zu dieser Zeit normalerweise noch nicht einmal das von ihm in seiner ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen verdient haben. Eür den Vergleich käme die Reichsbssoldijngsgruppe A 2 c 2 in Betracht. Lege man diese Besoldungsgruppe zugrunde und rechne hierzu einen Zuschlag von 20 fo für die Versorgungsanwartschaft, so ergebe sieh unter Berücksichtigung der damals geltenden Gehaltskürzungsbestimmungen ein Arbeitseinkommen von 7c582 RH* Bin solches Einkommen werde aber durch die festgestellten Einkünfte des Ehemanns erreicht. . .. 4 . 4. lie Die Revision hält diese Erwägungen des Berufungsgerichts für unzutreffend. Sie ist der Ansicht, daß die Ein • - stufung« die das Berufungsgericht vorgenommen habe» darauf hinauslaufe, daß Aufstiegsanwartschaften, des Verfolgten berücksichtigt würden« Etwas Derartiges sehe aber das Gesetz bei Schäden am leben im Gegensatz zu Schäden im beruflichen Portkommen nicht vor. Zu berücksichtigen sei auch« daß in der Privatwirtschaft die Möglichkeit bestände, daß jemand verhältnismäßig jung zu einem hohen Einkommen gelange, ohne daß ihm dann weitere Aufstiegsmöglichkeiten gegeben seien« Infolgedessen könne bei der Einstufung, soweit diese nach dem Arbeitseinkommen des Verfolgten zu erfolgen habe, das tatsächliche Einkommen nur mit den Pausehaisätzen des Bandesentschädigungsgesetzes verglichen werden« III. Der Auffassung der Revision ist grundsätzlich zuzustimmen« Wenn § 18 Abs« 1 BEG und ihm folgend § 11 Abs« 2 der 1« DV-BEG für die Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten dessen Durchschnittseinkommen aus eigener Arbeitsleistung für maßgebend erklärt, für dieses dann einen Vergleich mit dem Gehalt eines Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern anordnet und schließlich in der Anlage zur 1« DV-BEG die Höhe der vergleichbaren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit einer Abstufung für die Zeit bis zu dem 30« September 1951 auf 3?100« 4c300, 6»800 und lloOOO festgesetzt wird, so kann dies nur bedeuten, daß zur Einstufung eines Verfolgten auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung die Erreichung eines diesen Beträgen entsprechenden Arbeitseinkommens erforderlich ist«, Eine gegenteilige Auffassung wird allerdings auch von dem Kommentar von van Sam-Loos auf S* 192 f in Anm.> 5 zu § 18 BEG vertreten« Sie wird damit begründet, daß bei Schäden an Körper und Gesundheit in dar Anlage zur 2« DV-BEG eine Staffelung nach Lebensalters- ~ 5 r'ii ***) ^ * gruppen vorgencmmen ist und daß eine verschiedenartige Einreihung der beiden Schadenstatbestände dem Willen des Gesetzes widersprechen würde. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, Zunächst spricht die Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden Bestimmungen so. wie sie auch in dem Kommentar dargelegt wird, dagegen, insbesondere die Tatsache* daß mit Absicht eine Staffelung nach Lebensaltersgruppen in der Anlage zur 1® DV BEG unter* blieben ist® Vor allem ergibt sich aber die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung aus den Bestimmungen des BEG Uber die Ermächtigung der Bundesregierung zu dem Erlaß von Durchführungsverordnungen® In dieser Hinsicht ist im § 27 BEG für die Schäden an Leben die Aufstellung einer Besoldungsübersicht vorgesehen* die "die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen* mittleren* gehobenen und höheren Dienstes ausweist" und eine Einreihung des Verfolgten "auf Grund dieser Übersicht" angeordnet.. Demgegenüber sieht bei Schäden an Körper und Gesundheit der § 42 BEG die Aufstellung einer. Besoldungsübersicht vor, die das Diensteinkommen "nach Lebensaltersstufen gegliedert" ausweist * und ordnet "auf Grund dieser Übersicht” die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe an, Weiter spricht dagegen* daß, wenn das Gesetz auch bei Schaden an Leben eine Staffelung nach Lebensaltersgruppen gewollt hättes es auch eine Staffelung des Witwen- und V/äisengeldes wohl vorgenomnien hätte in ähnlicher Weise* wie dies in der 1- DVBErgG geschehen ist* und daß die 2, DV-BEG zu einer solchen Staffelung der Henten und der Xapitalentschädi- gungen auch bei Schaden an Körper und Gesundheit führt* dagegen die 1® DV-BEG nur eine einheitliche Heute und Kapitalentschädigung für jede Beamtengruppe kennt* und zwar nach den bis zur Altersgrenze erreichbaren Höchst f \» •- 6 bezügen der einzelnen Beamtengruppe, Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß sich nur bei einer Einstufung auf Grund der in der 1., DV-BEG enthaltenen Zahlen Schv/ierigkeiten vermeiden lassen., die sich bei der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ergeben könnten. Denn aus der BesoldungsOrdnung für Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern läßt sich aus der Höhe der Bezüge allein nicht immer feststellen* welcher Besoldungsgruppe der einzelne Gehaltsempfänger•angehört, da sich die Bezüge der einzelnen Beamtengruppen teilweise überschneiden. In solchen Fällen müßten daher Erwägungen angestellt werden. z.B» ob ein höheres Aiter des Verfolgten etwa nur die niedrigere Besoldungsgruppe oder ein jugendliches Alter oder vielleicht Aussichten auf spätere. Mehreinkünfte eine höhere Gruppe rechtfer tigen könnten» Bas würde aber zu einer erheblichen Un* Sicherheit und auch zu Verzögerungen des Entschädigungs-Verfahrens führen und stände zu der vom Bundesentschä -digungsgesetz gewählten schematischen Regelung und von ihr erstrebten beschleunigten Durchführung der Entschä-digungsverfahren im Widerspruch* Es könnte auch in einzelnen Fällen dazu kommen* daß den Hinterbliebenen eines Verfolgten höhere Versorgungsbezüge zuzubilligen wären«, als dessen Einkünfte zu seinen Lebzeiten jemals betragen hätten.» Bei den Bezügen der Witwe oder der Kinder eines. Beamten wird auch nicht die Möglichkeit berücksichtigt* daß dieser* wenn erdicht gestorben wäre* zu einer höheren Beamtengruppe aufgestiegen wäre» Aus allen diesen Gründen muß die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten rein schematisch nach der Höhe seines Burchschnittsarbeitseinkommens und den Sätzen der in der Anlage zur 1» DV-BEG angegebenen Dienstbezüge für die Seit bis zu dem 30 > September 1951 beurteilt werden«. Hier- bei ist es. wie das Berufungsgericht es auch getan hat, unbedenklich in Pallen., ln denen anzmiehmen ist, daß der Verfolgte von seinen Einkünften eine Rücklage für sein Alter und seine Hinterbliebenen gemacht hätte, von seinem Durchschnittseinkommen einen Abschlag zu machen, wie er dem §76 Abs. 3 BEG entspricht. IV. Wenn daher der Ehemann der Klägerin nur ein Durch- schnittsarbeitseinkommen von 80400 EM gehabt hätte, so würde bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung . ein solches Einkommen die Einstufung in die Gruppe des Jiöheren Dienstes nicht rechtfertigen. Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht nunmehr feststellt, ob der Ehemann der Klägerin das von ihr angegebene und zu beweisende höhere Arbeitseinkommen gehabt hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 HEG-*» Schmidt Ascher v'.Y/erner. Wüstenberg Wilden