BGH · IV ZR 257/56
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Recht ssatz Die Besetzung eines Oberlandesgerichtssenats mit 6 Beisitzern kann auch bei verhältnismäßig häufiger Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen - hier etwa in jeder 5<> Sitzung -beim Vorliegen besonderer Umstände? daß der Vorsitzende die Leitung des Senats erst vor kurzer Zeit übernommen und sich noch nicht Aktenzeichens IV ZR 257/56 nachdem ihm seine erste Frau nach langjähriger Ehe im November 1943 gestorben war, am 9, Oktober 1944 als 54 Jahre alter Witwer mit 5 Kindern im Alter von 24 bis 9 Jahren die damals 42 Jahre alte ledige Beklagte, die bis dahin in verschiedenen Stellungen als Köchin oder Hausgehilfin und zuletzt seit 1930 in einer und derselben Stellung als Haushälterin tätig gewesen war, nach verhältnismäßig kurzer Bekanntschaft auf Empfehlung seiner Verwandten geheiratet. Er hatte sich dazu hauptsächlich mit Rücksicht auf die 3 jüngsten, damals noch unversorgten Kinder Martha (18 Jahre), Erich (14 Jahre) und Gertrud (9 Jahre), die noch zuhause waren, entschlossen Aus seiner Ehe mit der Beklagten sind keine Kinder hervorgegangen = Ben letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien nach der ursprünglichen Behauptung des Klägers im Vorprozeß (R 628/49 LG Kempten) ungefähr Ende 1946, nach seiner späteren Barstellung im Jahre 1945, nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 19471 Im Mai 1950 wurde die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten dadurch aufgehoben, daß die Beklagte die eheliche Wohnung in Weitnau verließ und zu einer Verwandten in demselben Orte zog. Der Klager hatte schon im Bezember 1949 beim Landgericht in Kempten die Scheidung seiner jetzigen Ehe wegen Verschuldens der Beklagten aus § 43 EheG begehrt, Biese Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Kempten vom 6, Mai 1950 - R 628/49 das am 13- Juli 1950 rechtskräftig wurde, abgewiesen woren, im wesentlichen mit der Begründung, daß zwar die Ehe tiefgreifend zerrüttet und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei. daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne.-«-. daß den Kläger ein Verschulden triffto Sie hat der Scheidung gemäß § 48 Abs 2 EheG widersprochen? Er habe in den Jahren 1949 und 1950 ehewidrige Beziehungen zu einer Frau St^HHl unterhalt en und nach der Rückkehr der Beklagten aus dem Krankenhaus (d3i0 seit Ende November 1949) die Haushaltsführung seiner Tochter Martha überlassen und sie? daß sie bei Eingehung der Ehe schon in fortgeschrittenem Alter gestanden habe und durch die Eheschließung aus ihrem damaligen Wir- im übrigen nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung* Die Ehe sei nämlich schon vor Einreichung seiner ersten Scheidungsklage vollständig zerrüttet gewesen und zwar hauptsächlich durch Verschulden der Beklagteno Die Beklagte habe seine Tochter Martha völlig lieblos behandelt und so schikaniert? Am schwersten verfehlt habe sie sich aber dadurch, daß sie gegenüber dieser seiner Tochter Irma einmal behauptet habe, er habe mit seiner Tochter Martha Blutschande getrieben* Eine weitere schwere Eheverfehlung liege schließlich darin, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit die bereits im Vorprozeß', widerlegte' Behauptung wiederholt habe, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau St^H^c Aus allen diesen Gründen sei der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht zulässige Aber selbst wenn man ihn für zulässig halte, sei er nicht beachtlich, weil die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei* Die Entfremdung zwischen den Ehegatten sei schon nach einem halben Jahre eingetreten.» da sie ja bei der Eheschließung bereits 42 Jahre alt gewesen sei, Lurch die Scheidung würden sich auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschlechtern, weil sie eine monatliche Rente von DM 56?-- beziehe und seit 5 Jahren im Haushalt der Familie Sa^Hfctätig sei0 Auf ihre streng katholische Einstellung könne sie sich nicht berufen^ denn sie habe sich von Anfang an geweigert, Kinder zu gebaren» den seien und die Parteien daher keine Kinder brauchten, Als die Beklagte in der ersten Zeit von eigenen Kindern gesprochen habe, habe der Kläger geantwortete dann hätte sie halt früher heiraten sollen, er könne kein Kindergeschrei mehr vertragen. Sie habe aber bisher noch immer gehofft, daß auch der Kläger zu einer Versöhnung bereit sein werde, wenn nur erst die Stieftochter Martha, die den Anlaß zur Ehezerrüttung gegeben habe, heiraten und aus dem Haus gehen werde, Bas Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ehe ohne Schuldausspruch? In der Begründung seines .Haupt ant rages hat er die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei, bekämpft. Er erhebe damit aber auch einen selbständigen Scheidungsanspruch wegen ehewidrigen Verhaltens der Beklagten= Diese habe nämlich im April oder Mai 1954 gegenüber der Oberin des Krankenhauses geäußert* daß sie kein Geld habe und verhungern müßte, wenn sie nicht von Martha SaflHP unterhalten würde 0 Durch diese Äußerung habe die Beklagte den Bezug von monatlich DM 70*—, den sie seit Oktober 1950 vom Kläger erhalte* in der Absicht unterdrückt* den Kläger in den dörflichen Verhältnissen seiner Umgebung unmöglich zu machenc Durch diese Verl eumclnng habe die Beklagte die vorhandene Ehezerrüttung jedenfalls so stark vertieft.; daß an eine Wiederherstellung'der dem.Wesen der Ehe ent sprechenden Lebensgemeinschaft überhaupt nicht mehr gedacht werden könne* Im übrigen werde der Scheidungsanspruch aus § 43 EheG auch auf die bereits im'ersten .Rechtszug behaupteten Verfehlungen der Beklagten gestützt o. I0 hie Revision rügt in erster Linie, daß der 4, Zivil senat des Berufungsgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht-ordnungsmäßig besetzt gewesen sei« Den Vorsitz in der Verhandlung vom 12o Juni 1956 habe nicht der ordentliche Vorsitzende, Senatspräsident Hasselberger, sondern in dessen Vertretung der Oberlandesgerichtsrat Jaroschka geführte Außer mit dem Senatspräsident Hasselberger sei der Senat seit dem 1c Februar 1956 mit 6 Oberlandesgericht sräten als Beisitzern besetzt gewesen» Schon daraus ergebe sieh? obliege ihm die gesamte Geschäftsführung selbständig» So habe er beispielsweise im vorliegenden Fall auch den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumto In der unter dem Vorsitz von Oberlandesgerichtsrat Jaroschka verhandelnden Gruppe- sei aber der Senat nicht ordnungsmäßig besetzt? Von der Überwachung durch den ordentlichen Vor-sitzenden sind die dem Oberlandesgerichtsrat Jaroschka als Berichterstatter zugewiesenen Fälle nicht ausgenommen c Die Vorlage der unter dem Vorsitz des Vertreters ergangenen Urteile und Entscheidungen an den Senatsvorsitzenden ist durch ausdrückliche Anweisung an die Geschäftsstelle sichergestellt. daß Terminsbestimmungen - soweit sie nicht in mündlicher Verhandlung durch verkündeten Beschluß erfolgen - dem Vorsitzenden des Senats Vorbehalten bleibeno In der vorliegenden Sache hat Oberlandesgerichtsrat Jaroschka die Terminsverfügung vom 24° April 1956 während des Urlaubs des Vorsitzenden in dessen Vertretung getroffen,, Die Bestimmung der an einer Sitzung teilnehmenden Richter erfolgt unter Berücksichtigung der Belastungsfähigkeit der einzelnen Beisitzer ausschließlich durch den Vorsitzenden des Senat Sc Oberlandesgerichtsrat Jaroschka hat entgegen der Darstellung der Revisionsbegründung mehrfach als Beisitzer unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten an Sitzungen des Senats teiIgenommen Richtig ist die Behauptung der Revision? Es verstößt zunächst nicht gegen den Grundsatz« daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf., wenn eine Kammer oder ein Senat mit mehr Richtern besetzt ist als bei den Entscheidungen mitzuwirken habenDas hat der Senat mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, bereits in seinem Urteil vom 120 Mai 1956.(BGHZ 2Q?355 ff) dargelegt (vgl dazu auch4die Anm von Johannsen bei LM Nr 5 zu § 551 Ziff 1 ZPO) =. BGHSt 2,71)o Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden soll die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des von ihm geleiteten Senats gewährleistet werden* Dieser Aufgabe kann er, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12c- Mai 1956 dargelegt hat, nicht mehr ge- daß die Mitwirkung der Beisitzer bei der Entscheidung durch den Einfluß des Vorsitzenden zurückgedrängt werden soll0 Im Gegenteil? Urlaub oder aus sonstigen besonderen Anlässen abgesehen - sich grundsätzlich auf Ausnahmefälle wie etwa ein vorübergehendes außergewöhnliches Anschwellen der Geschäfte beschränkto Auch unabhängig von dem erörterten Einfluß des Vorsitzenden kann die Erreichung dieses Zieles, insbesondere auch die Übersicht jedes Mitgliedes über die gesamte Rechtsprechung des Senates sowie die Vertrautheit mit der Denk-' und Arbeitsweise der anderen Mitglieder, durch eine Übergroße Zahl von Beisitzern und den dadurch bedingten häufigen Y/echsel in der jeweiligen Spruchbesetzung erheblich erschwert werden* Es kann nun zwar nicht zweifelhaft sein, daß bei der Zusammensetzung und Arbeitsverteilung eines Senats,* wie sie nach der eingeholten dienstlichen Auskunft hier bestanden hat,, der Einfluß des Vorsitzenden auf die Arbeitsweise und die Rechtsprechung des Senates nicht in einem Maße zur Geltung kommt, wie es wünschenswert ist, zu demal da diese Auskunft keine Angaben darüber enthält, nach welchen Gesichtspunkten der Vorsitzende die Sachen ausgewählt hat, die er zur Verhandlung unter dem Vorsitz seines Stellvertreters vorgesehen hat, ob also etwa die rechtlich schwierigeren und bedeutsameren Sachen stets unter der Leitung des ordentlichen Vorsitzenden verhandelt und entschieden worden sinda Die Überbesetzung - mit 6 Beisitzern - insbesondere die häufige Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen erreicht hier bereits ein Ausmaß, das in jedem Falle hart an die Grenze heranreicht,; bei deren Über schreitun von einer vorschriftsmäßigen Besetzung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Vorsitzende bei dem Umfang der gesamten Senatsarbeit und des den Beisitzern, insbesondere dem stellvertretenden Vorsitzenden, zufallenden Arbeitsanteils nicht mehr in der Lage ist, sich in dem Maße an der Spruchtätigkeit des Senats zu beteiligen, das seiner Stellung und Aufgabe, wie sie oben dargelegt wurde, entspricht und weil damit auch ein fruchtbares Zusammenarbeiten innerhalb des Senats als einer in sich geschlossenen Arbeitsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist* haß diese Grenze in der Regel überschritten ist., wenn einem Senat eines Qber-landesgerichts mehr als 6 voll arbeitsfähige und voll ausgelastete Richter als Beisitzer angehören, hat der Senat bereits in seiner mehrfach angeführten Entscheidung vom 12c Mai 1956 (S 361) ausgesprochene Wenn im vorliegenden Ralle die Besetzung trotz der Zuteilung von 6 Beisitzern und der dadurch mit bedingten häufigen Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen noch als vorschriftsmäßig angesehen werden kann, so lediglich deshalb, weil hier zwei besondere Umstände zu berücksichtigen sind« Einmal hängt es naturgemäß auch von der Persönlichkeit und der individuellen Fähigkeit des Vorsitzenden ab, inwieweit er im Einzelfalle trotz einer Überbesetzung des Senats noch in der Lage ist, seiner Stellung und Aufgabe als Vorsitzender gerecht zu werden* In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, daß der Vorsitzende im vorliegenden Ralle versichert hat, nach seiner Auffassung sei er durchaus noch in der Lage gewesen, die von ihm den Beisitzern, insbesondere auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zugewiesenen Sachen zu -überblicken«, Sodann ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, daß er den Vorsitz in diesem Senat erst am U Februar 1956, also 4 1/2 Monate vor der hier in Betracht kommenden Verhandlung übernommen hattea Wenn das Gesetz es zuläßt, daß der ordentliche Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub voll durch einen Beisitzer vertreten wird, so läßt es sich auch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbaren, daßer unmittelbar nach Übernahme des Vorsitzes für eine gewisse Einarbeitungszeit, deren Dauer . daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als drei Jahre aufgehoben und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist? weil die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das.schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen sei« Weder ein Verschulden der Beklagten noch Umstände? könnten in gleichem Maße als ursächlich für die Zerrüttung angesehen werden wie das schuldhafte Verhalten des Klägers« Dieser habe die Beklagte durch eine überaus lieb lose und geringschätzige Behandlung? sei zwar die eheliche Gesinnung des Klägers offenbar schon völlig erloschen gewesen« Sein Ver halten vor der Trennung stelle aber bereits eine schwe re Eheverfehlung dar? daß der Kläger bereits vor dem endgültigen Verlust seiner ehelichen Gesinnung der Beklagten gegenüber ein Verhalten gezeigt hat? daß die Zerrüttung überwiegend auf Umstände zurückzuführen ist die eine Abwendung des Klägers von der Beklagten sittlich nicht rechtfertigen konnten und somit dem Kläger als Verschulden anzurechnen sind« Auch die tatsächli- chen Feststellungen, die es hierzu im einzelnen getroffen hat, unterliegen als solche nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgerieht» Eine Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht gerügt und auch ebensowenig erkennbar wie ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Er-fahrungssätze oder gegen Vorschriften des sachlichen Recht So Das Berufungsgericht hat auch die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejahte Es hat dazu ausgeführt, daß die Ehe, die die Ehegatten schon nach kurzer Bekanntschaft beiderseits aus Versorgungsgründen geschlossen hätten, nur kurze Zeit ungetrübt geblieben sei-«, Die im Verhältnis zwischen der Beklagten einerseits und seinen beiden Kindern Martha und Erleb,..andererseits auf tretenden Schwierigkeiten und Gegensätzlichkeiten hätten schon acht Wochen nach der Eheschließung zu dem ersten Zerwürfnis zwischen den Ehegatten geführt und in der Folgezeit immer wieder neue Auseinandersetzungen und damit eine zunehmende Verstimmung zwischen den Ehegatten mit sich gebracht, Angesichts dieser Entwicklung der Ehe lasse sich daher nicht feststellen, daß sie vor ihrer Zerrüttung bereits zu.einer echten und tragfähigen De- , Sie habe die Pflichten, die sie durch das Ehegelöbnis auf sieh genommen habe, im grossen und ganzen nach Kräften erfüllt» Sie habe auch an ihrem Mann und an der Ehe festgehalten und zwar selbst dann noch, als sie schon gefühlt habe, daß der Kläger sich immer mehr von ihr abwendete, hur aus Sorge um ihre Ehe habe sie das Fernbleiben der Stieftochter Martha gewünscht, weil sie in deren Einstellung und Verhalten eine G-efahr für den Bestand ihrer Ehe erkannt habe» Wie stark ihre eheliche Gesinnung gewesen sei. zeige sich auch darin, daß sie noch nach der Trennung und trotz der ihr von seiten ihres Mannes widerfahrenen Demütigungen sich wiederholt ernstlich um eine Versöhnung mit ihm und Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht habe. Auch heute noch halte sie aus innerer Überzeugung an der Ehe fest und habe die Hoffnung noch nicht völlig aufgegeben, daß ihr Ehemann sich wieder ihr zuwenden werde, wenn nur die • Tochter Martha- in der sie den eigentlichen Anlaß des Zerwürfnisses erblickt, aus dem Haushalt ausscheide« Denn abgesehen von einer kleinen Rente (z0Zt3 monatlich DM, 56,—■) habe sie kein Einkommen und in Anbetracht ihres Alters von jetzt 54 Jahren und ihrer schwächliche Gesundheit wenig Aussicht, sich noch durch eigene Erwerbstätigkeit den erforderlichen Unterhalt verschaffen zu könneno Es sei auch nicht erkennbar, daß die Beklagte etwa aus sittlich verwerflichen Beweggründen der Scheidung widerspreche« Es sei ihr zu glauben, daß sie eben um der' Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen und weil sie ihren Mann noch nicht endgültig • aufgeben, sondern weiter mit ihm Zusammenleben wolle, sich der Scheidung widersetze* Wie der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 48 EheG bereits wiederholt näher ausgeführt hat, ist der Widerspruch im allgemeinen nur dann unbeachtlich, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige. Sie waren aber namentlich im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte stets ehewillige Einstellung der Beklagten und auf ihr ehrliches Bemühen, ihren pflichten und Aufgaben als Gattin und Stiefmutter gerecht zu werden, nicht derart, daß vom Kläger die Überwindung dieser Schwierigkeiten, insbesondere die Anbahnung eines erträglichen Verhältnisses zwischen seinen Kindern und der Beklagten und die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung bei gutem 2) las Berufungsgericht hat^schließlich auch die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten ohne Recht sir r.t um verneint, 1er Kläger hatte sein 'Scheidungsbegehren insoweit auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe im April oder Mai 1954 gegenüber der Oberin des Krankenhauses geäußert, daß sie kein Geld habe und verhungern müßte, wenn sie nicht von ihrer Nichte Martha unterhalten würde, las Berufungsgericht hat dazu ausgeführtg Wenn diese Äußerung wirklich in der angegebenen Zeit gefallen sei und nicht schon in der Zeit, als der Kläger der Beklagten tatsächlich keinen Unterhalt geleistet hat, so enthalte sie allerdings eine ungerechte Beschuldigung des Klägers und damit eine Eheverfehlung, Sie seit jedoch für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich, lenn im April oder Mai 1954 sei die eheliche Gesinnung des Klägers schon seit Jahren so restlos erloschen und die Ehe auf seiner Seite schon längst so vollständig zerrüttet gewesen, daß die Zerrüttung durch die angeführte Äußerung der Beklagten auf seiner Seite auch nicht mehr hätte vertieft werden können« Aber selbst wenn man das für möglich halte?