der Scheidung widersprochen« Sie hat behauptet, ihre Ehe sei bis zu dem Fortgang des Klägers nach eine durchaus glückliche gewesen« Zwar habe sie während dos Krieges und nach dem Kriege in der Zeit der Evakuierung sehr viel durchmachen müssen« Der Verdacht einer syphilitischen Infektion habe sich nicht bestätigt» Auch sei die Ehe nicht wegen dieses Verdachtes zerrüttet» Der Kläger habe sie während ihrer Krankheit in rührender Weise liebevoll gepflegt und ihr auch später aus zahlreiche herzliche Briefe geschrieben« Bis zu dem Jahre 1951 hätten sie auch noch miteinander ehelich verkehrt« Im Jahre 1952 habe ihr der Kläger eröffnet, daß er in KflP ein Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalte« Sie habe daraufhin ihre Absicht geäußert, sich scheiden zu lassen« Der Kläger habe aber eine Scheidung abgelehnt mit der Begründung, daß man nach zwanzigjähriger Ehe nicht einfach vergessen könne; sie solle ihm Zeit lassen, weil er glaube, wieder zu ihr Sie wolle an der Ehe festhalten und sei jederzeit bereit, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben, wenn er für eine geeignete Y/ohnung sorge. Das Scheidungsbegehren aus § 43 EheG hat der Kläger darauf gestützt, daß die Beklagte sich geweigert habe, seine Briefe zu beantworten und daß sie in den letzten zwei Jahren die Tochter der Parteien davon abgehalten habe, an den Kläger zu schreiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit dem Jahre 1955 getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Bedenklich ist allerdings, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Briefe ausführt, der Kläger müsse den Inhalt der Briefe gegen sich gelten lassen« Für die Frafee, ob die Ehe der Parteien durch die Mitteilung über eine angebliche syphilitsche Erkrankung der Beklagten zerrüttet worden ist, kam es allein darauf an, die wirkliche innere Einstellung des Klägers zu erforschen. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Inhalts der Briefe hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe sich der Beklagten gegenüber heuchlerisch verhalteno Daraus folgt, daß das Berufungsgericht davon überzeugt gewesen ist, daß der Inhalt der Briefe der wahre Ausdruck der inneren Einstellung des Klägers gewesen ist* Unter diesen Umständen konnte es davon absehen, den Umstand zu würdigen, daß der Kläger nach seiner Behauptung schon seit dem Jahre 1949 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit der Beklagten gehabt hato Die Umstände dafür können mannigfacher Art sein* Bei der Entscheidung der Frage, ob die Ehe entgegen dem zulässigen Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann, hat das Berufungsgericht nicht § 48 Abs* 2 EheG in seiner seit dem 1. Denn das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, davon überzeugt gewesen, daß die Beklagte sich noch an'die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, diese fortzuoetzen* Damit sind die nach § 48 Abs* 2 EheG in der seit dem 1* Januar 1962 geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen gegeben, unter denen gegen den Widerspruch der Beklagten die Ehe nicht geschieden werden darf.Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, sind unbegründet* Die Revision bringt vor, die Beklagte habe schon anläßlich ihrer eigenen Erkrankung die Scheidung der Ehe erwogen und nicht erst nachdem sie von dem ehewidrigen Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt habe* Der Kläger habe auch seinen Fehltritt erst eingestanden, nachdem die iihegatten sich zuvor über ihr eheliches Verhältnis ausges* sprochen hätten und sich dahin einig geworden seien, die Ehe zu lösen« Mit diesem Vorbringen habe das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt und es sei ”sittenwidrig», wenn es ausführe, der Anlaß für die Beklagte, ihrerseits die Scheidung der jslhe zu erwägen, sei erst die Mitteilung des Klägers von seinen eigenen Verfehlungen gewesen« Daß auch die Beklagte stets liebevolle und anhängliche Briefe an den Kläger geschrieben hat, ergeben dessen Antwortschreiben« Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit den von der Revision bezeiebneten Tatsachen^nicht besonders auseinanderzusetzen, zu demal das Vorbringen des Klägers in diesen Punkten selbst nicht eindeutig und klar ist« Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift selbst angeführt, daß die Beklagte mehrfach die Scheidung ihrer ihe verlangt habe, allerdings wahrscheinlich in der Annahme, daß sie nicht erfolge« Auf Seite 11 der Berufungsbegründung heißt es dann, daß das Scheidungsbegehren der Beklagten anfangs nicht ernst gemeint gewesen sei« Als das erste ernothafte Scheidungsbegehren bezeichnet der Kläger ein solches aus dem Jahre 194Ö« Nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, hat der Kläger in der Berufungsbegründung auf Seite 10 beiläufig erwähnt, daß er der Beklagten seinen Fehltritt erst eröffnet habe, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten, ihre Ehe zu lösenc Er v;ollte damit nur darlegen, daß die Ehe nicht infolge seines Verhaltens zerrüttet war* In seinem Schriftsatz vom 15» Juni 1961 (So 4) hat der Kläger vorgetragen, er habe der Beklagten 195^ mitgeteilt, daß er eine enge Beziehung zu einer Mitarbeiterin und Kollegin gefunden habe« sei gerade von der Beklagten eine Scheidung vorgeschlagen worden, ohne daß sie selbst Schritte unternommen habe» 1952 und später 1956 habe sie mündlich und schriftlich durch ihren Hechtsanwalt erklärt, daß sie eine Scheidung wünscheo Die Parteien seien sich schon früher einig gewesen, daß sie die Ehe nur dann fortsetzen wollten, wenn eine echte Gemeinschaft möglich seio Danach hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung vom 27* Oktober 1961 ausgeführt, 1952 im August habe ihr der Kläger gebeichtet, daß er in Köln ein Verhältnis zu einer anderen Frau habe* Sie habe darauf erwidert, es sei dann das beste, wenn die Parteien die Konsequenzen zögen und sich scheiden ließen» Der Kläger habe dies aber abgelehnt mit der Begründung, wenn man 20 Jahre verheiratet sei, dann könne man das nicht einfach vergessen» Der Kläger hat damit zugestanden, daß die Beklagte die Lösung der She erst erwogen hat, nachdem sie von den Verfehlungen des Klägers Kenntnis erhalten hatte» Unter diesen Umständen brauchte das Gericht auf die nur beiläufige und in anderem Zusammenhang gemachte Angabe, er habe seine Verfehlung erst eingestanden, nachdem die Lösung der jähe vereinbart worden sei, nicht einzugehen«
iy_ZH_256/62 VerkUndet am 5» Juni 1963 Hoeppe, JustizangestelXte als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsrats z« Wv« Dr. Herbert Otto z» Zt« wissenschaftlicher Angestellter, Kfl OflHHHHHNtraße €)? - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr» in gegen die Hausfrau Rosa Jälli H|^straße geb» L 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr» Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6» Juli 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen ~ 2 - Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist im Jahre 1905? die Beklagte im Jahre 1910 geboren* Im Jahre 1952 haben sie die Ehe geschlossen, aus der im Jahre 1941 eine Tochter hervorgegangen i3t. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war Dorthin war die Beklagte während dos Krieges evakuiert» 1950 trat der Kläger eine Stellung in Kflfc an» Seit dieser Seit leben die Parteien räumlich getrennt* Die Beklagte verblieb zunächst in Koding» Später verzog sie mit ihrer Tochter nach Der Kläger begehrt Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG* Er hat behauptet, die Ehe der Parteien habe von vornherein den Keim der Zerrüttung in sich getragen. Die Beklagte sei Hausgehilfin in dem Haushalt gewesen, in dem er als Student als Hauslehrer tätig gewesen sei» Er habe sie aus sexuell-erotischen Motiven geheiratet» Einen Akademiker zu heiraten, sei für die Beklagte ein Ereignis gewesen. Diese Eheschließung habe aber bei ihr einen Minderwertigkeitskomplex hervorgerufen, den sie zunächst durch ein übertriebenes Geltungsbedürfnis zu kompensieren versucht habe» Organneurotische Krankheitserocheinungen hätten sich bald bei ihr herausgestellt o Schon aus diesen Gründen sei es vor Kriegsbeginn zu keiner echten Lebensgemeinschaft gekommen. Die Beklagte sei auch bald nach der Eheschließung an Bronchialasthma . erkrankt. Die Erkrankung habe lebensbedrobende Formen angenommen und eine wochenlange Krankenhausbehandlung sei erforderlich gewesen. Auch hierdurch sei die Ehe schwer belastet worden. Hach dem Kriege habe die Beklagte ihm ständig mit Eifersüchteleien in den Ohren gelegen und ihm den Vorwurf gemacht, er betrüge oie mit einer Berlinerin* Unter diesen grundlosen Verdächtigungen habe er sehr gelitten. Die Beklagte habe auch weiterhin unter ihrem,Bronchialastbmasthma au leiden gehabto Im Jahre 1949 sei dann bei der klinischen Überprüfung de3 Krankheitsbildes der Beklagten eine syhili-tiuehe Infektion festgestellt worden, die nach Ansicht der behandelnden Ärzte Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen könne» Kr selbst habe sich auch sofort untersuchen lassen» Bei ihm sei aber die Wassermann’sehe Reaktion negativ gewesen» Biese Feststellung habe das eheliche Verhältnis schwerwiegend erschüttert, so daß von dieser Zeit an von einer ehelichen Gemeinschaft keine Rede mehr habe sein können» Auch ein ehelicher Verkehr habe nach 1949 nicht mehr stattgefunden« In habe er enge Beziehungen zu einer Mitarbeiterin und Kollegin aufgenoinraen» Hiervon habe er der Beklagten im Jahre 1951 Mitteilung gemacht» Um ein ehebrecherisches Verhältnis habe es sich jedoch nicht gehandelt, auch bestünden die Beziehungen heute nicht mehr» Die Beklagte hat. der Scheidung widersprochen« Sie hat behauptet, ihre Ehe sei bis zu dem Fortgang des Klägers nach eine durchaus glückliche gewesen« Zwar habe sie während dos Krieges und nach dem Kriege in der Zeit der Evakuierung sehr viel durchmachen müssen« Der Verdacht einer syphilitischen Infektion habe sich nicht bestätigt» Auch sei die Ehe nicht wegen dieses Verdachtes zerrüttet» Der Kläger habe sie während ihrer Krankheit in rührender Weise liebevoll gepflegt und ihr auch später aus zahlreiche herzliche Briefe geschrieben« Bis zu dem Jahre 1951 hätten sie auch noch miteinander ehelich verkehrt« Im Jahre 1952 habe ihr der Kläger eröffnet, daß er in KflP ein Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalte« Sie habe daraufhin ihre Absicht geäußert, sich scheiden zu lassen« Der Kläger habe aber eine Scheidung abgelehnt mit der Begründung, daß man nach zwanzigjähriger Ehe nicht einfach vergessen könne; sie solle ihm Zeit lassen, weil er glaube, wieder zu ihr zurüclczufinden. In den Jahren 1953» 1954 und 1955 sei der Kläger jedesmal für einige Tage in gewesen. Schließlich habe sie ihn im Jahre 1956 durch einen Hechtsanwalt aufgefordert, sich zu entscheiden, ob er die Ehe fortsetzen wolle oder nicht, und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich scheiden lassen werde, wenn er nicht zurückkehre. Der Kläger habe das Scheidungsverlangen wiederum abgelehnt. Erstmals im Jahre I960 habe er die Scheidung der Ehe verlangt. Sie wolle an der Ehe festhalten und sei jederzeit bereit, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben, wenn er für eine geeignete Y/ohnung sorge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Klage in erster Linie auf § 43 EheG urjd nur hilfsweise auf § 48 EheG gegründet. Das Scheidungsbegehren aus § 43 EheG hat der Kläger darauf gestützt, daß die Beklagte sich geweigert habe, seine Briefe zu beantworten und daß sie in den letzten zwei Jahren die Tochter der Parteien davon abgehalten habe, an den Kläger zu schreiben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Kevision eingelegt. Er verfolgt sein dcheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuv/eisen. Eft t sch eidungsgründej_ I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit dem Jahre 1955 getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat und daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe* gebunderidfühlt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, daß er die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühle. Seine gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründete Zwar sind einzelne Wendungen in dem angefochtenen Urteil nicht unbedenklich* Daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, hat die Beklagte zu beweisen* Mit dieser Beweislast-verteilung ist eo nicht zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, daß die Mitteilung Über eine angebliche syphilitische Infektion der Beklagten die Ehe unheilbar zerrüttet habe« Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel« Denn die folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht in Wahrheit für erwiesen erachtet hat, daß die Ehe der Parteien durch diese Mitteilung nicht belastet worden ist« Das Berufungsgericht schließt das aus den Briefen, die der Kläger in den Jahren 1952 bis 1955 an die Beklagte gerichtet hat* Die von der Revision insoweit vorgetragenen Angriffe richten sich im wesentlichen nur gegen die Tatsachen*? und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Bedenklich ist allerdings, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Briefe ausführt, der Kläger müsse den Inhalt der Briefe gegen sich gelten lassen« Für die Frafee, ob die Ehe der Parteien durch die Mitteilung über eine angebliche syphilitsche Erkrankung der Beklagten zerrüttet worden ist, kam es allein darauf an, die wirkliche innere Einstellung des Klägers zu erforschen. Es galt festzustellen, ob das, was der Kläger, in seinen Briefen geschrieben hat, seine Gefühle wahrheitsgemäß aus? drückte. Das hat aber das Berufungsgericht auch mit seinen in der Fassung zu beanstandenden Ausführungen sagen wollen. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Inhalts der Briefe hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe sich der Beklagten gegenüber heuchlerisch verhalteno Daraus folgt, daß das Berufungsgericht davon überzeugt gewesen ist, daß der Inhalt der Briefe der wahre Ausdruck der inneren Einstellung des Klägers gewesen ist* Unter diesen Umständen konnte es davon absehen, den Umstand zu würdigen, daß der Kläger nach seiner Behauptung schon seit dem Jahre 1949 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit der Beklagten gehabt hato Die Umstände dafür können mannigfacher Art sein* Es braucht dies keine Folge davon gewesen zu sein, daß der Kläger sich schon 1949 innerlich von der Beklagten abgewandt hatte. II. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Ehe entgegen dem zulässigen Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann, hat das Berufungsgericht nicht § 48 Abs* 2 EheG in seiner seit dem 1. Januar 1962 geltenden Fassung, sondern die frühere Fassung dieser Vorschrift angewandt* Dieser Mangel nötigt indes nicht dazu, das Urteil aufzuheben» Denn das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, davon überzeugt gewesen, daß die Beklagte sich noch an'die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, diese fortzuoetzen* Damit sind die nach § 48 Abs* 2 EheG in der seit dem 1* Januar 1962 geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen gegeben, unter denen gegen den Widerspruch der Beklagten die Ehe nicht geschieden werden darf. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, sind unbegründet* Die Revision bringt vor, die Beklagte habe schon anläßlich ihrer eigenen Erkrankung die Scheidung der Ehe erwogen und nicht erst nachdem sie von dem ehewidrigen Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt habe* Der Kläger habe auch seinen Fehltritt erst eingestanden, nachdem die iihegatten sich zuvor über ihr eheliches Verhältnis ausges* sprochen hätten und sich dahin einig geworden seien, die Ehe zu lösen« Mit diesem Vorbringen habe das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt und es sei ”sittenwidrig», wenn es ausführe, der Anlaß für die Beklagte, ihrerseits die Scheidung der jslhe zu erwägen, sei erst die Mitteilung des Klägers von seinen eigenen Verfehlungen gewesen« Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht das von der Revision erwähnte Vorbringen des Klägers mitgewürdigt hat« Ks ist dennoch der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte sich an die iühe gebunden fühle« Diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht nach dem gesamten Vorbringen der Parteien, insbesondere auf Grund des Inhalts der von ihnen gewechselten Briefe gewinnen« Daß auch die Beklagte stets liebevolle und anhängliche Briefe an den Kläger geschrieben hat, ergeben dessen Antwortschreiben« Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit den von der Revision bezeiebneten Tatsachen^nicht besonders auseinanderzusetzen, zu demal das Vorbringen des Klägers in diesen Punkten selbst nicht eindeutig und klar ist« Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift selbst angeführt, daß die Beklagte mehrfach die Scheidung ihrer ihe verlangt habe, allerdings wahrscheinlich in der Annahme, daß sie nicht erfolge« Auf Seite 11 der Berufungsbegründung heißt es dann, daß das Scheidungsbegehren der Beklagten anfangs nicht ernst gemeint gewesen sei« Als das erste ernothafte Scheidungsbegehren bezeichnet der Kläger ein solches aus dem Jahre 194Ö« Darüber, daß die Parteien vereinbart hatten, ihre Bhe zu lösen, bevor der Kläger seine Fehltritte der Beklagten gestand, hat der Kläger keine substantiierten Angaben gemacht. Nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, hat der Kläger in der Berufungsbegründung auf Seite 10 beiläufig erwähnt, daß er der Beklagten seinen Fehltritt erst eröffnet habe, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten, ihre Ehe zu lösenc Er v;ollte damit nur darlegen, daß die Ehe nicht infolge seines Verhaltens zerrüttet war* In seinem Schriftsatz vom 15» Juni 1961 (So 4) hat der Kläger vorgetragen, er habe der Beklagten 195^ mitgeteilt, daß er eine enge Beziehung zu einer Mitarbeiterin und Kollegin gefunden habe« sei gerade von der Beklagten eine Scheidung vorgeschlagen worden, ohne daß sie selbst Schritte unternommen habe» 1952 und später 1956 habe sie mündlich und schriftlich durch ihren Hechtsanwalt erklärt, daß sie eine Scheidung wünscheo Die Parteien seien sich schon früher einig gewesen, daß sie die Ehe nur dann fortsetzen wollten, wenn eine echte Gemeinschaft möglich seio Danach hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung vom 27* Oktober 1961 ausgeführt, 1952 im August habe ihr der Kläger gebeichtet, daß er in Köln ein Verhältnis zu einer anderen Frau habe* Sie habe darauf erwidert, es sei dann das beste, wenn die Parteien die Konsequenzen zögen und sich scheiden ließen» Der Kläger habe dies aber abgelehnt mit der Begründung, wenn man 20 Jahre verheiratet sei, dann könne man das nicht einfach vergessen» Er habe gebeten, ihm Zeit zu lassen, weil er selber glaube, daß er v;ieder zu ibr, der Beklagten, zurückfinden v/erde» Sie habe daraufhin von der Scheidung Abstand genommen, immer in der Hoffnung, daß der Kläger zurückfinden werde» 1955 habe sie dann dem Kläger gegenüber darauf gedrängt, daß er sich nun entscheiden sollte» 1956 habe sie anläßlich einer Räumungsklage Verbindung mit einem Rechtsanwalt gehabt» Durch diesen habe sic einen Brief an den Kläger schreiben lassen, in dem sie ibn habe auffordern lassen, sich zu entscheiden, ob er die Ehe fortsetzen wolle oder nicht» Sie habe dabei zu dem Ausdruck bringen lassen, wenn er nicht zurückkehre, sei sie gezwungen, sich scheiden zu lassen» i Der Kläger habe jedoch geantwortet, daß er sich nicht scheiden lassen wolle» Zu diesen Bekundungen der Beklagten hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29« November 1961 Stellung genommen» Darin hat er ausgeführt, es sei richtig, daß er der Beklagten 1952 von seinen Beziehungen zu einer anderen Brau erzählt habe» Gleichzeitig habe er die Beklagte gebeten, sich scheiden zu lassen, und ihr erklärt, er wolle die Schuld auf sich nehmen und ihr auch in Zukunft weiter Unterhalt zahlen« Die Behauptung der Beklagten, er habe eine Scheidung abgelehnt, sei geradezu widersinnig» Br habe • auch mit Schreiben vom 7« August 1956 an den Anwalt der Beklagten geantwortet, daß er mit der Scheidung einverstanden sei» Der Kläger hat damit zugestanden, daß die Beklagte die Lösung der She erst erwogen hat, nachdem sie von den Verfehlungen des Klägers Kenntnis erhalten hatte» Unter diesen Umständen brauchte das Gericht auf die nur beiläufige und in anderem Zusammenhang gemachte Angabe, er habe seine Verfehlung erst eingestanden, nachdem die Lösung der jähe vereinbart worden sei, nicht einzugehen« Da sonach die von der Revision gegen die tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts geführten Angriffe nicht durchgreifen, ist die Klage mit Recht abgewiesen 10 - worden, und die Hevision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Kaoke Jobannsen Wüstenberg Maaß Dr* Loewenheim