Sie habe nicht erst 1945, sondern schon 1941 von Prag aus ihre Auswanderung nach Palästina betrieben und damals auch sämtliche Auswanderungspapiere in Händen gehabt. Vom Beginn des zweiten Weltkrieges an habe dann die Zionistenbewegung jedes Mitglied von der Auswanderung zurückgehalten, das zu dem Aushalten bereit gewesen sei. Sie sei zunächst in Deutschland geblieben und, als sich dann eine Möglichkeit hierzu ergeben habe, mit ihrer schwerkranken Schwester nach Schweden gegangen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Entschädigung versagt, weil sie nicht aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen ausgewandert sei (§ 154 Abs. 1 S. Es könne, so führt das Berufungsurteil aus, der "Aus-Wanderung" nicht gleichgestellt werden, daß die Klägerin schon 1941 hierzu entschlossen und nur durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden sei. Dagegen wird man nach den Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen können, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG ist und somit zu dem Kreis der Verfolgten gehört, die, obwohl sie die Voraussetzung des § 4 BEG nicht erfüllen, nach §§ 149» 150 BEG entschädigungsberechtigt sind. Eine solche Beschränkung ist insbesondere insoweit vorgesehen, als nach §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 154 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen nur unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23* November I960 - IV ZR 157/60 ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art der Entschädigung (für Sonderabgaben und Berufs" schaden) beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG Während der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und an Freiheit den Vertriebenen aller Vertriebenengruppen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllen, zu-oteht, so daß es gleichgültig ist, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände sie zu den Vertriebenen zu rechnen sind, stehen Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur den Verfolgten zu, die zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehören. Für die Begründung des von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchsauf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen genügt es also nicht, daß 3ie vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin, als sie nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager auswanderte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt lat, nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr, wie das Berufungsgericht dazu feststellt, ihre Entschlüsse, nicht nach Prag Lurückzukehren, ihre Schwester nach Schweden zu begleiten and schließlich von Schweden nach Palästina auszuwandern, gefaßt, ohne noch unter dem Druck nationalsozialistischer Sie hätte, ohne weitere Verfolgungen Maßnahmen befürchten zu müssen, die Möglichkeit gehabt, nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager in Deutschland zu bleiben und sich hier den ihr damals noch fehlenden neuen Lebensund Wirkungskreis zu schaffen. Vor ihrer Befreiung ist die Klägerin nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ausgewandert. Daß sie den Entschluß hierzu bereits im Jahre 1941 gefaßt hatte, genügt nicht, um den gesetzlichen Tatbestand der Auswanderung in diesen Sinne als gegeben anzusehen, auch wenn die Klägerin lediglich durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen an der Ausführung dieses Entschlusses verhindert v/orden ist. Wie der Senat bereits in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung - LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956 = RzW I960, 85 Nr. 34 - ausgesprochen hat, kennt das Gesetz keine Fiktion des Inhalts, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung als tatsächliche Auswanderung anzusehen sei. Ebensowenig kann, wie gleichfalls vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, angenommen werden, die Auswanderung der Klägerin habe mit ihrer Deportation begonnen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Das hat die Klägerin frühestens im April 1945 getan, als sie sich endgültig zu dem Fernbleiben aus ihrem Heimatland entschloß. deportiert worden waren und infolgedessen die Möglichkeit hatten, den nationalsozialistischen Druck durch rechtzeitige - erzwungene - Auswanderung auszuweichen, hat der Senat auch die Frage geprüft, ob dem Falle einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erzwungenen Auswanderung derjenige in Sinne des § 154 Abs.IS. 670), in Fällen, in denen der Verfolgte bis zur allgemeinen Vertreibung insbesondere wegen Beraubung der Freiheit aus Verfolgungsgründen nicht habe auswandern können, fehle der einschränkenden Vorschrift des § 154 Abs. 1 S.2 BEG die innere Rechtfertigung. 85), das für Verfolgte, die während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind, nur Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit vorsah (vgl. 2 BEG für die Entschädigungsberechtigung bewußt eine Grenze hat gezogen werden sollen, da es dem Gesetzgeber, wie auch den an der Vereinbarung des Haager Protokolls Beteiligten, nicht entgangen sein kann, daß es zahlreiche Palle gibt, in denen der Verfolgte bis zur allgemeinen Vertreibung insbesondere wegen Beraubung der Freiheit aus Verfolgungsgründen nicht hat auswandern können. Eine Entschädigung sollte ihnen dann nicht gewährt werden, wenn sie sich zur Auswanderung entschlossen, ohne noch unter dem Bruck nationalsozialistischer Verfolgung zu stehen. Aus diesen Gründen ist die Revision, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisionsrüge mißbräuchlicher Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG noch bedarf, mit der sich aus den §§ 209
2431 079 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2431 079 ^ BEG § 154 ABs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Satz 2 Durch die Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Kreis der Personen, die als Vertriebene einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben, auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG bezeichnete Vertriebenengruppe beschränkt. BGH, Urt. v. 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 - OLG Neustadt a.d. LG Frankenthal IV ZR 256/60 Verkündet qx^22» Februar 1961 WHKUh Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Hanna H geb. HflBl MflHBB/l< Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.Alexanderin gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Ma^^, A<U^platz®, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt,“ * fi Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 8. April I960 v/ird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei„ Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die am 14* August 1920 geborene jüdische Klägerin lebte bis 1942 in ihrer Heimatstadt Prag, wo sie dem deutschen Surach- und Kulturkreis angehörte. 1942 wurde sie “mit ihrer * « Hutter und ihrer Schwester nach Theresienstadt und von dort in das Konzeiitrationslager Auschwitz verbracht. Nach mehrmaliger Verlegung in andere Konzentrationslager wurde sie am 15* April 1945 in Bergen-Belsen von englischen Truppen befreit . Anschließend unterzog sie sich einer längeren Krankenhausbehandlung. Vom 13. bis zu dem 23« Juli 1945 hielt sie sich in DP-Durchgangslager in Lübeck auf. Von dort wurde sie auf Veranlassung der UNRRA nach Schweden evakuiert. Im März 1946 wanderte sie von dort nach Palästina (Israel) aus, wo sie jetzt ihren ständigen Wohnsitz hat. Der Regierungspräsident in Köln hat festgestellt, daß sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sei. Sie begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und hat vorgetragen; Sie habe nicht erst 1945, sondern schon 1941 von Prag aus ihre Auswanderung nach Palästina betrieben und damals auch sämtliche Auswanderungspapiere in Händen gehabt. Sie sei bereits seit den unteren Klassen der Mittelschule aus vollem Herzen Zionistin gewesen und nur deshalb nicht schon in den dreißiger Jahren nach Palästina ausgewandert, weil ihre Mutter Witwe gewesen sei. Vom Beginn des zweiten Weltkrieges an habe dann die Zionistenbewegung jedes Mitglied von der Auswanderung zurückgehalten, das zu dem Aushalten bereit gewesen sei. 1941 sei indessen ein Zurückbleiben sinnlos geworden. Aus diesem Grunde habe sie endgültig auswandern wollen. Damals sei ihr Auswanderungsgepäck bereits verzollt ge wesen. Kurz vor der Abreise habe jedoch die Gestapo die bereit erteilte Ausreisegenehmigung widerrufen. In der Folgezeit sei sie dann durch ihre Inhaftierung an der Auswanderung gehindert worden. Nach ihrer Befreiung durch britische Truppen habe sie es abgelehnt, in die Tschechoslowakei zurückzukehren. Sie sei zunächst in Deutschland geblieben und, als sich dann eine Möglichkeit hierzu ergeben habe, mit ihrer schwerkranken Schwester nach Schweden gegangen. Diese sei freilich schon kurze Zeit später gestorben. Sie habe dann, obwohl England damals die Einwanderung nach Palästina mit allen Mitteln zu verhindern versucht habe, noch im Jahre 1946 ein ordnungsgemäßes Einwanderungszertifikat für Palästina erhalten. Spätestens durch ihren Entschluß, nicht in die Tschechoslowakei zurückzukehren, habe sie die Voraussetzungen der HAuswanderung11 erfüllt; diesen Entschluß aber habe sie vor der erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1946 begonnenen allgemeinen Vertreibung der Deutschen gefaßt. Abgesehen davon, daß die Tschechoslowakei im April 1945 noch nicht von der Boten Armee besetzt gewesen, in Böhmen, vor allem in Prag, damals vielmehr die deutsche Armee noch Herr der Lage gewesen sei; habe die allgemeine Vertreibung nicht vor dem 8. Mai 1945» dem Tage der Beendigung des Krieges, begonnen. Auch habe das sogenannte Kaschauer Programm der neuen tschechoslowakischen Regierung vom 5. April 1945 zunächst nur die Auswanderung derjenigen Deutschen vorgesehen, die entweder Verbrechen gegen die Tschechoslowakei bzw. das tschechoslowakische Volk begangen hätten oder erst nach 1958 in die Tschechoslowakei eingewandert seien. Als Beginn der allgemeinen Vertreibung, die ihre Grundlage in den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz (17. Juli bis 2. August 1945) gehabt habe, sei der Monat Januar 1946 anzusehen. Der erste allgemeine Aussiedlungstransport aus Prag sei für den 9. und 10. Oktober 1946 geplant gewesen. Wegen der Verfolgung aus rassischen Gründen habe sie in ihrem seit 1940 in Prag ausgeübten Beruf als Schneiderin nicht mehr arbeiten können und hierdurch einen erheblichen Schaden erlitten. Bei den Entschädigungsorganen hat sie keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s che idungsgründ e: Die Revision ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Entschädigung versagt, weil sie nicht aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen ausgewandert sei (§ 154 Abs. 1 S. 2 BEG). Es könne, so führt das Berufungsurteil aus, der "Aus-Wanderung" nicht gleichgestellt werden, daß die Klägerin schon 1941 hierzu entschlossen und nur durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden sei. Ebensowenig sei eine "Auswanderung" in der Deportation der Klägerin von Prag nach Theresienstadt und später in verschiedene Konzentrationslager zu erblicken; denn hierbei fehle es an der Freiwilligkeit. In dem für eine "Auswanderung" frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt, als die Klägerin sich endgültig zu dem Fernbleiben aus der Tschechoslowakei entschlossen habe, nämlich im April 1945, sei sie nicht mehr verfolgt gewesen. Infolgedessen könne es dahinstehen, ob dieser Zeitpunkt vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen liege. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Klägerin gehört unzweifelhaft nicht zu dem Kreis der Verfolgten, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt sind. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädi-gungsgesetzes genommen hat oder nimmt. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf die Klägerin nicht zu. Dagegen wird man nach den Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen können, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG ist und somit zu dem Kreis der Verfolgten gehört, die, obwohl sie die Voraussetzung des § 4 BEG nicht erfüllen, nach §§ 149» 150 BEG entschädigungsberechtigt sind. Der Entschädigungsanspruch dieser Personen ist jedoch gemäß § 149 BEG nach Art und Umfang beschränkt. Eine solche Beschränkung ist insbesondere insoweit vorgesehen, als nach §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 154 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen nur unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23* November I960 - IV ZR 157/60 ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art der Entschädigung (für Sonderabgaben und Berufs" schaden) beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt. Während der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und an Freiheit den Vertriebenen aller Vertriebenengruppen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllen, zu-oteht, so daß es gleichgültig ist, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände sie zu den Vertriebenen zu rechnen sind, stehen Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur den Verfolgten zu, die zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehören. Das sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung diejenigen Personen, die nach dem 30. Januar 1933 die Vertreibungsgebiete verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens cder der V/eltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden sind oder ihnen drohten. Für die Begründung des von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchsauf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen genügt es also nicht, daß 3ie vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist. Ihre Auswanderung muß vielmehr den besonderen Auswanderungstatbest and des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllen, d.h. sie muß srfolgt sein, v/eil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen len Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt worden sind 3der ihr drohten. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin, als sie nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager auswanderte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt lat, nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr, wie das Berufungsgericht dazu feststellt, ihre Entschlüsse, nicht nach Prag Lurückzukehren, ihre Schwester nach Schweden zu begleiten and schließlich von Schweden nach Palästina auszuwandern, gefaßt, ohne noch unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung zu stehen. Sie hätte, ohne weitere Verfolgungen Maßnahmen befürchten zu müssen, die Möglichkeit gehabt, nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager in Deutschland zu bleiben und sich hier den ihr damals noch fehlenden neuen Lebensund Wirkungskreis zu schaffen. Es kann also dahinstehen, ob diese Auswanderung tatsächlich bereits vor der allgemeinen Vertreibung erfolgt ist. Vor ihrer Befreiung ist die Klägerin nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ausgewandert. Daß sie den Entschluß hierzu bereits im Jahre 1941 gefaßt hatte, genügt nicht, um den gesetzlichen Tatbestand der Auswanderung in diesen Sinne als gegeben anzusehen, auch wenn die Klägerin lediglich durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen an der Ausführung dieses Entschlusses verhindert v/orden ist. Wie der Senat bereits in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung - LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956 = RzW I960, 85 Nr. 34 - ausgesprochen hat, kennt das Gesetz keine Fiktion des Inhalts, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung als tatsächliche Auswanderung anzusehen sei. Ebensowenig kann, wie gleichfalls vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, angenommen werden, die Auswanderung der Klägerin habe mit ihrer Deportation begonnen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. die zuletzt angeführte Entscheidung) gehört zur Auswanderung, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß aufgibt, um anderwärts eine neue Heimat zu finden. Das hat die Klägerin frühestens im April 1945 getan, als sie sich endgültig zu dem Fernbleiben aus ihrem Heimatland entschloß. Da nach diesen Ausführungen die Klägerin mangels erzwungener:' Auswanderung einen Berufsschadensanspruch nicht geltend machen kann, während andere Verfolgte, die nicht 8 deportiert worden waren und infolgedessen die Möglichkeit hatten, den nationalsozialistischen Druck durch rechtzeitige - erzwungene - Auswanderung auszuweichen, hat der Senat auch die Frage geprüft, ob dem Falle einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erzwungenen Auswanderung derjenige in Sinne des § 154 Abs. IS. 2 BEG gleichzustellen ist, daß der Verfolgte an einer solchen Auswanderung unter Verfolgungsdruck durch eine von den nationalsozialistischen Gewalthabern durchgeführte Freiheitsentziehung gehindert worden ist. Diese Frage hat der Senat nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Gesetzes verneint. Allerdings meinen van Dam/Loos (aaO § 154 BEG Anm. 5 S. 670), in Fällen, in denen der Verfolgte bis zur allgemeinen Vertreibung insbesondere wegen Beraubung der Freiheit aus Verfolgungsgründen nicht habe auswandern können, fehle der einschränkenden Vorschrift des § 154 Abs. 1 S.2 BEG die innere Rechtfertigung. Dem ist mit zutreffenden Erwägungen das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1958 (RzY/ 1959? 183 Hr. 38) entgegengetreten. Wenn § 154 BEG nur die in das Ausland "ausgewanderten“ Verfolgten aufführt, so liegt darin eine bewußte Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Diese entspricht dem Wortlaut des 1. Haager Protokolls zu dem Israel-Abkommen (BGBl 1953 II S. 85), das für Verfolgte, die während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind, nur Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit vorsah (vgl. Pos. I Nr. 12 Abs.l und 5 aaO), die hier in Frage stehende Entschädigung aber bewußt auf Verfolgte beschränkte, die "vor der allgemeinen Vertreibung“ ausgewandert waren. Die Amtliche Begründung zu § 70 des Entwurfs zu dem BEG vom 9* Dezember 1955 (Drucksache 1949 der 2. Wahlperiode 1953 des Deutschen Bundestages), welcher dem § 154 BEG entspricht, weist ausdrücklich darauf hin, die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des bisherigen § 70 hätten sich eng an den Wortlaut von Pos. I Nr. 12 des Protokolls Nr» 1 zu dem Israel-Abkommen angelehnt. Nach der Neufassung dieser Vorschriften sei der Verfolgte nunmehr auch materiell besser gestellt, als das nach der bisherigen Passung der Pall gewesen sei. Unter diesen Umständen ist der Senat der Überzeugung, daß mit der Regelung in § 154 Abs. 1 S. 2 BEG für die Entschädigungsberechtigung bewußt eine Grenze hat gezogen werden sollen, da es dem Gesetzgeber, wie auch den an der Vereinbarung des Haager Protokolls Beteiligten, nicht entgangen sein kann, daß es zahlreiche Palle gibt, in denen der Verfolgte bis zur allgemeinen Vertreibung insbesondere wegen Beraubung der Freiheit aus Verfolgungsgründen nicht hat auswandern können. Er ist aber nicht so weit gegangen, diese Verfolgten den vor der allgemeinen Vertreibung Ausgewanderten entschädigungsrechtlich gleichzustellen. Eine Entschädigung sollte ihnen dann nicht gewährt werden, wenn sie sich zur Auswanderung entschlossen, ohne noch unter dem Bruck nationalsozialistischer Verfolgung zu stehen. Aus diesen Gründen ist die Revision, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisionsrüge mißbräuchlicher Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG noch bedarf, mit der sich aus den §§ 209 10 Abs. 1» 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/e i s en. Haske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim