Für Nutzungsschäden, die durch den Verkauf von Wertpapieren zu dem Zwecke der Transferierung ihres Erlöses entstanden sind, kann eine Entschädigung nicht gewährt werden« Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 195» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5« Februar 1958 wird zurückgewiesen. Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker ihrer Mutter über diese Beträge hinaus noch eine Entschädigung^ für d.en Schaden, den ihre Mutter durch den Verlust von Zinsen und Dividenden aus den veräußerten Wertpapieren erlitten hat, und zwar in Höhe von jährlich 5 $ des Wertpapiererlöses auf die Dauer von 5 Jahren unter Begrenzung auf einen Betrag von 9«908 DM zur Vermeidung einer Überschreitung der in § 58 BEG für Vermögens-Schäden festgesetzten Höchstgrenze*• von 75 000 DM. Dae Kammergericht gebt davon aus, daß der Mutter der Kläger, falls sie die ihr gehörigen Wertpapiere nicht hätte zu veräußern brauchen, jährlich an Zinsen und Dividenden 11»500 RM zugeflosaen seien und dementsprechend ihr ein Nutzungsschaden entstanden sei« Da ein Schaden im Bestand des Wertpapiervermögens nicht zu entschädigen wäre, sei § 56 Abs» 2 BEG nicht anzuwenden, der Schaden sei vielmehr in voller Höhe festzusetzen„ Hierbei sei es unbedenklich, ihn gemäß § 287 ZPO auf einen 5“jährigen Betrag zu schätzen» § 56 Abs.3 Satz 4 BEG, der bei Transferschäden eine Entschädigung für Nutzungsschäden ausschließe, stände nicht entgegen, da diese Bestimmung sich nur auf den Transferverlust bezöge, bei den Zinsen und Dividenden es sich aber um einen Verlust handle, der schon durch die Veräußerung der Wertpapiere entstanden sei«, Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden» Dabei kann es dahineteben, ob in dem zwangsweisen Verkauf der Wertpapiere nicht auch ein Schaden in deren Bestände vorliegt, so daß die im § 56 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Beschränkung auf 5 v.H. des Bestandsschadens Platz greifen müßte; hierfür könnte sprechen, daß eine Entschädigung für den Verlust gewährt worden ist, der an dem vom Berufungsgericht den Wertpgieren als gleichwertig erachteten Erlös entstanden ist» äußerung eines Gegenstandes zu dem Zwecke der Transferierung seines Erlöses entstanden ist* Dieses Ergebnis steht auch mit den in den §§ 59, 60 BEG für Sonderabgaben getroffenen Kegelungen im Einklang und entspricht auch der vom Bundesent-schädigungsgesetz gewollten schematischen Schadensregelung, die sonst hinfällig würde, wenn, wie es das Berufungsgericht tut, noch Ermittlungen darüber anzustellen wären, welche Nutzungen ein Verfolgter aus de::, transferierten Betrag gezogen hat. Sie läßt auch die Regelung als verständlich erscheinen, daß der Verfolgte neben der 20 $igen Entschädigung für den Transferverlust, der transferierte, meist einer späteren Entwertung nicht zu dem Opfer gefallene Betrag ohne Anrechnung auf die sonst nur in Höhe von 20 £ zu gewährende Entschädigung für VermögensSchäden verbleibt. Im Übrigen wäre bei der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht auch verkannt, daß etwa 90 # des Wertpapiererlöses^?ransferverlust darstellen, so daß abgesehen von der Frage, ob und inwieweit ein Zins- oder Dividendenverlust bis zu dem Transfer entstanden ist, auf jeden Fall vom Transfer ab für diese 90 $ ein Nutzungsschaden nach § 56 Abs.3 Satz 4 BEG nicht zu entschädigen wäre. Äuf die Revision des beklagten Landes ist daher die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2b19 083 B-dG § 56 Für Nutzungsschäden, die durch den Verkauf von Wertpapieren zu dem Zwecke der Transferierung ihres Erlöses entstanden sind, kann eine Entschädigung nicht gewährt werden« BGH, ürt. v, 9« März I960 - IV ZR 256/59 - Kammergericht IV ZI-: 236/59 Verkündet am 9oMärz I960 Schorm, Juotizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Bexlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.fl|^ in gegen den Kaufmann Franz Moritz P0 GSP, p ar^f^dmut Kläger und Reviaionsbeklagten, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro^HBHP in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr.v. Werner, Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1959 wird aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 195» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5« Februar 1958 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren irai von Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1954 verstorbene Mutter der Kläger war wogen ihrer jüdischen Abstammung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnähmen ausgesetzt und ist aus diesem Grunde im Jahre 1938 nach England ausgewandert» Sie hat Wertpapiere vor ihrer Auswanderung zu dem Zwecke eines Transfers veräußert» Don Erlös von 230.000 RM hat sie zusammen mit einem anderen Guthaben, somit insgesamt einen Betrag von 356.000 RM, nach England transferieren lassen. Hierbei entstand ihr ein Transferverlust von 32o.664?39 RM. Die Entschädigungsbehörde hat hierfür eine Entschädigung von 64.132,88 DM gezahlt. Außerdem sind für Aufwendungen anläßlich der Auswanderung 958,74 DM gezahlt worden. Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker ihrer Mutter über diese Beträge hinaus noch eine Entschädigung^ für d.en Schaden, den ihre Mutter durch den Verlust von Zinsen und Dividenden aus den veräußerten Wertpapieren erlitten hat, und zwar in Höhe von jährlich 5 $ des Wertpapiererlöses auf die Dauer von 5 Jahren unter Begrenzung auf einen Betrag von 9«908 DM zur Vermeidung einer Überschreitung der in § 58 BEG für Vermögens-Schäden festgesetzten Höchstgrenze*• von 75 000 DM. Die Sntschädigungsbehörde und das Landgericht haben den Klägern eine solche Entschädigung versagt. Dagegen hat das Kammergericht sie ihnen zugesprochen. Mit der vom Revisionsgerlebt zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. BntscheidungsprUnde: Dae Kammergericht gebt davon aus, daß der Mutter der Kläger, falls sie die ihr gehörigen Wertpapiere nicht hätte zu veräußern brauchen, jährlich an Zinsen und Dividenden 11»500 RM zugeflosaen seien und dementsprechend ihr ein Nutzungsschaden entstanden sei« Da ein Schaden im Bestand des Wertpapiervermögens nicht zu entschädigen wäre, sei § 56 Abs» 2 BEG nicht anzuwenden, der Schaden sei vielmehr in voller Höhe festzusetzen„ Hierbei sei es unbedenklich, ihn gemäß § 287 ZPO auf einen 5“jährigen Betrag zu schätzen» § 56 Abs. 3 Satz 4 BEG, der bei Transferschäden eine Entschädigung für Nutzungsschäden ausschließe, stände nicht entgegen, da diese Bestimmung sich nur auf den Transferverlust bezöge, bei den Zinsen und Dividenden es sich aber um einen Verlust handle, der schon durch die Veräußerung der Wertpapiere entstanden sei«, Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden» Dabei kann es dahineteben, ob in dem zwangsweisen Verkauf der Wertpapiere nicht auch ein Schaden in deren Bestände vorliegt, so daß die im § 56 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Beschränkung auf 5 v.H. des Bestandsschadens Platz greifen müßte; hierfür könnte sprechen, daß eine Entschädigung für den Verlust gewährt worden ist, der an dem vom Berufungsgericht den Wertpgieren als gleichwertig erachteten Erlös entstanden ist» Der grundlegende Fehler, auf dom das Berufungsurteil beruht, besteht jedoch darin, daß das Berufungsgericht zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich einmal den Verkauf der Wertpapiere und dann den Verlust bei der Trans- /, ; / s/ ferierung ihres Erlöses nach England angenommen hat« Wie 19 der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1957, 147 ~ LM Nr. 2 zu § 56 BEG ausgesprochen hat, bedarf es zur Ermittlung eines Vermögensschadens eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage des Verfolgten, wie sie ohne Verfolgung sein würde, und der, wie sie tatsächlich infolge der Verfolgung isto Ein solcher Vergleich bedingt aber, den Verkauf von Wertpapieren zu dem Zwecke der Transferierung ihres Erlöses und den Transfer des Erlöses als etwas Einheitliches anzusehen. Wie sich weiter aus § 60 3EG ergibt, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch sinngemäß auf Transferschäden anzuwenden ist (vgl. insbesondere die Entscheidung 1958, 264^ *,LM Nr. 3 zu § 60 BEG), will das Gesetz bei der Entschädigung derartiger Vermögensschäden auch die Vorgänge berücksichtigt haben, die mit der Verwendung entzogener Gegenstände oder deren Erlöse Zusammenhängen. Wenn daher ein Verfolgter solche Gegenstände veräußert, um deren Erlös zu transferieren, so handelt es sich auch hei der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um einen einheitlichen Vorgang, nämlich um einen Vermögenstransfer, ähnlich wie dies bei der Entrichtung von Sonderabgaben nach § 59 BEG der Fall ist, die in der Form der Hingabe von Gegenständen oder deren Erlös erfolgt ist. Ist aber die Veräußerung der Wertpapiere und die Transferierung ihres Erlöses als ein einheitlicher Schadensvorgang anzusehen, so muß § 56 Abs. 3, insbesondere dessen Satz 4, zur Anwendung kommen. Die An" wendung der Abs. 1 und 2, insbesondere eine Entschädigung für den Nutzungsschaden, ist daher ausgeschlossen. Zu den Nutzungsschäden,die somit nicht zu vergüten sind, gehören daher der Zinsverlust nicht nur für den Betrag, der dem Verfolgten beim Transfer verloren gegangen ist, sondern auch der Nutzungsschaden, der dem Verfolgten durch die Ver- äußerung eines Gegenstandes zu dem Zwecke der Transferierung seines Erlöses entstanden ist* Dieses Ergebnis steht auch mit den in den §§ 59, 60 BEG für Sonderabgaben getroffenen Kegelungen im Einklang und entspricht auch der vom Bundesent-schädigungsgesetz gewollten schematischen Schadensregelung, die sonst hinfällig würde, wenn, wie es das Berufungsgericht tut, noch Ermittlungen darüber anzustellen wären, welche Nutzungen ein Verfolgter aus de::, transferierten Betrag gezogen hat. Sie läßt auch die Regelung als verständlich erscheinen, daß der Verfolgte neben der 20 $igen Entschädigung für den Transferverlust, der transferierte, meist einer späteren Entwertung nicht zu dem Opfer gefallene Betrag ohne Anrechnung auf die sonst nur in Höhe von 20 £ zu gewährende Entschädigung für VermögensSchäden verbleibt. Aus diesem Grunde läßt sich auch aus der Möglichkeit einer Entschädigung entgangener Nutzungen gemäß den früher geltenden Vorschriften des § 17 Abs. 4 USEG nichts herleiten, da dort eine andere Regelung von Vermögensschäden vorgesehen war. Im Übrigen wäre bei der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht auch verkannt, daß etwa 90 # des Wertpapiererlöses^?ransferverlust darstellen, so daß abgesehen von der Frage, ob und inwieweit ein Zins- oder Dividendenverlust bis zu dem Transfer entstanden ist, auf jeden Fall vom Transfer ab für diese 90 $ ein Nutzungsschaden nach § 56 Abs. 3 Satz 4 BEG nicht zu entschädigen wäre. Äuf die Revision des beklagten Landes ist daher die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Ascher Baske Johannsen v«Werner Bundesrichter BroLoewanheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher