BBS § 219 Dia Zulassung der Eevision bindet nicht, wenn sie vom Berufungsgericht in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen ist0 Beklagten und Revisionsbeklagten Die Revision gegen das Urteil des 2* Rerienzi-viisenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 19« August 1958 wird auf Kasten der Klägerin verworfen. Da das beklagte Land- sich trotz rechtzeitiger -- -Ladung im Revisionsrechtszug nicht hat vertreten .lassen, und die Klägerin trotz rechtzeitiger Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist entsprechend dem in der Ladung enthaltenen Hinweis nach § 209 BEß ohne mündliche Verhandlung entschieden worden« Es kommt dem Gesetz nicht darauf an, durch das Rechtsmittel der Revision die Prüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den einzelnen, bei ihm anhängigen Pall richtig entschieden hat» Die Revision ist vielmehr nur dann zuzulassen, wenn die zu treffende Entscheidung über den Einself all hinaus bedeutsam ist. Liegt keiner dieser Gründe vor, dann darf die Revision nicht zugelässen werden* Sie kann dann auch, seihst .wenn das Urteil des Berufungsgerichts unrichtig ist, auf eine Beschwerde nicht einmal durch den Bundesgerichtshof ziigelassen werden,. Umgekehrt müßte sie, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, auf eine Beschwerde vom Bundesgerichtshof auch dann zugelassen werden, wenn der Bundesgerichtshof überzeugt ist, daß das Oberlandesgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat und daß eine Revision surückgewiesen werden müßte» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassung der Revision bindet, wenn das Berufungsgericht irrtümlich eine der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BIG angenommen hat, z* B» weil ihm unbekannt war» daß der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage, um deret^ willen die Revision zugelassen worden ist, bereits -entschieden hat* In dem hier zu entscheidenden Rail handelt es sich darum, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, obwohl ihm nicht entgangen sein kann, daß keiner der im Gesetz für die Zulassung der Revision auf geführten Gründe gegeben war» Bas Berufungsgericht hat sich für die von ihm getroffene Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen und ausgeführt, daß
o Bachs oblagewerk % j a 2544 001 Amtliche Sammlung; nein ZPO § 546? BBS § 219 Dia Zulassung der Eevision bindet nicht, wenn sie vom Berufungsgericht in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen ist0 BGH, Tfrt, v, 29* April 1959 _ iy m 256/58 - OLG Frankfurt /Kain Verbündet 29 c April 1959 r gchorm, justizange-'• stellt er als Urkunds- stelle Im Hamen des Volkes In dem 35ntschadigungsr eoht0 streit / Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmachtigters Rec in gegen das1 Land H~e & s e n9 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Buisenstr. 13? hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr, v. Werner, WUstenberg und Wilden für Recht erkannt? Beklagten und Revisionsbeklagten Die Revision gegen das Urteil des 2* Rerienzi-viisenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 19« August 1958 wird auf Kasten der Klägerin verworfen. (Jerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands «OTTVM» ft*- tfm. «««(Mr »ft* ■*♦*•»« Die Klägerin, eine im Jahre 1924 geborene Jüdin, ist im Jahre 1938 mit ihren "Eltern ausgewandert. Sie begehrt eine Entschädigung in Höhe von 5000 DM für Schaden in der Ausbildung* Das Landgericht hat ihre Klago angewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurüekgewiesen und die Revision zugelassen* Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Band hat sich im Bevisionsrechtszug nicht vertreten lassem Ent scheid ungs gründ e t mmw>* m rnmmrmtmmArMw«* fti I« Da das beklagte Land- sich trotz rechtzeitiger -- -Ladung im Revisionsrechtszug nicht hat vertreten .lassen, und die Klägerin trotz rechtzeitiger Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist entsprechend dem in der Ladung enthaltenen Hinweis nach § 209 BEß ohne mündliche Verhandlung entschieden worden« .11* Die Revision ist, obwohl das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Erteil zugelassen hat, unzulässig« Die Zulassung der Revision ist, wie die Erteilsgründe in einer Jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben, erfolgt, obwohl das Berufungsgericht sich darüber klar war, daß einer der im (Jesetz genannten gründe für die Zulassung der Revision nicht bestand« Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Zulassung der Revision nicht bindet? wenn sie offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist (BGHZ 2, 396$ IM ZPO § 546 Nr, 9 und Er. 11$ BGH Urteil vom 8* Januar 1959 III ZR 6/58)* Das muß ganz besonders auch in EntschädigungsSachen gelten« Im Interesse einer erfolgreichen Wiedergutmachung ' ist es unerläßlich, daß die anhängigen Entschädi-gungsverfahren zu einem schnellen Ende gebracht werden, pas kann nur geschehen, wenn die Verfahren selbst schnell abgewickelt und den Entschädigungsorganen unnötige Arbeiten ferngehalten werden» Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, die Rechtsmittel in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungssachen öinzußdiränken. Abgesehen von den Fällen des § 221 BEG findet eine Revision nach § 219 BEG nur statt, wenn das Oberlandesgerichfc sie in dem Urteil zugelassen hat, oder nach § 220 BEG, wenn sie vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde zugelassen worden ist» Bas Gesetz hat in § 219 Abs, 2 1-3 die Gxünde erschöpfend angeführt, aus denen allein eine Revision zugelassor werden darf. Danach hat die Revision, abgesehen von dem besonderen Zulassungsgrund der Nr» 3, der hier nicht in Präge kommt, den Zweck, solche Entscheidungen des Revisionsgeiüchts zu ermöglichen, die dem Interesse der Allgemeinheit für das Verfahren in Entsehädigungssachen im allgemeinen dienen. Es kommt dem Gesetz nicht darauf an, durch das Rechtsmittel der Revision die Prüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den einzelnen, bei ihm anhängigen Pall richtig entschieden hat» Die Revision ist vielmehr nur dann zuzulassen, wenn die zu treffende Entscheidung über den Einself all hinaus bedeutsam ist. Bas trifft nach der ausdrücklichen 4 - Bestimmung des Gesetzes zu, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, wenn die Entscheidung der Fortbildung des Rechts dienen kann oder wenn sie erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Liegt keiner dieser Gründe vor, dann darf die Revision nicht zugelässen werden* Sie kann dann auch, seihst .wenn das Urteil des Berufungsgerichts unrichtig ist, auf eine Beschwerde nicht einmal durch den Bundesgerichtshof ziigelassen werden,. Umgekehrt müßte sie, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, auf eine Beschwerde vom Bundesgerichtshof auch dann zugelassen werden, wenn der Bundesgerichtshof überzeugt ist, daß das Oberlandesgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat und daß eine Revision surückgewiesen werden müßte» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassung der Revision bindet, wenn das Berufungsgericht irrtümlich eine der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BIG angenommen hat, z* B» weil ihm unbekannt war» daß der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage, um deret^ willen die Revision zugelassen worden ist, bereits -entschieden hat* In dem hier zu entscheidenden Rail handelt es sich darum, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, obwohl ihm nicht entgangen sein kann, daß keiner der im Gesetz für die Zulassung der Revision auf geführten Gründe gegeben war» Bas Berufungsgericht hat sich für die von ihm getroffene Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen und ausgeführt, daß * 0Q di.eser Rechtsprechung im Interesse der Rechts-einheit folge» Abschließend hat das Berufungsge- rieht nochmals bemerkt> der Kntscbädigungsansprueh entbehre somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gesetzlichen Grundlage, so daß ihn das Landgericht im Sinne der Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs abgewiesen habe und deshalb die Berufung zurückgewiesen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Ißnstän den dennoch die Revision zuläßt9 hat es dem Gesetz zuwider gehandelt. Biese erkennbar gegen das Gesetz verstoßende Zulassung der Revision bindet das Re... Visionsgericht nicht. Bie Revision muß daher mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden* Ascher Johannssn v. Werner Wüstenberg Wilden