Verfolgter im Sinne des § 1 Abs„ 1 BjsG ist nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahinen § 2) nach dem YJillen der Verfolger gerichtet sind, Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen usw ) durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Die Klägerin hat bis zu dem Jahre 1941 mit ihren Adoptiveltern zus^r^engolcbt und sie auch mit ihrem Verdienst unterstützt , da die Eheleute nach der Entlassung des Ehemannes auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen waren« Die Klägerin hat mit ihnen mehrmals die \7ohnung gewechselt, wozu die üheleute H^Hfeals Juden genötigt waren- Erst als die Adoptiveltern im Jahre 1941 in ein "Judenhaus11 eingewiesen wurden und dort nur ein Zimmer erhielten, mußte V/ährend die Magersucht nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung nicht mit den Erlebnissen der Klägerin in der Verfölgungszeit von 1933 bis 1945 zusammenhä/igt, hält es das sachverständige Gutachten für möglich, daß Dystonie und Labilität Folgen dieser Erlebnisse sind? 2« Bas Berufungsgericht unterscheidet mit Recht zwischen .solchen Verfolgungsmaßnahmen, die gegen die Adoptiveltern der Klägerin gerichtet waren und von denen die Klägerin nur "mitbetroffen” worden ist, und solchen, die gegen sie selbst "unmittelbar” gerichtet waren., üs ist rechtlich zutreffend, daß das Berufungsgericlb den Klaganspruch nur dann für begründet hält, wenn die Krankheit der Klägerin gerade durch diese letzteren Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist« Insoweit sind die Rechtsbedenken der Revision nicht stichhaltig, da sie die Rechtslage außer Betracht lassen, wie sie durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 1 und 2 aaÖ geschaffen worden ist'.: Partei gegen den Verfolgten gerichtet waren» Damit bringt schon der Wortlaut der einschlägigen Ge;=etzesvor-schriften zu dem Ausdruck, daß es grundsätzlich nicht ge inügt daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgungsmaßnahme, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eine andere Person gerichtet war, unmittelbar? In § 1 Abs.3 Hr. 3 BEG werden dem irrtümlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen “Betroffenen“ - gegen eine Person wird ohne den Willen der beteiligten Dienststellen des Staates oder der Partei eine Verfolgungsmaßnahme durch-geführt, weil sie bei der Durchführung der Maßnahme für .eine.Person gehalten wurde, gegen die die Maßnahme eigentlich durchgeführt werden sollte - dieselben Hechte zuerkannt wie einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 aaO, Wollte man den gegenteiligen Ausführungen der Hevisiön folgen, so würde eine Abgrenzung der im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes verfolgten Personen von solchen, deren “Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen \ ist (§ 171 BEG) nicht durchführbar sein, da dann Unterscheidungsmerkmale zwischen diesen Personengruppen - die “eigent- lieh” Verfolgten sind nur ein engerer Kreis der durch nationalsozialistische Maßnahmen betroffenen Personen - nicht vorhanden waren- Sine bestimmte Abgrenzung ist aber schon deshalb geboten, weil, wie der erkennende Senat häufig ausgesprochen hat, der Zweck des Dundesentschädigungsgesetzes nicht der ist, jedes nationalsozialistische Unrecht in vollem Umfang wiedergutzu demachen- Mit Vorbedacht hat der Gesetzgeber eine solche umfassende Y/iedergutmachung dem Bunde und den Ländern nicht auferlegt, weil ihre Lurchführung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Leistungsträger (Bund und Länder) bei weitem übersteigen würde. anerkennen , die von der Verfolgung wegen ihres Familienstandes mitbetroffen wurden, und sie auch als Verfolgte anselien. Hur brauchen diese Maßnahmen nicht aus den Gründen der Verfolgung wegen der politischen Gegnerschaft des Glaubens, der Hasse oder der V/eltanschauung getroffen zu sein, es genügt7 daß sie ge0en den Geschädigten gerichtet wurden, weil er einem Verfolgten nahestand. ten, 2s kann für das erlittene Unrecht und seine rechtliche Bewertung nichts ausmachen, ob etwa eine xrhetrau durch die Verhaftung ihres jüdischen Ehemanns einen dauernden (psychisch vermittelten) Gesundheitsschaden davongetragen hat oder ob diese folgen bei einem nahen ingehörigen eines Kommunisten oder eines Mitglieds der bekennenden Kirche eingetreten sind Deshalb kann der Senat den Ausführungen von Blessin in Blessin-tyilden aaO 2* Aufl. $ 1 Ania« 32 auf Seite 181 nicht zustimmen, daß die gegen den arischen Ehepartner einer Mischehe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen schon dann auf Gründen der Rasse bei'uhten, wenn er von Maßnahmen gegen den jüdischen Ehepartner "raitbetroffen” worden seiDie Ansicht dieses Kommentators ist überdies nicht ganz klar ersichtlich- In Annu 64 zu § 1 auf S* 197 f führt er nämlich aus, ein Rechtsanspruch des warischen EhepartnersM wurde auch dann gegeben sein- wenn er durch die gegen uen jüdischen Ehegatten gerichtete Verfolgungsmaßnahme mitbetroffen werden sollte^ Das kann nach dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen gemacht werden, nur bedeuten, daß der arische Ehegatte aus Grünaen der Rasse verfolgt ist, wenn gegen ihn desv/egen Ver-folgungsi.iaßnahmen gerichtet wurden und er deshalb als unmittelbar geschädigter Verfolgter angesehen werden kann (vgl.' An. 63 auf d. 197)® Daß auch der der sogenannten arischen Resse angehörige Ehegatte, der wegen der Beziehung zu dem Mfremdrassigen,f anderen Teil Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die entweder gegen ihn allein oder mit deswegen gerichtet waren, versteht sich von selbst und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, Es wird daher im einzelnen Fall genau zu prüfen sein, ob die Verfolgungsmaßnahmen gegen den zunächst Verfolgten nach den als besonderen Umständen des Einzelfalls auch/gegen den Angehörigen gerichtet angesehen werden müssen, so daß er als Mitverfolgter und EntscfcLldigungsbei’echtifcter zu gelten hat* IT: Wendet man das Gesagte auf den vorliegenden j?aii an; so könnte der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nichc zuerkannt werden, wenn der Gesundheitsschaden nur dadurch verursacht worden wäre, daß sie durch die Einweisung ihrer Eltern in ein Judenhaus, deren später erfolgende Verhaftung und Pepor-tation oder sonstige gegen diese allein gerichtete Verfol-gungsiiiußiiakuen seelisoh erschüttert worden wäre* Demi Mit diesen ilußnahmcn sollten nach dem erkennbaren Villen der Verfolgenden nur cie jüdischen Eheleute getroffen werden, nicht aber die K2a0erin, die ja in den Taigen dieser »Stellen "reinarischer" Abstammung war und zwar von den jüdischen Adoptiveltern getrennt, aber nicht nachteilig getroffen werden sollte« Pies nimmt auch der Berufungsrichter nicht an., wenn er auch ne int, die gegen die* Eltern getroffenen Maßnahmen hätten "äußerst stark" auf das seelische und damit auch das körperliche Befinden der Klägerin eingewirkt., Er will jedoch den Einfluß der gegen die Klägerin gerichteten oder "möglicherweise" gerichteten Maßnahmen auf den jetzigen Gesundheitszustand der Klägerin nicht schlechthin vexmeinen, er hält es jedoch für eindeutig, wie die Ausführungen auf gleite 14 des Berufungsurteils zeigen, daß unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete Einwirkungen nur eine Erwerbsminderung von weniger als 25 fr horboigclührt hätten. sozialistische Gewaltmaßnslinen im ginne des § 2 33G anselien will* Es unterstellt zunächst, und dagegen sind Reclitsboden-ken auch nicht zu erheben, daß die Entfernung von der luibtel-schule im Jahre 1933 eine gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme war» üs meint dagegen, es möge zutreffen, daß 6ie Klägerin in der £eit, in der sie mit ihren Eltern zusommengelebt habe, nur oie für Juden bestimmten Lebens-mittelkarten erhalten habe. J-.U3 diesen Erwägungen können die Voraussetzungen des V 2 EEG nicht ohne weiteres verneint werden« Ytenn man unterstellt, daß es sich um ein Versehen handelt, so wäre noch zu prüfen, ob dann nicht § 1 Abs.3 Kr. 3 B3G eingreift und die Klägerin insoweit als Verfolgte behandelt werden mü„te, weil sie irrtümlich zu der rassisch verfolgten Persoi*en-gruppe der Juden gerechnet wurde. Auch der Umstund, daß die Klägerin nach der erzwungenen Trennung von ihren Eltern die normalen Lebensmittelkarten erhalten hat, spricht nicht ohne weiteres dagegen., daß es sich nicht um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe. d) Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Tatsache, daß die Klägerin wegen der Beziehungen zu ihren Adoptiveltern den jüdischen Luftschutz keller aufsuchen mußte, deswegen keine gegen sie gerichtete Verfolgungsnaßnahme sein könne, weil diese Anordnung nur solange gegolten habe, als die Klägerin mit ihren Eltern susammenwöhnte. allgemeinen Luftschutzkeller eine Verfolgungs-maßnehme nicht ohne weiteres zu sehen sein sollte, dann hatte doch auch geprült werden müssen, ob diese Anordnung gegen die Klägerin verhängt wurde, weil sie der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörte (§ 1 Abs> 1 BEG) oder weil sie Juden nohestand 1 Abs. 2 Nr« 3 BEG) oder weil sie e) Bbenso ist es nicht unbedenklich, wenn der Berufungsrichter ausführt * die Klägerin habe zwar Ire ine Gesellenprüfung nach Ablauf ihrer Lehrzeit ablegen können: dies sei aber nach ila?on Angaben unterblieben, weil sie es damals vermieden habe, deswegen zu einer Behörde zu gehen« Hier hätte festgestellt werden müssen, ob jüdische oder jüdisch versippte Lehrlinge damals überhaupt zu Gesellenprüfungen zugelassen worden sind« Bestanden solche allgemeine Andränungen darüber, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin deswegen oei einer Behörde nicht bemüht hat. Schon der auf allgemeinen Anordnungen beruhende Ausschluß von der Gesellenprüfung ist eine Vorfolgungsmaßnahme, die sich gegen die Klägerin richtete, v;enn sie ohne das Adoptiwerhältnis zu den Bheleuten Hirsch zu einer solchen Prüfung zugelassen worden wäre. f) Wenn aber nun bei der Bewertung dieser Vorgänge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß es Bich nicht um Vorfolgungsmaßnahmen handele, so ist es widerspruchsvoll, wenn es auf Seite 11 von diesen Maßnahmen als solchen spricht, die “möglicherweise” gegen die Klägerin gerichtet gewesen wären. 2) Fa int der Revision ferner darin beizutreten* daß das Oberiaadesgei'icht es unterlassen hat* die ganzen Vorgänge in ihrem Zusammenhang zu werten- vielmehr alle die «möglicherweise11 gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nach den ürtcilsgründen möglicherweise nur als einzelne betrachtet und bewertet hat, Sa liaidelt sich im vorliegenden Pell darum* wie ja auch der Berufungsrichter selbst ausführt- ob Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin «Gemüt und Herz der Verfolgten« belastet und sich «mittelbar« auch auf ihren Körperzustand ausgewirkt haoen. Es kann deshalb seinen Ausführungen nicht ohne weiteres beigetreten werden, daß diese Maßnahmen, die gemessen an denn was anderen Personen zugemutet worden sei, nur gering und kaum geeignet gewesen seien, sich auf die Dauer und vor allem übler das Ende der nationalsozialistischen «Regierung« hinaus nachteilig auf die Gesundheit der Klägerin auszuwirken* Wenn auch die einzelne der erwähnten Verfolgun-s-laefinahi.ien für sieh genommen verhältnismäßig «geringfügig« gewesen sein mag, so schließt dies nicht aus, daß sie im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen doch auf die Psyche der Klägerin tiefe Einwirkungen gehabt hat» Eine stärkere Einwirkung läßt sich auch nach den bisher getroifenen Pest- Wenn der Sachverständige auf Grund seiner ärztlichen Suen-kunde einen Kausal zusaimuennang zwischen Erlebnissen einer vergangenen Zeit und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen bejaht, obwohl der unmittelbare Anlaß fir die psychischen Wirkungen weggefallen ist, dann durfte der Zusammenhang nicht auf Grund einer angeblichen allgemeinen Lebenserfahrung von dem weniger sachkundigen Gericht verneint werden. Psychische Ursachen können auch dann noch fortwirken, wenn ihr unmittelbarer Anlaß weggefallen ist» V/enn Bedenken bestanden* dem amtlichen Gutachten zu folgen, so hätte das Gericht den Sachverständigen auf diese Bedenken hinweisen müssen und eine Ergänzung des erstatteten Gutachtens durch denselben oder eine neue Begut-acncung durch einen anderen Gutachter einfordern müssen* Verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist, daß das Berufungsgericht sich bei der besonderen Lage des verwicselten Palles nicht eine weitere Aufklärung äber die medizinisch schwierigen Prägen» am besten durch mündliche Anhörung dos Sachverständigen zur Erläuterung!' sundheit zu bejahen oder zu verneinen* Das Gesetz verlangt, daß der Gesundheitsschaden durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 BEG verursacht worden ist und daß durch den so verursachten Ge sundhe its schaden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 5© gemindert ist« Es ist eine für den Richter schwierige Aufgabe, die Wirkungen eines GesamttatbeStandes, wie sie der Sachverständige festgestellt hat. Er hätte den Sachverständigen darauf hinweisen müssen* daß es darauf anlcomine* ob die gegen die Klägerin gerichteten Verfcvlgungsmaßnabmen zu einer mindestens 25 ^igen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit geführt haben, .äs hätte, und das ist das wesentliche, nicht dem Sachverständigen überlassen bleiben dürfen* die Frage zu entscheiden, welche Vorgänge als Verfolgungsmaßnahmen anzusprechen sind. Deshalb hätte es in dem Beweisbeschluß über die Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverständigen auf die einzelnen Verfolgungstatbestände hinweisen und sein Gutachten darüber erfordern müssen* ob diese Verfol-gungs tatbestände auf den Gesundheitszustand der Klägerin so eingewirkt haben, daß ihre Erwerbsfähigkeit in einem von dem Sachverständigen zu ermittelnden Grade gemindert worden sei (§ 6 der 2.
Kir das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 1) Gesetz b; Hechtssat ss 2) a) Gesetzs b) Rechtssatzs Aktenzeichens IV - Grt, des BGH v3 v v BHG §§ 1s 2 Verfolgter im Sinne des § 1 Abs„ 1 BjsG ist nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahinen § 2) nach dem YJillen der Verfolger gerichtet sind, Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen usw ) durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. wunmittelbar” getroffen worden sind, sind nur entschädigungsberechtigt; wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt oder die Verfolgungsmaßnahrae sich im einzelnen Fall auch gegen sie richten sollte (Mitverfolgte)* BEG § 31? 2. DV-BEG Wird ein Sachverständigengutachten darüber erhoben, ob Verfolgungsmaßnahmen zu einer Schädigung der Gesundheit und zur Hinderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, so hat das EntSchädigungsorgan den Sachverständigen darauf hinzuweisen, welche Vorgänge als Verfolgungsmaßnahmen in Betracht kommen, und das Gutachten darüber zu erfordern, ob diese liafi-nahmen zu einem Schaden an der Gesundheit und eine? dadurch bedingten Hinderung der Erwerbs-fähiglceit geführt haben und in welchem Grade hierdurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist» ZH 256/57 13. Dezember 1957 Olfi Oldenburg IY ZE 256/57 4 U (3) 70/57 01G Verkündet am 15* Dezember 1957 Schorm, Justizangest. als Urkundabeamter der Geschäftss teile Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Praii Gisela P ßet). HflHR in Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Proze j3b e vo llmächti gt e * Rechtsanwälte gegen m und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Jl scher, Dr* v. Werner, Wustenberg und Wilden für Recht erkannt g üuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4- Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand? «MVvra»* 4» «**•<« 0m mm Die Klägerin ist an 1920 als uneheliche Tochter einer nicht jüdischen Schauspielerin geboren worden-Wer ihr .Erzeuger war, steht nicht fest« Bereits in friihem iCindesalter wurde sie von den jüdischen Eheleuten Ernst und Berta Hf^|geb. I^pin an Kindes Statt angenommen und iw jüdischen Glauben aufgezogen- Tw Jahre 1933 war die Klägerin Schülerin der Quinta einer ilädchen-mittelschule in Köln. Ihr Adoptivvater war Angestellter der Stadtverwaltung Köln. Aus dieser Stellung wurde er im Jahre 1933 wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen« Er war genötigt, die Klägerin von der Mittelschule wegzünehmen-Diese besuchte, um ihrer Schulpflicht zu genügen, daraufhin noch ein halbes Jahr eine katholische Volksschule« Each Beendigung der Schulzeit war die Klägerin Lehrling bei einer Textilfirma in Köln, deren Inhaber Juden waren« Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit hat die Klägerin jedoch keine Gesellenprüfung abgelegt, sie blieb aber bei dieser Firma noch, als diese im Jahre 1938 arisiert wurde= Ihre Absicht.« die weisterprüfung abzulegen, konnte ebenfalls nicht verwirklicht werden« Im Jahre 1941 wurde sie bei einer anderen Firn?, diedlpt^rpflichtet 0 \ ■ \ i.' . < ' Die Klägerin hat bis zu dem Jahre 1941 mit ihren Adoptiveltern zus^r^engolcbt und sie auch mit ihrem Verdienst unterstützt , da die Eheleute nach der Entlassung des Ehemannes auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen waren« Die Klägerin hat mit ihnen mehrmals die \7ohnung gewechselt, wozu die üheleute H^Hfeals Juden genötigt waren- Erst als die Adoptiveltern im Jahre 1941 in ein "Judenhaus11 eingewiesen wurden und dort nur ein Zimmer erhielten, mußte sich die Klägerin von ihnen trennen, Sie wurden später nach Litzraannstadt deportiert$ sie sind von dort nicht mehr zurüc kge kommen und für tot erklärt worden. Pie Klägerin stand in der ersten Zeit nach der Peportation mit ihnen noch in brieflicher Verbindung, Im Jahre 1944 hat * die Klägerin geheiratet, sie hat in d6n Jahren 1945 und 1948 zwei gesunden Kindern das Leben geschenkt, Pie Klägerin hat geltend gemacht;, durch die eigene Verfolgung und die ihrer Adoptiveltern habe sie erhebliche Gesundheit s schaden erlitten, ihre Erwerbsfähigkeit sei um .80 $> gemindert, Außerdem sei sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt, da sie entgegen der Absicht ihrer Adopitveltern und ihrer eigenen die Mittelschule nicht habe durchlaufen und später die Meisterprüfung nicht habe ablegen können, Pie Ent Schädigungsbehörde hat die Zahlung jeder Entschädigung zunächst abgelehht, Pie Klägerin hat daher Klage erhoben, mit der sie zunächst eine Kapitalentschädigung von 20.737,31 PM und eine Rente von monatlich ... 257?33PM sowie 5.000,— PM für Ausbildungsschaden verlangt hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Ausbildungsschaden als entschädigungsfähig anerkannt und der Klägerin dafür die Summe von 5-.000,—r PM bezahlt. Per Antrag der Klägerin geht nunmehr nur hoch dahin, das beklagte Land zu Verurteilen, an sie, die Klägerin, eine ICaiDitalentSchädigung für den Zeitraum vom 1, Juni 1933 bis zu dem 30, Oktober 1953 in Höhe von 12.300,— PM Lind vom 1, November 1953 ab eine monatliche Rente von T25»- PM zu zahlen, Pas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen? Es bestreitet, daß abgesehen von der Behinderung in der Ausbildung gegen die Klägerin unmittelbare Verfolgungsband-lungen gerichtet gewesen seien. Auch läge kein Gesundheitsschaden vor, der auf Verfolgungen zurückzuführen sei: Das Landgericht hat der Klägerin eirie Kapitalentschädigung in Höhe von 8*440,- DM für die Zeit bis zu dem 30.. Oktober 1953 und vom 1. lovember 1953 ab eine monatliche Rente von 100,- DM zuerkannt- ia übrigen aber die Klage abgewiesen? Auf die Berufung des beklagten Lahdes hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des lahdgerichtlichen Urteils- Das beklagte Land hat beantragt, die revision zurückzuweisen* Ent scheidungsgrundes I* Nach den i’oststeJ.lUngen des Berufungsgerichts leidet die Klägerin an einer kränldiaften Mägersucht und einer ge-genwärtig bestehenden verstärkten Dystonie und allgemeinen Labilität. V/ährend die Magersucht nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung nicht mit den Erlebnissen der Klägerin in der Verfölgungszeit von 1933 bis 1945 zusammenhä/igt, hält es das sachverständige Gutachten für möglich, daß Dystonie und Labilität Folgen dieser Erlebnisse sind? Da der Sachverständige zu defc firgebnis kommt, daß dieses Leiden die allgemeine Ein.efbsfähigkeit der Klägerin um 25 $ mindere, hängt die Entscheidung über den Anspruch, den die Klägerin wegen Schadens an der Gesundheit nach §§ 28 ff BEG in diesem Rechtsstreit verfolgt, davon ab, ob die Klägerin im Sinne der §§ 1 und 2 BEG verfolgt worden ist und ob das genannte Leiden der Klägerin eine Folge der erlittenen Verfolgungsmaßnahmen ist. Der Berufungsrichter hat den Anspruch verneint, weil das Leiden der Klägerin zwar möglicherweise verfolgungsbedingt sei, aber die Erwerbsminde- rung zu einem geringeren Hundertsatz als 25 # auf der Verfolgung beruhe« Bas Ergebnis, zu dem er gelangt ist. beruht zu dem Teil auf Verstößen gegen das sachliche und das Verfahrensrecht, wegen deren das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann« 2« Bas Berufungsgericht unterscheidet mit Recht zwischen .solchen Verfolgungsmaßnahmen, die gegen die Adoptiveltern der Klägerin gerichtet waren und von denen die Klägerin nur "mitbetroffen” worden ist, und solchen, die gegen sie selbst "unmittelbar” gerichtet waren., üs ist rechtlich zutreffend, daß das Berufungsgericlb den Klaganspruch nur dann für begründet hält, wenn die Krankheit der Klägerin gerade durch diese letzteren Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist« Insoweit sind die Rechtsbedenken der Revision nicht stichhaltig, da sie die Rechtslage außer Betracht lassen, wie sie durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 1 und 2 aaÖ geschaffen worden ist'.: * v . ’ . * .... * : Hach § 1 Abs, 1 ißt,..wdm man die Erweiterungen der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen zunächst außer Betracht läßt, Opfer der'nationalsozialistischen Verfolgung (Verfolgter), wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den HationalSozialismus öder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem wirtschaftlichen und in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat. nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen sind nach der Be finit ion des § 2 BBG nur solche, die aus den Verfolgungsgrunden des § 1 auf Veranlassung öder mit Billigung der in dieser Bestimmung aufgeführten Stellen des Staates oder der ff f ~ 6 - Partei gegen den Verfolgten gerichtet waren» Damit bringt schon der Wortlaut der einschlägigen Ge;=etzesvor-schriften zu dem Ausdruck, daß es grundsätzlich nicht ge inügt daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgungsmaßnahme, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eine andere Person gerichtet war, unmittelbar? sei es physisch oder psychisch oder wirtschaftlich? betroffen worden ist. Die Kichtung, die der Verfolgungsmaßnahme von deh Urhebern gegeben war, iss tatbestandserheblich. Aus dem Gesetz kann nichts anderes entnommen werden. Ihm ist der Unterschied zwischen den Verfolgten im eigentlichen Sinne und den durch die Verfolgung mitbetroffenen Dritten bekannt, § 86 Abs. 2 B2G räumt der Witwe eines Verfolgten bestimmte Wahlrechte ein, wenn “sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war“. In § H9 aaO werden Kindern., die nicht wegen der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern “wegen der gegen ihre filtern gerichteten Verfolgung“ eine erstrebte Ausbildung nicht aufnehmen oder beenden konnten, Entschädigungsansprüche gewährt, obwohl es sich hier nur um ein Mitbetroffensein der Kinder handeln kann (vgl^ Blessin-Wilden-Ehrig BEG 2. Aufl. § 119 Anm. 1 S. 630). In § 1 Abs. 3 Hr. 3 BEG werden dem irrtümlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen “Betroffenen“ - gegen eine Person wird ohne den Willen der beteiligten Dienststellen des Staates oder der Partei eine Verfolgungsmaßnahme durch-geführt, weil sie bei der Durchführung der Maßnahme für .eine.Person gehalten wurde, gegen die die Maßnahme eigentlich durchgeführt werden sollte - dieselben Hechte zuerkannt wie einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 aaO, Wollte man den gegenteiligen Ausführungen der Hevisiön folgen, so würde eine Abgrenzung der im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes verfolgten Personen von solchen, deren “Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen \ ist (§ 171 BEG) nicht durchführbar sein, da dann Unterscheidungsmerkmale zwischen diesen Personengruppen - die “eigent- lieh” Verfolgten sind nur ein engerer Kreis der durch nationalsozialistische Maßnahmen betroffenen Personen - nicht vorhanden waren- Sine bestimmte Abgrenzung ist aber schon deshalb geboten, weil, wie der erkennende Senat häufig ausgesprochen hat, der Zweck des Dundesentschädigungsgesetzes nicht der ist, jedes nationalsozialistische Unrecht in vollem Umfang wiedergutzu demachen- Mit Vorbedacht hat der Gesetzgeber eine solche umfassende Y/iedergutmachung dem Bunde und den Ländern nicht auferlegt, weil ihre Lurchführung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Leistungsträger (Bund und Länder) bei weitem übersteigen würde. Dies muß berücksichtigt werden, wenn man den Sinn und den Zweck des § 2 ermitteln will. Es ist nicht zu verkennen, daß Dritte, besonders nahe Angehörige, durch eine nicht gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme in ihren Rechten und rechtlich geschützten Interessen empfindlich und nachhaltig betroffen sein können, und daß häufig Familien durch die 'Eingriffe in das Leben, die Gesundheit oder die Arbeit eines rassisch, politisch oder • religiös verfolgten Familienangehörigen zerstört und in Hot gebracht wurden. Die gesetzgebenden Instanzen haben die Auswirkungen von .Verfolgungsmaßnahmen gegen :nahe Angehörige des Verfolgten keinesfalls Übersehen, Die Einbeziehung der Familienmitglie-der in.den Kreis der iintschädigungsberechtigten ist bei der Beratung des Bundesergänzungsgesetzes eingehend erörtert worden. Der Entwurf des Buhdesrates zu einem Bundesentschädi-guftgsgesetz vom 20. Februar 1955 (Anlage 5 zur Bundestagsdrucksache Kr* 4527 der 1. Wahlperiode) wollte in seinem § 3 Abs. 2 ebenso wie der § 2 Abs. 4 des Entwurfs der Sozialdemokrat iselten Partei zu einem Gesetz zur Anerkennung des deutschen Widerstandes und zur Y/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Bundestagsdrucksache Kr, 2472 1, Y/ahl Periode) als Entschädigungsberechtigte auch Familienangehörig anerkennen , die von der Verfolgung wegen ihres Familienstandes mitbetroffen wurden, und sie auch als Verfolgte anselien. Die in der Abhandlung von Küster in RJV/ RzY/ 1957 251 wie- dergegebene Fassung des Bundesratsentwurfs vom tfovember 1953 erweitert den Kreis der unmittelbar betroffenen EntSchädigung sb er echt igten gegenüber dem früheren Entwurf, enthält aber sonst keine grundsätzliche Änderung. In der Sitzung des Ausschusses des 1. Bundestages für Rechtswesen und Verfas-sungsreent vom 7» Aai 1955 (255- Sitzung) ist bei der Beratung des Buadesergänsimgsgesetzes die Frage der Entschädigung für die betroffenen nahen Angehörigen eingehend erörtert wordene Der Ausschuß ist^dsfyals zu einer abschließenden Formulierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften jedoch nicht gekommen. Der Berichterstatter für das Bundesergan-zungsgesets hat aber als Ergebnis der Beratung u.. a« fest-gostelit, hinter Absatz 2 des Regierungsentwurfs solle ein Absatz 2a einsufLigen sein, der dem § 3 Abs.» 2 des Bundes-rst sentwurfs ent spreche. Die ioeickt, die unmittelbar betroffenen Angehörigen den eigentlichen Verfolgten grundsätzlich gleichzusetzen, ist nicht Gesetz geworden, liür sofern einzelne Vorschriften des Gesetzes etwas Abweichendes ausdrücklich bestimmten, stehen diesen Angehörigen Entschädigungsansprüche zu. Es verbietet sich deshalb,. $ 1 Abs. 1 BBG so auszulegen, wie es die Revision will. In diesem Sinne will auch Küster (HJff Rz\Y 1957> 249 ff) den § i Abs. i 3BG nicht verstanden habenc Br meint jedoch., die von der Verfolgung Llitbetroffenen würden durch § 1 Abs.» 2 Avr. 3 aaO erfaßt. Hiernach -,v-.rd einem Verfolgten im Finne des Absatz 1 gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahege st enden liat. Küster übersieht, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch voraussetzt, daß Verfolgungsmaßnahiaen ge^en den Geschädigten selbst gerichtet worden sind. Hur brauchen diese Maßnahmen nicht aus den Gründen der Verfolgung wegen der politischen Gegnerschaft des Glaubens, der Hasse oder der V/eltanschauung getroffen zu sein, es genügt7 daß sie ge0en den Geschädigten gerichtet wurden, weil er einem Verfolgten nahestand. Mehr besagt diese Vorschrift nicht, nelir sollte sie auch nach der -Absicht der gesetzgebenden Instanzen nicht besagen. Wie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zu dem Bunde sent schiidigungsge setz (Bundestagsdrucksache Hr- 1949 2, Wahlperiode S. 87) ergibt, ist diese Bestimmung, die auch in den Entwurf als § 1 Abs. 2 Hr- 3 enthalten ist, ausgenommen worden, weil "es der Billigkeit entsprach, auch solche Personen esnzubezichen, die nur deshalb national- sozialistischen VorfolgimgBiüsßnahiaen ausgesetzt wurden, —1 ■■■ — mmimmm ifc» mm ■. m* mm mm mm mwi» mmrnrn «* mmm> mm «w *. «w • mm mw mm mm um v/eil sie einem Verfolgten im Sinne des Abs, 1 nahegestanden neben11* Dabei h<it man, wie aus der Begründung des Entwurfs an dieser Stelle weiter hervorgeht, vornehmlich an diejenigen Personen gedacht, die durch sogenannte Sippenbr/.Ct } : geschädigt wurden. Dafür» daß mit dieser Vorschrift eine der Bestimmung des v 3 Abs. 2 der erwähnten ßundesratsent-wdrfe entsprechende Ausweitung des Kreises der Entschädigungsborecht igten beabsichtigt war- ist aus den Gesetzesvorarbcitcn nichts zu entnehmen. .Den zu einem gegenteiligen Ergebnis kommenden., zu § 1 BjirgG ergangenen Entscheidungen des OLG München in iuw Rz\7 kann dem OLG Celle darin nicht beigetreten werden., wenn es anscheinend einen unterschied zwischen rassisch Verfolgten und colc-;en .«.us anderen Gründen machen will.Es würde der Billigkeit widersprechen, Angehörige der rassisch Verfolgten anders zu oeh radeln als Cie der aus anderen Gründen Verfolg- ten, 2s kann für das erlittene Unrecht und seine rechtliche Bewertung nichts ausmachen, ob etwa eine xrhetrau durch die Verhaftung ihres jüdischen Ehemanns einen dauernden (psychisch vermittelten) Gesundheitsschaden davongetragen hat oder ob diese folgen bei einem nahen ingehörigen eines Kommunisten oder eines Mitglieds der bekennenden Kirche eingetreten sind Deshalb kann der Senat den Ausführungen von Blessin in Blessin-tyilden aaO 2* Aufl. $ 1 Ania« 32 auf Seite 181 nicht zustimmen, daß die gegen den arischen Ehepartner einer Mischehe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen schon dann auf Gründen der Rasse bei'uhten, wenn er von Maßnahmen gegen den jüdischen Ehepartner "raitbetroffen” worden seiDie Ansicht dieses Kommentators ist überdies nicht ganz klar ersichtlich- In Annu 64 zu § 1 auf S* 197 f führt er nämlich aus, ein Rechtsanspruch des warischen EhepartnersM wurde auch dann gegeben sein- wenn er durch die gegen uen jüdischen Ehegatten gerichtete Verfolgungsmaßnahme mitbetroffen werden sollte^ Das kann nach dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen gemacht werden, nur bedeuten, daß der arische Ehegatte aus Grünaen der Rasse verfolgt ist, wenn gegen ihn desv/egen Ver-folgungsi.iaßnahmen gerichtet wurden und er deshalb als unmittelbar geschädigter Verfolgter angesehen werden kann (vgl.' Anm. 63 auf d. 197)® Daß auch der der sogenannten arischen Resse angehörige Ehegatte, der wegen der Beziehung zu dem Mfremdrassigen,f anderen Teil Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die entweder gegen ihn allein oder mit deswegen gerichtet waren, versteht sich von selbst und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, Es wird daher im einzelnen Fall genau zu prüfen sein, ob die Verfolgungsmaßnahmen gegen den zunächst Verfolgten nach den als besonderen Umständen des Einzelfalls auch/gegen den Angehörigen gerichtet angesehen werden müssen, so daß er als Mitverfolgter und EntscfcLldigungsbei’echtifcter zu gelten hat* IT: Wendet man das Gesagte auf den vorliegenden j?aii an; so könnte der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nichc zuerkannt werden, wenn der Gesundheitsschaden nur dadurch verursacht worden wäre, daß sie durch die Einweisung ihrer Eltern in ein Judenhaus, deren später erfolgende Verhaftung und Pepor-tation oder sonstige gegen diese allein gerichtete Verfol-gungsiiiußiiakuen seelisoh erschüttert worden wäre* Demi Mit diesen ilußnahmcn sollten nach dem erkennbaren Villen der Verfolgenden nur cie jüdischen Eheleute getroffen werden, nicht aber die K2a0erin, die ja in den Taigen dieser »Stellen "reinarischer" Abstammung war und zwar von den jüdischen Adoptiveltern getrennt, aber nicht nachteilig getroffen werden sollte« Pies nimmt auch der Berufungsrichter nicht an., wenn er auch ne int, die gegen die* Eltern getroffenen Maßnahmen hätten "äußerst stark" auf das seelische und damit auch das körperliche Befinden der Klägerin eingewirkt., Er will jedoch den Einfluß der gegen die Klägerin gerichteten oder "möglicherweise" gerichteten Maßnahmen auf den jetzigen Gesundheitszustand der Klägerin nicht schlechthin vexmeinen, er hält es jedoch für eindeutig, wie die Ausführungen auf gleite 14 des Berufungsurteils zeigen, daß unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete Einwirkungen nur eine Erwerbsminderung von weniger als 25 fr horboigclührt hätten. Bei einer Minderung der Br-werbsfühigkoit von weniger als 25 & könne aber eine Beschädig-tenrente nicht gewährt werden. Diese Schlußfolgerung ergibt sich zwar aus $ 31 Abs«. ■ BEG-. Pie Auf Aussetzungen, auf denen sie beruht, sind bisher aber nicht ohne kechtsirrtum festgestellt 1) a) ns ist zunächst rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht- eine Beine von Maßnahmen, die die Klägerin betrafen, überhaupt nicht oder doch nur "möglicherweise" als national- sozialistische Gewaltmaßnslinen im ginne des § 2 33G anselien will* Es unterstellt zunächst, und dagegen sind Reclitsboden-ken auch nicht zu erheben, daß die Entfernung von der luibtel-schule im Jahre 1933 eine gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme war» üs meint dagegen, es möge zutreffen, daß 6ie Klägerin in der £eit, in der sie mit ihren Eltern zusommengelebt habe, nur oie für Juden bestimmten Lebens-mittelkarten erhalten habe. Die Klägerin habe aber anscheinend nicht versucht, die Ursache - gemeint ist wohl der Grund - dieser Maßnahme zu erfahren oder eine andere Regelung herbeizuführen* 2s stehe nicht fest, daß es sich um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe, es könne ein Versehen der zuständigen Stellen gewesen sein. Denn später, als die Klägerin nicht mehr mit ihren Eltern zusammengelebt habe, habe sie die normalen Lebensmittelkarten erhalten, J-.U3 diesen Erwägungen können die Voraussetzungen des V 2 EEG nicht ohne weiteres verneint werden« Ytenn man unterstellt, daß es sich um ein Versehen handelt, so wäre noch zu prüfen, ob dann nicht § 1 Abs. 3 Kr. 3 B3G eingreift und die Klägerin insoweit als Verfolgte behandelt werden mü„te, weil sie irrtümlich zu der rassisch verfolgten Persoi*en-gruppe der Juden gerechnet wurde. Auch der Umstund, daß die Klägerin nach der erzwungenen Trennung von ihren Eltern die normalen Lebensmittelkarten erhalten hat, spricht nicht ohne weiteres dagegen., daß es sich nicht um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe. Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß die nationalsozialistischen Dienststellen, mögen es Partei- oder unmittelbare oder mittelbare Staatsdienststellen gewesen sein, in der Regel geöen Juden und die ihnen i nahestehenden leindlich eingestellt und bereit waren, sie auf jedem nur möglichen toege zu benachteiligen. b) Nicht bedenkenfrei ist auch die Feststellung die Klägerin habe zwar in dem Briefwechsel mit den deportierten Eltern den für Juden einc.eführten Vornamen Para führen müssen., es stehe aber nicht fest, welche Dienststelle dies angeordnet habeEs kommt hier nicht darauf an., welche Pienststeile tätig wurde und ob die Dienststelle; die die -Anordnung traf, zuständig war, es genügt, daß es eine Pienststell£ getan hat, wie es der Berufungsrichter auch annimnit ? c) Es kann im vorlie0enden Fall auch nicht darauf abgestellt werdei.* daß die Beweisaufnahme nicht ergeben hat. daß die Klägerin den Judenstern auch wirklich getragen habe sonaern nur, daß eine dahingehende Anordnung einer Pienst-stelle ergangen sei, Schon die bloße Anordnung kann eine Vcrfolgungsmaßnahme sein, Paß sich die Klägerin durch die Maßnahme betroffen fühlte, zeigt der Umstand, daß sie sich - und schließlich auch mit Erfolg - bemühte, von dieser Auflage befreit zu werden» d) Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Tatsache, daß die Klägerin wegen der Beziehungen zu ihren Adoptiveltern den jüdischen Luftschutz keller aufsuchen mußte, deswegen keine gegen sie gerichtete Verfolgungsnaßnahme sein könne, weil diese Anordnung nur solange gegolten habe, als die Klägerin mit ihren Eltern susammenwöhnte. Wenn allein in der (Tatsache der Nichtzulassung zu dei.1 allgemeinen Luftschutzkeller eine Verfolgungs-maßnehme nicht ohne weiteres zu sehen sein sollte, dann hatte doch auch geprült werden müssen, ob diese Anordnung gegen die Klägerin verhängt wurde, weil sie der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörte (§ 1 Abs> 1 BEG) oder weil sie Juden nohestand 1 Abs. 2 Nr« 3 BEG) oder weil sie versehentlich zu der Gruppe der rassisch Verfolgten gerechnet wurde (5 1 Abs, 3 Nr« 3 BbG) . e) Bbenso ist es nicht unbedenklich, wenn der Berufungsrichter ausführt * die Klägerin habe zwar Ire ine Gesellenprüfung nach Ablauf ihrer Lehrzeit ablegen können: dies sei aber nach ila?on Angaben unterblieben, weil sie es damals vermieden habe, deswegen zu einer Behörde zu gehen« Hier hätte festgestellt werden müssen, ob jüdische oder jüdisch versippte Lehrlinge damals überhaupt zu Gesellenprüfungen zugelassen worden sind« Bestanden solche allgemeine Andränungen darüber, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin deswegen oei einer Behörde nicht bemüht hat. Schon der auf allgemeinen Anordnungen beruhende Ausschluß von der Gesellenprüfung ist eine Vorfolgungsmaßnahme, die sich gegen die Klägerin richtete, v;enn sie ohne das Adoptiwerhältnis zu den Bheleuten Hirsch zu einer solchen Prüfung zugelassen worden wäre. f) Wenn aber nun bei der Bewertung dieser Vorgänge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß es Bich nicht um Vorfolgungsmaßnahmen handele, so ist es widerspruchsvoll, wenn es auf Seite 11 von diesen Maßnahmen als solchen spricht, die “möglicherweise” gegen die Klägerin gerichtet gewesen wären. Waren es keine Verfolgungsmaßnahmen, dann durften sie als Umstände, die den ButSchädigungsanspruch begründen konnten, bei der Beurteilung des Gesamtgeschehens nicht als solche berücksichtigt werden, die diesen Anspruch begründen können. Y/aren sie aber Vorfolgungsmaßnahmen, dann muß ihnen auch das Gewicht bei der Y,tirdigung zukommen, das sie unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse hatten. Denn sonst ist es nicht auszuschließen, daß sie nicht der Fachlage entsprechend bewertet wurden. 2) Fa int der Revision ferner darin beizutreten* daß das Oberiaadesgei'icht es unterlassen hat* die ganzen Vorgänge in ihrem Zusammenhang zu werten- vielmehr alle die «möglicherweise11 gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nach den ürtcilsgründen möglicherweise nur als einzelne betrachtet und bewertet hat, Sa liaidelt sich im vorliegenden Pell darum* wie ja auch der Berufungsrichter selbst ausführt- ob Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin «Gemüt und Herz der Verfolgten« belastet und sich «mittelbar« auch auf ihren Körperzustand ausgewirkt haoen. Es kann deshalb seinen Ausführungen nicht ohne weiteres beigetreten werden, daß diese Maßnahmen, die gemessen an denn was anderen Personen zugemutet worden sei, nur gering und kaum geeignet gewesen seien, sich auf die Dauer und vor allem übler das Ende der nationalsozialistischen «Regierung« hinaus nachteilig auf die Gesundheit der Klägerin auszuwirken* Wenn auch die einzelne der erwähnten Verfolgun-s-laefinahi.ien für sieh genommen verhältnismäßig «geringfügig« gewesen sein mag, so schließt dies nicht aus, daß sie im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen doch auf die Psyche der Klägerin tiefe Einwirkungen gehabt hat» Eine stärkere Einwirkung läßt sich auch nach den bisher getroifenen Pest- stelluiigen mit dem Berufungsgericht noch nicht deswegen verneinen- weil der Einfluß der früheren Ereignisse in den Jahren uach 1945 ständig und in zunehmendem Kaße geringer geworden sei. Das ärztliche Uutachten, auf das das Berufungsgericht sich stützt, stellt fest, daß die jetzige verstärkte Dystonie und allgemeine Labilität mit der Naziverfolgungs-zeit in Zusammenhang gebracht werden kann, und zwar im Sinne einer einmaligen richtunggebenden Verschlimmerung. Wenn der Sachverständige auf Grund seiner ärztlichen Suen-kunde einen Kausal zusaimuennang zwischen Erlebnissen einer vergangenen Zeit und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen bejaht, obwohl der unmittelbare Anlaß fir die psychischen Wirkungen weggefallen ist, dann durfte der Zusammenhang nicht auf Grund einer angeblichen allgemeinen Lebenserfahrung von dem weniger sachkundigen Gericht verneint werden. Psychische Ursachen können auch dann noch fortwirken, wenn ihr unmittelbarer Anlaß weggefallen ist» V/enn Bedenken bestanden* dem amtlichen Gutachten zu folgen, so hätte das Gericht den Sachverständigen auf diese Bedenken hinweisen müssen und eine Ergänzung des erstatteten Gutachtens durch denselben oder eine neue Begut-acncung durch einen anderen Gutachter einfordern müssen* Verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist, daß das Berufungsgericht sich bei der besonderen Lage des verwicselten Palles nicht eine weitere Aufklärung äber die medizinisch schwierigen Prägen» am besten durch mündliche Anhörung dos Sachverständigen zur Erläuterung!' des /schriftlichen Gutachtens oder auch auf andere Weise, verschafft hat» Bedenken gegen das angefochtene Urteil liegen aber noch in slSor-'unlsrcii Sichtung«* die.-«nich«'allerdings. nie den bereits dargele^ten Erwägungen berührt. Wie schon oben aus-geführt, koirmt der Berufungsrichter schließlich zu dem Ergebnis, wenn man alle Einwirkungen der Verfo'igungsseit, und nicht nur die Verfoigungsmaßnahmen, die sich unmittelbar gegen die Klägerin, sondern auch die, die sich gegen aie Adoptiveltern der Klägerin richteten und die sich nur "mittelbar” bei der Klägerin auswirkten, heransiehe, so sei eindeutig, daß die unmittelbaren Einwirkungen nur eine br-werbsminöeruag von weniger als 25 herbeigeföhrt haben könnten, Wenn der Gutachter lediglich von dem Gesamterlebnis der Klägerin in der Verfoigungszeit w.usgeht und dieses als solches in ursächliche Beziehung zu der Gesundheitsbeein-trächtigung bringt, dann reicht dieses Ergebnis nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Ge- sundheit zu bejahen oder zu verneinen* Das Gesetz verlangt, daß der Gesundheitsschaden durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 BEG verursacht worden ist und daß durch den so verursachten Ge sundhe its schaden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 5© gemindert ist« Es ist eine für den Richter schwierige Aufgabe, die Wirkungen eines GesamttatbeStandes, wie sie der Sachverständige festgestellt hat. auf die einzelnen* in diesen Gesamttatbestand eingegange iien Kausalfaktoren nun seinerseits prozentual zu verteilen -Bei dem Ergebnis* zu dem der Sachverständige im vorliegenden Fall gelangt ist, hätte der Berufungsrichter eine Ergänzung des Gutachtens herbeiführen müssen. Er hätte den Sachverständigen darauf hinweisen müssen* daß es darauf anlcomine* ob die gegen die Klägerin gerichteten Verfcvlgungsmaßnabmen zu einer mindestens 25 ^igen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit geführt haben, .äs hätte, und das ist das wesentliche, nicht dem Sachverständigen überlassen bleiben dürfen* die Frage zu entscheiden, welche Vorgänge als Verfolgungsmaßnahmen anzusprechen sind. Dies hat das Tatsachengericht zu beurteilen. Deshalb hätte es in dem Beweisbeschluß über die Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverständigen auf die einzelnen Verfolgungstatbestände hinweisen und sein Gutachten darüber erfordern müssen* ob diese Verfol-gungs tatbestände auf den Gesundheitszustand der Klägerin so eingewirkt haben, daß ihre Erwerbsfähigkeit in einem von dem Sachverständigen zu ermittelnden Grade gemindert worden sei (§ 6 der 2. DV - BEG). Diesen Erfordernissen entspricht .der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 14. Juni 1956 (Bl. 5' GA} nicht. Es wurde dann auch geklärt werden müssen, von wann bis wann eine etwaige Erwerbsfähigkeit durch im Rechtssinne erhebliche Vcrfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu die obigen Larlegungen) gemindert war. wobei auch zu erwägen wäre, daß die Klägerin im Jc;hre 1944 geheiratet und in den Jahren 1945 ■r und 1948 zwei gesunde Kinder geboren hat und daß (S« 25 des Gutach-cns der Medizinischen Universitätsklinik Köln Bl- 87 Pi ) mit großer Wahrscheinlichkeit die kagersucht im .Anschluß an die Geburten auf getreten ist« 4) Pa das Ergebnis, zu de.u der Berufungs rieht er gelangt ist; auf den dargelegten Reoktsirrttlr.:ern berulien kann, und es einer erneuten Tatsachenwtlrdigung und gegebenenfalls einer Ergänzung der Beweisaufnahme bedarf, was das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die 3ache an das Berufungsgericht zuriiekzuweisen. Schmidt Ascher v« Werner Wtifct enb erg Wilden