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BGH

Gericht: BGH

In Ausführung der Anordnungen zu Ziffer 8 des Testaments verfaßte die Beklagte zu 2) im Sommer 1952 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, die nach § 1 das unter der Firma ‘.Valter Margarinewerke als Ein- § 3« Die Vertragschliessenden zu 1), 2) und 4) werden in der Gesellschafterversammlung gemäß § 15 Abs 2 Ziff 3 des Gesellschaftsvertrages für die Berufung des Herrn Ulrich als persönlich haftender Gesellschafter stimmen, sobald sie - und zwar jeder für sich zu der Überzeugung gelangt sind, daß die in § 4 genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. len kaufmännischen Eignung für die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in der Firma Walter R0 Kar^arinewerke erbringen, und zwar durch eine Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, gerechnet vom 1. Die zu § 3 niedergelegte Verpflichtung der Vertragschließenden zu 1), 2) und 4) entfällt auch, wenn ihre Erfüllung aus anderen als den im § 4 aufgezählten wichtigen Gründen untunlich ist oder wird.” Juli 1952 gesetzt mit der Androhung, daß - falls er nicht bis dahin beitrete - gemäß § 29 des Vertrages die Gesellschaft unter den bis dahin beigetretenen Personen gegründet sein sollte. Margarinewerke nicht zu verfügen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesellschaftsvertrages dieser Kommanditgesellschaft zu ändern, auch ist die Beitrittsfrist zur Kommanditgesellschaft für den Kläger bis einen Monat nach Erledigung der Hauptsache in erster Instanz verlängert worden. Nachdem der Kläger die oben erwähnte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 2) erwirkt hatte, durch die ihr untersagt wurde, über den Nachlaß des Erblassers zugunsten der Kommanditgesellschaft zu verfügen (Urteil des LG Osnabrück vom 27.9o1952 - 4 Q 20/52), ist im Einvernehmen' mit der Beteiligten die beantragte Eintragung im Grundbuch unterblieben. ^er Kläger sowie Hans-Heinrich und Hans-Joachim diese als Miterben des Hubertus haben bei dem Nachlaßgericht, dem Amtsgericht in Iburg, Abberufung der Beklagten zu 2) als Testamentsvollstreckerin beantragt, weil sie sich durch willkürliche Ausübung ihrer Rechte bei Errichtung der Kommanditgesellschaft zu dem Nachteil der Antragsteller einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Die jetzigen Beklagten haben vor dem Landgericht in Osnabrück - 7 0 9/53 - gegen Hans-Heinrich und Hans-Joachim Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß diese am Nachlaß des Hubertus soweit dieser aus dem Erbanteil am Nachlaß des Walter besteht, nicht beteiligt seien. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß Hans-Heinrich und Hans-Joachim H0 zwar Erben nach Hubertus R^Bgeworden seien, daß sie aber nach dem Willen des Erblassers Walter R^Bkein Recht hätten, an der zu gründenden Familiengesellschaft, die die Margarinewerke in H^B^Bübernehmen solle, beteiligt zu werden. Der Kläger hat behauptet, er sei auf Grund des Testaments seines Vaters für die in Aussicht genommene Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter berufen. Unbillig sei insbesondere, daß er seine zur Zeit betriebenen Geschäfte unverzüglich einstellen solle, daß er nicht nur seine kaufmännische, sondern auch seine charakterliche Eignung erst erweisen solle, daß er von vornherein sein Einverständnis mit der Berufung Br, CfB, des Ehemannes der Beklagten zu 1), als persönlich haftender Gesellschafter geben solle und daß nach § 6 des Sonderabkommens trotz allem jede Verpflichtung der gegnerischen Vertragschliessenden entfalle, wenn ihre Erfüllung ihnen aus anderen Gründen als untunlich erscheine oder erscheinen werde. Auch der Gesellschaft svertrag selbst sei für ihn, den Kläger, unbillig, u.a. weil die Beklagte zu 2) entgegen der Testamentsbestimmung nicht bloß zur Hälfte, sondern zu 9/16 an der Gesellschaft beteiligt sein solle, weil -ferner die Rechte der Kommanditisten zu sehr beschnitten seien, die GesellschaftsVersammlung kaum Bedeutung habe, ein Unterschied beim Ausscheiden auf Grund ordentlicher und außerordentlicher Kündigung gemacht werde, auch die Geschäftsanteile der nicht als Kommanditisten eintretenden Erben der Beklagten zu 2) zufallen sollten. Im übrigen hätten die Beklagten entgegen vorher übernommener Verpflichtung, die Beklagte zu 2) auch entgegen § 2204 BGB, den Gesellschaftsvertrag heimlich geschlossen.BerVertrag sei, ohne daß ihm, dem Kläger, die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden sei, von den Beklagten und unterschrieben und erst am 3. Mai 1940 verstorbenen Fabrikanten Herrn Walter H0 festzulegende Vertrag für die nach diesem Testament zur Übernahme des Geschäftsvermögens zu gründende Familiengesellschaft, an der die testamentarischen Miterben nach Erbquoten zu beteiligen seien, in der von der beklagten Testamentsvollstreckerin festgelegten, mit Schreiben vom 3o Juli 1952 mitgeteilten Form einschliesslich des “gesonderten Abkommens“ für ihn, den Kläger, offenbar unbillig und unverbindlich sei, hilfsweise den Vertragsinhalt gemäß §§ 2048, 1 ten Vertrage ihn, den Kläger, von der ihm testamentarisch zukommenden Beteiligung an der # das Firmenvermögen Walter übernehmenden Gesellschaft auszuschließen und Firma und Gesellschaft svermögen auf eine lediglich aus den bei-den beklagten kiterben und dem Angestellten bestehende Gesellschaft zu übertragene Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» nicht überschrittene Sie habe im Sinne des Testaments das Geschäftsvermögen als Familienvermögen erhalten und eine stabile Weiterentwicklung durch eine sachkundige und sachkundig kontrollierte Geschäftsführung sicherstellen wollen« Dem diene auch eine mit der Beklagten zu 1) getroffene Schutzabrede, die sich gegen keinen anderen Miterben richte. Das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30» April 1953 zu ändern und festzustellen, daß der mit Schreiben vom 3* Juli 1952 ihm, dem Kläger, mitgeteilte Gesellschaftsvertrag der unter der Firma t’Walter B^ Margarinewerke” zu grün- Mai 1940 verstorbenen Fabrikanten Walter B^b festzulegende Vertrag für die nach diesem Testament zur Übernahme des Geschäftsvermögens zu gründende Familiengesellschaft, an der die testamentarischen Miterben nach ürbquoten zu beteiligen seien, in der von der beklagten Testaraentsvollstreckerin festgelegten, mit Schreiben vom 3* Juli 1952 mitgeteilten Form einschließlich des ’’gesonderten Abkommens” für den Kläger offenbar unbillig und unverbindlich sei, hilfsweise den Vertragsinhalt gemäß §§ 2048, 319 Abs 1 BGB durch Urteil zu bestim- c) daß die Beklagten nicht berechtigt seien, aus dem Grunde des Nichtbeitritts zu dem vorgelegten Verfahren ihn, den Kläger, von der ihm testamentarisch zukommenden Beteiligung an der das Firmenvermögen waiter übernehmenden Gesellschaft aus-zuschliessen und Firma und Gesellschaftsvermögen auf eine lediglich aus den beiden beklagten Miterben und dem Angestellten bestehende Ge- Entscheidengsgründes Bas Berufungsgericht hat die Bestimmungen des Erblassers im § 8 Abs 1 und 2 seines Testaments, wonach das von ihm in H|m^ betriebene Handelsgeschäft Margarinewerke) durch eine von seinen Erben zu gründende Handelsgesellschaft fortgeführt werden solle, als Teilungsanordnungen und den geplanten Übergang des zu diesem Unternehmen gehörigen Vermögens von der Gesamthand der Erbengemeinschaft auf die zu gründende Gesellschaft als eine Teilauseinandersetzung unter den Erben aufgefaßt. die Form dieser Gesellschaft zu bestimmen und gemeinsam mit weiteren Bestimmungspersonen den Inhalt des Gesellschaftsvertrages festzulegen, stelle, wie das Berufungsgericht darlegt, eine Anordnung des Erblassers dar, daß die Auseinandersetzung unter den Erben nach Maßgabe der Bestimmung eines Britten zu erfolgen habe» Eine solche Anordnung habe der Erblasser gemäß § 2048 BGB nur in dem Sinne treffen können, daß die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen der Bestimmungspersonen vorgenommen werden müsse und daß die von ihnen auf Grund einer solchen Anordnung getroffene Bestimmung, wenn sie offenbar unbillig sei, für die Erben nicht verbindlich sein könne» Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn man die vorerwähnte Anordnung des Erblassers in Ziff 8 Abs 1 und 2 seines Testaments dahin versteht, daß er es den Miterben zur Pflicht gemacht habe, einem von der Beklagten zu 2) in Gemeinschaft mit den anderen Bestimmungspersonen verfaßten üesellschaftsvertrag zuzustimmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die getroffene Bestimmung gemäß § 2192 in Verbindung mit den §§ 2156, 319 Abs 1 BGB für die mit der Auflage beschwerten Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. pflichtung für ihn im Verhältnis zu beiden Beklagten nicht bestehe« weil die getroffene Bestimmung offenbar unbillig sei, ein rechtliches Interesse hat, Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob schon durch das Testament des Erblassers eine - wenn auch bedingte - AuflägeVerpflichtung des Klägers entstanden sei, nicht erörtert, das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt bejaht» Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, so führt es aus, liege auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund derart gelegt sei, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhänge (so BGH 4, 133). Benn durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages samt dem Sonderabkommen habe die Beklagte zu 1) kundgetan, daß auch sie dem Kläger das Recht auf Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter vertragsmässig nur unter den Voraussetzungen des Sonderabkommens zuerkennen wolle. Es bedürfe nur des Beitritts des Klägers zur Gesellschaft, um auch die Verbindlichkeit zwischen ihr und dem Kläger gemäß § 10 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 3 des Sonderabkommens wirksam werden zu lassen, Bas Bestehen auch einer beabsichtigten persönlichen Verbindlichkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu l) ergebe sich insbesondere daraus, daß im § 3 des Sonderabkommens die Abstimmung auf jeden Gesellschafter persönlich abgestellt sei, Beshalb habe in dem er SBHB wiederholt engste Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) ans Herz lege, gehe hervor, daß der Erblasser seiner Ehefrau eine außerordentliche Vorzugsstellung eingeräumt und ihr volles Vertrauen geschenkt habe* Für die Beantwortung der Frage, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er voraus schauend den Tod SBift8 Betracht gezogen hätte* (RG 134, 280), ergebe sich hieraus, daß der Erblasser dann die Feststellung des Gesellschaftsvertrages lediglich durch die Beklagte zu 2) Schließlich ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten unter Mitwirkung von SflU und getroffene Bestimmung über den Inhalt des in Aussicht genommenen Vertrages betr, die Errichtung einer Koimandit-gesellscha'ft für den Kläger offenbar unbillig sei, im Ergebnis zuzustimmen. So hätte auch hier der Erblasser von vornherein eine Beteiligung seiner Ehefrau mit 9/16 der Anteile anordnen können, da den Kindern über den Rahmen ihres Pflichtteils hinaus ein Anspruch auf eine Erbbeteiligung in bestimmtem Umfang nicht zustand, Nun hat freilich der Erblasser ^für seine Ehefrau im 'Testament nur eine Beteiligung zur Hälfte des Geschäftsvermögens vorgesehen. Hat er damit also auch die Möglichkeit vorgesehen, daß die Mutter den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters entsprechend ihrem Erbanteil zur Hälfte durch Rechtsgeschäft sollte erwerben können, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein solcher Erwerb im Wege der Erbfolge hätte eintreten können, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Tode von Hubertus gegründet worden wäre. Sie wissen, daß meine Frau nun schon jahrelang mit mir zusammen arbeitet, daß sie ein nicht unbeachtliches Können sich erworben hat und daß sie durch ihre offene und ehrliche Art und Weise ein schätzungswerter Mitarbeiter ist.” (vgl auch das Schreiben von L^IHhan das Amtsgericht in Iburg vom 20.10.1952 Bl 200 £206/ der Akten l/VI 49/40 des. wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein würden (vgl Weipert HGB § 119 Anm 18; Gesslfcr-Hefer-mehl HGB 2» Aufl § 119 Anra 7)o Gegen die Annahme einer offenbaren Unbilligkeit der hier in Rede stehenden Bestimmung spricht in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die Vorzugstellung der Mutter gegenüber allen Kindern in gleicher Weise besteht, also keine Ausnahmeregelung zu Ungunsten des Klägers bedeutet« Die Beklagte zu 1) hat den Vertrag, ohne diese Regelung zu beanstanden, unterschrieben« Ihre Schwester, Frau Petty, hat inzwischen ebenfalls unterschrieben, sich dabei allerdings durch Vertrag mit den Beklagten und Mertens das Recht ausbedungen, eine im einzelnen bereits festgelegte Änderung einzelner Vertragsbestimmungen, die eine Besserstellung der Minderheit zur Folge haben würde, zu verlangen« Falls es zu dieser Änderung kommen sollte, würde sie zwangsläufig auch dem Kläger zugute kommen. Auch die Bestimmung, daß das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters sich bei vertraglicher (ordentlicher) Kündigung nach an-, deren, für den Ausscheidenden günstigeren Grundsätzen berechnet, als bei einer außerordentlichen Kündigung oder bei Ausschließung eines Gesellschafters, ist nicht offenbar unbillig* Sie gilt für alle Gesellschafter einschließlich der Mutter in gleicher Y/eise, benachteiligt also den Kläger nicht« Die Möglichkeit, Mertens - auch ohne wichtigen Grund -durch Beschluss der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters zu entziehen, ergibt sich aus § 15 Abs 2 Nr 3 des Vertrages- Zudem hat Mertens in dem Rechtsstreit 1 U 103/52 (Bl 50) schriftlich erklärt, daß er die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nur übernommen habe, um die von Rechtsanwalt vorgeschla- Neben seiner Stelliing als Kommanditist ist dem Kläger im § 10 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, seine Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter, wie sie der Erblasser unstreitig für ihn in Aussicht genommen hatte, zu verlangen, sobald die in einem Sonderabkommen zwischen ihm und den übrigen Kommanditisten zu vereinbarenden Voraussetzungen erfüllt sind« Die Bestimmungspersonen sind danach, wie das Berufungsgericht frei von ^echtsirrtum feststellt, bei der Festlegung des Vertragsinhaltes davon ausgegangen, daß dem Kläger grundsätzlich das Recht zustehen solle, nach Erreichung eines gewissen Alters sein« Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu verlangen, wenn dieser Berufung nicht wichtige, insbesondere aus dem etwaigen Mangel seiner kaufmännischen oder charakterlichen Eignung sich ergebende Bedenken ent-gegenotehen würden« Eine solche allgemeine Einschränkung des dem Kläger in dem Gesellschaftsvertrage zuerkannten Rechtes unter grundsätzlicher Abgrenzung der Voraussetzungen für seine Geltendmachung ist noch nicht offenbar unbillig und widerspricht auch nicht dem Willen des Erblassers» Es kann deshalb nicht unbillig sein, von einem Anwärter für eine solche Stellung zu verlangen, daß er sowohl durch seine fachliche Befähigung, als auch durch seine persönliche und charakterliche Haltung die Gewähr für eine sachkundige, zuverlässige und vorbildhafte Betriebsführung bietet, wie sie diesen Interessen und dieser hohen Verantwortung gerecht' wird« Aus ähnlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber beispielsweise im § 6 Abs 5 der HöfeO für den Eintritt einer Person als Hofeserbe ausdrücklich das Erfordernis der »Virtschaftsfähigkeit des Erben aufgestellt. Wenn aber die Bestimmungspersonen im Hinblick* auf solche Äusserungen des Erblassers bei der Festlegung des Vertragsinhalts von der Überzeugung ausgingen, daß es dem Kläger noch an der erforderlichen kaufmännisehen Eignung für eine leitende Tätigkeit im Betriebe der Margarinewerke fehle, und daß die ■Beibehaltung seiner derzeitigen Tätigkeit mit einer ernsthaften und gewissenhaften Vorbereitung auf seine künftige Stellung als persönlich haftender Gesellschafter unvereinbar sei, so kann es nach den obigen Darlegungen auch nicht unbillig sein, wenn sie gewisse näher bestimmte Voraussetzungen festlegten, die der Kläger zu erfüllen habe, um sich die fehlende fachliche Eignung zu erwerben» Hechtsanwalt hat sich in seinem Brief an das Amtsgericht in.Iburg vom 14-» Oktober 1952 (Bl 199 iji0€j7 d.a.) zu der derzeitigen geschäftlichen Tätigkeit des Klägers dahin geäussert, daß ihm insbesondere die Leitung der Firma GmbH (Ausbeutung ei- nes Kohlenvorkommens in einer kleinen Kohlenzeche) durch den Kläger bedenklich erschienen sei. seines Vertrauens anheimgestellt hat, für unverbindlich erklären, sofern sie nicht das richtig verstandene Interesse des Klägers handgreiflich verletzen» Daß letzteres der Fall sei, hat der Kläger nicht dargetan» Das Verlangen nach "unverzüglicher11 Aufgabe seiner Geschäfte mag zwar sachlich nicht voll gerechtfertigt und die ihm für die Liquidierung seiner Beteiligungen gesetzte Frist reichlich kurz bemessen sein» Dieser Umstand allein würde aber nicht ausreichen, um den Inhalt des Vertrages für den Kläger als nicht zu demutbar anzusehen, zu demal da er nicht dargetan hat, daß und aus welchen Gründen ihm durch eine Erfüllung dieser Auflage ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstanden wäre oder entstehen würde» Nicht zu demutbar für den Kläger ist aber die Bestimmung, daß die Entscheidving darüber, ob er die fachliche und charakterliche Eignung für die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters besitzt oder ob seine Bestellung aus einem sonstigen wichtigen Grunde untunlich ist (§6 des Sonderabkommens), den LIitgesellschaftern und gegebenenfalls in letzter Linie dem.Beirat zustehen soll. Zwar würde auch diese VertragsbeStimmung nach Treu und Glauben auszulegen sein und demgemäß den zur Entscheidung berufenen Personen die Verpflichtung auferlegen, sich ihr Urteil nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Verhältnisse und nur auf Grund vernünftiger und sachlicher Erwägungen zu bilden. Die Besorgnis des Klägers, daß nicht alle bei der Entscheidung beteiligten Personen sich dabei nur von solchen Erwägungen “und dem Bewußtsein einer solchen Verpflichtung leiten lassen könnten, ist jedoch unter den gegebenen Verhältnissen nicht unbegründet, Soweit die beiden Beklagten als Mitge-sellschafterinnen und die Beklagte zu 2 auch als Vorsitzende des Beirats auf die zu treffende Ent-- scheidung Einfluß haben würden, muß sich dem Kläger vielmehr wegen der zwischen den Parteien bestehenden Spannungen die Befürchtung nahe legen, daß die Entscheidung nicht mit der erforderlichen Unbefangenheit getroffen werden konnte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Beklagten zu 2, deren übereiltes Vorgehen gegenüber dem Kläger bei ihrem Versuch, die Kommanditgesellschaft zu gründen und das Geschäftsvermögen auf sie zu übertragen, wie es im Tatbestand dargelegt ist, besonders geeignet war, beim Kläger Zweifel zu erwecken, ob ihm nach den Absichten seiner Partner unter voller Wahrung seiner Interessen eine ernst und redlich gemeinte Chance' zur Erfüllung der ihm auferlegten Voraussetzungen für seine Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter geboten werden sollte. Eine solche echte Chance muß ihm aber nach dem Willen des Erblassers gegeben werden, selbst wenn seine bisherige geschäftliche Tätigkeit und seine bisherige Lebensführung die Bedenken rechtfertigen sollten, die die Beklagte zu 2 dagegen vorgebracht hat«, Mit der redlichen Gewährung einer solchen Chance aber ist es nicht vereinbar, wenn man dem Kläger von vornherein das Vertrauen zu der Objektivität und Unbefangenheit der demnächstigen Entscheidung über die Präge seiner Eignung nimmt und ihm damit die Erfüllung der von ihm geforderten Voraussetzungen psy- Nach allem kann in einem Gesellschaftsvertrag, der die Bestellung des Klägers zu dem persönlich haftenden Gesellschafter von den erörterten Voraussetzungen abhängig macht, eine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger nur dadurch vermieden werden, daß die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, einem Spruchkollegium anvertraut wird, das die Gewähr dafür bietet, daß diese Entscheidung nicht nur mit der erforderlichen Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, sondern auch mit völliger Unbefangen-heit und Unparteilichkeit getroffen wird. Daß vor der Entscheidung den Gesellschaftern und dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, ist freilich eine Selbstverständlichkeit, Da die offenbare Unbilligkeit des Vertrages in diesem entscheidenden Punkt zu der Feststellung ausreicht, daß er für den Kläger nicht verbindlich ist, kann es dahinstehen, ob der Vertrag noch weitere Bestimmungen enthält, die für den Kläger ebenfalls of-fenbar unbillig sind. Es mag jedoch bemerkt werden, daß auch die Bestimmung in § *5 des Sonderabkommens, wonach der Kläger vorweg sein Einverständnis erklären soll für den Pall, daß der Ehemann der Beklagten zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter berufen werden sollte, schon weg’en der Unklarheit über ihre rechtliche Tragweite dem Kläger zu berechtigten Bedenken Anlaß geben muß. Die erwähnte Bestimmung im § 5 des Sonderabkommens kann also zunächst den Sinn haben, daß der Kläger sich verpflichtet, bei einer entsprechenden Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung für die Aufnahme von Dr.* Carls als persönlich haftenden Gesellschafter zu stimmen. Sie hat jedoch nur schuldrechtliche Wirkung in dem Sinne, daß zwar eine Zuwiderhandlung Ansprüche des Berechtigten auf Schadenersatz oder Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe auslösen, niemals aber unmittelbarer Zwang zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeübt werden kann- Da der Kläger die Verpflichtung, seine Stimme gegebenenfalls zugunsten einer Aufnahme von Dr. in die Gesellschaft abzugeben, nicht etwa in der Weise eines Poolvertrages gegenüber einem einzelnen Mitgesellschafter oder einzelnen von ihnen, sondern gegenüber allen Mitgesellschaftern gemeinsam übernehmen soll, würde sich die Frage ergeben, ob ihre Erfüllung nach Treu und Glauben von ihm auch dann verlangt werden könnte, wenn nicht auch alle Mitgesellschafter ihrerseits für die Aufnahme von Dr, stimmen würden. Unter diesem Gesichtspunkt würde insbesondere von Bedeutung sein, daß nach dem im § 15 Abs 2 Nr 5 des Vertrages und im § 6 des Sonderabkommens zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken ein persönlich haftender Gesellschafter nicht berufen werden bezw. Eie „ Feststellung des Berufungsgerichts, daß der dem Kläger zur Unterzeichnung übersandte Vertrag für ihn offenbar unbillig ist, besteht in jedem Falle zu Recht, so daß die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

Zitierte Normen: § 2204 BGB § 256 ZPO
GesellschaftVoraussetzungErblasserTestamentKlägerGesellschafterErbe

Volltext der Entscheidung

fr
* xy_%P- pssAa, .*
Verkündet am 20o April 1955 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

~ -5 067
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)	der grau Kenate C	g^b«.	Rfl|	in	N<
IflHHNtr. fp,
2)	der Frau Anita R	geb.	in
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Ulrich R	in	BflMB,	W^HBstr
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des rl. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. April 1954 wird zurückgewiesen,
 Bie beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
/1\
Tatbestands
 Der am 6. Mai 1940 verstorbene Fabrikant Walter war in dritter Ehe mit der Beklagten zu 2) verheiratet . Aus dieser Ehe sind der Kläger, die Beklagte zu 1), ein Sohn Hubertus R^ und eine Tochter Brigitte, jetzt Frau P^P, hervorgegangen. Hubertus R0 ist im Jahre 1944 in Rußland ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung kinderlos verstorben. Seine Erben sind zur Hälfte seine Mutter, die Beklagte zu 2), zur anderen Hälfte die Abkömmlinge seines Vaters, u.a. auch dessen Abkömmlinge erster Ehe Hans-Heinrich und Hans-Joachim Rflp •
Der Erblasser betrieb u.a. in	eine
 Margarinefabrik, zu der als Tochtergesellschaft die
A.Gr. in	gehören.	Am	25.	Septem-
ber 1939 errichtete er vor dem Notar ippiB in EpP| ein Testament, in dem er seine Kinder aus seiner ersten Ehe für abgefunden erklärte, dem einzigen Kind aus. seiner zweiten Ehe den Pflichtteil entzog und als seine Erben seine Ehefrau Anita R|p(die Beklagte zu 2) zur einen Hälfte und die vier Kinder aus seiner dritten Ehe, Renate (Beklagte zu l), Hubertus, Ulrich (den Kläger) und Brigitte, zur anderen Hälfte nach Kopfteilen einsetzte. In Ziffer 7 des Testaments ordnete er an, daß die beiden Töchter berechtigt seien, Güte'r (die inzwischen in der sowjetischen Besatzungszone enteignet sind) in Anrechnung auf ihren Erbteil zu übernehmen, und daß um den für diese in Anrechnung kommenden Betrag sich die Beteiligung der Töchter am Geschäftsvermögen zugunsten der beiden Söhne mindern solle. Ziffer 8 Abs 1 und 2 des Testaments lautens
♦'Für die Erbteilung ordne ich an, daß die Erben am Geschäftsvermögen der Firma Walter R0 Margarinewerke, H(PP| deren al-
 
leiniger Inhaber ich bin, nach Verhältnis ihrer Erbquoten beteiligt bleiben sollen. Dabei soll zwischen den Töchtern und Söhnen die unter Ziffer 7 vorgesehene Veränderung eintreten, die sich aus der Übernahme der Güter durch die Töchter ergeben wird.
Als Gesellschaftsform für die Fortführung des Unternehmens in HBHB denke ich mir eine Kommanditgesellschaft, bei der die beiden Söhne persönlich haftende Gesellschafter und meine Ehefrau sowie die beiden Töchter Kommanditisten sind. Hierüber oder ob eine andere Gesellschaftsform gewählt wird, soll meine Ehefrau hach Beratung mit Herrn	und	Herrn	I^HI
m die Entscheidung treffen. Die drei Genannten sollen auch den Inhalt des Gesellschaftsvertrages festlegen. Dabei muß die -Bestimmung vorgesehen werden, daß keiner der liitgesellschaf-ter seine Geschäftsbeteiligung veräussern kann, ohne sie zuvor den LIiterben nach Verhältnis ihrer Erbanteile zu dem Erwerb angeboten zu haben.
Die Satzung der	A.G.	soll	dahin	geän-
dert werden, daß die Aktien Namens-Aktien werden und nur mit Genehmigung der Hauptversammlung übertragbar sind.”
In Ziffer 9 des Testaments setzte der Erblasser die Beklagte zu 2) als Testamentsvollstreckerin mit allen gesetzlich zulässigen Befreiungen ein. Ihr übertrug er auch die Verwaltung der Erbteile der Kinder bis zur Vollendung des 28, Lebensjahres jedes Kindes (Ziffer 5)*
Bereits vorher - am 13. Juni 1939 - hatte der * Erblasser seinem damaligen Generaldirektor	e*"
nen Brief zugefertigt, in welchem er diesem u.a. v.ün-
*1
. sehe über die Fortführung seiner Betriebe übermittelte, und am 22. Juni 1939 hatte er ferner seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), eine Generalvollmacht erteilt, die nach ihrem Inhalt durch seinen Tod nicht erlöschen sollte»
Nach Errichtung des Testaments hat der Erblasser zur Sicherung des Bestandes und der Fortführung seiner Betriebe *'Anordnungen, Anregungen und Gedanken vom 27* Januar 1940” schriftlich niedergelegt. Der Kläger ist am 24. I>Iärz 1924 geboren, er hat also sein 28. Lebensjahr am 2<» März 1952 vollendet.
In Ausführung der Anordnungen zu Ziffer 8 des Testaments verfaßte die Beklagte zu 2) im Sommer 1952 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, die nach § 1 das unter der Firma ‘.Valter	Margarinewerke	als	Ein-
zelfirma in Erbengemeinschaft betriebene Unternehmen mit Aktiven und Passiven nach Maßgabe dieses Vertrages mit unveränderter Firma übernehmen und weiterführen soll. Bei der Festlegung des Vertragsinhalts wirkten der Notar Lfm der Präses der Handelskammer in	Generaldirektor
 und der Kaufmann Karaelow aus Elmshorn mit. Der Gene-raldirektor	konnte’nicht mehr zugezogen werden,
 weil ejr am 23. Januar 1945 bei einem Luftangriff ums Leben gekommen war. Nach § 4 des Vertrages soll der Direktor Heinrich	bisher leitender Angestell-
ter der Firma, persönlich haftender Gesellschafter sein, während die beiden Beklagten, der Kläger und Frau B^l^als Kommanditisten eintreten 'sollen, wobei von dem Gesellschaftskapital von 3 600 000.— DM die Beklagte zu 2) 9/16 und die übrigen drei Kommanditisten je 7/48 übernehmen sollen, während die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters in sei-
 
ner Dienstleistung besteht. In § 10 Abs 1 und 2 ist folgendes bestimmt: ’’Neben oder an Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters, Herrn Heinrich MBB können weitere persönlich haftende Gesellschafter, jedoch nicht mehr als insgesamt drei, bestellt werden. Dem Kommanditisten Herrn Ulrich RB(dem Kläger) steht das Recht zu, seine Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu verlangen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, die in einem gesonderten Abkommen zwischen ihm und den übrigen Kommanditisten niedergelegt sind.” Nach § 12 sollte zur Änderung der Geschäftstätigkeit oder des Geschäftszweckes oder zur Aufnahme neuer Geschäftszweige, zu dem Ankauf anderer Unternehmungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmungen usw. Einverständnis zwischen persönlich haftendem Gesellschafter und dem aus mindestens 3 Personen unter Vorsitz der Beklagten zu 2) zu bildenden Beirat genügen* In § 29 ist bestiim.it:	N.
’’Treten nicht alle in § 4 Abs 2 bezw. 5 Abs 2 genannten Personen der Gesellschaft bei, so gilt die Gründung als unter den übrigen dort genannten Personen vollzogen. Die durch den Nichteintritt einzelner in § 4 Abs 2 und 5 Abs 2 genannter Personen freibleibenden Geschäftsanteile gemäß § 5 Abs 2 stehen Prau Anita H« (der Beklagten zu 2) zu, die ihrerseits gehalten ist, sie den nicht Beigetretenen unter Setzung einer angemessenen Prist zur Übernahme anzubieten. Darüber, welche Prist angemessen ist, entscheidet im Streitfall der Beirat. Mit dem Ablauf der Prist erlischt die Anbietungspflicht für Prau Anita RB* Andererseits gehen die Verpflichtungen nach diesem Vertrag, die nicht beigetretene Personen treffen sollten, auf Prau Anita BB über; dies gilt insbesondere für die Verpflichtungen aus § 6 Abs 3 und 4 dieses Vertrages. Sollte Herr Ulrich RB (der Kläger) den Beitritt
 
sfl
 nicht vollziehen und die ihm gemäß Abs 2 gestellte Frist verstreichen lassen, so tritt § 10 Abs 2 dieses Vertrages außer Kraft*"
Das im § 10 ^bs 2 des Gesellschaftsvertrags erwähnte Sonderabkommen lautet %
" § L Die Obengenannten (das sind die Beklagte zu
 2), die Beklagte zu 1), der Kläger und Frau sind im Begriff, das im Nachlaß des Herrn Walter Rau enthaltene, zur Zeit in der Firma lälter RflB
Margarinewerk in	zusammengefaßte	und
 als Erbengemeinschaft betriebene Geschäftsvermögen in eine zu gründende Fa.iiliengesellschaft einzubringen. Der Gesellschaftsvertrag, der die Rechtsverhältnisse der neu zu gründenden Gesellschaft regeln soll, ’’ist allen Beteiligten bekannt.
§ 2. In § 10 Abs 2 des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, daß der Vertragschliessende zu 3) ? Herr Ulrich	der	der Gesellschaft zunächst
 als Kommanditist beitritt, das Recht hat, persönlich haftender Gesellschafter zu werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in einem gesonderten Ab-kommen zwischen ihm und den übrigen Kommanditisten der Gesellschaft, mithin den Vertragschliessenden zu l),
2) und 4) niederzulegen sind. Die gegenseitigen Vereinbarungen bilden dieses Sonderabkommen. '
§ 3« Die Vertragschliessenden zu 1), 2) und 4) werden in der Gesellschafterversammlung gemäß § 15 Abs 2 Ziff 3 des Gesellschaftsvertrages für die Berufung des Herrn Ulrich als persönlich haftender Gesellschafter stimmen, sobald sie - und zwar jeder für sich zu der Überzeugung gelangt sind, daß die in § 4 genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.
§ 4o Als Voraussetzungen im Sinne des § 3 sind im einzelnen die folgenden festgelegts
1)	Herr Ulrich Rs® wird die von ihm zur Zeit betriebenen Geschäfte unverzüglich einstellen; er wird seine Beteiligung an ihnen spätestens bis zu dem 30. Dezember 1952 liquidieren.
2)	Herr Ulrich Rau wird den Nachweis seiner vol-
len kaufmännischen Eignung für die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in der Firma Walter R0	Kar^arinewerke
 erbringen, und zwar durch eine Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, gerechnet vom 1. Oktober 1952 an, in einer geeigneten kaufmännischen oder industriellen Stellung. Darüber, welche Stellung als geeignet im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wird er sich mit Frau Anita HÄ einigen. ®ei Meinungsverschiedenheiten soll der Beirat der Gesellschaft entscheiden. Als Erfüllung der vorstehend umschriebenen Voraussetzung gilt die Ablegung der Prüfung als Diplom-Kaufmann an einer deutschen Handelshochschule.
3)	Die Lebensführung von Herrn Ulrich HQfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Berufung als geschäftsführendes Vorstandsmitglied erfolgen soll, muß dartun, daß ihm die volle charakterliche Eignung für die übernähme der in Aussicht genommenen Tätigkeit innewohnt.
4)	^ie Entscheidung darüber, ob die kaufmännische und charakterliche Eignung von Herrn Ulrich Rtf| im Sinne der Ziffern 2 und 3 vorliegt, trifft der Beirat, falls nicht alle Gesellschafter sie bejahen.
§ 5o Herr Ulrich R0 erklärt vorweg sein Einverständnis für den Fall, daß Herr Dr. Hubertus (der Ehemann der Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter berufen werden sollte.
§ 6. Die zu § 3 niedergelegte Verpflichtung der Vertragschließenden zu 1), 2) und 4) entfällt auch, wenn ihre Erfüllung aus anderen als den im § 4 aufgezählten wichtigen Gründen untunlich ist oder wird.”
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Der von Mertens und den beiden Beklagten als Kom-manditistinnen \ unterschriebene Gesellschaftsvertrag mit einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer und dem Sonderabkommen ist dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 1952 zugesandt worden. Zugleich wurde ihm eine Prist bis 18. Juli 1952 gesetzt mit der Androhung, daß - falls er nicht bis dahin beitrete - gemäß § 29 des Vertrages die Gesellschaft unter den bis dahin beigetretenen Personen gegründet sein sollte. Der Kläger und zunächst auch die Kommanditistin Prau	haben	die	Unter-
zeichnung des Vertrages abgelehnt. Prau P^H^ hat ihn jedoch später am 27. Oktober 1953 ebenfalls unterzeichnet.
^ Auf Antrag des Klägers ist den Beklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in Osnabrück vom 27. September 1952 - 4 Q 20/52 - aufgegeben worden, über den Nachlaß des Pabrikanten Walter Bgpzugunsten der Kommanditgesellschaft Walter Rfl|
Margarinewerke nicht zu verfügen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesellschaftsvertrages dieser Kommanditgesellschaft zu ändern, auch ist die Beitrittsfrist zur Kommanditgesellschaft für den Kläger bis einen Monat nach Erledigung der Hauptsache in erster Instanz verlängert worden. Vergleichsweise haben die Parteien die Prist bis nach der rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites verlängert.
^uf die am 4. Juli 1952 von der Beklagten zu 2) beim Amtsgericht in Iburg angemeldete Umwandlung der üinzelfirma in eine Kommanditgesellschaft ist diese am 5. Juli 1952 in das Handelsregister eingetragen worden. Durch Beschluß des Landgerichts in Osnabrück vom 29. August 1952 - 4 HT 6/52 ist gemäß § 142 FGG
 
ausgesprochen, daß die Löschung dieser Eintragung beabsichtigt sei. Zugleich ist angeordnet, daß ihre öffentliche Bekanntmachung bis zu dem Abschluss de? Löschungsverfahrens zu unterbleiben habe. Der Widerspruch der Beklagten zu 2) gegen diese Entscheidung ist durch Beschluß vom 30. Dezember 1952 zurückgewiesen worden. Nachdem dieser Beschluß rechtskräftig geworden war, hat das Landgericht in Osnabrück durch Beschluß vom 7. August 1953 die Löschung der Eintragung angeordnet.
Die Beklagte zu 2) hat, nachdem der Kläger die ihm für den Beitritt zu der Kommanditgesellschaft gesetzte Frist hatte verstreichen lassen, als Testamentsvollstreckerin beim Grundbuchamt die Umschreibung des Geschäftsgrundstückes auf die nach ihrer Auffassung ohne den Kläger zustandegekommene Kommanditgesellschaft beantragt. Nachdem der Kläger die oben erwähnte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 2) erwirkt hatte, durch die ihr untersagt wurde, über den Nachlaß des Erblassers zugunsten der Kommanditgesellschaft zu verfügen (Urteil des LG Osnabrück vom 27.9o1952 - 4 Q 20/52), ist im Einvernehmen' mit der Beteiligten die beantragte Eintragung im Grundbuch unterblieben.
^er Kläger sowie Hans-Heinrich und Hans-Joachim	diese als Miterben des Hubertus	haben
 bei dem Nachlaßgericht, dem Amtsgericht in Iburg, Abberufung der Beklagten zu 2) als Testamentsvollstreckerin beantragt, weil sie sich durch willkürliche Ausübung ihrer Rechte bei Errichtung der Kommanditgesellschaft zu dem Nachteil der Antragsteller einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Das Amtsgericht in Iburg hat den Antrag durch Beschluß vom 28. Oktober 1952 - 1 VI 49/40 - zurück-
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gewiesen. Die Beschwerde der drei Antragsteller hiergegen ist durch Beschluss des Landgerichts in Osnabrück vom 18. März 1953 zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde der Antragsteller Hans-Heinrich und Hans-Joachim Rflfc ist - nachdem der Kläger seine weitere Beschwerde zurückgenommen hatte - durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27»
März 1954 (3 Wx 36/53) zurückgewiesen worden.
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Die jetzigen Beklagten haben vor dem Landgericht in Osnabrück - 7 0 9/53 - gegen Hans-Heinrich und Hans-Joachim Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß diese am Nachlaß des Hubertus soweit dieser aus dem Erbanteil am Nachlaß des Walter besteht, nicht beteiligt seien. Die Beklagten je-^ nes Rechtsstreits Hans-Heinrich und Hans-Joachim haben widerklagend beantragt, die Klägerinnen zu verurteilen, die Beklagten an der als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma Walter R^ TBHHIft Marinewerke in H^BB zv- gründende Familiengesellschaft als Gesellschafter zu beteiligen. Diese Klage ist ebenso wie die Widerklage durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9.- April 1954 - 1 U 101/53 - abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß Hans-Heinrich und Hans-Joachim H0 zwar Erben nach Hubertus R^Bgeworden seien, daß sie aber nach dem Willen des Erblassers Walter R^Bkein Recht hätten, an der zu gründenden Familiengesellschaft, die die Margarinewerke in H^B^Bübernehmen solle, beteiligt zu werden.
Der Kläger hat behauptet, er sei auf Grund des Testaments seines Vaters für die in Aussicht genommene Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter berufen. Sein Eintritt als solcher werde aber in dem zu dem Gesellschaftsvertrag gehörenden
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Sonderabkommen von willkürlichen, unsachlichen und unbilligen Voraussetzungen abhängig gemacht. Unbillig sei insbesondere, daß er seine zur Zeit betriebenen Geschäfte unverzüglich einstellen solle, daß er nicht nur seine kaufmännische, sondern auch seine charakterliche Eignung erst erweisen solle, daß er von vornherein sein Einverständnis mit der Berufung Br, CfB, des Ehemannes der Beklagten zu 1), als persönlich haftender Gesellschafter geben solle und daß nach § 6 des Sonderabkommens trotz allem jede Verpflichtung der gegnerischen Vertragschliessenden entfalle, wenn ihre Erfüllung ihnen aus anderen Gründen als untunlich erscheine oder erscheinen werde. Auch der Gesellschaft svertrag selbst sei für ihn, den Kläger, unbillig, u.a. weil die Beklagte zu 2) entgegen der Testamentsbestimmung nicht bloß zur Hälfte, sondern zu 9/16 an der Gesellschaft beteiligt sein solle, weil -ferner die Rechte der Kommanditisten zu sehr beschnitten seien, die GesellschaftsVersammlung kaum Bedeutung habe, ein Unterschied beim Ausscheiden auf Grund ordentlicher und außerordentlicher Kündigung gemacht werde, auch die Geschäftsanteile der nicht als Kommanditisten eintretenden Erben der Beklagten zu 2) zufallen sollten. Im übrigen hätten die Beklagten entgegen vorher übernommener Verpflichtung, die Beklagte zu 2) auch entgegen § 2204 BGB, den Gesellschaftsvertrag heimlich geschlossen.BerVertrag sei, ohne daß ihm, dem Kläger, die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden sei, von den Beklagten und unterschrieben und erst am 3. Juli an ihn gesandt, am 4* Juli aber schon zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden.

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Ber Kläger hat beantragt festzustellen,
a)	daß der gemäß § 8 des Testaments des am 6. Mai 1940 verstorbenen Fabrikanten Herrn Walter H0 festzulegende Vertrag für die nach diesem Testament zur Übernahme des Geschäftsvermögens zu gründende Familiengesellschaft, an der die testamentarischen Miterben nach Erbquoten zu beteiligen seien, in der von der beklagten Testamentsvollstreckerin festgelegten, mit Schreiben vom 3o Juli 1952 mitgeteilten Form einschliesslich des “gesonderten Abkommens“ für ihn, den Kläger, offenbar unbillig und unverbindlich sei, hilfsweise den Vertragsinhalt gemäß §§ 2048,
319 I BGB durch Urteil zu bestimmen;
b)	daß er,der Kläger, demgemäß nicht verpflichtet sei, diesem Vertrage beizutreten,
c)	daß die Beklagten nicht berechtigt seien, aus dem Grunde des Nichtbeitritts zu dem vorgeleg-
1 ten Vertrage ihn, den Kläger, von der ihm testamentarisch zukommenden Beteiligung an der # das Firmenvermögen Walter übernehmenden Gesellschaft auszuschließen und Firma und Gesellschaft svermögen auf eine lediglich aus den bei-den beklagten kiterben und dem Angestellten bestehende Gesellschaft zu übertragene
 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt»
Die Beklagte zu 1) hat ihre Fassivlegitimation bestritten und geltend gemacht, daß sich der Anspruch des Klägers sachlich nur gegen die Beklagte zu 2) richte, der im Testament besondere Bestimmungsrechte eingeräumt seien.
Die Beklagte zu 2) hat eingewehdet, sie habe den ihr im Testament gesetzten Rahmen freien Ermessens
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nicht überschrittene Sie habe im Sinne des Testaments das Geschäftsvermögen als Familienvermögen erhalten und eine stabile Weiterentwicklung durch eine sachkundige und sachkundig kontrollierte Geschäftsführung sicherstellen wollen« Dem diene auch eine mit der Beklagten zu 1) getroffene Schutzabrede, die sich gegen keinen anderen Miterben richte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt?
Das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30» April 1953 zu ändern und festzustellen, daß der mit Schreiben vom 3* Juli 1952 ihm, dem Kläger, mitgeteilte Gesellschaftsvertrag der unter der Firma t’Walter B^	Margarinewerke”	zu	grün-
denden Kommanditgesellschaft für ihn, den Kläger, unverbindlich sei und daß ihm aus dem zu unterlassenden Beitritt zu der Kommanditgesellschaft keine rechtlichen Nachteile erwachsen, hilfsweise
a)	daß der gemäß § 8 des Testamentes des am 6. Mai 1940 verstorbenen Fabrikanten Walter B^b festzulegende Vertrag für die nach diesem Testament zur Übernahme des Geschäftsvermögens zu gründende Familiengesellschaft, an der die testamentarischen Miterben nach ürbquoten zu beteiligen seien, in der von der beklagten Testaraentsvollstreckerin festgelegten, mit Schreiben vom 3* Juli 1952 mitgeteilten Form einschließlich des ’’gesonderten Abkommens” für den Kläger offenbar unbillig und unverbindlich sei, hilfsweise den Vertragsinhalt gemäß §§ 2048, 319 Abs 1 BGB durch Urteil zu bestim-
men;
 
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b)	daß er, der Kläger? demgemäß nicht verpflichtet sei, diesem Vertrage beizutreten;
c)	daß die Beklagten nicht berechtigt seien, aus
 dem Grunde des Nichtbeitritts zu dem vorgelegten Verfahren ihn, den Kläger, von der ihm testamentarisch zukommenden Beteiligung an der das Firmenvermögen waiter übernehmenden Gesellschaft aus-zuschliessen und Firma und Gesellschaftsvermögen auf eine lediglich aus den beiden beklagten Miterben und dem Angestellten	bestehende	Ge-
sellschaft zu übertragen«,
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt. Bie Beklagten haben hiergegen das xvechtsmittel der Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidengsgründes
 Bas Berufungsgericht hat die Bestimmungen des Erblassers im § 8 Abs 1 und 2 seines Testaments, wonach das von ihm in H|m^ betriebene Handelsgeschäft Margarinewerke) durch eine von seinen Erben zu gründende Handelsgesellschaft fortgeführt werden solle, als Teilungsanordnungen und den geplanten Übergang des zu diesem Unternehmen gehörigen Vermögens von der Gesamthand der Erbengemeinschaft auf die zu gründende Gesellschaft als eine Teilauseinandersetzung unter den Erben aufgefaßt. Bie der Beklagten zu 2) im Testament zugesprochene Befugnis,
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die Form dieser Gesellschaft zu bestimmen und gemeinsam mit weiteren Bestimmungspersonen den Inhalt des Gesellschaftsvertrages festzulegen, stelle, wie das Berufungsgericht darlegt, eine Anordnung des Erblassers dar, daß die Auseinandersetzung unter den Erben nach Maßgabe der Bestimmung eines Britten zu erfolgen habe» Eine solche Anordnung habe der Erblasser gemäß § 2048 BGB nur in dem Sinne treffen können, daß die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen der Bestimmungspersonen vorgenommen werden müsse und daß die von ihnen auf Grund einer solchen Anordnung getroffene Bestimmung, wenn sie offenbar unbillig sei, für die Erben nicht verbindlich sein könne»
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist -jedenfalls im Ergebnis - zuzustimmen« Wird ein vom Erblasser betriebenes Handelsgeschäft durch eine von .seinen Erben gegründete offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt und das Geschäftsvermögen an diese Gesellschaft übertragen, so wird das durch den Erbfall entstandene Gesamthandsverhältnis der Erben hinsichtlich dieses Vermögens als solches aufgehoben« Hinsichtlich der einzelnen Verraögensgegenstände wird zwar in einem solchen Palle weder eine Einzelberechtigung noch eine Bruchteilsberechtigung der einzelnen Erben, sondern ein neues Gesamthandverhältnis anderer Art begründet, das den Beteiligten im Verhältnis zueinander und zu Britten andere Befugnisse gewährt (vgl RG 117, 257 Z26j^)«
Eine Auseinandersetzung im eigentlichen Sinne findet also dabei zunächst nicht statt; die Auseinandersetzung ist vielmehr hinausgeschoben» Ob und unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sie. hinsichtlich des Geschäftsvermögens demnächst einmal erfolgt, bestimmt sich jedoch jetzt nicht mehr nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches
 über die Auseinandersetzung unter Miterben, sondern nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs» Insoweit enthält also die Bestimmung der Gesellschaftsform und des Inhalts des Gesellschaftsvertrages in der Tat auch eine - wenn auch mittelbare -Bestimmung über die Auseinandersetzung der Erben»
Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn man die vorerwähnte Anordnung des Erblassers in Ziff 8 Abs 1 und 2 seines Testaments dahin versteht, daß er es den Miterben zur Pflicht gemacht habe, einem von der Beklagten zu 2) in Gemeinschaft mit den anderen Bestimmungspersonen verfaßten üesellschaftsvertrag zuzustimmen. Biese Verpflichtung - zur Abgabe einer »villenserklärung - würde sich als Auflage darstellen, deren Zweck zwar vom Erblasser bestimmt, deren näherer Inhalt aber der Bestimmung der Beklagten zu 2) und der übrigen Bestimmungspersonen*, überlassen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die getroffene Bestimmung gemäß § 2192 in Verbindung mit den §§ 2156, 319 Abs 1 BGB für die mit der Auflage beschwerten Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Beweislast hierfür trifft in jedem Palle den, der sich auf die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung beruft.
Faßt man die Anordnung des Erblassers in dem dargelegten Sinne als eine Auflage zu Lasten der als Erben eingesetzten Kinder des Erblassers auf, so würde mit der verbindlichen Bestimmung des Vertragsinhaltes durch die im Testament vorgesehene Bestimmungspersonen die Zustimmungspflicht des Klägers gegenüber sämtlichen Miterben entstanden sein. Es bedarf keiner näheren Bärlegung, daß der Kläger an der von ihm begehrten alsbaldigen Feststellung, daß diese Ver-
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pflichtung für ihn im Verhältnis zu beiden Beklagten nicht bestehe« weil die getroffene Bestimmung offenbar unbillig sei, ein rechtliches Interesse hat,
 Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob schon durch das Testament des Erblassers eine - wenn auch bedingte - AuflägeVerpflichtung des Klägers entstanden sei, nicht erörtert, das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt bejaht» Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, so führt es aus, liege auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund derart gelegt sei, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhänge (so BGH 4, 133). Biese Voraussetzungen seien nicht nur hinsichtlich der Beziehungen des Klägers zu seiner Mutter (der Beklagten zu 2), sondern auch hinsichtlich der zur Beklagten zu 1) in bezug auf den Gesellschaftsvertrag gegeben. Benn durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages samt dem Sonderabkommen habe die Beklagte zu 1) kundgetan, daß auch sie dem Kläger das Recht auf Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter vertragsmässig nur unter den Voraussetzungen des Sonderabkommens zuerkennen wolle. Es bedürfe nur des Beitritts des Klägers zur Gesellschaft, um auch die Verbindlichkeit zwischen ihr und dem Kläger gemäß § 10 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 3 des Sonderabkommens wirksam werden zu lassen, Bas Bestehen auch einer beabsichtigten persönlichen Verbindlichkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu l) ergebe sich insbesondere daraus, daß im § 3 des Sonderabkommens die Abstimmung auf jeden Gesellschafter persönlich abgestellt sei, Beshalb habe
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der Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 1) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung*
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden*
Rechtlich unbedenklich ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts.; daß die Bestimmung der Gesellschaftsform der Beklagten zu 2) allein zugestanden habe, während den Herren	und	EBIHB
nach dem Testament insoweit nur eine beratende Funktion habe zukommen sollen*
Bas ^erufungsgerieht hat sodann angenommen, daß die Bestimmung des Vertragsinhalts, die nach dem Testament von der Beklagten zu 2) gemeinsam mit den ^ Herren Struve und Beveloh habe vorgenommen werden sollen, nach dem Ableben	durch	die Beklagte
 zu 2) und LBHBI °hne Mitwirkung einer dritten Vertrauensperson habe erfolgen können* Im einzelnen ist dazu im Berufungsurteil ausgeführts Aus dem gesamten Inhalt des Testamentes und den Anordnungen, Anregungen und Gedanken des Erblassers vom 27. Januar 1940 in Verbindung mit seinem Brief an §truve vom 13. Juni 1939? in dem er SBHB wiederholt engste Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) ans Herz lege, gehe hervor, daß der Erblasser seiner Ehefrau eine außerordentliche Vorzugsstellung eingeräumt und ihr volles Vertrauen geschenkt habe* Für die Beantwortung der Frage, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er voraus schauend den Tod SBift8 Betracht gezogen hätte* (RG 134, 280), ergebe sich hieraus, daß der Erblasser dann die Feststellung des Gesellschaftsvertrages lediglich durch die Beklagte zu 2)
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und den Notar	gegen	dessen	Tätigkeit in-
soweit keine Bedenken bestünden, gewollt hätte Wenn die Beklagte zu 2) darüber hinaus noch 2 angesehene Kaufleute (sflHfeund	zugezogen
 habe, so sei die Art ihrer Handlungsweise insoweit - vom Willen des Erblassers aus gesehen - nicht zu beanstanden.
Auch diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen.
Schließlich ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten unter Mitwirkung von	SflU	und	getroffene
 Bestimmung über den Inhalt des in Aussicht genommenen Vertrages betr, die Errichtung einer Koimandit-gesellscha'ft für den Kläger offenbar unbillig sei, im Ergebnis zuzustimmen.
Nach diesem Vertrag soll der Kläger - wie auch alle übrigen Miterben - in der Kommanditgesellschaft zunächst die Stellung eines Kommanditisten haben. Sein Geschäftsanteil soll, wie der seiner beiden Schwestern, 7/48 des Gesellschaftskapitals betragen, während für seine Mutter ein Anteil von 9/16 vorgesehen ist (§ 4 des Vertrags).
Bas Berufungsgericht erblickt schon in dieser Verteilung des Gesellschaftskapitals eine offenbar unbillige Bevorzugung der Mutter des Klägers, Dem vermag freilich der Senat nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Willen des Erblassers sollten dessen Erben an dem Geschäftsvermögen ’’nach Verhältnis ihrer Erbquoten11 beteiligt bleiben. Der vom Erblasser bestimmte Erbanteil der Mutter war ursprünglich ein halber Anteil. Durch die Beerbung ihres nach dem. Erblasser verstorbenen Sohnes Hubertus ist des-
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sen l/8 Erbteil am Nachlaß des Vaters zur Hälfte auf sie übergegangen, so daß sie nunmehr zu l/2 + l/l6 = 9/l6 beteiligt ist. Darin liegt keine offenbare Unbilligkeit * Daß in einer Familiengesellschaft ein Familienmitglied - etwa der Vater als Familienoberhaupt - eine solche Vorzugsstellung einnimmt, ist weder ungewöhnlich, noch unter allen Umständen ungerecht. Es kann insbesondere im Interesse einer einheitlichen und steten Führung eines Handelsunternehmens wünschenswert sein. So hätte auch hier der Erblasser von vornherein eine Beteiligung seiner Ehefrau mit 9/16 der Anteile anordnen können, da den Kindern über den Rahmen ihres Pflichtteils hinaus ein Anspruch auf eine Erbbeteiligung in bestimmtem Umfang nicht zustand, Nun hat freilich der Erblasser ^für seine Ehefrau im 'Testament nur eine Beteiligung zur Hälfte des Geschäftsvermögens vorgesehen. Schon damit war ihr indes eine eindeutige Vorzugsstellung gewährt, da sie so zusammen mit einem weiteren Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile verfügte, her Erblasser hat aber darüber hinaus in seinem Testament auch ausdrücklich angeordnet, daß ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil den übrigen Miterben - also doch gegebenenfalls auch der *
Mutter - nach Verhältnis ihrer Erbanteile zu dem Erwerb anbieten müsse. Hat er damit also auch die Möglichkeit vorgesehen, daß die Mutter den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters entsprechend ihrem Erbanteil zur Hälfte durch Rechtsgeschäft sollte erwerben können, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein solcher Erwerb im Wege der Erbfolge hätte eintreten können, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Tode von Hubertus gegründet worden wäre. Ebenso ist aber auch nicht ersichtlich, warum es unbillig oder mit dem Willen des Erblassers unvereinbar sein
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soll, daß im Falle einer Gründung der Gesellschaft nac-h dem-Tode eines Miterben bei der Festsetzung der Geschäftsanteile als Erbquote jedes Gesellschafters sein ursprünglicher Erbanteil vermehrt um seinen Anteil am Nachlaß des verstorbenen Miterben, zugrunde gelegt wurde. Dafür, daß der Erblasser in jedem Falle . eine höhere als hälftige Beteiligung seiner Ehefrau am Geschäftsvermögen habe ausschliessen wollen, bietet das Testament hiernach keinen Anhalt. Diese Annahme würde auch schwerlich mit der unstreitigen, auch vom Berufungsgericht hervorgehobenen Tatsache zu vereinbaren sein, daß der Erblasser zu den menschlichen, wie auch zu den geschäftlichen Fähigkeiten seiner Ehefrau ein ungewöhnlich großes Vertrauen hatte, wie es beispielsweise in seinem Brief an S^|^fc vom 13. JUni 1939 zu dem Ausdruck kommt, in welchem es heißt?
"___ Ich erwarte von Ihnen und bitte mir das zu
 bestätigen, daß Sie jederzeit in allergrößter Offenheit vor allem mit meiner Frau Zusammenarbeiten werden, sie in alle wichtigeren Belange des Geschäftes einweihen, um sie so ständig über den ganzen Betrieb auf dem laufenden zu halten. Sie wissen, daß meine Frau nun schon jahrelang mit mir zusammen arbeitet, daß sie ein nicht unbeachtliches Können sich erworben hat und daß sie durch ihre offene und ehrliche Art und Weise ein schätzungswerter Mitarbeiter ist.”
(vgl auch das Schreiben von L^IHhan das Amtsgericht in Iburg vom 20.10.1952 Bl 200 £206/ der Akten l/VI 49/40 des. AG Iburg).
Wenn das Berufungsgericht einen Anhalt für seine gegenteilige Auffassung aus Ziff 7 des Testaments entnehmen zu können glaubt, so übersieht es, daß es sich dort nur um eine allgemeine Teilungsanordnung . handelt, des Inhalts, daß bei Übernahme der Landgüter durch die Töchter ihre Beteiligung am "Geschäftsvermögen” also nicht notwendig nur an den Margarinewerken und nicht etwa ohne weiteres nur ihr
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Geschäftsanteil an der für dieses Unternehmen zu gründenden Fainiliengesellschaft sich mindern sollte, Pie Übernahme der Güter durch die Tüchter, die ausdrücklich unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu erfolgen hatte, sollte also zu einer Teilauseinandersetzung unter den Kindern führen, bei der die Rechte der Mutter unberührt blieben»
Soweit sich aber der Vertragsinhalt im Rahmen dessen hält, was der Erblasser im Interesse einer Si-r cherung und Erhaltung sov/ie einer steten und gesunden Fortentwicklung seiner Margarinewerke unter einer einheitlichen sachkundigen Leitung angestrebt hat, kann gegenüber dem Gewicht dieser Zielsetzung die Frage, ob er für die Kinder des Erblassers offenbar unbillig sei, überhaupt keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen,
•*’ zu demal da den Kindern, wie dargelegt, gegenüber diesem willen des Erblassers ein Anspruch auf Besserstellung im Verhältnis zu ihrer Mutter grundsätzlich nicht zustande
 Bamit erledigen sich auch alle Einwände des Klägers gegen den Vertragsinhalt, die sich darauf stützen, daß seine Mutter sowohl in der Gesellschafterversamm-lung.als auch im Beirat eine beherrschende Stellung einnehme, weil für Beschlussfassungen der Gesellschaf-terverSammlung, insbesondere auch für die von ihr vorzunehmende Wahl der Beiratsmitglieder keine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, die Minderheit der Anteilsinhaber also "an die Wand gedrückt" werden könne» Eine offenbare Unbilligkeit kann darin umsoweniger erblickt werden, als Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder des Beirats, durch welche die Mehrheit der Gesellschafter unter Mißbrauch ihrer Machtstellung zu dem Nachteile der Minderheit für sich oder Britte gesellschaftsfremde Vorteile erstreben würde,
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wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein würden (vgl Weipert HGB § 119 Anm 18; Gesslfcr-Hefer-mehl HGB 2» Aufl § 119 Anra 7)o Gegen die Annahme einer offenbaren Unbilligkeit der hier in Rede stehenden Bestimmung spricht in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die Vorzugstellung der Mutter gegenüber allen Kindern in gleicher Weise besteht, also keine Ausnahmeregelung zu Ungunsten des Klägers bedeutet« Die Beklagte zu 1) hat den Vertrag, ohne diese Regelung zu beanstanden, unterschrieben« Ihre Schwester, Frau Petty, hat inzwischen ebenfalls unterschrieben, sich dabei allerdings durch Vertrag mit den Beklagten und Mertens das Recht ausbedungen, eine im einzelnen bereits festgelegte Änderung einzelner Vertragsbestimmungen, die eine Besserstellung der Minderheit zur Folge haben würde, zu verlangen« Falls es zu dieser Änderung kommen sollte, würde sie zwangsläufig auch dem Kläger zugute kommen.
Auch die Bestimmung, daß das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters sich bei vertraglicher (ordentlicher) Kündigung nach an-, deren, für den Ausscheidenden günstigeren Grundsätzen berechnet, als bei einer außerordentlichen Kündigung oder bei Ausschließung eines Gesellschafters, ist nicht offenbar unbillig* Sie gilt für alle Gesellschafter einschließlich der Mutter in gleicher Y/eise, benachteiligt also den Kläger nicht«
Daß die Bestellung des Direktors Mertens zu dem persönlich haftenden Gesellschafter nur eine Übergangsregelung darstelle, ist zwar im Vertrage nicht ausdrücklich niedergelegt. Auch darin kann jedoch keine Unbilligkeit für den Kläger erblickt werden. Die Möglichkeit, Mertens - auch ohne wichtigen Grund -durch Beschluss der Gesellschafterversammlung die
 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters zu entziehen, ergibt sich aus § 15 Abs 2 Nr 3 des Vertrages- Zudem hat Mertens in dem Rechtsstreit 1 U 103/52 (Bl 50) schriftlich erklärt, daß er die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nur übernommen habe, um die von Rechtsanwalt	vorgeschla-
gene Zwischenlösung” zu ermöglichen, und daß er auf Wunsch jederzeit bereit sei, seine Beteiligung aufzugeben, um seine frühere Tätigkeit als Direktor der	Margarinewerke	wieder	zu übernehmen«
Neben seiner Stelliing als Kommanditist ist dem Kläger im § 10 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, seine Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter, wie sie der Erblasser unstreitig für ihn in Aussicht genommen hatte, zu verlangen, sobald die in einem Sonderabkommen zwischen ihm und den übrigen Kommanditisten zu vereinbarenden Voraussetzungen erfüllt sind« Die Bestimmungspersonen sind danach, wie das Berufungsgericht frei von ^echtsirrtum feststellt, bei der Festlegung des Vertragsinhaltes davon ausgegangen, daß dem Kläger grundsätzlich das Recht zustehen solle, nach Erreichung eines gewissen Alters sein« Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu verlangen, wenn dieser Berufung nicht wichtige, insbesondere aus dem etwaigen Mangel seiner kaufmännischen oder charakterlichen Eignung sich ergebende Bedenken ent-gegenotehen würden« Eine solche allgemeine Einschränkung des dem Kläger in dem Gesellschaftsvertrage zuerkannten Rechtes unter grundsätzlicher Abgrenzung der Voraussetzungen für seine Geltendmachung ist noch nicht offenbar unbillig und widerspricht auch nicht dem Willen des Erblassers»
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Die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters und damit die maßgebende Mitwirkung bei der Leitung der	Margarinewerke ist bei
 deren Umfang und Bedeutung mit einer erheblichen Verantwortung verbunden und zwar nicht nur für die Vermögensinteressen der Miterben, sondern auch, wie die Beklagte zu 2) mit Hecht betont hat, für die wirtschaftliche und soziale Lage der zahlreichen Betriebsangehörigen und ihrer Familien sowie auch für die allgemeinen Belange der Volkswirtschaft. Es kann deshalb nicht unbillig sein, von einem Anwärter für eine solche Stellung zu verlangen, daß er sowohl durch seine fachliche Befähigung, als auch durch seine persönliche und charakterliche Haltung die Gewähr für eine sachkundige, zuverlässige und vorbildhafte Betriebsführung bietet, wie sie diesen Interessen und dieser hohen Verantwortung gerecht' wird« Aus ähnlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber beispielsweise im § 6 Abs 5 der HöfeO für den Eintritt einer Person als Hofeserbe ausdrücklich das Erfordernis der »Virtschaftsfähigkeit des Erben aufgestellt. Von einer derartigen Überlegung hat sich ersichtlich auch der Erblasser bei seinen letztwilligen Anordnungen in hohem Maße leiten lassen. Das ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus seinem Brief an Struve vom 13. Juni 1939 sowie aus den "Anordnungen, Anregungen und Gedanken", die er in einem Schriftstück vom 27. Januar 194-0 niedergelegt hat.
Wenn aber die Bestimmungspersonen im Hinblick* auf solche Äusserungen des Erblassers bei der Festlegung des Vertragsinhalts von der Überzeugung ausgingen, daß es dem Kläger noch an der erforderlichen kaufmännisehen Eignung für eine leitende Tätigkeit im Betriebe der Margarinewerke fehle, und daß die ■Beibehaltung seiner derzeitigen Tätigkeit mit einer
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ernsthaften und gewissenhaften Vorbereitung auf seine künftige Stellung als persönlich haftender Gesellschafter unvereinbar sei, so kann es nach den obigen Darlegungen auch nicht unbillig sein, wenn sie gewisse näher bestimmte Voraussetzungen festlegten, die der Kläger zu erfüllen habe, um sich die fehlende fachliche Eignung zu erwerben»
Bei der Beurteilung dieser Forderung ist von der unstreitigen Tatsache auszugehen, daß es sich bei den Persönlichkeiten, die bei der Abfassung des Vertrages mitgewirkt haben, um gewissenhafte und im Wirtschaftsleben erfahrene Männer handelt, von denen der Präses der Handelskammer von
 Generaldirektor S^H^^ Gelegenheit gehabt hatte, die Persönlichkeit und die Fähigkeiten des Klägers während eines Ausbildungsjahres in seiner Firma selbst kennen zu lernen. Hechtsanwalt
 hat sich in seinem Brief an das Amtsgericht in.Iburg vom 14-» Oktober 1952 (Bl 199 iji0€j7 d.a.) zu der derzeitigen geschäftlichen Tätigkeit des Klägers dahin geäussert, daß ihm insbesondere die Leitung der Firma	GmbH	(Ausbeutung ei-
 nes Kohlenvorkommens in einer kleinen Kohlenzeche) durch den Kläger bedenklich erschienen sei. Wenn
 diese Tätigkeit, so führt	aus, in einem
*
Schriftsatz als "kaufmännisch nicht seriös” bezeichnet sei, so müsse er das nach seiner genauen Kenntnis der Dinge im Euhrrevier und dem Geschäftsgebaren der über 100 kleinen Stollenzechen in der Zeit der Kohlenverknappung noch als milde bezeichnen (Bl 208 d.A. l/VI 49/40). Es würde auf eine Nichtbeachtung des Willens des Erblassers hinauslaufen, wollte man derartige vorwiegend von der Beurteilung wirtschaftlicher Verhältnisse abhängige Zweckmässigkeitsentscheidungen, die der Erblasser den Personen
 
seines Vertrauens anheimgestellt hat, für unverbindlich erklären, sofern sie nicht das richtig verstandene Interesse des Klägers handgreiflich verletzen» Daß letzteres der Fall sei, hat der Kläger nicht dargetan» Das Verlangen nach "unverzüglicher11 Aufgabe seiner Geschäfte mag zwar sachlich nicht voll gerechtfertigt und die ihm für die Liquidierung seiner Beteiligungen gesetzte Frist reichlich kurz bemessen sein» Dieser Umstand allein würde aber nicht ausreichen, um den Inhalt des Vertrages für den Kläger als nicht zu demutbar anzusehen, zu demal da er nicht dargetan hat, daß und aus welchen Gründen ihm durch eine Erfüllung dieser Auflage ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstanden wäre oder entstehen würde»
Es ist dabei zu beachten, daß die Einstellung seiner Geschäfte nur ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen hat und daß die Erfüllung dieser Verpflichtving ebenso wie die Einhaltung der Frist für die Liquidierung seiner Beteiligungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen sein würde.
Nicht zu demutbar für den Kläger ist aber die Bestimmung, daß die Entscheidving darüber, ob er die fachliche und charakterliche Eignung für die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters besitzt oder ob seine Bestellung aus einem sonstigen wichtigen Grunde untunlich ist (§6 des Sonderabkommens), den LIitgesellschaftern und gegebenenfalls in letzter Linie dem.Beirat zustehen soll. Zwar würde auch diese VertragsbeStimmung nach Treu und Glauben auszulegen sein und demgemäß den zur Entscheidung berufenen Personen die Verpflichtung auferlegen, sich ihr Urteil nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Verhältnisse und nur auf Grund vernünftiger und sachlicher Erwägungen zu bilden.
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Die Besorgnis des Klägers, daß nicht alle bei der Entscheidung beteiligten Personen sich dabei nur von solchen Erwägungen “und dem Bewußtsein einer solchen Verpflichtung leiten lassen könnten, ist jedoch unter den gegebenen Verhältnissen nicht unbegründet, Soweit die beiden Beklagten als Mitge-sellschafterinnen und die Beklagte zu 2 auch als Vorsitzende des Beirats auf die zu treffende Ent-- scheidung Einfluß haben würden, muß sich dem Kläger vielmehr wegen der zwischen den Parteien bestehenden Spannungen die Befürchtung nahe legen, daß die Entscheidung nicht mit der erforderlichen Unbefangenheit getroffen werden konnte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Beklagten zu 2, deren übereiltes Vorgehen gegenüber dem Kläger bei ihrem Versuch, die Kommanditgesellschaft zu gründen und das Geschäftsvermögen auf sie zu übertragen, wie es im Tatbestand dargelegt ist, besonders geeignet war, beim Kläger Zweifel zu erwecken, ob ihm nach den Absichten seiner Partner unter voller Wahrung seiner Interessen eine ernst und redlich gemeinte Chance' zur Erfüllung der ihm auferlegten Voraussetzungen für seine Bestellung zu dem persönlich haftenden Gesellschafter geboten werden sollte. Eine solche echte Chance muß ihm aber nach dem Willen des Erblassers gegeben werden, selbst wenn seine bisherige geschäftliche Tätigkeit und seine bisherige Lebensführung die Bedenken rechtfertigen sollten, die die Beklagte zu 2 dagegen vorgebracht hat«, Mit der redlichen Gewährung einer solchen Chance aber ist es nicht vereinbar, wenn man dem Kläger von vornherein das Vertrauen zu der Objektivität und Unbefangenheit der demnächstigen Entscheidung über die Präge seiner Eignung nimmt und ihm damit die Erfüllung der von ihm geforderten Voraussetzungen psy-
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•	chologisch sehr stark erschwerte Die Besorgnis des hlä-
gers gegenüber einer künftigen Entscheidung des Beirats ist überdies auch deshalb begründet, weil dessen Mitglieder wechseln können, so daß jetzt noch nicht Vfi	vorauszusehen ist, wer	an ihr einmal beteiligt sein .
ii	wird. Eine Nachprüfung	der Entscheidung, sei es der
p	mitgesellschafter, sei	es der Mitglieder des Beirats,
 unter dem Gesichtspunkt, ob diese sich dabei von Voreingenommenheit und unsachlichen Erwägungen freige-halten haben, wäre aber nach dem Vertrag, so wie er jetzt vorliegt, so gut wie ’unmöglich.
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Nach allem kann in einem Gesellschaftsvertrag, der die Bestellung des Klägers zu dem persönlich haftenden Gesellschafter von den erörterten Voraussetzungen abhängig macht, eine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger nur dadurch vermieden werden, daß die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, einem Spruchkollegium anvertraut wird, das die Gewähr dafür bietet, daß diese Entscheidung nicht nur mit der erforderlichen Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, sondern auch mit völliger Unbefangen-heit und Unparteilichkeit getroffen wird. Um diesem Erfordernis genügen zu können, wird diesem Kollegium kein Mitglied der Gesellschaft und grundsätzlich wohl auch kein Mitglied des Beirats angehören dürfen. Daß vor der Entscheidung den Gesellschaftern und dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, ist freilich eine Selbstverständlichkeit,
 Da die offenbare Unbilligkeit des Vertrages in diesem entscheidenden Punkt zu der Feststellung ausreicht, daß er für den Kläger nicht verbindlich ist, kann es dahinstehen, ob der Vertrag noch weitere Bestimmungen enthält, die für den Kläger ebenfalls of-fenbar unbillig sind. Der Antrag des Klägers, den
 
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Vertragsinhalt gemäß § 319 Abs 1 Satz 2 BGB - im Einklang mit den Erfordernissen der Billigkeit -durch Urteil zu bestimmen, ist nur hilfsweise gestellt* Über ihn ist folglich, da der Kläger mit seinem Hauptantrag durchdringt, in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden*
Es mag jedoch bemerkt werden, daß auch die Bestimmung in § *5 des Sonderabkommens, wonach der Kläger vorweg sein Einverständnis erklären soll für den Pall, daß der Ehemann der Beklagten zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter berufen werden sollte, schon weg’en der Unklarheit über ihre rechtliche Tragweite dem Kläger zu berechtigten Bedenken Anlaß geben muß. Über die "Hereinnahme” persönlich haftender „ Gesellschafter entscheidet nach § 15 Abs 2 XJr 3 des Vertrages die Gese11schafterverSammlung. Die erwähnte Bestimmung im § 5 des Sonderabkommens kann also zunächst den Sinn haben, daß der Kläger sich verpflichtet, bei einer entsprechenden Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung für die Aufnahme von Dr.* Carls als persönlich haftenden Gesellschafter zu stimmen. Eine derartige vertragliche Stimmrechtsbindung, ist im Gesellschaftsrecht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl RG 165,» 68	Scholz GmbH-Ges 3o Aufl § 47 Anm 7;
Hueck GesRecht 4« Aufl S 147). Sie hat jedoch nur schuldrechtliche Wirkung in dem Sinne, daß zwar eine Zuwiderhandlung Ansprüche des Berechtigten auf Schadenersatz oder Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe auslösen, niemals aber unmittelbarer Zwang zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeübt werden kann- Da der Kläger die Verpflichtung, seine Stimme gegebenenfalls zugunsten einer Aufnahme von Dr.	in	die
 
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Gesellschaft abzugeben, nicht etwa in der Weise eines Poolvertrages gegenüber einem einzelnen Mitgesellschafter oder einzelnen von ihnen, sondern gegenüber allen Mitgesellschaftern gemeinsam übernehmen soll, würde sich die Frage ergeben, ob ihre Erfüllung nach Treu und Glauben von ihm auch dann verlangt werden könnte, wenn nicht auch alle Mitgesellschafter ihrerseits für die Aufnahme von Dr,	stimmen	würden.
Unter dieser Voraussetzung aber würde es, da die Gesell schafterverSammlung ohnehin mit Stimmenmehrheit beschließen kann (§17 des Vertrages), auf seine Stimme ’nicht ankommen, es sei denn, daß er allein die
 Mehrheit der Kapitalanteile besitzen würde. Überdies
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würde auch die Erfüllung dieser Verpflichtung in jedem Falle unter dem Grundsatz von Treu und Glauben stehen. Unter diesem Gesichtspunkt würde insbesondere von Bedeutung sein, daß nach dem im § 15 Abs 2 Nr 5 des Vertrages und im § 6 des Sonderabkommens zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken ein persönlich haftender Gesellschafter nicht berufen werden bezw. nicht in seinem Amt bleiben soll, wenn ein wichtiger Grund dies verbietet (vgl RG 165? 68	Scholtz	aaO
 § 47 Anm 7 a,E,).
Darauf würde der Kläger sich gegebenenfalls auch berufen können, wenn der Eintritt von Dr, Oflpin die Gesellschaft mit oder ohne die Stimme des Klägers von der Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen und nunmehr die übrigen Mitgesellschafter unter Berufung auf § 5 des Sonderabkommens von ihm verlangen würden, einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch welche der Eintritt von Dr, CtfBlvertraglich vereinbart würde. Nur durch eine solche unter Mitwirkung aller Gesellschafter vereinbarte Änderung des Gesellschaftsvertrages würde

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ja der Eintritt von Er, Cfliv in die Gesellschaft wirksam erfolgen können (vgl EG 128, 172 ^T797; Weipert aaO § 130 Anm 3). Falls die im § 5 des Sonderabkommens getroffene Bestimmung nur die Zustimmung des Klägers zu einem solchen Vertrage, der also eine zuvor beschlossene Aufnahme von Er. Carls voraussetzen würde, sicherstellen soll, wäre sie für den Kläger angesichts des Schutzes, den er wie dargelegt für die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Grundsatz von Treu und Glauben geniesst, keine unbillige Zumutung, Ob sie aber nur in diesem Sinne gemeint ist, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Einer abschliessenden Stellungnahme hierzu und zu der Frage, ob sie für den Kläger tragbar ist, bedarf es indes, wie dargelegt, nicht. Eie „ Feststellung des Berufungsgerichts, daß der dem Kläger zur Unterzeichnung übersandte Vertrag für ihn offenbar unbillig ist, besteht in jedem Falle zu Recht, so daß die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben kann.
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Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO den Beklagten zur Last»
Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg
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