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BGH · IV ZR 256/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 256/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 15. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). stanz auf 8.012,72 € (Gerichtsgebühren = 1.368 €; Anwaltskosten des Klägers: 3.135,65 €; Anwaltskosten der Beklagten: 3.509,07 €) und für die zweite Instanz bis zu dem Eingang der Erledigungserklärung des Klägers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 € (Gerichtsgebühren: 2.184 €; Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 2.238,15 €), insgesamt auf 12.434,87 €.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
Kosten15WertErledigungserklärungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 256/14
vom 15. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
 am 15. Juli 2015
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.434,87 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
2	Nach einseitiger Erledigungserklärung und Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungsurteil bestimmen sich der Streitwert und entsprechend der Wert der Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat, grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung
 
entstandenen Kosten (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 -XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 aaO; Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 unter II 2 b).
3	Die	demnach	maßgeblichen	Kosten	belaufen	sich	für	die	erste	In-
stanz auf 8.012,72 € (Gerichtsgebühren = 1.368 €; Anwaltskosten des Klägers: 3.135,65 €; Anwaltskosten der Beklagten: 3.509,07 €) und für die zweite Instanz bis zu dem Eingang der Erledigungserklärung des Klägers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 € (Gerichtsgebühren: 2.184 €;
 Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 2.238,15 €), insgesamt auf 12.434,87 €.
Mayen
 Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski	Dr.	Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.11.2013 -2 0 1169/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 U 1944/13 -