Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Der fehlerhafte Ansatz hat sich aber nicht auf die Feststellung ausgewirkt, dass eine Kausalität unfallbedingter Traumata für die behauptete Lungenerkrankung des Klägers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 256/10 BESCHLUSS vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass für die - hier in Rede stehende - Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die für die Neubemessung maßgebliche Dreijahresfrist des § 11 IV Satz 1 AUB 88 gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19; vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527 Rn. 10 f.). Der fehlerhafte Ansatz hat sich aber nicht auf die Feststellung ausgewirkt, dass eine Kausalität unfallbedingter Traumata für die behauptete Lungenerkrankung des Klägers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Der Senat hat insoweit auch die gerügten Verstöße gegen den An- Spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 260.000 € Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2010 - 37 O 251/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2010 - 20 U 17/10 -