Rechtsanwältin Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel/ Dr, Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die den Kläger nach dem Sturz behandelnden und ihn in der Folgezeit begutachtenden Ärzte konnten die Ursache des Sturzes nicht klären. Dis Beklagte hat es abgelehnt, Leistungen zu erbringen; sie meint, gemäß § 10 Nr. 2 der Allgemeinen Unfailversiche-rungsbedingungen (AUB) zu Leistungen nicht verpflichtet zu sein, weil der Kläger Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen erlitten und nicht nachgewiesen habe, daß ein Versicherungsfall die überwiegende Ursache seiner gesundheitlichen Schäden sei; sie beruft sich ferner auf Fristver-säumnis, da der Kläger den Eintritt von Invalidität innerhalb des ersten Jahres, gerechnet vom Unfalltag an, nicht nachgewiesen habe; schließlich hält sie sich zu demindest für berechtigt, die Leistung gemäß § 10 Nr. 1 AUB zu mindern. Seine gegen die Bestätigung der Klageabweisung im übrigen gerichtete Revision hat der Senat nur angenommen, soweit es um einen Anspruch des Klägers wegen unfallbedingter Gehörminderung geht. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Blutungen, die zu einer Hirnschädigung geführt haben, erst durch den Sturz auf den Boden, d.h. durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis ausgeiöst worden sind. Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muß innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein; sie muß spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein ,..” (siehe dazu auch Senatsurteil vom 16. Die bis zu dem Ablauf der 15-Monats-Frist eingeschalteten Ärzte haben eine binnen des ersten Jahres seit dem Sturz eingetretene Unfallfolge in Gestalt einer Hirnschädigung nicht feststellen können, da sie nicht entscheiden konnten, Krankentagegeldanspruches zutreffend ausgeführt hat, ist es zu dem Schädelbasisbruch des Klägers erst durch das Aufschlagen des Kopfes des Klägers im Zuge des Sturzes gekommen, so daß insoweit ein Unfallgeschehen im Sinne der AUB vorliegt. Daß in dem Gutachten vom 1, Juni 1987 nicht auch ■ schon ein an der Entschädigungstaxe des § 8 II Nr. 2 AUB ausgerichteter Invaliditätsgrad genannt ist, bleibt unschädlich. Die im Zuge der ärztlichen Feststellung, es sei infolge des Sturzes zu einer Gehörminderung rechts gekommen, erhobenen Befunde erlauben die Ermittlung des durch die Ge-, hörminderung bis zu dem Ablauf der ersten zwölf Monate nach dem ,Sturz entstandenen Invaliditätsgrades, so daß die berechtig-’ ten Interessen des Versicherers gewahrt bleiben und dem mit der Frist verfolgten Sinn und Zweck,,eine zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu gewährleisten, Rechnung getragen ist. Bei Blutungen aus inneren Organen und Hirnblutungen wird eine Leistung nur gewährt, wenn für diese Schäden die überwiegende Ursache ein Versicherungsfall, nicht aber eine innere Erkrankung oder ein Gebrechen ist.” Es geht demnach in beiden Regelungen nicht mehr darum, ob ein Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB eingetreten ist, das zu Gesundheitsschädigungen geführt hat. Der Senät hat klargestellt,•daß diese Klausel nicht dahin ausgelegt werden kann, daß sie auch dann Anwendung finde, wenn Krankheit für den Unfall ursächlich geworden ist. In seiner Auslegung hat der Senat schon darauf hingewiesen, daß jene Klausel weitgehend § 10 Nr. 1 AUB entspricht, in dem sprachlich noch klarer ausgedrückt ist, daß die Leistungspflicht nur dann eingeschränkt ist, wenn bei den Un-fallfolgen Krankheiten und Gebrechen mitgewirkt haben. Auch wenn Nr. 2 sprachlich weniger gelungen ist als Nr, 1, lassen die in den AUB gewahrte Systematik und der Sinnzusam-menhang der Regelungen keinen Zweifel daran, daß es auch in Nr, 2 nur um bestimmte Folgen des Unfallgeschehens - nämlich Blutungen - geht, bei deren Entstehen innere Krankheiten oder Gebrechen mitursachlich geworden sind. Hier will der Versicherer nur leisten, wenn die überwiegende Ursache der Blutungen {und der in ihrem Gefolge entstandenen bleibenden Gesundheitsschäden) das plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkende Ereignis gewesen ist. den Begriff einer Hirnblutung einzuordnen und ob er auf eine innere Erkrankung oder ein Gebrechen des Klägers zurückzuführen ist. Nur dann spielt es eine Rolle, ob die Beklagte beweisen kann, daß diese innere Erkrankung oder dieses Gebrechen des Klägers und nicht das Aufschlagen seines Kopfes , die überwiegende Ursache für das Austreten des Blutliquors aus dem rechten Felsenbein und die damit - jedenfalls nach bisherigem ärztlichen Urteil - bedingte Gehörminderung gewesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES,VOLKES
IV ZR 255/89
URTEIL
Verkündet am:
19, Dezember 1990 Keller
Justizsekretärin als Urkundsbeaxnter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rentners Conrad Hi
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Klägers und Revisionsklägers,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die■Ha den Vorstand, Ü
Sachversicherungs-AG, vertreten durch m r Hai
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel/ Dr, Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1990
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Oktober 1989 im Kostenausspruch und im übrigen aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung wegen unfallbedingter Gehörminderung abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisions-* Verfahrens , an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen .
,, ( Von Rechts wegen
■ .. ... ■ •
Tatbestand;
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 14. Januar 1981 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 115.000 DM unterhält, beansprucht von der Beklagten nach ei nem Stürz, der sich am 9. September 1986 in seiner Wohnung ereignet hat, Invaliditätsentschädigung und ein - ihm be-
reits rechtskräftig zugesprochenes - Krankentagegeld, Nach • dem Sturz wurden bei dem Kläger eine Schädelbasisfraktur rechts, intracerebrale und subarachnoidale Blutungen und ein Liquorfluß aus dem rechten Ohr festgestellt. Die den Kläger nach dem Sturz behandelnden und ihn in der Folgezeit begutachtenden Ärzte konnten die Ursache des Sturzes nicht klären. Sie halten es gleichermaßen für möglich bzw, für ebenso wahrscheinlich, daß die Blutungen den Sturz ausgelöst haben wie umgekehrt, daß es zu den Blutungen erst infolge des Sturzes gekommen ist. Diese Blutungen haben nach ärztlichem Urteil das Kirnparenchym des Klägers zerstört und zu bleibenden Hirnsubstansschädigungen geführt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat nach Vorliegen eines Gutachtens des Dr, BJUSP vom 1, Juni 1987 Erwerbsunfähigkeit des Klägers anerkannt . Der Kläger hatte der Beklagten unter dem 1, November 1986 seinen Sturz angezeigt und zunächst nur Krankenta-' gegeld gefordert. Er nahm das ein Anerkenntnis der Bundesanstalt für Arbeit auslösende Gutachten vom 1. Juni 1987 zu dem Anlaß, von der Beklagten auch Leistungen wegen "Erwerbsunfähigkeit" zu fordern. In dem Gutachten heißt es unter anderem; "Nach diesen Untersuchungen findet sich also nur ... und eine Schwerhörigkeit ... In jedem Fall ist es damals, zu einer Blutung gekommen, die das Hirnparenchym zerstörte und die subarachnoidalen Räume erfüllte, wobei ja auch zusätzlich noch ein Schädelbasisbruch auftrat, der durch die nachgewiesene Fraktur wie auch durch Blutliquoraustritt aus dem rechten Ohr bewiesen wird. Durch diesen Blutliquoraustritt
aus dem rechten Ohr, d.h. aus dem Felsenbein, ist es auch zu
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der jetzt noch nachweisbaren Hörminderuna gekommen."
Dis Beklagte hat es abgelehnt, Leistungen zu erbringen; sie meint, gemäß § 10 Nr. 2 der Allgemeinen Unfailversiche-rungsbedingungen (AUB) zu Leistungen nicht verpflichtet zu sein, weil der Kläger Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen erlitten und nicht nachgewiesen habe, daß ein Versicherungsfall die überwiegende Ursache seiner gesundheitlichen Schäden sei; sie beruft sich ferner auf Fristver-säumnis, da der Kläger den Eintritt von Invalidität innerhalb des ersten Jahres, gerechnet vom Unfalltag an, nicht nachgewiesen habe; schließlich hält sie sich zu demindest für berechtigt, die Leistung gemäß § 10 Nr. 1 AUB zu mindern.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberian-desgericht hat dem Kläger lediglich das begehrte Krankentagegeld - 1.617 DM - zugesprochen. Seine gegen die Bestätigung der Klageabweisung im übrigen gerichtete Revision hat der Senat nur angenommen, soweit es um einen Anspruch des Klägers wegen unfallbedingter Gehörminderung geht.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
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1. a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die AUB in der vorgeiegten Fassung - Bl. 34ff, GA - Vertragsinhalt sind.
* Danach liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch
ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, § 2 Nr. 1 AUB. Wie in jeder anderen Versicherung ist auch in der Unfallversicherung der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, daß es zu einem Versicherungsfall gekommen ist. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Blutungen, die zu einer Hirnschädigung geführt haben, erst durch den Sturz auf den Boden, d.h. durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis ausgeiöst worden sind. Er hätte, um eine Invaliditätsentschädigung trotz des Einwandes der Fristversäumung seitens der Beklagten geltend machen zu können, innerhalb der Ausschlußfrist des § 8 II Nr. 1 AUB eine ärztli-che Feststellung herbeiführen müssen, daß unfallbedinqte Invalidität innerhalb zwölf Monaten seit dem Sturz vom 9. September 1986 eingetreten ist, denn § 8 II Nr. 1 AUB bestimmt: ”1. Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muß innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein; sie muß spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein ,..” (siehe dazu auch Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2.).
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Die bis zu dem Ablauf der 15-Monats-Frist eingeschalteten Ärzte haben eine binnen des ersten Jahres seit dem Sturz eingetretene Unfallfolge in Gestalt einer Hirnschädigung nicht feststellen können, da sie nicht entscheiden konnten,
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ob der Sturz die Blutungen oder die Blutungen erst den Sturz ausgelöst haben.
b) Anders verhält es sich dagegen bezüglich der Gehör-minderung. Wie das Berufungsgericht bei der Erörterung des
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Krankentagegeldanspruches zutreffend ausgeführt hat, ist es zu dem Schädelbasisbruch des Klägers erst durch das Aufschlagen des Kopfes des Klägers im Zuge des Sturzes gekommen, so daß insoweit ein Unfallgeschehen im Sinne der AUB vorliegt. In dem unter dem 1. Juni 1987, d.h. innerhalb der nach § 8 II Nr, 1 AUB maßgeblichen Frist erstellten Gutachten, das dem Kläger Anlaß gab, unter dem 15. Juli 1987 auch Ansprüche auf eine Invaliditätsentschädigung geltend zu machen, ist Dr. Blumenbach zur Feststellung auch einer Gehörminderung rechts gekommen. Seine im Tatbestand zitierten Ausführungen lassen sich dahin verstehen, daß er die Gehörminderung auf den Blutliquoraustritt aus dem rechten Felsenbein zurückführt und den Liquoraustritt selbst auf den Schä-. delbasisbruch, der bei dem Aufschlagen des Kopfes des Klägers entstanden ist. Diese Ausführungen des Arztes greift die Beklagte nicht an. Mit ihnen erscheinen die Voraussetzungen eines Anspruches auf eine Invaliditätsentschädigung wegen unfallbedingter ,Gehörschädigung jedenfalls derzeit als dargetan. Daß in dem Gutachten vom 1, Juni 1987 nicht auch ■ schon ein an der Entschädigungstaxe des § 8 II Nr. 2 AUB ausgerichteter Invaliditätsgrad genannt ist, bleibt unschädlich. Die im Zuge der ärztlichen Feststellung, es sei infolge des Sturzes zu einer Gehörminderung rechts gekommen, erhobenen Befunde erlauben die Ermittlung des durch die Ge-, hörminderung bis zu dem Ablauf der ersten zwölf Monate nach dem ,Sturz entstandenen Invaliditätsgrades, so daß die berechtig-’ ten Interessen des Versicherers gewahrt bleiben und dem mit der Frist verfolgten Sinn und Zweck,,eine zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu gewährleisten, Rechnung getragen ist.
c) Die Beklagte beruft sich darauf, gemäß § 10 Nr. 2 AUB eine Invaliditätsentschädigung verweigern hzw. gemäß § 10 Nr, 1 AUB zu demindest mindern zu können. Beide Klauseln erlangen nur und erst Bedeutung, wenn ein Versicherungsfall bewiesen ist, was bezüglich des Auftretens der Hirnblutung und der durch sie herbeigeführten Hirnschädigung des Klägers mangels fristgerechter ärztlicher Feststellung nicht mehr in Betracht kommen kann. § 10 AUB lautet in seinen'Nrn, 1 und 2?
"1. Haben bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, so ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt,
2. Bei Blutungen aus inneren Organen und Hirnblutungen wird eine Leistung nur gewährt, wenn für diese Schäden die überwiegende Ursache ein Versicherungsfall, nicht aber eine innere Erkrankung oder ein Gebrechen ist.”
Es geht demnach in beiden Regelungen nicht mehr darum, ob ein Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB eingetreten ist, das zu Gesundheitsschädigungen geführt hat. Dies setzen beide Regelungen voraus. Es geht in ihnen um Fälle, in denen das plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ereignis nicht die einzige Ursache für die nunmehr vorhandenen Gesundheitsschäden ist, vielmehr haben entweder schon zuvor vorhandene Krankheiten und Gebrechen beim Entstehen der Unfallfolgen mitgewirkt (Nr. 1) oder es ist im Zuge des Unfallgeschehens zu Blutungen innerer Organe oder zu Hirnblutungen gekommen, deren überwiegende Ursache nicht der Versicherungsfall im Sinne des von außen auf den Körper des Versicherten einwirkenden Ereignisses war, sondern schon
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vorhandene innere Erkrankungen und Gebrechen (d.h. eine best iironte Disponiertheit des Versicherten zu Blutungen innerer Organe oder des Hirns).
■, In seinem Urteil vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 137/88 -VersR 1989, 902 - hatte sich der Senat bereits mit einer Klausel in einer erweiterten Unfalltod-Susatzversicherung zu befassen, die lautete:
’’Einschränkung der Leistungspflicht
Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, so wird bei einer geringeren als 90%igen, je-,doch mehr als 50%igen Mitwirkung die Unfall-tod-Zusatzversicherungssumme nur in halber Höhe, bei einer mindestens 90%igen Mitwirkung keine Unfalltod-Zusatzversicherungssumme gewährt . ” , ,
Der Senät hat klargestellt,•daß diese Klausel nicht dahin ausgelegt werden kann, daß sie auch dann Anwendung finde, wenn Krankheit für den Unfall ursächlich geworden ist. Die Einschränkung der Leistungspflicht gemäß jener Klausel hat vielmehr eine unmittelbare Mitursächlichkeit von Krankheit und Gebrechen für die Unfallfolge '’Tod" zur Voraussetzung.
In seiner Auslegung hat der Senat schon darauf hingewiesen, daß jene Klausel weitgehend § 10 Nr. 1 AUB entspricht, in dem sprachlich noch klarer ausgedrückt ist, daß die Leistungspflicht nur dann eingeschränkt ist, wenn bei den Un-fallfolgen Krankheiten und Gebrechen mitgewirkt haben.
Auch in § 10 Nr» 2 AUB werden nur "Unf allf olgen ’* angesprochen, und zwar mit der Wendung "wenn für diese Schäden",
Auch wenn Nr. 2 sprachlich weniger gelungen ist als Nr, 1, lassen die in den AUB gewahrte Systematik und der Sinnzusam-menhang der Regelungen keinen Zweifel daran, daß es auch in Nr, 2 nur um bestimmte Folgen des Unfallgeschehens - nämlich Blutungen - geht, bei deren Entstehen innere Krankheiten oder Gebrechen mitursachlich geworden sind. Hier will der Versicherer nur leisten, wenn die überwiegende Ursache der Blutungen {und der in ihrem Gefolge entstandenen bleibenden Gesundheitsschäden) das plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkende Ereignis gewesen ist. Er nimmt auch mit dieser Regelung sein in § 1 AUB gegebenes Leistungsversprechen teilweise wieder zurück {’’Die Gesellschaft gewährt ,,. Versicherungsschutz gegen die Folgen der dem Versicherten während der Vertragsdauer zustoßenden Unfälle." ). Es handelt sich demnach um einen sekundären Lei- ! stungsausschluß, für dessen Voraussetzungen der Versicherer die Beweislast trägt.
Bislang fehlt es an einer Klarstellung von sachverständiger Seite, ob der Blutliquoraustritt aus dem rechten Felsenbein des Klägers aus medizinischer Sicht überhaupt unter
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den Begriff einer Hirnblutung einzuordnen und ob er auf eine innere Erkrankung oder ein Gebrechen des Klägers zurückzuführen ist. Nur dann spielt es eine Rolle, ob die Beklagte beweisen kann, daß diese innere Erkrankung oder dieses Gebrechen des Klägers und nicht das Aufschlagen seines Kopfes , die überwiegende Ursache für das Austreten des Blutliquors aus dem rechten Felsenbein und die damit - jedenfalls nach bisherigem ärztlichen Urteil - bedingte Gehörminderung gewesen ist.
Zur Klärung der noch offenen Fragen und gegebenenfalls auch zur Ermittlung des durch die Gehörminderung bedingten Invaliditätsgrades muß die Sache an das Berufungsgericht zu-'rückgegeben werden.
Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel
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- Dr. Ritter , Römer