Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Berufungsrichter hat dies mit der Begründung verneint, zur Vertretung im Sinne dieser Vorschrift gehöre, daß der Anwalt den Rechtsstreit in der Vorinstanz dem Gericht und dem Gegner gegenüber verantwortlich geführt habe. Die Klägerin sei daher vor dem Landgericht von ihnen nicht vertreten worden. Wenn der Anwalt dem Gericht anzeigt, daß er sich zu dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bestellt habe, dann tritt damit nach außen zunächst nur in Erscheinung, daß er den Rechtsstreit für die Partei verantwortlich führen will. Mit Rücksicht auf seine besondere Stellung und sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit nehme das Gesetz die Nachteile in Kauf, die mit der Vertretung durch nicht am Sitz des Berufungsgerichts ansässige Anwälte in aller Regel verbunden seien. Unerheblich sind für die Präge, ob sie die Klägerin durch Mitwirkung in der Sache vertreten haben, die Gründe, aus denen das unterblieben ist. Die Aktenanforderung selbst und die Bitte, vorerst keinen "Entscheidungstermin" anzusetzen, stellen eine Vertretung der Klägerin im Sinne des § 224 BEG nicht dar. Wie der erkennende Senat in LM § 224 BEG Hr. 19 dargelegt hat, können allerdings neben den Parteiausführungen zur Sache auch solche anwaltlichen Prozeßhanclungen genügen, die dem Verfahren einen Verlauf geben sollen, den ihm das Gericht ohne das anwaltliche Eingreifen nicht geben könnte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nicht darauf an, ob sie den beabsichtigten Erfolg tatsächlich gehabt haben; denn der Anwalt vertritt die Partei auch dann, wenn seine Prozeßhandlung erfolglos bleibt. Als ungenügend hat der Senat hingegen Anregungen und Wünsche des Anwalts für den Gang des Verfahrens angesehen, wenn das Gericht auch von sich aus in der gleichen Weise hätte verfahren können. Der Senat ist davon ausgegangen, daß nur in einem gesetzlich dem Anwalt vorbehaltenen Tätigwerden, das bestimmenden Einfluß auf den Prozeß gewinnen kann, die verantwortliche Führung des Rechtsstreits ausreichend zutage trete, die es l'echtfertigt, dem Anwalt auch die Führung des Prozesses in der höheren Instanz zu überlassen. Auf die iiäitteilung des Landgerichts, daß die Akten im Hinblick auf den VerKÜ'nfUmgstermin vom 31° Januar nicht entbehrlich seien, haben die Anwälte aber offenbar auf ein Tätigwerden in dieser Instanz verzichtet«
..a /fk£ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ ZR 255/63. URTEIL Verkündet am 18« November 1966 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Marga ill llee - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsiclägerin, Rechtsanwalt Dr gegen das land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten. / Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966 für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts lüsseldorf vom 25. Mai 1965 wird zurückgewiesen. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Klägerin verlangt Entschädigung wegen Gesundheit sschadens. Vor dem Landgericht ließ sie sich zunächst durch einen nichtanwaltlichen Bevollmächtigten vertreten, lieser beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Januar 1964, die Sache zu vertagen, damit er das von der Kammer eingeholte medizinische Gutachten mit dem behandelnden Arzt erörtern und dazu Stellung nehmen könne. Per Antrag wurde abgelehnt und Termin zur Verkündung einer .Entscheidung auf den 31. Januar bestimmt. Am 20. Januar zeigte die Klägerin an, daß sie ihrem bisherigen Vertreter die Vollmacht entzogen habe. Gleichzeitig bestellten sich unter Überreichung einer Porzeßvollmacht die Rechtsanwälte Dr. und Hans PflHHI d^^in HdPfür die Klägerin und baten, ihnen die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu überlassen und einen Entscheidungstermin erst anzuberaumen, nachdem sie die Akten eingesehen hätten. Das Landgericht teilte ihnen mit, daß die Akten nicht entbehrlich seien, da am 31. Januar Verkündungstermin anstehe. Gegen das an diesem Tage ergangene klageabweisende Urteil haben die Rechtsanwälte Dr. flPund Hans PflHHHB Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel verworfen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent scheidungsgründe: Die genannten Rechtsanwälte sind bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen. Gleichwohl hätten sie nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG Berufung einlegen können, wenn sie die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung vor dem Landgericht "vertreten" hätten. Der Berufungsrichter hat dies mit der Begründung verneint, zur Vertretung im Sinne dieser Vorschrift gehöre, daß der Anwalt den Rechtsstreit in der Vorinstanz dem Gericht und dem Gegner gegenüber verantwortlich geführt habe. Es könne dahinstehen, ob davon noch gesprochen werden könne, wenn sich der Anwalt wie hier erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bestelle. Denn die Anwälte Pöppinghaus hätten weder Ausführungen zur Sache gemacht noch durch einen Verfahrensantrag bestimmenden Einfluß auf den weiteren Gang des Prozesses genommen. Ihre Bitte um Aktenübersendung habe ihnen eine Prüfung des Streitstoffs ermöglichen sollen; diese Bitte habe die Verlaufsrichtung des Verfahrens nicht bestimmt. Las gleiche gelte von der Anregung, noch keinen Entscheidungstermin anzuberaumen. Die Klägerin sei daher vor dem Landgericht von ihnen nicht vertreten worden. Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis beizutreten. Wenn der Anwalt dem Gericht anzeigt, daß er sich zu dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bestellt habe, dann tritt damit nach außen zunächst nur in Erscheinung, daß er den Rechtsstreit für die Partei verantwortlich führen will. § 224 Abs. 2 BEG verlangt aber, daß der Anwalt die Partei in der Vorinstanz tatsächlich vertreten hat. In LM § 224 BEG 1956 Nr. 13 hat der erkennende Senat ausgeführt, als Vertreter der Partei sei nur der Anwalt anzusehen, der den Rechtsstreit als ein bevollmächtigter Anwalt ver- I antwortlich führen sollte und der ihn auch so geführt hat. Nur für den Anwalt, der den Rechtsstreit in der Vorinstanz voll verantwortlich geführt hahe, lasse sich die gesetzliche Ausnahraeregelung rechtfertigen. Mit Rücksicht auf seine besondere Stellung und sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit nehme das Gesetz die Nachteile in Kauf, die mit der Vertretung durch nicht am Sitz des Berufungsgerichts ansässige Anwälte in aller Regel verbunden seien. Bine Vertretung in diesem Sinne erfordert nicht, daß der Anwalt in der Vorinstanz Ausführungen zur Sache gemacht hat. Es genügt beispielsweise, daß er die Gerichtsakten anfordert und nach Einsichtnahme durch Rückgabe an das Gericht sich die bisherigen Ausführungen seiner Partei stillschweigend zu eigen macht, sofern diese Absicht hinreichend zu dem Ausdruck kommt (LM § 224 BEG 1956 Nr. 25)» Zur Akteneinsicht und zu einer, wie auch immer, gearteten Stellungnahme der Anwälte zu dem Inhalt der Akten ist 63 im vorliegenden Ralle nicht mehr gekommen. Unerheblich sind für die Präge, ob sie die Klägerin durch Mitwirkung in der Sache vertreten haben, die Gründe, aus denen das unterblieben ist. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils und der Revision über das Verfahren des Landgerichts liegen deshalb neben der Sache. Die Aktenanforderung selbst und die Bitte, vorerst keinen "Entscheidungstermin" anzusetzen, stellen eine Vertretung der Klägerin im Sinne des § 224 BEG nicht dar. - 6 Wie der erkennende Senat in LM § 224 BEG Hr. 19 dargelegt hat, können allerdings neben den Parteiausführungen zur Sache auch solche anwaltlichen Prozeßhanclungen genügen, die dem Verfahren einen Verlauf geben sollen, den ihm das Gericht ohne das anwaltliche Eingreifen nicht geben könnte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nicht darauf an, ob sie den beabsichtigten Erfolg tatsächlich gehabt haben; denn der Anwalt vertritt die Partei auch dann, wenn seine Prozeßhandlung erfolglos bleibt. In jener Entscheidung handelte es sich um den Antrag, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären. Als ungenügend hat der Senat hingegen Anregungen und Wünsche des Anwalts für den Gang des Verfahrens angesehen, wenn das Gericht auch von sich aus in der gleichen Weise hätte verfahren können. Der Senat ist davon ausgegangen, daß nur in einem gesetzlich dem Anwalt vorbehaltenen Tätigwerden, das bestimmenden Einfluß auf den Prozeß gewinnen kann, die verantwortliche Führung des Rechtsstreits ausreichend zutage trete, die es l'echtfertigt, dem Anwalt auch die Führung des Prozesses in der höheren Instanz zu überlassen. An diesen Anforderungen ist festzuhalten. Der Gesetzgeber stellt die Verfolgten in § 224 BEG nur von der ’Wahl eines weiteren Anwalts frei, wenn der Prozeß in der Vorinstanz von einem Anwalt ihres Vertrauens tatsächlich verantwortlich geführt worden ist, nicht schon dann, wenn sie einen Anwalt ihres Vertrauens mit der Sache befaßt haben. Die Bitte der Anwälte der Klägerin um Überlassung der Akten und um Aufschub der Entscheidung ergibt aber nicht einmal, daß sie von ihrer Partei über den bisherigen Sachund Streitstand in dieser Instanz noch informiert worden waren,. Wenn sie Kenntnis vom Vortrage ihrer Partei, vom Inhalt des medizinischen Gutachtens, von der Ablehnung des Vertagungsantrages und von dem Beschlüsse des Landgerichts gehabt hätten, am 31. Januar eine Entscheidung zu verkünden, dann hätte es nahegelegen, einen sachlich begründeten und gegebenenfalls mit Beweisantritt versehenen Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu stellen. Auf die iiäitteilung des Landgerichts, daß die Akten im Hinblick auf den VerKÜ'nfUmgstermin vom 31° Januar nicht entbehrlich seien, haben die Anwälte aber offenbar auf ein Tätigwerden in dieser Instanz verzichtet« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückzuw'eisen. Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der iviühlen