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BGH · XV ZR 255/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 255/62

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15o August 1962 wird zurückgewieseno Purch Bescheid vom 9» März 1959 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit abgelehnt, Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben Hinsichtlich der die Staatsangehörigkeit der Klägerin betreffenden Umstände hat das Oberlandesgericht folgendes festgestellt: Die Klägerin hat vorgebracht; Sie habe schon in Brüssel das Ziel verfolgt, nach den USA auszuwandern, Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes habe der amerikanische Generalkonsul ihr geraten, zunächst in Israel ihre Gesundheit wiederherzustellen und dann von Israel aus in die USA .auszuwandern« Sie sei nur mit der Absicht nach Israel gereist, sich dort vorübergehend aufzuhalten, bis sie das Visum für die Einwanderung in die USA erhalte« Sie habe nie den Willen gehabt, die israelische Staatsangehörigkeit zu erwerben; sie habe auch keinen israelischen Paß erhalten. Das Land hat sich darauf berufen, daß nach den Feststellungen dos Innenministeriums des Staates Israel die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt ihrer Einwanderung in Israel erworben und zu demindest bei Inkrafttreten des BEG, d„ i„ am 1 <, Oktober 1953* noch besessen habe« Das Landgericht hat eine Auskunft vom Staate Israel eingcholto Das Ministerium der Finanzen (Office for Personal Compensation from Abroad) in Jerusalem hat unter dem 3» Januar I960 dem Landgericht folgende "Einzelheiten" mitgeteilt, die ihm "seitens des Ministeriums des Innern übermittelt worden sind": Frau Brauner ist am 20« Januar 1949 nach Israel eingewandert und hat demgemäß, da sie beim Inkrafttreten des israelischen Gesetzes noch in Israel wohnte, automatisch die israelische Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung vom 20» Januar 1949 erwoz*benon Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt a Sie hat beantragt, Io unter Änderung des angefochtenen Urteils fest-zustellen, daß folgende Leiden der Klägerin auf nationalsozialistischen Verfolgungsraaßnahmen beruhen: b) der Klägerin nach Einstufung in die.vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu zahlen: eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 31 * Oktober 1953 von 9 068 DM und ab t, November 1953 eine laufende Rente von monatlich, Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurüekzuweisen«. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, demgemäß § 160 Abo, 1 und 2 BEG grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehe. September 1952 (BGBl, II 1953, 37) mit dem Staate Israel geschlossen habe, erhalte Israel zur Eingliederung der von nationalsozialistischer Verfolgung■betroffenen jüdischen Flüchtlinge eine Globalentsehädigung, Mit Rücksicht hierauf seien Israel und die Bundesrepublik übereingekommen, daß im deutschen Entsehädigungsrecht Flüchtlinge und Staatenlose, welche die israelische Staatsbürgerschaft besäßen, keine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erhalten sollten. September 1952 gewechselten Schreiben Nr, 1 a und Tb (BGBl II 1953, 65 f), die einen integrierenden Bestandteil des Israel-Abkommens bildeten (Art«, 16 das,), in Verb, mit der in den Die Meinung der Klägerin, § 164 Abs» 1 BEG wolle von der in § 160 BEG vorgesehenen Entschädigung wegen Gesundheitsschadeno nur diejenigen israelischen Staatsbürger auo-schließen, die nach einem israelischen Gesetz von 1957 vom Staate Israel tatsächlich eine Deistung empfingen, weil sic sowohl am 1» Oktober 19539 wie auch am T» April 1957 daselbst ihren Wohnsitz gehabt hätten, finde im Gesetz keine Stütze» Ebensowenig widerspreche die Regelung des § 164 Abs» 1 » Das gilt zunächst von der Rüge der Revision, bei Zugrundelegung der Auslegung des Oberlandesgerichts verstoße § 164 Abs. 1 BBG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da dann auch diejenigen israelischen Staatsangehörigen von einer Entschädigung v;egon Gesundheitsschadens nach § 160 Abs. 1 und 2 BEG ausgeschlossen würden, die nicht in Israel wohnhaft seien und daselbst für die Eingliederungshilfe der Bundesrepublik infolgedessen nicht in Betracht kämen. April 1955 - IV ZR 266/54 DM Nr. 9 zu Art. 2 GrundG » RzW 1955, 249 Nr, 37- besagt der Gleichheitsgrundsatz, der auf dem Begriff des Rechtsstaats fußt, bezogen auf den Gesetzgeber, folgendes: Der Gesetzgeber darf gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d. Der Gleichhcitsgrundsats bezieht sich also auf Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Gerechtigkeit eine gleiche rechtliche Behandlung verlangen. und den diesem bei-gegobenen Schreiben Nr» 1 a und 1 b vom gleichen Tage» Mit der durch das genannte Abkommen dem Staate Israel gewährten Eingliedorungshilfe sollten die Schäden an Körper oder Gesundheit, die jetzige israelische Staatsangehörige - ohne Unterschied - durch nationalsozialistische Maßnahmen erlitten haben, als abgegolten angesehen werden (Amtliche Begründung zu § 74 a des Eegierungsentwurfs, Deutscher Bundestag, 2» Wahlperiode 1953, Drucksache 1949, Seite 178)» Dieser Ausschluß ist auch aus ^sachlichen Gründen gerechtfertigt» Wenn auch die israelischen Staatsbürger auf Grund dieses Abkommens keine Einzelleistungen von'ihrem Staat erhalten, so nehmen sie doch an der Entwicklung des Landes 3* Auch die Auslegung, welche das Oberlandesgericht dem § 164 Abs, 1 BEG gegeben hat, wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. §164 Abs. 1 BEG wolle nur diejenigen israelischen Staatsbürger von der in §160 Abs, 1 und 2 BEG vorgesehenen Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ausschließen, die wegen dieses Schadens vom Staate Israel tatsächlich eine Leistung erhielten. Daher hat es das Oberlandesgericht mit Recht für die Auslegung des § 164 Abs. 1 BEG als unerheblich bezeichnet, daß der Staat Israel im Jahre 1957, also in Kenntnis dieser Bestimmung, ein Gesetz erlassen hat, demzufolge nur solche von der nationalsozialistischen Verfolgung betroffenen jüdischen Flüchtlinge eine Leistung wegen Gesutidheitsschadens erhalten, die sowohl am 1. Wenn infolgedessen die Klägerin keinen Anspruch gegen den Staat Israel hat, so kann nicht übersehen werden, daß die Vergünstigungen der Eingliederungs- Irilfe an sich auch für sie vorgesehen waren, daß sie aber nun durch ein israelisches Gesetz und durch ihre eigene Auswanderung aus Israel, welche Gegenstand ihrer freien Entscheidung war, nicht in den Genuß dieser Vergünstigungei gelangt» Zwar führen van Dam/loos (Bundesentschädigungsgosi § 164? dieser Beitrag stelle eine Reparationsleistung dar und bedinge deshalb eine Minderung der Leistungen nach §§ 160 ff BEG an den Personenkreis der Staatenlosen, die in Israel leben» Mit Recht hat sich das 0berlande3gericht jedoch durch die Wendung "in Israel leber. IIIc Da die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu rechtlichen Bedenken zu dem Nachteil der Klägerin auch im übrigen keine Veranlassung geben, ist die Revision der Klägerin mit d?r sich aüs den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs» 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 209 BEG
IsraelisraelischStaatisraelischeStaatsangehörigkeitOberlandesgerichtBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2537 061
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
GG Art. 3 Abs., 1 ? 3EG § 164
§ 164 BSG verstoßt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Arte 3 Ahso 1 GG»
BGH«, Urt. v. 6, Februar 1963 - XV ZR 255/62 - OLG Kohlen
LG Trier
XV ZU 255/62
Verkündet am 60 Februar 1963
Hocppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im tarnendes Volkes In dem Fntschädigungsrechtsstreit
 der trau Jenny B
Au
 Street, Apt
- Prozeßbevollmächtigter:
geh, AflP No Y„, USA,
Klägerin und Bevisionsklägerin, Rechtsanwalt HHP IUP ln
 gegen
das land R h ein land - Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, MaaB,
Br» Loewenheim und Br« Graf
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15o August 1962 wird zurückgewieseno
-1a-
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-. frei*
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trüg die Klägerin*,
Von Rechts wegen
 er
|	Sie	am	H.	1910	in KflHK (Polen) geborene
|	jüdische Klägerin war während des Krieges nationalsozialisti-
| sehen Verfolgungsmaßnahmen ausgeoetzt» Sie war in ihrer I' Heimatstadt Warschau ira Ghetto und anschließend in mehreren Konzentrationslagern inhaftiert» Wegen der Ereiheitsont-f	Ziehung wurde ihr eine Entschädigung von 7 950 DM zuerkannt,
*	Kit der Behauptung, sie habe durch die Inhaftierung gesund-
heitlichen Schaden erlitten,, verlangt die Kl% erin weiterhin c	Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit»
Purch Bescheid vom 9» März 1959 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit abgelehnt,
 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben
 Hinsichtlich der die Staatsangehörigkeit der Klägerin betreffenden Umstände hat das Oberlandesgericht folgendes festgestellt:
Pie Klägerin, die damals die polnische Staatsangehörigkeit besaß, kam hach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager im Sommer 1945 nach Brüssel« Bort lernte sie ihren späteren Ehemahn, den kaufmännischen Angestellten Moses Pavid	kennen»	Die Eheschließung fand in
 Brüssel am 11» November 1945 statt und wurde von dem Babbinatsgericht in Tel-Aviv am 2,7» November 1951 bestätigt» Beide Ehegatten reisten im Januar 1949 von Brüssel nach Israel, wo sie am 20. oder 26, Januar 1949 eintrafen» In Israel wohnten sie, bis sie im Mai 1953 hach den USA aus-wanderten». Am 4. August 1958 erwarb die Klägerin die Staatsbürgerschaft der USA,,
 
Die Klägerin hat vorgebracht; Sie habe schon in Brüssel das Ziel verfolgt, nach den USA auszuwandern, Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes habe der amerikanische Generalkonsul ihr geraten, zunächst in Israel ihre Gesundheit wiederherzustellen und dann von Israel aus in die USA .auszuwandern« Sie sei nur mit der Absicht nach Israel gereist, sich dort vorübergehend aufzuhalten, bis sie das Visum für die Einwanderung in die USA erhalte« Sie habe nie den Willen gehabt, die israelische Staatsangehörigkeit zu erwerben; sie habe auch keinen israelischen Paß erhalten.
Die Klägerin hat beantragt.
1o festzustellen, daß folgende Leiden der Klägerin auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhen;
a)	chronische Arthritis der Brustwirbelsäule,
b)	Krampfadern,
c)	chronische lubenentzündung,
d)	reaktive Depression
 und daß die hierauf beruhende Erwerbsminderung 60$ betrage;
2, das beklagte Land zu verurteilen,
a)	der Klägerin Heilbehandlung für die in Ziff« 1 des Klageantrages erwähnten Leiden zu gewähren,
b)	der Klägerin nach Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und der Höhenach zu 50 # zu zahlen;
eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom I, Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 und ab.1o November 1953 eine laufende Honte«
Das beklagte Land hat beantragt,
*
die Klage abzuweisen«
Das Land hat sich darauf berufen, daß nach den Feststellungen dos Innenministeriums des Staates Israel die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt ihrer Einwanderung in Israel erworben und zu demindest bei Inkrafttreten des BEG, d„ i„ am 1 <, Oktober 1953* noch besessen habe«
Das Landgericht hat eine Auskunft vom Staate Israel eingcholto Das Ministerium der Finanzen (Office for Personal Compensation from Abroad) in Jerusalem hat unter dem 3» Januar I960 dem Landgericht folgende "Einzelheiten" mitgeteilt, die ihm "seitens des Ministeriums des Innern übermittelt worden sind":
"Frau Brauner hat die israelische Staatsbürgerschaft auf Grund der Vorschriften des israelischen Gesetzes erworben, welche allen nach dem 16, Mai 1948 Eingewandorten die israelische Staatsbürgerschaft vom läge der Einwanderung ab verleihen, sofern sio am 14o Juli 1952 - lag des Inkrafttretens des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes - noch Einwohner dos Staates waren*
Frau Brauner ist am 20« Januar 1949 nach Israel eingewandert und hat demgemäß, da sie beim Inkrafttreten des israelischen Gesetzes noch in Israel wohnte, automatisch die israelische Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung vom 20» Januar 1949 erwoz*benon
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt a Sie hat beantragt,
 Io unter Änderung des angefochtenen Urteils fest-zustellen, daß folgende Leiden der Klägerin auf nationalsozialistischen Verfolgungsraaßnahmen beruhen:
a)	chronische Arthritis der Brustwirbelsäule,
b)	Krampfadern5
c)	chronische Tubenentzündung ,
d)	reaktive Depression,
 und daß die hierauf beruhende Erwerbsminderung GO j betrage;
2„ das beklagte Land zu verurteilen.
a) der Klägerin Heilbehandlung für die in Ziff0 1 des Antrages erwähnten Leiden zu gewähren,
b) der Klägerin nach Einstufung in die.vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu zahlen: eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zu dem 31 * Oktober 1953 von 9 068 DM und ab t, November 1953 eine laufende
 Rente von
 monatlich,
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung zurüekzuweisen«.
Das Oberlandesgericht hat eine Auskunft vom Staate Israol eingeholto Das Ministerium der Finanzen (Office for
J't
 
 Personal Compensation from Abroad) in Jerusalem hat unter dem 6. März 1962 mitgeteilts
”In obiger Angelegenheit haben wir die Stellungnahme des Innenministeriums erhalten, Ihr entnehmen wir:
Es konnte festgestellt werden, daß Pr au	sich
 an das israelische Konsulat in Brussel gewandt hatte und daß sie auf Grund dessen ein Einwanderungszer-tifikat Nr, 0661/2 am 29, Dezember 1948 erhielt. Ein solches Zertifikat wird erteilt, wenn jemand seinen Willen bekundet, nach Israel .einzuwandern, um 3ich hier niedersulassen.
Sie kam am 26, Januar 1949 in Israel an und wurde als Einwanderin registriert.
Am 30, Dezember 1951 erhielt sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann ,l Heise Zeugnis ” Hr, 11980 und am 6, November 1952 den Reisepaß Hr, 5419? nachdem festgestellt wurde, daß sie gemäß § 2 Staatsbürgergeoetz von 1952 die israelische Staatsbürgerschaft rückwirkend erworben hatte
 oooocoooo
Eine gerichtliche Entscheidung über die Präge, ob eine im Sinne von § 2c 2 abgegebene Verzichtserklärung auch in and erer^^^^^	in der vorgeschriebenen
 Form abgegeben werden kann, ist unseres Wissens bisher nicht ergangen*Die zuständige Behörde ist der Auffassung, daß die Verzichtserklärung nur dann rechts-wirksam abgegeben ist, wenn sie mittels des vorgeschriebenen Formulars und gegenüber den dort genannten israelischen Behörden abgegeben ist*“
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenon
 
Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 ffatscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet,
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Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, demgemäß § 160 Abo, 1 und 2 BEG grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehe. Der Anspruch scheitere jedoch an § 164 Abs, 1 BEG,
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung träfen auf die Staatsangehörigen des Staates Israel zu, Auf Grund dos Israel-Abkommens, das die Bundesrepublik Deutschland am 10. September 1952 (BGBl, II 1953, 37) mit dem Staate Israel geschlossen habe, erhalte Israel zur Eingliederung der von nationalsozialistischer Verfolgung■betroffenen jüdischen Flüchtlinge eine Globalentsehädigung, Mit Rücksicht hierauf seien Israel und die Bundesrepublik übereingekommen, daß im deutschen Entsehädigungsrecht Flüchtlinge und Staatenlose, welche die israelische Staatsbürgerschaft besäßen, keine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erhalten sollten. Dieses Übereinkommen sei nieder gelegt,in den von den Vertragsschließenden am TO. September 1952 gewechselten Schreiben Nr, 1 a und Tb (BGBl II 1953,
 65 f), die einen integrierenden Bestandteil des Israel-Abkommens bildeten (Art«, 16 das,), in Verb, mit der in den
 
Schreiben in Bezug genommenen Ziffer 14 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 11 Conference on Jewish Material Claims against Germany’1 aufgesetzten Protokolls Nr. 1 (BGBl II 1953? 85, 88).
Die Klägerin habe zu dem nach § 164 AbSo 1 BEG maßgeb liehen Zeitpunkt (1„ Oktober 1953) die Staatsangehörigkeit des Staates Israel besessen» Nach § 2 Abs» b Nr«, 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwerbe die israelische Staatsbürgerschaft ohne sein Zutun, “wer nach Errichtung des Staates nach Israel eingewandert sei, vom Tage seiner Einwanderung ab’1» Da der Staat Israel am 15o Mai 1948 errichtet und die Klägerin am 20«, oder 26«, Januar 1949 daselbst eingewandert sei, habe sie mit dem Einwanderungstage die israelische Staatsbürgerschaft erworben» Die Klägerin sei weder zu vorübergehendem Aufenthalt nach Israel eingereist, noch habe sic in rechtswirksamer Weise die israelische Staatsbürgerschaft ausgeschlagen«, Solange sie in Israel gelebt habe, sei sie auch selbst davon ausgegangen, daß sie israeli sehe Staatsbürgerin sei» Ob sie später durch Erwerb der USA-Staatsbürgerschaft (4o August 1958) die israelische Staatsangehörigkeit verloren habe, sei für § 164 Abs«, 1 BEG unerheblich»
Die Meinung der Klägerin, § 164 Abs» 1 BEG wolle von der in § 160 BEG vorgesehenen Entschädigung wegen Gesundheitsschadeno nur diejenigen israelischen Staatsbürger auo-schließen, die nach einem israelischen Gesetz von 1957 vom Staate Israel tatsächlich eine Deistung empfingen, weil sic sowohl am 1» Oktober 19539 wie auch am T» April 1957 daselbst ihren Wohnsitz gehabt hätten, finde im Gesetz keine Stütze» Ebensowenig widerspreche die Regelung des § 164 Abs»
 
BEG- dem Grundgesetz, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz des Art« 3 Ahs, 1 GG,
IIc
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg*
1 » Das gilt zunächst von der Rüge der Revision, bei Zugrundelegung der Auslegung des Oberlandesgerichts verstoße § 164 Abs. 1 BBG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da dann auch diejenigen israelischen Staatsangehörigen von einer Entschädigung v;egon Gesundheitsschadens nach § 160 Abs. 1 und 2 BEG ausgeschlossen würden, die nicht in Israel wohnhaft seien und daselbst für die Eingliederungshilfe der Bundesrepublik infolgedessen nicht in Betracht kämen.
Nach dein Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 DM Nr. 9 zu Art. 2 GrundG » RzW 1955, 249 Nr, 37- besagt der Gleichheitsgrundsatz, der auf dem Begriff des Rechtsstaats fußt, bezogen auf den Gesetzgeber, folgendes: Der Gesetzgeber darf gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d. hu ohne zureichende sachliche Gründe und ohne Berücksichtigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln. Der Gleichhcitsgrundsats bezieht sich also auf Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Gerechtigkeit eine gleiche rechtliche Behandlung verlangen. Daraus ergibt sich, daß in der Sache liegende Verschiedenheiten eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können. Es darf dabei aller-
dings weder Willkür noch Ermes3ungsmißbrauch walten» Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht allgemein 3 gegenüber einer Grundregel eine Sonderregel zu schaffen» Erforderlich ist auch hier nur, daß diese auf sachlichen Erwägungen beruht und abstrakt gefaßt ist, d0 h„ auf eine unbestimmte Zahl von Pallen paßt» Es muß ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund und keine Willkür des Gesetzgebers für die in der Sonderregelung liegende Differenzierung vorliegen, die allerdings nicht von Umständen der in Art. 3 GG;.-aufgeführten Art abhängig sein darf.
Diesen Erfordernissen entspricht die im § 164- Abs« 1 BEG getroffene Regelung» Wie bereits vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, beruht der Ausschluß israelischer Staatsbürger, die beim Inkrafttreten des Bundesentschädi-gungsgesetzes (1o Oktober 1953) die israelische Staatsangehörigkeit besaßen, von einer Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf dem Inhalt des oben erwähnten Israel-Abkommens vom 10» September 195? und den diesem bei-gegobenen Schreiben Nr» 1 a und 1 b vom gleichen Tage» Mit der durch das genannte Abkommen dem Staate Israel gewährten Eingliedorungshilfe sollten die Schäden an Körper oder Gesundheit, die jetzige israelische Staatsangehörige - ohne Unterschied - durch nationalsozialistische Maßnahmen erlitten haben, als abgegolten angesehen werden (Amtliche Begründung zu § 74 a des Eegierungsentwurfs, Deutscher Bundestag, 2» Wahlperiode 1953, Drucksache 1949, Seite 178)»
Dieser Ausschluß ist auch aus ^sachlichen Gründen gerechtfertigt» Wenn auch die israelischen Staatsbürger auf Grund dieses Abkommens keine Einzelleistungen von'ihrem Staat erhalten, so nehmen sie doch an der Entwicklung des Landes
 
durch die deutschen Leistungen teil; sie haben einen Schutzstaat gewonnen, der von der Bundesrepublik wegen dor national, sozialistischen Judenverfolgungen Zahlungen erhält0 Nach dem Sinn der §§ 160 ff BEO (früher §§ 71 ff BErgG), heiraat- und schutzlosen Verfolgten ein Existenzminimum zu sichern, konnten daher Verfolgten, die heute israelische Staatsbürger sind, also grundsätzlich alle jüdischen Einwanderer nach Israel, nicht in vollem Umfange den staatenlosen oder politischen Flüchtlingen oder Neubürgern in anderen Ländern gleichgestellt werden,, Ihre Lage ist derjenigen von Angehörigen reparationsbercchtigter Länder ähnlicher. (Vgl» Becker/ Huber, Küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 71 BErgGr, Anm.
21 So 62 ü	).
2. Die Revision rügt ferner, unrichtig sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe die israelische Staatsbürgerschaft nicht rechtwirksam ausgeschlagen* Auch diese Rüge ist unbegründet.
Bio Auffassung des Oberlandesgerichts beruht auf der Auslegung und Anwendung des israelischen Rechts. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, weil sie nach den §§ 209 Abs. 1 BEG, 562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unterliegt. Ber Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt lediglich die auf Grund der deutschen Kollisionsnormen zu entscheidende Präge, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist. Biese Präge hat das Oberlandesgericht mit der A.nnahme, daß hierfür das Recht des Staates maßgebend sei, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird, richtig beantwortet. Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, ist allein nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (Urteile
 des Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 1 06/59 -, LM Nr,
5 zu § 150 BEG 1956 = RzW I960, 55 Nr, 29 /~S, 36J7, und vom 12, Januar 1962 - IV ZR 222/61-).
3* Auch die Auslegung, welche das Oberlandesgericht dem § 164 Abs, 1 BEG gegeben hat, wird von der Revision zu Unrecht angegriffen.
Wie bereits hervorgehoben, steht die in § 164 Abs. 1 BEG getroffene Regelung, welche alle israelischen Staatsbürger - ohne Unterschied - betrifft, die am 1. Oktober 1953 djo israelische Staatsangehörigkeit besaßen, in 'Übereinstimmung mit dem Israel-Abkommen. Deshalb hat das Oberlandesgericht mit Recht die - auch in der Revisionsinstoiz aufrcchterhaltene - Meinung der Klägerin zurückgewiesen,
§164 Abs. 1 BEG wolle nur diejenigen israelischen Staatsbürger von der in §160 Abs, 1 und 2 BEG vorgesehenen Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ausschließen, die wegen dieses Schadens vom Staate Israel tatsächlich eine Leistung erhielten. Der Bundesrepublik war nicht zuzu demuten, auf die innere Gesetzgebung des Staates Israel Einfluß zu nehmen, insbesondere in der Richtung, an wen die ihm gewährte Eingliederungshilfe im einzelnen verteilt wurde. Daher hat es das Oberlandesgericht mit Recht für die Auslegung des § 164 Abs. 1 BEG als unerheblich bezeichnet, daß der Staat Israel im Jahre 1957, also in Kenntnis dieser Bestimmung, ein Gesetz erlassen hat, demzufolge nur solche von der nationalsozialistischen Verfolgung betroffenen jüdischen Flüchtlinge eine Leistung wegen Gesutidheitsschadens erhalten, die sowohl am 1. Oktober 1953, wie auch am 1. April 1957 ihren V/ohnsitz in Israel hatten. Wenn infolgedessen die Klägerin keinen Anspruch gegen den Staat Israel hat, so kann nicht übersehen werden, daß die Vergünstigungen der Eingliederungs-
Irilfe an sich auch für sie vorgesehen waren, daß sie aber nun durch ein israelisches Gesetz und durch ihre eigene Auswanderung aus Israel, welche Gegenstand ihrer freien Entscheidung war, nicht in den Genuß dieser Vergünstigungei gelangt» Zwar führen van Dam/loos (Bundesentschädigungsgosi § 164? Anm«, 1 S» 689	aus? dieser Beitrag stelle eine
 Reparationsleistung dar und bedinge deshalb eine Minderung der Leistungen nach §§ 160 ff BEG an den Personenkreis der Staatenlosen, die in Israel leben» Mit Recht hat sich das 0berlande3gericht jedoch durch die Wendung "in Israel leber. zu einer Auslegung des§ 164 Abs» 1 BEG im Sinne der Kläger! nicht veranlaßt gesehen, da das Wort "leben” nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft sei»
IIIc
 Da die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu rechtlichen Bedenken zu dem Nachteil der Klägerin auch im übrigen keine Veranlassung geben, ist die Revision der Klägerin mit d?r sich aüs den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs» 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Ascher Raske Maaß	Br» loevvenheim Br» Graf