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BGH · IV ZR 255/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 255/61

hat den Entschädigungsantrag des Klägers durch den Bescheid vom 5»Mai 1958 mit der Begründung abgelehnt, daß ein adaquatei’ ursächlicher Zusammenhang zwischen der drohenden nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod seines Vaters nicht bestehe» Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der vom Berufungsgerieht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» Das Berufungsgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesens Der Kläger könnte, da bei Schaden an Leben infolge Maßnahmen eines ausländischen Staates der in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für Freiheitsschaden enthaltene Grundsatz nicht anzuwenden sei, Entschädigung wegen des Todes seines Der Tod in einem sowjetrussischen Arbeitslager stünde nur dann in adäquatem ursächlichem Zusammenhang mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung, wenn er bei Beginn der Verfolgung für den Verfolger oder einen sog» optimalen Beobachter erkennbar gewesen wäre» Tatsächlich habe der Tod S00& jedoch bei Beginn der Verfolgung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen» Ob und inwieweit ein optimaler Beobachter im vorbezeichneten Sinne bei der Vertreibung des Verfolgten aus Bromberg damit habe rechnen müssen, daß der Verfolgte im Zuge und in Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im russisch besetzten Teil Polens Gefahren, Schädigungen oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt sein würde, sei hier nicht zu untersuchen» Ebensowenig sei für die Entscheidung von Bedeutung, ob dieser Beobachter davon habe ausgehen müssen, daß der Vater des Klägers im Jahre 194o, also vor Beginn des deutschrussischen Krieges, gezwungen sein würde, auch den russisch besetzten Teil Polens im ganzen zu verlassen und sich in die Sowjetunion zu begeben« Außerhalb aller, bei vernünftiger Würdigung in Betracht kommender Möglichkeiten habe es jedoch gelegen, daß der Vater des Klägers vom russisch besetzten Teil Polens aus illegal in die Sowjetunion einreisen würde» Schon die mit einer derartigen Einreise verbundenen persönlichen Gefahren in einer Zeit politischer Spannungen zwischen Polen und der Sowjetunion, die einen Teil Polens besetzt gehabt habe, hätten dagegen gesprochen, daß ^BB^ gerade diesen Weg wählen würde; ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die - wiederum vom Standpunkt des optimalen Beobachters aus - wegen der militärischen Gerade die Illegalität der Einreise in die Sowjetunion habe nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Grund für die Verhaftung und seine Einweisung in das Arbeitslager gebildet, in dem er später den Tod gefunden habe» Nicht von Bedeutung für die Inhaftierung sei dagegen die Tatsache gewesen, daß S*^ als Jude aus dem deutsch besetzten Teil Polens vertrieben worden sei» Denn auch die weitere Flucht des Verfolgten aus dem russisch besetzten Teil Polens in das Innere Rußlands liegt nicht außerhalb des Bereichs der Auswirkungen der Verfolgung, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hat» Daß der Verfolgte illegal in dieses Gebiet eingewandert sei, ist eine Annahme des Berufungsgerichts, die nicht durch ausreichende Feststellungen untermauert ist. Bei der scharfen Überwachung der Bevölkerung durch Polizei und Partei in der Sowjetunion kann nach den Erfahrungen des Lebens nicht angenommen werden, daß der Aufenthalt des mit seiner Ehefrau und dem im September 194o geborenen Kläger den sowjetrussischen Behörden unbekannt geblieben ist» Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der weiteren Flucht des Vaters des Klägers ist aber auch denn zu bejahen, wenn dieser entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts illegal nach Harablin weitergeflohen ist. Danach muß der Urheber der Bedingungen, die das schädigende Ereignis verursachten oder initverursachten, den ursächlichen Zusammenhang gegen sich gelten lassen,, wenn er von seinem Standpunkt aus den Ablauf der Dinge erkannte« Diese Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung zuzu demuten ist, spielt im Entschädigungsrecht eine besondere Bolle, weil die damaligen Machthaber Ziele und Dolgen ihrer Politik und der mit ihr verbundenen Gewaltmaßnahmen weitgehend geheim hielten« Es würde der Gerechtigkeit widersprechen, bei der Begrenzung der Haftung in dem oben erörterten Sinne dieses Wissen der damaligen Machthaber außer Betracht zu lassen« Es genügt daher, wenn die für die Fluchtwelle in Polen verantwortlichen Machthaber auf Grund ihrer Xenntnisse vom Inhalt der mit der Sowjetunion getroffenen Vereinbarung über die Besetzung Ostgaliziens die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem Rußland überlassenen Gebiet erkannten« Die nationalsozialistischen Gewalthaber sahen damals voraus, daß die Massen der jüdischen Flüchtlinge und ihre Bemühungen, in den Auswänderungsländern Fuß zu fassen, Gegenaktionen der Regierungen dieser Länder und ihrer Bevölkerung gegen die Juden auslösen würden« Diese Folgen waren den damaligen Machthabern sogar erwünscht« Das zeigt der Erlaß des Auswärtigen Amtes in Berlin vom 25« Januar 1939? Welche Umstände letztlich bewogen, sich in das eigentliche Gebiet der Sowjetunion zu begeben, kann heute nicht mehr festgestellt werden« Es kommt nach dem oben Ausgeführten auch nicht darauf an« Maßgebend für die Bejahung eines rechtlich maßgeblichen Kausalzusammenhanges zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und seiner Flucht nach Karablin ist allein, daß für den Verfolger selbst das weitere Schicksal des sozial entwurzelten Verfolgten in dem fremden Lande, in dem er der Willkür der sowjetischen Machthaber notwendig ausgesetzt war, insbesondere aber eine weitere Flucht des Verfolgten nicht so gänzlich außerhalb des Möglichen lag, daß dafür die die Umstände kennenden nationalsozialistischen Verfolger nicht verantwortlich gewesen wären*Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden am Leben seines Vaters dem Grundsatz nach auch dann begründet, wenn man die Haftung der Bundesrepublik nicht so sehr von der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs als solchem als vielmehr davon abhängig sein läßt, ob die Bejahung der Verantwortlichkeit der nationalsozialistischen Machthaber für den Tod des Verfolgten billig erscheint« Eine solche Bewertung des hier zu beurteilenden Sachverhalts entspricht auch dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungs- gesetzes, Durch die unmenschliche und grausame Verfolgung der Juden mußte unter Aufgabe seiner wirtschaftlichen Existenz und unter Verlust seiner gesamten Habe fliehen, um wenigstens das nackte Leben zu retten, Iin Zuge dieser Flucht lag auch seine Weiterwanderung nach Harablin, sei es nun, weil er in Stanislau keine Existenzmöglichkeit mehr sah, oder sei es auch, weil er sich in Reichweite der nationalsozialistischen Machthaber dort nicht genügend sicher glaubte, Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher für die Verschleppung des Vaters des Klägers in ein sowjetrussisches Arbeitslager zu bejahen. 4» Die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang auch zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod des Vaters des Klägers zu bejahen ist, kann von dem erkennenden Senat nicht abschliessend entschieden werden. Denn die allgemeine Gefahrenlage des Verfolgten ist durch seine auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen beruhende Flucht gegenüber nichtverfolgten Personen entscheidend erhöht worden« Das folgt ebenfalls aus der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Darlegungen« Ein Nichtverfolgter hätte sich in einer Zeit politischer und militärischer Spannungen nicht von seinem Wohnsitz in Bromberg entfernt und auf eine gefahrvolle Flucht begeben« Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Ge-sichtspunkte wird daher das Berufungsgericht auch die Frage der Eigentümlichkeit des Schadens, den der Vater des Klägers erlitten hat, erneut zu prüfen haben« 6« Schließlich ist oereits jetzt darauf hinzuweisen, daß für die Entscheidung des Anspruchs wegen Schadens an Leben der Zeitpunkt der Geburt des Klägers ohne recht-liehe Bedeutung ist« Es kommt nicht darauf an, ob er vor oder nach der Ankunft seiner Eltern in harablin bei Stalingrad geboren worden ist« Vielmehr ist allein darauf abzustellen, daß der Kläger als Sohn des Hinterbliebener des Verfolgten im Sinne des § 17 Abs« 1 Ziff» 3 BEG ist«

Zitierte Normen: § 43 BEG
VaterMachthaberBerufungsgerichtFluchtVerfolgtenationalsozialistischenKlägerSowjetunionTodVerfolgung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
<o¥o
BEG § 15 Abs. 1
2ur Präge des adäquaten Kausalzusammenhangs;, wenn ein jüdischer Verfolgter aus dem von deutschen Truppen besetzten Teil Polens in das Innere Rußlands flieht, von den russischen Machthabern verhaftet, in ein sibirisches Arbeitslager verbracht wird und dort seinen Tod findet,
BGH, Urt. v. 18. April 1962 - IV ZR 255/61 ~ 0LG Neustadt/«.
LG Prankenthal
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IV ZR 25^/61
Verkütofiet am 180 April 1962
Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Ben
 Israel,
gesetzlic^vertreten durch seine Mutter Rosa verw.	ebenda,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts fürWiedergut machung und verwaltete Vermögen in Mainz, A^^^platz^,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt in Kl
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Lr, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt a.doWeinstraße vom 11o Februar 1961 aufgehobeh»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszugea, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des im Jahre 1941 in einem russischen Arbeitslager verstorbenen Juden	S|
Er begehrt wegen des Todes seines Vaters Kapitalentschädigung und die Zahlung einer Rente»
Sfl^lebte bis zu dem Jahre 1939 als polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in Bromberg«.
Um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen Gründen zu entgehen, floh er nach Ausbruch des Krieges von Bromberg in den russisch besetzten Teil Polens nach Stanislau« Dort heiratete er im Dezember 1939 die Mutter des Klägers» Im Jahre 194o begab er sich mit seiner Ehefrau weiter nach Harablin bei Stalingrad, wo am
194o der Kläger geboren wurde* Im Januar 1941 wurde von der russischen NKWD als illegaler Einwanderer verhaftet und in ein Zentralarbeitslager bei Saratow eingeliefert» Dort ist er verstorben« Der Kläger und seine Mutter wurden gleichfalls im Jahre 1941 in den Bezirk Kuibischew deportiert» Sie kehrten nach Kriegsende nach Polen zurück» Von dort wanderten sie im Jahre 1947 nach London und im Dezember 1949 weiter nach Israel aus«
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in N(
hat den Entschädigungsantrag des Klägers durch den Bescheid vom 5»Mai 1958 mit der Begründung abgelehnt, daß ein adaquatei’ ursächlicher Zusammenhang zwischen der drohenden nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod seines Vaters nicht bestehe» Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der vom Berufungsgerieht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag,
 
ihm wegen Schadens an Lehen nach seinem Vater für die Zeit vom 1. Januar 1949 his 31- Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 5»51o DM und eine Waisenrente von monatlich 95 DM für die Zeit vom 1» Kovember 1953 bis zu dem 31o Dezember 1955, von monatlich 1o4 DM für die Zeit vom Io Januar 1956 bis zu dem 31» März 1957 und von monatlich 1o8 DM für die Zeit vom 1» April 1957 bis zu dem 31 - Juli i960 zu zahlen, weiter»
Im Wege der Feststellungsklage beantragt der Kläger die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, bei Vorlage entsprechender Ausbildungsunterlagen über den 31o Juli i960 hinaus einen Ergänzungsbescheid zu erlassen»
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen»
Entgeheidungsgründe•
1» Wegen der Versäumung der Revisionsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen der §§ 233, 234 ZPO sind gegeben»
2» Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» Das Berufungsgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesens
 Der Kläger könnte, da bei Schaden an Leben infolge Maßnahmen eines ausländischen Staates der in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für Freiheitsschaden enthaltene Grundsatz nicht anzuwenden sei, Entschädigung wegen des Todes seines
 
Vaters nur beanspruchen, wenn der Tod der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich gewesen wäre. Schon die erstere dieser Voraussetzungen sei indessen nicht erfüllt»
Der Tod	in einem sowjetrussischen
 Arbeitslager stünde nur dann in adäquatem ursächlichem Zusammenhang mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung, wenn er bei Beginn der Verfolgung für den Verfolger oder einen sog» optimalen Beobachter erkennbar gewesen wäre» Tatsächlich habe der Tod S00&	jedoch	bei
 Beginn der Verfolgung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen» Ob und inwieweit ein optimaler Beobachter im vorbezeichneten Sinne bei der Vertreibung des Verfolgten aus Bromberg damit habe rechnen müssen, daß der Verfolgte im Zuge und in Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im russisch besetzten Teil Polens Gefahren, Schädigungen oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt sein würde, sei hier nicht zu untersuchen» Ebensowenig sei für die Entscheidung von Bedeutung, ob dieser Beobachter davon habe ausgehen müssen, daß der Vater des Klägers im Jahre 194o, also vor Beginn des deutschrussischen Krieges, gezwungen sein würde, auch den russisch besetzten Teil Polens im ganzen zu verlassen und sich in die Sowjetunion zu begeben« Außerhalb aller, bei vernünftiger Würdigung in Betracht kommender Möglichkeiten habe es jedoch gelegen, daß der Vater des Klägers vom russisch besetzten Teil Polens aus illegal in die Sowjetunion einreisen würde» Schon die mit einer derartigen Einreise verbundenen persönlichen Gefahren in einer Zeit politischer Spannungen zwischen Polen und der Sowjetunion, die einen Teil Polens besetzt gehabt habe, hätten dagegen gesprochen, daß ^BB^ gerade diesen Weg wählen würde; ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die - wiederum vom Standpunkt des optimalen Beobachters aus - wegen der militärischen
 
Bewachung der iYestgrenzen der Sowjetunion einer Einreise entgegengestanden hätten,. Gerade die Illegalität der Einreise in die Sowjetunion habe nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Grund für die Verhaftung	und
 seine Einweisung in das Arbeitslager gebildet, in dem er später den Tod gefunden habe» Nicht von Bedeutung für die Inhaftierung sei dagegen die Tatsache gewesen, daß S*^ als Jude aus dem deutsch besetzten Teil Polens vertrieben worden sei»
3» Diese Begründung trägt das Urteil nicht» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch wegen Schadens an Leben nicht von der Bejahung der besonderen AnspruchsvorausSetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 BEG abhänge» Ist der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden, so genügt es nach § 15 Abs» 1 BEG, wenn der Tod adäquat auf der Verfolgung beruht» Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und dem Tod des Vaters des Klägers kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe» Das Berufungsgericht geht von einem zu engen Begriff der adäquaten Voraussetzung aus» Daß zv/ischen der Verfolgung und der Flucht des Verfolgten in den von der Sowjetunion besetzten Teil Polens ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist, kann keinem Zweifel unterliegen und bedarf keiner weiteren Begründung» Der Vater des Klägers mußte nach den Ereignissen in Bromberg mit seiner Ermordung rechnen» Dieses Schicksal erschien unabwendbar, wenn es ihm nicht gelang, sich dem Machtbereich der nationalsozialistischen Machthaber zu ent-, ziehen« Die einzige Möglichkeit, die sich dem Verfolgten bot, war die Flucht in den Herrschaftsbereich der Sowjetunion» Aber nicht nur die Verschleppung des Verfolgten in ein Zentralarbeitslager, sondern auch sein Tod sind möglicherweise dem Verfolger zuzurechnen«
Denn auch die weitere Flucht des Verfolgten aus dem russisch besetzten Teil Polens in das Innere Rußlands liegt nicht außerhalb des Bereichs der Auswirkungen der Verfolgung, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hat» Daß der Verfolgte illegal in dieses Gebiet eingewandert sei, ist eine Annahme des Berufungsgerichts, die nicht durch ausreichende Feststellungen untermauert ist. Gegen diese Annahme spricht die Tatsache, daß sich der Vater des Klägers, der inzwischen geheiratet hatte, mit seiner Frau längere Zeit unbehelligt in Harablin aufhalten konnte»
Bei der scharfen Überwachung der Bevölkerung durch Polizei und Partei in der Sowjetunion kann nach den Erfahrungen des Lebens nicht angenommen werden, daß der Aufenthalt des
 mit seiner Ehefrau und dem im September 194o geborenen Kläger den sowjetrussischen Behörden unbekannt geblieben ist» Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der weiteren Flucht des Vaters des Klägers ist aber auch denn zu bejahen, wenn dieser entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts illegal nach Harablin weitergeflohen ist. Wie der Kläger unwidersprochen^vorgetragen hat, mußte der Verfolgte-
mit seiner Frau seinen ersten Zufluchtsort Stanis-lau verlassen, weil es wegen der Überfüllung dieser Stadt mit polnischen Flüchtlingen dort keine Lebensmöglichkeiten für ihn gab, während er im Inneren Rußlands hoffen konnte, Arbeit zu finden und auf diese Weise sein Leben zu fristen»
Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge nicht nur darauf an, ob ein optimaler Beobachter die Einzelheiten des verfolgungsbedingten Schicksales der Familie S^m^^ voraussehen konnte» Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25o Oktober 1961 - IV ZR I0I/6I - bei einem ähnlichen Sachverhalt entschieden hat, kommt es für die Zurechenbarkeit der Auswirkungen einer Verfolgungsmaßnahme nicht nur
 
darauf an, was ein optimaler Beobachter wiegen konnte, es kommt auch auf dag besondere Wissen der nationalsozialistischen Verfolger an. Danach muß der Urheber der Bedingungen, die das schädigende Ereignis verursachten oder initverursachten, den ursächlichen Zusammenhang gegen sich gelten lassen,, wenn er von seinem Standpunkt aus den Ablauf der Dinge erkannte« Diese Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung zuzu demuten ist, spielt im Entschädigungsrecht eine besondere Bolle, weil die damaligen Machthaber Ziele und Dolgen ihrer Politik und der mit ihr verbundenen Gewaltmaßnahmen weitgehend geheim hielten« Es würde der Gerechtigkeit widersprechen, bei der Begrenzung der Haftung in dem oben erörterten Sinne dieses Wissen der damaligen Machthaber außer Betracht zu lassen« Es genügt daher, wenn die für die Fluchtwelle in Polen verantwortlichen Machthaber auf Grund ihrer Xenntnisse vom Inhalt der mit der Sowjetunion getroffenen Vereinbarung über die Besetzung Ostgaliziens die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem Rußland überlassenen Gebiet erkannten« Die nationalsozialistischen Gewalthaber sahen damals voraus, daß die Massen der jüdischen Flüchtlinge und ihre Bemühungen, in den Auswänderungsländern Fuß zu fassen, Gegenaktionen der Regierungen dieser Länder und ihrer Bevölkerung gegen die Juden auslösen würden« Diese Folgen waren den damaligen Machthabern sogar erwünscht« Das zeigt der Erlaß des Auswärtigen Amtes in Berlin vom 25« Januar 1939? in dem die Auffassung der damaligen Machthaber über die Judenfrage als Faktor der Außenpolitik den diplomatischen Vertretungen erläutert und auf solche Gegenaktionen hingewiesen wurde« Ob und welche Sinzelschicksale aus dieser Gefährdung erwachsen konnten, brauchten die Urheber der Massenflucht nicht vorausZusehen« äs reicht daher aus, daß die damaligen Machthaber wußten, daß die Besetzung Polens durch deutsche Gruppen zahllose Juden
 
zur Flucht veranlassen würde mit der Folge, daß sie einem ungewissen Schicksal und mannigfachen Gefahren ausgesetzt sein würdeno Eine solche Gefährdung ergab sich ohne weiteres daraus, daß den polnischen Juden im wesentlichen nur die Flucht nach Osten und Südosten offenstand und für die Behandlung der in Ostgalizien eingedrungenen Flüchtlinge durch die russischen Machthaber keine menschlichen Gesichtspunkte, sondern lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielten«
Welche Umstände	letztlich	bewogen,
 sich in das eigentliche Gebiet der Sowjetunion zu begeben, kann heute nicht mehr festgestellt werden« Es kommt nach dem oben Ausgeführten auch nicht darauf an« Maßgebend für die Bejahung eines rechtlich maßgeblichen Kausalzusammenhanges zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und seiner Flucht nach Karablin ist allein, daß für den Verfolger selbst das weitere Schicksal des sozial entwurzelten Verfolgten in dem fremden Lande, in dem er der Willkür der sowjetischen Machthaber notwendig ausgesetzt war, insbesondere aber eine weitere Flucht des Verfolgten nicht so gänzlich außerhalb des Möglichen lag, daß dafür die die Umstände kennenden nationalsozialistischen Verfolger nicht verantwortlich gewesen wären*Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden am Leben seines Vaters dem Grundsatz nach auch dann begründet, wenn man die Haftung der Bundesrepublik nicht so sehr von der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs als solchem als vielmehr davon abhängig sein läßt, ob die Bejahung der Verantwortlichkeit der nationalsozialistischen Machthaber für den Tod des Verfolgten billig erscheint« Eine solche Bewertung des hier zu beurteilenden Sachverhalts entspricht auch dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungs-
 
gesetzes, Durch die unmenschliche und grausame Verfolgung der Juden mußte	unter	Aufgabe	seiner
 wirtschaftlichen Existenz und unter Verlust seiner gesamten Habe fliehen, um wenigstens das nackte Leben zu retten, Iin Zuge dieser Flucht lag auch seine Weiterwanderung nach Harablin, sei es nun, weil er in Stanislau keine Existenzmöglichkeit mehr sah, oder sei es auch, weil er sich in Reichweite der nationalsozialistischen Machthaber dort nicht genügend sicher glaubte, Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher für die Verschleppung des Vaters des Klägers in ein sowjetrussisches Arbeitslager zu bejahen.
4» Die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang auch zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Tod des Vaters des Klägers zu bejahen ist, kann von dem erkennenden Senat nicht abschliessend entschieden werden. Es fehlt an jeder sachdienlichen Feststellung darüber, auf welche Weise der Verfolgte in dem sibirischen Arbeitslager, in Jas er verschleppt worden ist, den Tod gefunden hat. Diese Feststellungen werden vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Eine Bejahung des Ursachenzusammenhangs reicht für die Zuerkennung des Klageanspruchs noch nicht aus. Hierfür bedarf es vielmehr zusätzlich gemäß § 15 Abs, 1 BEG der Feststellung, daß
 von den nationalsozialistischen Machthabern vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Daß es hierbei nicht auf die Absicht der oft in untergeordneter Stellung tätigen nationalsozialistischen Funktionäre ankommt, sondern daß die Intention der eigentlichen nationalsozialistischen Führung entscheidend ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an.
Io
A.
5o Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts kann die Verfolgungseigentümlichkeit des dem Verfolgten zugefügten Leides nicht ohne weiteres verneint werden«
Denn die allgemeine Gefahrenlage des Verfolgten ist durch seine auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen beruhende Flucht gegenüber nichtverfolgten Personen entscheidend erhöht worden« Das folgt ebenfalls aus der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Darlegungen« Ein Nichtverfolgter hätte sich in einer Zeit politischer und militärischer Spannungen nicht von seinem Wohnsitz in Bromberg entfernt und auf eine gefahrvolle Flucht begeben« Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Ge-sichtspunkte wird daher das Berufungsgericht auch die Frage der Eigentümlichkeit des Schadens, den der Vater des Klägers erlitten hat, erneut zu prüfen haben«
6« Schließlich ist oereits jetzt darauf hinzuweisen, daß für die Entscheidung des Anspruchs wegen Schadens an Leben der Zeitpunkt der Geburt des Klägers ohne recht-liehe Bedeutung ist« Es kommt nicht darauf an, ob er vor oder nach der Ankunft seiner Eltern in harablin bei Stalingrad geboren worden ist« Vielmehr ist allein darauf abzustellen, daß der Kläger als Sohn des
 Hinterbliebener des Verfolgten im Sinne des § 17 Abs« 1 Ziff» 3 BEG ist«
Ascher
 Baske
Wüstenberg
 Wilden
Dr« Graf