Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Bestimmung des § 141 BEG sei wegen Verstoßes gegen Art» 3 Abs» 1 und 3 GG insoweit verfassungswidrig, als sie Personen aus den nach dem 31. Die Revision ist nicht begründet lo Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die in § 141 BEG getroffene territoriale Begrenzung des Kreises der] Söforthilfeberechtigten nicht in Widerspruch zu dem Gleiehheits] grundsatz des Art0 3 GG steht, mit folgenden Erwägungen begründet: Nach Sinn und Zweck des § 141 BEG solle den aus der] Emigration nach Deutschland zurückkehrenden Verfolgten ein Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherige«! Lebenskreises verbundenen Schäden gewährt, die Rückkehr in Heimat erleichtert und ein Anreiz zur Rückkehr geschaffen ^ werden, um sie für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik, zu gewinnen« Durch die Gewährung einer vom tatsächlichen Schaden weitgehend unabhängigen Soforthilfe sollten die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit begünstigt werden, die nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber für dauernd aus dem deutschen Staatsgebiet ferngehalten werden sollteno Diese Regelung führe nicht zu einer Benachteiligung des Klägers und der ihm gleichzustellenden Verfolgten auf Grund ihrer Herkunft und Heimat, sondern beruhe auf anderen sachlichen Erwägungen» Es bestehe ein tatsächlicher Unterscfo.'<tc| a) Die Revision meint, der Kläger erfülle alle in § 141 BEG aufgestellten Voraussetzungen mit dem einen in der Heimat des Klägers liegenden Unterschied» Damit greife die Schranke des Art» 3 Abs» 3 GG ein, die es dem Gesetzgeber ausdrücklich untersage, eine Differenzierung auf eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Merkmale zu stützen-» Die Bestimmung des § 141 BEG verstoße also sowohl gegen den Gleichheitssatz des Art» 3 Abs» 1 GG als auch insbesondere gegen das in Art» 3 Abs» 3 GG ausgesprochene Verbot» Im übrigen könne sich auf den Sinn und Zweck des § 141 BEG ein aus dem Sudetenland stammender Verfolgter im gleichen Maße, wie z»B» ein aus Bayern stammender Verfolgter berufen» Auch sei es nach der in § 141 BEG getroffenen Regelung ohne Belang, ob der Verfolgte wirklich in seine Heimat zurückkehre» Es komme nur darauf an, daß er nach dem 8» Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe» Die örtliche Begrenzung sei willkürlich. Namentlich im Bereich rechtegewährender Regelungen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers groß (BVerfGE 11, 50 u« 245)o Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit bestehen auf Grund des Art» 3 Abs« 1 GG insoweit, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Grunde nicht auffindbar sind« Auch finanzielle Erwägungen können sachgerecht sein und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich (BVerfGE 3, 4)o Arte 3 GG hat dem in Abs* 1 ausgesprochenen allgemeinen Gleichheitssatz noch in Abs» 3 eine besondere Ausprägung gegeben« Dieser Bestimmung zufolge darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevazugt werden« Diese Verschiedenheiten darf somit der Gesetzgeber nicht als Differenzierungsmerkmale verwenden« Ein Verstoß gegen Art« 3 Abs« 3 GG liegt aber nur dann vor, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen eines der dort aufgeführten Gründe ein-tritt« Y/ie sich aus der Wendung n««««wegen" ergibt, muß ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung gegeben sein (BVerfGE 2, 266, 288)« Daher bleiben Differenzierungen, die auf anderen Unterschiedlichkeiten der Person oder auf Unterschiedlich-keiten der Bebensumstände beruhen, vom Differenzierungsverbot unberührt (vgl« Pfeiffer, Die Verfassungsbeschwerde in der Praxis, S« 69)« Fs ist damit nur der Tatsache Rechnung getragen, daß der später erfolgten Einverleibung weiterer Gebiete in das Deutsche Reich die Anerkennung der Rechtmäßigkeit versagt wurde0 Wenn der zwangsweise erfolgten Entfernung aus dem rechtmäßig gewachsenen Altreichsgebiet eine Entfernung aus einem Gebiet, das, rückschauend betrachtet, auch für die fragliche Zeit als fremdes Staatsgebiet anzusehen ist, nicht gleichgestellt wird, so fällt diese, den Ausgangspunkt für die Regelung des § 141 BEG bildende Differenzierung nicht unter das Verbot des Art* 3 Abs.3 GG„ Die Bestimmung des § 141 BEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art* 3 Abs* 1 GGo Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Auffassung des Schrifttums dargelegt hat (vgl» Urteil vom 25° Juni 1958 -IV ZR 67/58 LM Nr* 5 zu § 141 BEG 1956 und Urteil vom Dabei kann es nicht darauf ankommen, an welchem Ort der Bundesrepublik sich der Verfolgte niederläßto Ein weiterer sachlicher Grund für eine Differenzierung ist darin zu sehen, daß die aus dem Altreichsgebiet entfernten Verfolgten durchweg schon mehrere Jahre früher von der Verfolgung erfaßt wurden als die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten• Nach allem beruht die in § 141 BEG getroffene Regelung auf sachlichen Erwägungen» Sie ist daher nicht willkürlich und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art» 3 Abs» 1 GG o 1 und 3 GG stehto Bei dieser Rechtslage bedarf es nicht der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Arto 100 GGo Die Revision des Klägers ist deshalb mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs0 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen 0
2431 067 IV_ZR_255/60 Verkündet am 80 März 1961 wk Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Walter K m lallee Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr in Ml gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 1» März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Pr» Loev/enheim und Pr» Graf für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 13c Juli I960 wird zurückgewieseno Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhobene Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Der am 16» Oktober 1918 in Tschiaschel (CSR) geborene Kläger lebte mit seinen Eltern in Bodenbach und wanderte anläßlich der Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nach England aus« Von dort übersiedelte er im Februar 1947 nach Bayern» Der Kläger hat einen Antrag auf Gewährung von Soforthilfe für Rückwanderer gestellt» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt» Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Bestimmung des § 141 BEG sei wegen Verstoßes gegen Art» 3 Abs» 1 und 3 GG insoweit verfassungswidrig, als sie Personen aus den nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten von der Soforthilfe für Rückwanderer ausschließt» Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer an ihn zu verurteilen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidun^s^ründ ej_ Die Revision ist nicht begründet lo Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die in § 141 BEG getroffene territoriale Begrenzung des Kreises der] Söforthilfeberechtigten nicht in Widerspruch zu dem Gleiehheits] grundsatz des Art0 3 GG steht, mit folgenden Erwägungen begründet: Nach Sinn und Zweck des § 141 BEG solle den aus der] Emigration nach Deutschland zurückkehrenden Verfolgten ein Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherige«! Lebenskreises verbundenen Schäden gewährt, die Rückkehr in Heimat erleichtert und ein Anreiz zur Rückkehr geschaffen ^ werden, um sie für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik, zu gewinnen« Durch die Gewährung einer vom tatsächlichen Schaden weitgehend unabhängigen Soforthilfe sollten die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit begünstigt werden, die nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber für dauernd aus dem deutschen Staatsgebiet ferngehalten werden sollteno Diese Regelung führe nicht zu einer Benachteiligung des Klägers und der ihm gleichzustellenden Verfolgten auf Grund ihrer Herkunft und Heimat, sondern beruhe auf anderen sachlichen Erwägungen» Es bestehe ein tatsächlicher Unterscfo.'<tc| ob ein Verfolgter aus dem ehemaligen Reichsgebiet nach dem j| Stande vom 31° Dezember 1937 oder als Volksdeutscher aus eine/m 9 fremden Staatsgebiet, das nur zeitweilig als deutsches Staatsgebiet behandelt wurde, ausgewandert sei» Ein weiterer sachlicher Unterschied bestehe darin, daß die aus Vertreibungsgei bieten ausgewanderten Verfolgten nicht in ihre Heimat zurück] wandern, sondern in der Bundesrepublik eine neue Heimat suchen,. Bei der Größe der durch die nationalsozialistischen Machthaber entstandenen Schäden könne der Gesetzgeber nicht für jedes zugefügte Unrecht eine Entschädigung gewähren» Mit Rücksicht] auf die finanziell beschränkten Mittel der Bundesrepublik tcwcL der Länder habe er für die Entschädigung enge Grenzen ziehen] 4 müssen und durch zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes gezogen» Aus diesen Erwägungen sei im BEG der Umfang der Entschädigung durch ein subjektiv-persönliches und ein objektiv-sachliches Territorialitätsprinzip in persönlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt worden» Der Ausschluß des Klägers vom Kreise der Soforthilf ebegiinstigten beruhe also nicht auf seiner sudetendeutschen Abstammung und Herkunft, sondern auf der durch sachliche Erwägungen gebotenen Beschränkung der Soforthilfe wie auch anderer Entschädigungsansprüche. 2. Diese Erwägungen halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand» a) Die Revision meint, der Kläger erfülle alle in § 141 BEG aufgestellten Voraussetzungen mit dem einen in der Heimat des Klägers liegenden Unterschied» Damit greife die Schranke des Art» 3 Abs» 3 GG ein, die es dem Gesetzgeber ausdrücklich untersage, eine Differenzierung auf eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Merkmale zu stützen-» Die Bestimmung des § 141 BEG verstoße also sowohl gegen den Gleichheitssatz des Art» 3 Abs» 1 GG als auch insbesondere gegen das in Art» 3 Abs» 3 GG ausgesprochene Verbot» Im übrigen könne sich auf den Sinn und Zweck des § 141 BEG ein aus dem Sudetenland stammender Verfolgter im gleichen Maße, wie z»B» ein aus Bayern stammender Verfolgter berufen» Auch sei es nach der in § 141 BEG getroffenen Regelung ohne Belang, ob der Verfolgte wirklich in seine Heimat zurückkehre» Es komme nur darauf an, daß er nach dem 8» Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe» Die örtliche Begrenzung sei willkürlich. Fiskalische Erwägungen könnten dann nicht ins Gewicht fallen, wenn und soweit ihre Berücksichtigung sich zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auswirke, der vom Rechtsbewußtsein aller billig und gerecht Denkenden als unerträglich empfunden werde» b) Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werden Wie der erkennende Senat im Urteil vom 20» April 1955 - IV ZR 266/54 LM Nr* 4 a zu § 1 BEG 1955 « RzW 1955, in Übereinstimmung mit der dort angeführten Rechtsprechung^ Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des rischen Verfassungsgerichtshofes ausgeführt hat, besagt der® Gleichheitsgrundsatz, bezogen auf den Gesetzgeber, folgendes/ nDer Gesetzgeber darf gleichliegende Tatbestände, die aus JJr Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerecjv- tigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht | willkürlich, doh» ohne zureichende sachliche Gründe und ohne im Berücksichtigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln» Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich also auf Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der GejJ rechtigkeit eine gleiche rechtliche Behandlung verlangen» ergibt sich, daß in der Sache liegende Verschiedenheiten eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können» Es| darf dabei weder Willkür noch Ermessensmißbrauch walten» De/ pi Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht allgein&k> gegenüber einer Grundregel eine Sonderregelung zu schaffen, J • Erforderlich ist auch hier, daß diese auf sachlichen Erwägun$Ow beruht und abstrakt gefaßt ist, d«h» auf eine unbestimmte Zahl von Fällen paßt» Es muß ein vernünftiger, aus der Natui der Sache folgender oder sonstwie annehmbarer Grund und kein Willkür des Gesetzgebers für die in der Sonderregelung lieg^4elÄ/ Differenzierung vorliegen, die allerdings nicht von Umstandew der in Art» 5 Abs» 3 GG auf geführten Art abhängig sein darf«./» Der Gleichheitssatz bedeutet sonach für den Gesetzgeber die allgemeine Anweisung, bei steter Orientierung am Gerechtig' keitsgedanken »’Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58)» Auer nach dieser Formel bleibt aber, wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dem Gesetzgeber noch ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens Namentlich im Bereich rechtegewährender Regelungen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers groß (BVerfGE 11, 50 u« 245)o Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit bestehen auf Grund des Art» 3 Abs« 1 GG insoweit, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Grunde nicht auffindbar sind« Auch finanzielle Erwägungen können sachgerecht sein und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich (BVerfGE 3, 4)o Arte 3 GG hat dem in Abs* 1 ausgesprochenen allgemeinen Gleichheitssatz noch in Abs» 3 eine besondere Ausprägung gegeben« Dieser Bestimmung zufolge darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevazugt werden« Diese Verschiedenheiten darf somit der Gesetzgeber nicht als Differenzierungsmerkmale verwenden« Ein Verstoß gegen Art« 3 Abs« 3 GG liegt aber nur dann vor, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen eines der dort aufgeführten Gründe ein-tritt« Y/ie sich aus der Wendung n««««wegen" ergibt, muß ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung gegeben sein (BVerfGE 2, 266, 288)« Daher bleiben Differenzierungen, die auf anderen Unterschiedlichkeiten der Person oder auf Unterschiedlich-keiten der Bebensumstände beruhen, vom Differenzierungsverbot unberührt (vgl« Pfeiffer, Die Verfassungsbeschwerde in der Praxis, S« 69)« Gemessen an diesen Grundsätzen, enthält die in § 141 BEG getroffene Regelung keinen Verstoß gegen Art« 3 Abs« 3 GG« )iese Regelung stellt es, entgegen der Meinung der Revision, licht auf die Heimat als solche, also nicht auf die örtliche [erkunft nach Geburt oder Ansässigkeit (BVerfGE 5, 17, 22), ab« 141 BEG macht den Anspruch auf Gewährung von Soforthilfe von estimmten Verfolgungsvorgängen abhängig, die zeitlich und - 7 ~ - entsprechend dem auch in anderen Bestimmungen des Entschädigungsrechts zu dem Ausdruck gekommenen Territorialitätsprinzip - örtlich umgrenzt werden0 Den Verfolgungsvorgang erblickt der Gesetzgeber darin, daß Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit aus den Gründen des § 1 BEG nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber für dauernd aus dem deutschen Staatsgebiet ferngehalten werden sollten (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1958 - IV ZR 48/58 -, W Nr. 4 zu § 141 BEG 1956 = 66 RzW 1958, 523 )» Dies gilt nicht nur für die Ausgewiesenen und Deportierten, sondern auch für die zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten, denen jede Möglichkeit einer Rückkehr verschlossen war. Eine solche nach territorialen Gesichtspunkten vorgenommene Umschreibung des die Anspruchsberechtigung bedingenden Verfolgungsvorgangs enthält keine nach Art„3 AbSo 3 GG verbotene Differenzierung, auch wenn sie eine Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten zur Folge hat. Fs ist damit nur der Tatsache Rechnung getragen, daß der später erfolgten Einverleibung weiterer Gebiete in das Deutsche Reich die Anerkennung der Rechtmäßigkeit versagt wurde0 Wenn der zwangsweise erfolgten Entfernung aus dem rechtmäßig gewachsenen Altreichsgebiet eine Entfernung aus einem Gebiet, das, rückschauend betrachtet, auch für die fragliche Zeit als fremdes Staatsgebiet anzusehen ist, nicht gleichgestellt wird, so fällt diese, den Ausgangspunkt für die Regelung des § 141 BEG bildende Differenzierung nicht unter das Verbot des Art* 3 Abs. 3 GG„ Die Bestimmung des § 141 BEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art* 3 Abs* 1 GGo Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Auffassung des Schrifttums dargelegt hat (vgl» Urteil vom 25° Juni 1958 -IV ZR 67/58 LM Nr* 5 zu § 141 BEG 1956 und Urteil vom gleichen Tage - IV ZE 53/58 BzW 1958, 32264; Blessin/ Ehrig/Wilden, 3° Aufl. und van Dam/Loos, je Annu 1 zu § 141 BEG)» Wenn das Gesetz auf die Mitarbeit der aus dem Altreichsgebiet entfernten Verfolgten im Geltungsbereich des BEG in besonderem Maße Wert legt, so beruht dies auf der sachlichen Erwägung, daß dieser Personenkreis seine in der Zeit bis zur sogenannten Machtübernahme in Deutschland gesammelten .Erfahrungen zu dem Aufbau der Bundesrepublik werde verwerten können., Dabei kann es nicht darauf ankommen, an welchem Ort der Bundesrepublik sich der Verfolgte niederläßto Ein weiterer sachlicher Grund für eine Differenzierung ist darin zu sehen, daß die aus dem Altreichsgebiet entfernten Verfolgten durchweg schon mehrere Jahre früher von der Verfolgung erfaßt wurden als die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten• Nach allem beruht die in § 141 BEG getroffene Regelung auf sachlichen Erwägungen» Sie ist daher nicht willkürlich und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art» 3 Abs» 1 GG o Aus diesen Gründen kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die in § 141 BBG enthaltene Begrenzung des Kreises der Berechtigten nicht, in Widerspruch zu Arto 3 Abs«. 1 und 3 GG stehto Bei dieser Rechtslage bedarf es nicht der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Arto 100 GGo Die Revision des Klägers ist deshalb mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs0 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen 0 Raske Johannsen Maaß Dr« Loewenheim Br« Graf