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BGH · IV-ZB 255/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB 255/57

Juden, der sich, als polnischer Ar-heiter getarnt hatte, bestehende Gefahr, im Falle der Entdeckung seiner Tarnung von dem nationalsozialistischen Gewalthaber verfolgt zu werden, machte sein illegales Leben noch nicht zu einem solchen unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG, da eine solche Gefahr untrennbar mit einem illegalen Leben während der nationalsozialistischen Herrschaft verbunden war. Januar 194-7 hat sie sich in einem DP-Lager im Bereich des beklagten Landes befunden und ist von dort im Dezember 1948 nach Israel ausgev/andert# Sie gibt an, sie sei wegen ihrer jüdischen Abstammung im Kai 1940 in ein Konzentrationslager in Polen gebracht worden. Ende Januar 1945 sei .sie aus Ludwigshafen evakuiert und im April 1945 von den Amerikanern befreit worden# Bis dahin habe sie ständig in der Furcht gelebt, im Falle einer Entdeckung vernichtet zu werden. Dagegen hat das Berufungsgericht ihr eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit auch für die spätere Zeit bis zu ihrer Befreiung durch die Amerikaner in Höhe von 6.300,— DM zugesprochen. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin auch ohne eine derartige Erpressung nach ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe. Dies hat es daraus gefolgert, daß die Klägerin seit ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager in ständiger Angst vor Entdeckung und Vernichtung gelebt habe. die erwähnte Entscheidung RzW 56, 334^), genügt nicht die sich hieraus ergebende Menschenunwürdigkeit, wie dies in der von Czapski zitierten Äußerung des Abgeordneten Greve, die dem Senat schon bei Erlaß seines früheren Urteils bekannt war, angenommen wird. Es kann vielmehr unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG nur etwas verstanden werden, was Uber die sich schon aus der Illegalität ergebende Menschenunwürdigkeit hinausgeht. Wenn das Gesetz schon ein Leben in der Illegalität hätte entschädigen wollen, so hätte es des Zusatzes "unter menschenunwürdigen Bedingungen11 nicht bedurft. Die Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, selbst die Furcht vor Vernichtung im Falle der Entdeckung reicht hierfür nicht aus, da diese Gefahren sich aus den Leben in der Illegalität ergaben und mit diesem untrennbar verbunden waren, außerdem unter der Gefahr einer Vernichtung auch sämtliche im Bereich des nationalsozialistischen Gewalthabers legal lebenden Juden standen, ohne daß das Bundesentschädigungsgesetz ihnen III, Entscheidend ist daher, wie das Leben der Klägerin sich nach ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager gestaltet hat. Keine Feststellungen hat es jedoch darüber getroffen, wie' die Bedingungen nach der Evakuierung der Klägerin aus Ludwigshafen gewesen sind und vor allem, ob die vom Landgericht unter eingehender Würdigung des gesamten Vorbringens nicht für erwiesen gehaltene Behauptung der Klägerin zutrifft, sie sei während ihres Aufenthalts in Deutschland von ihren polnischen Leidensgefährten erpresst• worden. Dieses letztere würde aber von Bedeutung sein, da ein illegales Leben, bei dem der Verfolgte von seiner geringen Verpflegung und seinem bescheidenen Lohn noch einen Teil an Erpresser abgeben mußte, ein solches unter menschenunwürdigen Bedingungen sein könnte. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsge-richt ist seitens der Klägerin noch gerügt worden, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob das Leben der polnischen Zwangsarbeiter in Deutschland nicht ein solches unter haftähnlichen Bedingungen gewesen wäre. Abgesehen davon, daß der in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Sachverhalt keinen Anlaß zu einer derartigen Prüfung gab, im Gegenteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die äußeren Lebensbedingungen menschenwürdig gewesen sind, läßt sich, wie dies der erkennende Senat bereits eingehend in der Entscheidung KzVF 57, 88 • ausgeführt hat, die Arbeit der polnischen Staatsangehörigen während des Krieges in Deutschland nicht ohne weiteres als eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs.3 BEG-ansehen. Im übrigen hätte es auch für die Beachfclichkeit einer solchen Hüge einer genauen Angabe der Tatsachen bedurft, die das Leben der Klägerin bei den Firmen in Pirmasens und Ludv/igshafen zu einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gemacht haben. Vc Aus dem zu III dargelegten Grunde mußte daher das Berufungsurteil aufgehoben und zur Feststellung der besonderen Verhältnisse, unter denen die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin gelebt hat, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 47 BEG
IllegalitätZeitmenschenunwürdigBerufungsgerichtEntschädigungBedingungLebenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
*7
Gesetz? 3EG 5 47
Hec}■Die ßi*1©1! Juden, der sich, als polnischer Ar-heiter getarnt hatte, bestehende Gefahr, im Falle der Entdeckung seiner Tarnung von dem nationalsozialistischen Gewalthaber verfolgt zu werden, machte sein illegales Leben noch nicht zu einem solchen unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG, da eine solche Gefahr untrennbar mit einem illegalen Leben während der nationalsozialistischen Herrschaft verbunden war. Dagegen konnten solche Bedingungen vorliegen, wenn ein Jude wegen seiner Tarnung von seinen Arbeitskameraden erpreßt wurde.
Aktenzeichen:	IV	ZB 255/57
Urteil des BGII vom 15. November 1957 OLG Frankfurt
%

Verkündet Protokoll am
15cNov£Äber 1957 d'ustizobersekr«
Urkundsbeamter • Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 Frau Frieda B	geb.	Sggm	in	Hfm
(Israel),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
tsanwalt Br.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher Johannsen, Br. v. Werner und Maaß
 für Recht erkannt:
4 Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Mai 1957 wird aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-' verwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
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 Die im Jahre 1916 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung« Sie lebte früher in Polen» An 1. Januar 194-7 hat sie sich in einem DP-Lager im Bereich des beklagten Landes befunden und ist von dort im Dezember 1948 nach Israel ausgev/andert# Sie gibt an, sie sei wegen ihrer jüdischen Abstammung im Kai 1940 in ein Konzentrationslager in Polen gebracht worden. Im Oktober 1941 sei es ihr gelungen, aus diesem Lager zu entfliehen, sich "arische Papiere" zu verschaffen und damit sich als Polin zu tarnen. Als solche sei sie kurze Zeit darauf zur Zv/angsarbeit nach Deutschland gebracht worden. Hier habe sie zunächst bei einer Schuhfabrik in Pirmasens und später bei einer chemischen Fabrik in Ludwigshafen gearbeitet. Sie habe ständig in der Furcht gelebt, als Jüdin erkannt oder von Arbeitskameradinnen verraten zu werden, denen ihre jüdische Abstammung bekannt gewesen sei. Ihr Schweigen habe sie sich durch Oberlassen von Teilen ihres Lohnes und ihrer Verpflegung erkaufen müssen. Ende Januar 1945 sei .sie aus Ludwigshafen evakuiert und im April 1945 von den Amerikanern befreit worden# Bis dahin habe sie ständig in der Furcht gelebt, im Falle einer Entdeckung vernichtet zu werden.
Die Klägerin verlangt für die Zeit vom Mai 1940 bis April 1945 eine Entschädigung für Freiheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit ihres .Aufenthalts im Konzentrationslager eine Kaftentschädigung zuge-fcilligt, für die spätere Zeit ihr jedoch eine solche versagt. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Dagegen hat das Berufungsgericht ihr eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit auch für die spätere Zeit bis zu ihrer Befreiung durch die Amerikaner in Höhe von 6.300,— DM zugesprochen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt das beklagte Land die Wiederher-
Stellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde >
I.	Das Oberlandesgericht hat die Angaben der Klägerin über ihre Flucht aus den Konzentrationslager in Polen, über ihre Tarnung als Polin und über ihren Einsatz als
 Zwangs arbeite rin in Deutschland als glaubhaft angesehen.
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Hinsichtlich ihrer Unterbringung und ihres Arbeitseinsatzes in Pirmasens und Ludwigshafen hat es fest gestellt, daß diese, wie auch die Klägerin selbst zugibt, einwandfrei gewesen seien. Die Klägerin habe Verpflegung und Entlohnung erhalten und in einem mit Betten eingerichteten Schlaf raum schlafen können. Auch sei sie mit leichten Arbeiten beschäftigt worden, so daß ihr Leben als Zwangsarbeiterin durch äußere Umstände nicht wesentlich erschwert worden sei, jedenfalls nicht so, daß die äußeren Bedingungen, unter denen sie leben und arbeiten mußte, menschenunwürdig gewesen 'seien. Ob die Klägerin von -Arbeitskameradinnen erpreßt worden sei, was das Landgericht unter eingehender üürdigüng des Vorbringens der Klägerin nicht für erwiesen gehalten hat, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin auch ohne eine derartige Erpressung nach ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe.
Dies hat es daraus gefolgert, daß die Klägerin seit ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager in ständiger Angst vor Entdeckung und Vernichtung gelebt habe. Zwar gehöre die Furcht vor Entdeckung zu dem 7/esen der Illegalität, zu ihrem Wesen gehöre aber nicht die Furcht vor Vernichtung Falle der Entdeckung. Diese Todesangst sei vielmehr eine zusätzliche, kaum zu Überbietende Erschwerung des illegalen Lebens getarnter jüdischer Zwangsarbeiter gewesen. Diese Angst werde.in ihrer Intensität die Furcht vor der Vernichtung, wie sie die Einschließung in einem Ghetto oder Konzentrationslager mit sich brachte, oft übertrof-
fen haben, vor allem, weil die Entdeckung der Tarnung eines Juden in der Hegel nicht mehr die kleinste Chance gelassen habe, mit dem Leben davonsukommen. Nicht selten sei die seelische Not, welche die unausgesetzte Todesangst bereitete, schwerer und quälender empfunden worden als z.B. arbeiten müssen trotz Krankheit und unter Mißhandlungen« Einen Menschen in unausgesetzter, durch rassische Verfolgung herbeigeführter Todesangst leben zu lassen, sei menschenunwürdig« Da zwischen einem solchen Leben und der rassischen Verfolgung durch den Nationalsozialismus ein adäquater Kausalzusammenhang bestände, sei die Klägerin-auf Grund der §§ 47, 1 HEG auch für die Zeit seit der Flucht aus dem Konzentrationslager zu entschädigen.
II.	Has Berufungsgericht vertritt damit, wie es auch ausdrücklich hervorhebt, eine von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. die Entscheidungen RzW 56, 334^ und 57, 88^) abweichende Auffassung. Seiner Hechtsansicht, die auch von Küster in RzW 57, 21^ und Czapski in RzW 57, 237^ geteilt wird, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Wie bereits in der zu zweit erwähnten Entscheidung des Senats ausgeführt wird, verlangt das Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 47 zweierlei:
Der Verfolgte muß einmal in der * Illegalität gelebt haben und sodann müssen zu diesem'Leben noch menschenunwürdige Bedingungen gekommen sein. Es reicht daher weder nur . ein Leben in der Illegalität aus, noch lediglich ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen. La nun ein Leben in der Illegalität grundsätzlich schon als menschenunwürdig bezeichnet werden kann (vgl. die erwähnte Entscheidung RzW 56, 334^), genügt nicht die sich hieraus ergebende Menschenunwürdigkeit, wie dies in der von Czapski zitierten Äußerung des Abgeordneten Greve, die dem Senat schon
 bei Erlaß seines früheren Urteils bekannt war, angenommen wird. Es kann vielmehr unter menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne des § 47 BEG nur etwas verstanden werden, was Uber die sich schon aus der Illegalität ergebende Menschenunwürdigkeit hinausgeht. Wenn das Gesetz schon ein Leben in der Illegalität hätte entschädigen wollen, so hätte es des Zusatzes "unter menschenunwürdigen Bedingungen11 nicht bedurft.
Auch aus der Tatsache, daß § 47 BEG eine Entschädigung schon demjenigen zubilligt, der den "Judenstern11 getragen hat, läßt sich für eine Entschädigung wegen illegalen Lebens nichts schließen. Denn bei jener Regelung handelt es sich zwar gleichfalls un einen menschenunwürdigen Zustand, dieser ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes davon unabhängig, wie sich das Leben des Juden, der den "Judenstern" tragen mußte, sonst abgespielt hat.
. Die Fassung und der Sinn des § 47 BEG zwingen somit zu der Auslegung, daß zu dem Leben in der Illegalität noch besondere menschenunwürdige-. Umstände hinzukommen müssen,
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wenn eine Entschädigung wegen eines Lebens in der Illegalität zugebilligt werden kann.
Ber erkennende Senat hat in der oben angeführten zweiten Entscheidung solche besonderen Umstände in "äußeren" Umständen erblickt, nämlich in der Lebensweise oder Behandlung des Verfolgten durch seine Umwelt. Bei dieser Auffassung muß der Senat bleiben. Die Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, selbst die Furcht vor Vernichtung im Falle der Entdeckung reicht hierfür nicht aus, da diese Gefahren sich aus den Leben in der Illegalität ergaben und mit diesem untrennbar verbunden waren, außerdem unter der Gefahr einer Vernichtung auch sämtliche im Bereich des nationalsozialistischen Gewalthabers legal lebenden Juden
 standen, ohne daß das Bundesentschädigungsgesetz ihnen
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hierfür eine Entschädigung gewährt.
III,	Entscheidend ist daher, wie das Leben der Klägerin sich nach ihrer Flucht aus dem Konzentrationslager gestaltet hat. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestcll u, dal? die Lebensbedingungen als solche bei den Firmen in Pirmasens und Ludwigshafen menschenwürdig gewesen sind. Keine Feststellungen hat es jedoch darüber getroffen, wie' die Bedingungen nach der Evakuierung der Klägerin aus Ludwigshafen gewesen sind und vor allem, ob die vom Landgericht unter eingehender Würdigung des gesamten Vorbringens nicht für erwiesen gehaltene Behauptung der Klägerin zutrifft, sie sei während ihres Aufenthalts in Deutschland von ihren polnischen Leidensgefährten erpresst• worden. Dieses letztere würde aber von Bedeutung sein,
 da ein illegales Leben, bei dem der Verfolgte von seiner geringen Verpflegung und seinem bescheidenen Lohn noch einen Teil an Erpresser abgeben mußte, ein solches unter menschenunwürdigen Bedingungen sein könnte.
IV.	Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsge-richt ist seitens der Klägerin noch gerügt worden, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob das Leben der polnischen Zwangsarbeiter in Deutschland nicht ein solches unter haftähnlichen Bedingungen gewesen wäre. Abgesehen davon, daß der in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Sachverhalt keinen Anlaß zu einer derartigen Prüfung gab, im Gegenteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die äußeren Lebensbedingungen menschenwürdig gewesen sind, läßt sich, wie dies der erkennende Senat bereits eingehend in der Entscheidung KzVF 57, 88 • ausgeführt hat, die Arbeit der polnischen Staatsangehörigen während des Krieges in Deutschland nicht ohne weiteres als eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG-ansehen.
Im übrigen hätte es auch für die Beachfclichkeit einer solchen Hüge einer genauen Angabe der Tatsachen bedurft, die das Leben der Klägerin bei den Firmen in Pirmasens und Ludv/igshafen zu einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gemacht haben.
Vc Aus dem zu III dargelegten Grunde mußte daher das Berufungsurteil aufgehoben und zur Feststellung der besonderen Verhältnisse, unter denen die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin gelebt hat, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 HEG. Schmidt Ascher Johannsen v. Werner Maaß •