Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher “insicht festgestellt, daß die SED als herrschende politische Partei im sowjetischen Besatzungsgebiet Trägerin der dort errichteten Gewaltherrschaft sei und daß der Kläger sich für die SED über eine bloße Mitgliedschaft hinaus aktiv eingesetzt habe. Die Trennung der Mitgliedschaft in einer Partei von jeglicher Betätigung für sie sei daher begrifflich nicht möglich und stelle eine Prämie für ein politisch weniger wertvolles Ver*-halten dar,* Der Kläger selbst habe nur zu Wahlzeiten für seine Partei geworben, also nur das getan, was ein bewußt demokratischer Mitbürger für seine Partei tue. heblich, ob nach kommunistischer Auffassung zu einer Mitgliedschaft bei der Partei auch der aktive Einsatz des Mitglieds für die Partei, insbesondere bei der Verteilung von Flugblättern oder der Diskussion mit Andersdenkenden oder eine sonstige Werbung gehört a Entscheidend ist vielmehr, daß Art 3 Abs 3 eine Benachteiligung oder Bevorzugung nur wegen "politischer Anschauungen" verbietet, nichts jedoch Uber die Betätigung auf Grund einer politischen Anschauung besagt. Uie jedoch in dem oben angeführten Urteil des Senats bereits ausgeführt ist, findet die Freiheit der Meinungsäusserung ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, insbesondere der des Art 18 GrundG, ganz abgesehen davon, daß allen Grundrechten gewisse Schranken innewohnen und zu diesen Beschränkungen bei dem Recht auf freie Meinungsäusserungen gehört, daß es nicht zur Unterstützung einer Gewaltherrschaft benutzt werden darf (vgl auch BGHZ 12, 197 f). Aber auch soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die Tätigkeit des Klägers für die SED ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG sei, kann ihr nicht gefolgt werden* Zwar würde eine lediglich gegen Almosen und für Arbeit betriebene Werbung niemals einen Ausschluß von einer 'Entschädigung zur Folge haben können* Hach den Feststellungen, die das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen hat und die daher für das Revisionsgericht bindend sind, hat der Kläger aber mehrfach für die SED als Trägerin einer im sowjetischen Besatzungsgebiet bestehenden Gewaltherrschaft entsprechend deren An- ordnung Propaganda getrieben, insbesondere Plugzettel verteilt und, wie er selber bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben hat, auch mündlich agitiert» Wenn das Berufungsgericht in einem derart aktiven Einsatz für eine eine Gewaltherrschaft tragende Partei ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG gesehen hat, so läßt dies einen Rechts verstoß nicht ‘erkennen,, Denn in einem solchen Einsatz liegt eine bewußte Unterstützung der Gewaltherrschaft, und zwar in einer Weise, die eine über die Person des Klägers hinausgehende Wirkung haben sollte (vgl die Entscheidung des Se-nats NJff HzW 55, 15138). Daß, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, die SED eine auch in Westberlin zugelassene politische Partei ist, schließt die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht aus (vgl die Entscheidung NJW RzW 1955,249^)* Ob der Kläger durch seine Tätigkeit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG bekämpft hat und die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Bejahung dieser Frage ausreichen würden, kann daher dahinstehen.
n. zr 255/25
Verkündet am 4» Januar 1956 Sehorra, Just* Äugest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2474 039
Im Hamen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Eisenbahners Friedrich K
Straße 0}
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters
gegen
das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Ent-schädigungsa-ates Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Straße 186
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, v« Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13*
Juni 1955 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu* tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der im Jahre 1902 geborene» in Westberlin wohnhafte Kläger ist von 1925 bis 1933 Mitglied der KPD gewesene Nach seinen Angaben ist er am 27« Juni 1935 verhaftet und dureh Urteil des Kammergerichts vom 13« Pebruar 1936 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 6 Jahren Zuchthaus, 6 Jahren Ehrverlust und Stellung upter Polizeiaufsicht verurteilt' worden, weil er im Jahre 1935 noch Kurierdienste für die KPD geleistet hat* Die verhängte Strafe hat er bis zu dem 29« Juni 1941 verbüßte Anschließend ist er in ein Konzentrationslager gekommen« Aus diesem ist er am 2. Mai 1945 befreit worden* Das Urteil des Kammergerichts ist auf Grund des Berliner Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben worden«
Der Kläger hat angegeben, er sei im Jahre 1945 der KPD wieder beigetreten und dann in die SED überführt worden* Ferner gehöre er der VEN und dem FDGB an* Er begehrt eine Haft ent Schädigung, in Höhe von 17*985,— DM entsprechend einer Freiheitsentziehung von 3597 Tagen» Die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsge-richte haben eine Entschädigung abgelehnt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe a
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden an Freiheit erlitten habe, so daß
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ihm, nachdem das Strafurteil aufgehoben sei, grundsätzlich eine Entschädigung gemäß § 16 BEG zustande* Es hat ihm eine solche jedoch versagt, weil er der Gewaltherrschaft der SEE Vorschub geleistet habe und noch leiste und weil er damit die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe {§1 Abs 4 Nr 1 und 4 BEG).
Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher “insicht festgestellt, daß die SED als herrschende politische Partei im sowjetischen Besatzungsgebiet Trägerin der dort errichteten Gewaltherrschaft sei und daß der Kläger sich für die SED über eine bloße Mitgliedschaft hinaus aktiv eingesetzt habe. Er habe zwar in der SED kein Amt inne, doch habe er auf Anordnung dieser Partei mehrfach für sie Propaganda getrieben, bei Wahlen Plugzettel verteilt und auch einmal eine Propagandathese an eine Ruinenwand gemalt. Er habe dies getan, obwohl er als Westberliner die Blockade 1948/49 erlebt habe und obwohl er nicht zu dieser Tätigkeit geswungen gewesen sei, wie das etwa bei einem Bewohner des sowjetischen Besätzungsbereichs der Pall sei, der bei einer Weigerung für sein und seiner Angehörigen Beben und Freiheit zu fürchten habe. Seine Handlungen hätten seinem freien Willen entsprochen? er habe die SED unterstützen wollen.
Die Revision .will in der Tätigkeit des Klägers für die SED weder ein Vorschubleisten noch eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblicken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Mitgliedschaft in einer politischen Partei als Äußerung einer politischen Anschauung gemäß Art 3 Abs 3 des Grundgesetzes nicht zu einer Benachteiligung führen. Zur Mitgliedschaft gehöre aber ein aktiver Einsatz für die Partei und
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daher sei mit ihr auch die Werbung für die Partei untrennbar verbunden* Die SED sei eine besonders aktive Partei, die von ihren Mitgliedern einen entsprechenden Einsatz fordere* Eine nominelle Mitgliedschaft widerspreche auch dem Wesen einer auf der Mitwirkung politischer Parteien beruhenden Demokratie, wie sie dem Grundgesetz zugrunde liege. Die Trennung der Mitgliedschaft in einer Partei von jeglicher Betätigung für sie sei daher begrifflich nicht möglich und stelle eine Prämie für ein politisch weniger wertvolles Ver*-halten dar,* Der Kläger selbst habe nur zu Wahlzeiten für seine Partei geworben, also nur das getan, was ein bewußt demokratischer Mitbürger für seine Partei tue. Eine Werbung stelle auch in einem demokratischen Staat keinen Kampf, sondern nur die friedliche Betätigung des allgemeinen und verfassungsmässig geschützten Menschenrechts der Meinungsfreiheit dar. Im übrigen habe die einzige bekanntgewordene Werbung des Klägers in detk Satz bestanden* wWir wollen keine Almosen, sondern Arbeitcrt Eine solche Werbung bedeute aber keinen Kampf gegen die demokratische Staats form.
Diese Rügen vermögen der Hevision zu einem Erfolg nicht zu verhelfen. Der erkennende Senat hat
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bereits in seiner in NtfW fizW 55, 249 abgedruckten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob § 1 Abs 4 HEG gegen das Grundgesetz, insbesondere dessen Art 5 verstößt, Ei» hat diese Frage verneint, insbesondere hat er im § 1 Abs 4 BEG nicht eine Benachteiligung wegen einer politischen Anschauung erblickt, da diese Bestimmung sich nicht gegen eine politische Anschauung, sondern gegen eine über eine solche hinausgehende aktive Betätigung richtet. Hierfür ist es entgegen der Meinung der Revision uner-
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heblich, ob nach kommunistischer Auffassung zu einer Mitgliedschaft bei der Partei auch der aktive Einsatz des Mitglieds für die Partei, insbesondere bei der Verteilung von Flugblättern oder der Diskussion mit Andersdenkenden oder eine sonstige Werbung gehört a Entscheidend ist vielmehr, daß Art 3 Abs 3 eine Benachteiligung oder Bevorzugung nur wegen "politischer Anschauungen" verbietet, nichts jedoch Uber die Betätigung auf Grund einer politischen Anschauung besagt. Zwar wird auch die Freiheit der Meinungsäusserung durch Art 5 GrundG geschützt. Uie jedoch in dem oben angeführten Urteil des Senats bereits ausgeführt ist, findet die Freiheit der Meinungsäusserung ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, insbesondere der des Art 18 GrundG, ganz abgesehen davon, daß allen Grundrechten gewisse Schranken innewohnen und zu diesen Beschränkungen bei dem Recht auf freie Meinungsäusserungen gehört, daß es nicht zur Unterstützung einer Gewaltherrschaft benutzt werden darf (vgl auch BGHZ 12, 197 f).
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Aber auch soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die Tätigkeit des Klägers für die SED ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Hr 1 BEG sei, kann ihr nicht gefolgt werden* Zwar würde eine lediglich gegen Almosen und für Arbeit betriebene Werbung niemals einen Ausschluß von einer 'Entschädigung zur Folge haben können* Hach den Feststellungen, die das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen hat und die daher für das Revisionsgericht bindend sind, hat der Kläger aber mehrfach für die SED als Trägerin einer im sowjetischen Besatzungsgebiet bestehenden Gewaltherrschaft entsprechend deren An-
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ordnung Propaganda getrieben, insbesondere Plugzettel verteilt und, wie er selber bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben hat, auch mündlich agitiert» Wenn das Berufungsgericht in einem derart aktiven Einsatz für eine eine Gewaltherrschaft tragende Partei ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG gesehen hat, so läßt dies einen Rechts verstoß nicht ‘erkennen,, Denn in einem solchen Einsatz liegt eine bewußte Unterstützung der Gewaltherrschaft, und zwar in einer Weise, die eine über die Person des Klägers hinausgehende Wirkung haben sollte (vgl die Entscheidung des Se-nats NJff HzW 55, 15138). Daß der Kläger die in der Sowjetzone bestehende Gewaltherrschaft gekannt und das Bewußtsein besessen hat, sie durch sein Handeln zu fördern, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, ebenso auch, daß seine Handlung seinem freien Willen entsprochen habe. Daß, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, die SED eine auch in Westberlin zugelassene politische Partei ist, schließt die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht aus (vgl die Entscheidung NJW RzW 1955,249^)*
Bas Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger eine Entschädigung auf Grund dieser Bestimmung versagt. Ob der Kläger durch seine Tätigkeit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG bekämpft hat und die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Bejahung dieser Frage ausreichen würden, kann daher dahinstehen.
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 87 BEG zurückzuweiseno
Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg