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BGH · IV ZR 255/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 255/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Sie fordern von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten seit dem Tod der Erblasserin geführten Geschäfte. Mittels dieser Vollmacht nahm sie auch nach dem Tod der Erblasserin Verfügungen über ein auf den Namen der Erblasserin lautendes Girokonto bei der D. Ferner löste sie nach dem Tod der Erblasserin deren Wohnung auf und verwaltete eine im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnung. 3 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen lediglich über das bei der D. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Entsprechend hat die Beklagte dann selbst mit Schriftsatz vom 9. Ihre Berufung beziehe sich nur auf den Auskunftsanspruch und könne daher auch nicht mit mehr als 2.000 € bewertet werden. 8 Auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 € ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht, wenn die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend macht, ihre voraussichtliche Kostenbelastung für die Erteilung der erforderlichen Informationen betrage 25.000 €. Insoweit ist indessen nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Auch die dort angeführten Gründe für den Kostenaufwand bezüglich Auskunft und Rechnungslegung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Wesentlichen hat die Beklagte die Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Verfügungen den Kontobewegungen zugrunde liegen, insbesondere denen, die von den Klägern in einem Handelsbuchauszug der D. Warum hier allein für den Steuerberater ein Kostenaufwand von 5.000 € netto erforderlich sein soll, erschließt sich nicht. Hier wird die Beklagte im Kreis ihrer Familienangehörigen sowie der Angehörigen der Erblasserin nachzufragen haben, wer welche Gegenstände nach dem Tod der Erblasserin aus der Wohnung erhalten hat. Weiter hat die Erblasserin noch mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an der Auszahlung einer Steuererstattung an ihre Nichte K.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 22 JVEG
KostenaufwandRechnungslegungTzErblasserinKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 255/08
BESCHLUSS
vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 2.000 €
Gründe:
1	I. Die von dem Nachlasspfleger vertretenen Kläger sind die unbe-
kannten Erben der am 17. Januar 1920 geborenen und am 10. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin R. W. . Sie fordern von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten seit dem Tod der Erblasserin geführten Geschäfte. Die Erblasserin ist die zweite Ehefrau des am 26. Dezember 1972 verstorbenen H. H. W. . Dieser wurde von der Beklagten - seiner Tochter -, einer weiteren Tochter sowie der Erblasserin zu je 1/3 beerbt, wobei die Erblasserin mit ihrem Erbteil als befreite Vorerbin sowie die beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt wurden.
 
2	Die	Beklagte	nahm bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf der
 Grundlage einer ihr 1980 erteilten Vollmacht deren Angelegenheiten wahr. Mittels dieser Vollmacht nahm sie auch nach dem Tod der Erblasserin Verfügungen über ein auf den Namen der Erblasserin lautendes Girokonto bei der D.	Bank	vor.	Ferner löste sie nach dem Tod der
 Erblasserin deren Wohnung auf und verwaltete eine im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnung. Die Erblasserin war ferner u.a. Inhaberin eines Wertpapierdepots, welches zur Absicherung der Finanzierung der Wohnung diente.
3	Das	Landgericht	hat	die	Beklagte	verurteilt,	Auskunft	zu	erteilen
 und Rechnung zu legen lediglich über das bei der D.	Bank	geführ-
te Girokonto und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Klägern über die von ihr seit dem Todestag geführten Geschäfte betreffend den Nachlass der R. W. Auskunft zu erteilen und über die von ihr dabei getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und zwar mit Ausnahme eines Postgirokontos der Erblasserin.
4	Nach	Anhörung	der	Parteien	hat	das	Berufungsgericht entspre-
chend deren Vortrag den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt.
5	II.	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	der	Wert
 der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
 
6	1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07- NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f ). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 -NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).
7	2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Streitwert einheit-
lieh auf 2.500 € festgesetzt, ohne dass sich hiergegen eine der Parteien gerichtet hat. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2008 hat es die Parteien dann aufgefordert, ergänzend zu dem Gebührenstreitwert Stellung zu nehmen. Insoweit haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 ausgeführt, die von ihnen eingelegte Berufung sei mit 2.000 € zu beziffern. Die Berufung der Beklagten beziehe sich auf die Auskunft insgesamt. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Auskunft werde auf 2.000 € geschätzt. Entsprechend hat die Beklagte dann selbst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 ausgeführt, aus ihrer Sicht bestünden keine Bedenken, den Streitwert mit 2.000 € festzusetzen. Ihre Berufung beziehe sich nur auf den Auskunftsanspruch und könne daher auch nicht mit mehr als 2.000 € bewertet werden.
8	Auf	der	Grundlage	dieser einvernehmlichen Festsetzung des
 Streitwerts auf 2.000 € ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht, wenn die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend macht, ihre voraussichtliche Kostenbelastung für die Erteilung der erforderlichen Informationen betrage 25.000 €. Hierzu verweist sie auf ein Schreiben ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 an sie, in dem derartige Kosten für die Auskunftserteilung genannt werden. Insoweit ist indessen nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 an das Berufungsgericht noch selbst einen Streitwert von 2.000 € angibt, dann aber nur kurze Zeit später in einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 ein Kostenaufwand von 25.000 € genannt wird. Auch die dort angeführten Gründe für den Kostenaufwand bezüglich Auskunft und Rechnungslegung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beklagte ausweislich des vorgelegten ärztli-
 
chen Attestes komplexe und juristische Sachverhalte ohne Beistand nicht vollständig erfassen kann, folgt hieraus nicht das Erfordernis, für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung vollständig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen und hierfür ein gefordertes Stundenhonorar zwischen 200 € und 300 € zu zahlen. Im Wesentlichen hat die Beklagte die Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Verfügungen den Kontobewegungen zugrunde liegen, insbesondere denen, die von den Klägern in einem Handelsbuchauszug der D.	Bank	für den Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis
 zu dem 30. September 2002 im Einzelnen aufgelistet wurden. Wieso die Beklagte hier nicht in der Lage sein will, sich jedenfalls an Verfügungen größeren Umfangs zu erinnern, z.B. am 28. März 2001 über 70.000 DM und am 13. Juli 2001 über 50.000 DM, ist nicht dargetan. Im Übrigen muss sie gegebenenfalls mit Hilfe von Unterlagen, die bei ihren früheren Bevollmächtigten sowie bei dem Steuerberater vorhanden sind, die einzelnen von ihr vorgenommenen Verfügungen aufklären. Warum hier allein für den Steuerberater ein Kostenaufwand von 5.000 € netto erforderlich sein soll, erschließt sich nicht.
9	Bezüglich der Auflösung der Wohnung der Erblasserin hat die Be-
klagte vorgetragen, dort Vorgefundene Gegenstände seien, soweit sie nicht innerhalb der Familie Abnehmer gefunden hätten, entsorgt worden. Hier wird die Beklagte im Kreis ihrer Familienangehörigen sowie der Angehörigen der Erblasserin nachzufragen haben, wer welche Gegenstände nach dem Tod der Erblasserin aus der Wohnung erhalten hat. Warum hier ein besonderer Kostenaufwand oder gar eine Reise des Bevollmächtigten zu den Verwandten nach Österreich erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der im Eigentum der Erblasserin stehenden Eigentumswohnung hat die Beklagte anzugeben, welche Einnahmen in der
 
Zeit nach dem Erbfall erzielt und wie diese verbucht wurden. Weiter hat die Erblasserin noch mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an der Auszahlung einer Steuererstattung an ihre Nichte K.	mitgewirkt	hat,
 wobei diese Steuererstattung nach dem Vortrag der Kläger der Erblasserin zugestanden haben soll. Schließlich sind noch Auskünfte zu dem Depotkonto der Erblasserin bei der D. Bank zu erteilen.
10	Mag diese Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch mit ei-
nem gewissen Aufwand verbunden sein, so ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, warum hierfür ein Aufwand für anwaltliche Betreuung von pauschal 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, Steuerberaterkosten von 5.000 € netto sowie - nicht näher begründete und aufgeschlüsselte - Detekteikosten von 2.500 € anfallen sollen.
Terno	Seiffert	Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2008 - 23 O 97/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 11 U 15/08 -