Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 255/05 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Verfahrensrügen und die gerügten Grundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Flalbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.106,29 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2003 -60 1778/01 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 U 1811/03 -