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BGH · IV ZR 255/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 255/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. 1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 25. Eine Entscheidung über den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegen das vorgenannte Urteil zu gewähren, ist derzeit noch nicht veranlaßt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
24WiedereinsetzungNichtzulassungsbeschwerdeFristZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 255/04
vom 24. November 2004
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 24. November 2004
beschlossen:
1.	Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 gewährt.
2.	Eine Entscheidung über den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegen das vorgenannte Urteil zu gewähren, ist derzeit noch nicht veranlaßt. Die Beschwerdeführerin hat zunächst Gelegenheit, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der mit der Zustellung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Senatsbeschlusses vom 3. November 2004 in Lauf gesetzten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch