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BGH · IV ZR 254/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 254/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 25. Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat unter Änderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger beantragt hatte, Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 47.000 DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Klägers unter 60.000 DM liegt. Das Berufungsgericht habe beim Feststellungsantrag die Risikolebensversicherung und die Beitragsfreiheit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unbewertet gelassen. b) Selbst wenn man im Rahmen des Feststellungsantrages den Wert der Risikolebensversicherung mit 15.000 DM - wie dies der Kläger meint - bemißt, übersteigt die Beschwer danach auch unter Berücksichtigung des Leistungsantrages zu 2) 60.000 DM nicht. Jedenfalls eine höhere Bemessung des Wertes der Risikolebensversicherung im Rahmen des Feststellungsantrages kommt hier nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
Berufsunfähigkeits-ZusatzversicherungWertBerufungsgerichtRisikolebensversicherungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 254/95
vom 25. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dieter Ei
 Istraße B, H{
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Deutsche	Eisenbahn	Versicherung,	Lebensversiche-
rungsvereln auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand, rBB Straße	KflB
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 25. Oktober 1995
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat unter Änderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger beantragt hatte,
1)	festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis - Lebensversicherung mit Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. L 2O69SB/50 bestehe,
2)	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 DM nebst 12,5% Zinsen aus jeweils 1.000 DM seit dem 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. September 1993 zu zahlen.
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In dem Versicherungsvertrag haben die Parteien eine Lebensversicherungssumme von 50.000 DM für den Todesfall während der Versicherungsdauer (Risikoversicherung mit gleichbleibender Versicherungssumme und Umtauschrecht) und im Falle von Berufsunfähigkeit eine jährliche Rente von 12.000 DM und Beitragsbefreiung (Monatsbeitrag 66 DM) für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 47.000 DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Klägers unter 60.000 DM liegt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Wert der Beschwer übersteige 60.000 DM. Das Berufungsgericht habe beim Feststellungsantrag die Risikolebensversicherung und die Beitragsfreiheit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unbewertet gelassen. Schon für die Risikolebensversicherung sei ein Wert von 15.000 DM anzunehmen.
2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
a)	Soweit der Feststellungsantrag den Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betrifft, sind nach der ständigen Bemessungspraxis des Senats (vgl. schon Beschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990,
1361) unter Berücksichtigung des § 9 ZPO (n.F.) anzusetzen: 50% des Wertes einer Leistungsklage, d.h. hier 22.386 DM (1.000 DM (monatliche Rente) + 66 DM (Monatsbeitrag)
x 42 Monate (3,5 Jahre) : 2 = 22.386 DM).
b)	Selbst wenn man im Rahmen des Feststellungsantrages den Wert der Risikolebensversicherung mit 15.000 DM - wie
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dies der Kläger meint - bemißt, übersteigt die Beschwer danach auch unter Berücksichtigung des Leistungsantrages zu 2) 60.000 DM nicht. Jedenfalls eine höhere Bemessung des Wertes der Risikolebensversicherung im Rahmen des Feststellungsantrages kommt hier nicht in Betracht. Ob der Versicherungsfall eintreten wird, ist ungewiß; bei Ablauf der
 Versicherung im Jahre	2007 wird der Kläger erst 56 Jahre
 alt sein.	
Dr. Schmitz	Römer Dr. Schlichting
 Terno	Seiffert