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BGH · IV ZR 254/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 254/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1957 gewährte das beklagte Land unter Einstufung in den gehpbenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 13.950,- DM. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Einstufung in den höheren Dienst begehrte, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5• Dezember 1957 ab-gewiesen. ÄndVO begehrt der Kläger die Einstufung in den höheren Dienst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Art. IV Abs. 1 der 2. jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsurteils nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren aufgestollt hatte, sondern allein darauf, welche Feststellungen in der früheren Entscheidung getroffen sind* Dies hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 13. Bas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5* Bezcmber 1957 stellt nun lediglich fest, daß das Vorvcrfolgung8einkommen des Klägers den Betrag von jährlich 7.100,- RM nicht erreichte. ÄndVO eingefügt worden ist, genügt zur Einreihung in den höheren Bienst in der für den Kläger maßgeblichen Altersgruppe jedoch bereits ein Einkommen von jährlich 6.000,- RM. Banach wird der Kläger durch die 2. Vorweisung des Rechtsstreits an da6 Landgericht, worum der Kläger in erster Linie bittet, konnte nicht erfolgen, da dao erstinstanzliche Urteil nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZW).

EinstufungLandjährlichBerufungsgerichtStuttgartfrühKläger

Volltext der Entscheidung

2528 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 254/66	URTEIL	Verkündet	am
17. Januar 1968 Broeske,
JUBtizangüstellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
\
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 doo Julius »th
9
- Prozoßbevollmächtigter:
Klägors und Revisionaklägors, Recht!
9
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kbnigstraßc 60,
Beklagten und Revisionsbeklagten
•M 2	•«*
Dor XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundeorichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9« Zivilsenats des Ober-landcsgcrichts Stuttgart vom 25. November 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
» Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand :
Der am	1899 geborene Kläger hat Anspruch
 auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Durch Bescheid vom 28. Januar 1957 gewährte das beklagte Land unter Einstufung in den gehpbenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 13.950,- DM. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Einstufung in den höheren Dienst begehrte, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5• Dezember 1957 ab-gewiesen. Zur Einstufung führte das Landgericht aus, das Einkommen des Klägers vor Beginn der Verfolgung sei geringer als 7.100,-iRM jährlich, das Jahreseinkommen eines Beamten des höheren Dienstes, gewesen.
 
Gestutzt auf die 2. ÄndVO begehrt der Kläger die Einstufung in den höheren Dienst. Das beklagte Land hat den Antrag 2urückgov/iesen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er bittet um Aufhebung des Bcrufungsurteils und des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart, hilfsweise an das Berufungsgericht. Das boklagtc Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe :
Dia Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Art. IV Abs. 1 der 2. ÄndVO lasse eine erneute Entscheidung nur zu, soweit in ihr eine günstigere Einreihung begründet werde. Der Kläger habe im früheren Rechtsstreit ein Vorverfolgungseinkommen von jährlich 12.000,- RH behauptet. Da ein solches Einkommen auch nach dem alten Rechtszustand die jetzt begehrte Einstufung gcrhbhtfdi^igt hätte, fehle es an einer Verbesserung durch die 2. ÄndVO.
Diese Begründung hält der Revision nicht stand.
Allerdings ist das Berufungsgericht irrtumsfrei davon ausgegangen, daß Art. IV Abs. 1 der 2. ÄndVO die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nur insoweit durchbricht, als die Rechtslage des Verfolgten im konkreten Fall durch die Änderungsverordnung verbessert worden ist (Senatsur-toil vom 26. September 1962, IV ZR 76/62, RzW 1963, 130 Kr. 31). Bei dem danach anzuatellenden Vergleich kommt es
AC
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jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsurteils nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren aufgestollt hatte, sondern allein darauf, welche Feststellungen in der früheren Entscheidung getroffen sind* Dies hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 13. Oktober 1965 (IV ZR 219/64, RzW 1966, 44 Nr* 45) ausgesprochen und hieran festgehalten (Urteil vom 25. Januar 1967, IV ZR 292/65? Urteil vom 31. Kai 1967, IV ZR 17/66; Urteil vom 14* Juni 1967, IV ZR 52/66).
Bas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5* Bezcmber 1957 stellt nun lediglich fest, daß das Vorvcrfolgung8einkommen des Klägers den Betrag von jährlich 7.100,- RM nicht erreichte. Nach Anlage 3 zur 3. BV-BEG, die durch die 2. ÄndVO eingefügt worden ist, genügt zur Einreihung in den höheren Bienst in der für den Kläger maßgeblichen Altersgruppe jedoch bereits ein Einkommen von jährlich 6.000,- RM. Banach wird der Kläger durch die 2. ÄndVO dann besser gestellt, wenn sein Vorverfolgungseinkommen zwischen 6.000,- und 7.099,99 RM jährlich betragen hat.
Feststellungen hierzu enthält das Berufungsurtoil nicht. Es war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Aufhebung dos landgerichtlichen Urteils und eine Zurück-
Vorweisung des Rechtsstreits an da6 Landgericht, worum der Kläger in erster Linie bittet, konnte nicht erfolgen, da dao erstinstanzliche Urteil nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZW).
Johannsen	Br. Loewenheim Br.	ffraf
 von der Mühlen
 Bökelmann