Gesellschafter waren die Mutter des Klägers und - dieser nur zu dem Schein - der alsbald wieder ausschied, war lediglich als Prokurist worden, führte aber Angestellte der jedoch Der Vater des Klägers hingegen im Handelsregister eingetragen gleichwohl das Geschäft fort, bis er am 21 «.Juli- 1937 verhaftet wurde» Er kehrte nicht mehr zurück» Dem Kläger ist als Erben des Verstorbenen für dessen Verdrängung aus seiner Berufstätigkeit durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 27. Bis zur Verhaftung ihres Ehemannes war die Mutter des Klägers in dem Geschäft nicht tätig. Es führt aus, dass es sich nicht um ihr Gesch£t, sondern um das ihres Ehemannes/ gehandelt habe, das die Verfolgte nach dessen Verhaftung fortgeführt habe, und dass ihre Geschäftstätigkeit wegen ausserordentlicher Umstände, die die Mitarbeitspflicht der Ehefrau ausserordentlich erweitert hätten, sich noch im Rahmen von § 1356 Abs. 2 BGB a.F. gehalten habe. Dass die Firma MiflHB & Co. bis zu dem Berufsverbot im Verhältnis der Eheleute zueinander als das Geschäft des Mannes galt., hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Danach ist es zulässig, dass ein selbständiger Dritter das Gewerbe betreibt und dessen Erträge dem Verbotsbetroffenen abführto Darum steht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Verfolgte nach der Verhaftung ihres Ehemannes nicht in ihrem eigenen, sondern im Betrieb ihres Ehemannes tätig geworden sei, nicht im Widerspruch zu dem Berufsverbot des Ehemannes. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass etwa von dem Berufsverbot ausgelöste weitere Umstände hinzugetreten seien, die dazu geführt hätten, dass beteiligte Dritte und insbesondere die Ehegatten selbst das Geschäft nunmehr im Verhältnis der Ehegatten zueinander wirtschaftlich nicht mehr als ein Geschäft des Ehemannes, der es aufgebaut hatte und in gleicher Yfeise wie bisher wirtschaftlich daran interessiert blieb, sondern als ein Geschäft der Ehefrau betrachteten. War somit das Geschäft auch noch während des Berufsverbots das Geschäft des Ehemannes, dann hat sich auch die die Firma leitende Tätigkeit der Ehefrau noch in Rahmen von § 1356 Abs. 2 EGB a.F. gehalten und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit dargestellt. Der gegenteiligen Auffassung der Revision, dass derjenige, der, wie die Verfolgte, selbständig den Betrieb des anderen Ehegatten leite, keine Mitarbeit i.S. von § 1356 Abs.2 BGB a.F. mehr leiste, kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zuzugeben, dass, wovon auch das Berufungsgericht aucgegangen ist, § 1356 Abs. 2 BGB a.F« die Ehefrau grundsätzlich nur zu Hilfsdiensten im Geschäft ihres Ehemannes und nicht zur selbständigen Leitung seines Geschäfts verpflichtet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze auch auf dan vorliegenden Fall angewandt und in der Verhaftung des Erblassers einen Umstand erblickt hat, durch den der Dass die Tätigkeit der Ehefrau sich danach noch innerhalb des Rahmens ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit bewegt habe, hat dann das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar damit näher begründet, daDG der Umfang dieser Tätigkeit, wie der Angestellte Menger im einzelnen bezeugt habe, genessen an der dafür aufgewendeten Zeit und Arbeitsleistung gerade noch ausgereicht habe, um als Leitung des Betriebs gelten zu können» Das von ihr Geleistete sei das Mindeste, was sie habe tun müssen, um der Gefahr zu begegnen, die durch die Verhaftung des Ernährers der Familie für deren wirtschaftliche Existenz eingetreten sei, zu demal sie durch ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht übermässig in Anspruch genommen gewesen sei, da im Haushalt ein Dienstmädchen beschäftigt und keine kleinen Kinder zu versorgen gewesen seien» Auf der Grundlage der dargelegten zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen sie deshalb die Schlussfolgerung, dass die.Tätigkeit der Ehefrau des Erblassers in dessen Geschäft, auch wenn es sich dabei um eine leitende Tätigkeit gehandelt habe, noch im Rahmen der nach § 1356 a.F. BGB bestehenden Verpflichtung zur Mitarbeit gelegen habe. Dass sie durch eine Verfolgungsmaßnahme zu dieser Tätigkeit veranlasst wurde, ändert deren rechtliche Qualifikation als Mitarbeit im Sinne des § 1356 Abs. 2 a.F. BGB nicht und ist deshalb unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF 2016 071 [M NAMEN DES VOLKES IV ZR 254/64 URTEIL Verkündet am 19o November 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Herbert N Postbeamten, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 9 gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden- Württemberg in S 9 Beklagten und Revisionsbeklagten • / >> Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt : Die Revision des Klägers gegen das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7* Februar 1964 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcn-frei. Die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Der Kläger macht als Alleinerbe seiner auf den 8. Mai 1945 für tot erklärten jüdischen Mutter Blanko SflB , geb.BflmHH^, verw.W^I^ Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Der ebenfalls jüdische Vater des Klägers betrieb als Kaufmann eine Zigarrenfabrik in VsHIHP zunächst unter der Firma Söhne11 • Nach einem Vergleichsverfahren über dieses Geschäft wurde die Firma im Jahre 1928 in & Co.11 umbenannt. Gesellschafter waren die Mutter des Klägers und - dieser nur zu dem Schein - der alsbald wieder ausschied, war lediglich als Prokurist worden, führte aber Angestellte der jedoch Der Vater des Klägers hingegen im Handelsregister eingetragen gleichwohl das Geschäft fort, bis er am 21 «.Juli- 1937 verhaftet wurde» Er kehrte nicht mehr zurück» Vom Landgericht Heidelberg wurde er am 17» September 1937 wegen Rassenschande zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu fünf Jahren Berufsverbot verurteilt. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe kam er ins Konzentrationslager Buchenwid, wo er am 24« April 1941 verstarb» Dem Kläger ist als Erben des Verstorbenen für dessen Verdrängung aus seiner Berufstätigkeit durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 27. April 1964 eine Kapitalentschädigung von 7*762»- BM gewährt worden» Als Entschädigungszeitraum ist dabei die Zeit von der Verhaftung des Erblassers ( 2o. Juli 1937 ) bis zu seinem Tode zugrundegelegt worden. Bis zur Verhaftung ihres Ehemannes war die Mutter des Klägers in dem Geschäft nicht tätig. Erst danach nahm sie sich der Fortführung der Firma an, bis das Unternehmen aus Verfolgungsgründen im Herbst 1938 veräussert werden musste. Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter habe nach der Verhaftung seines Vaters in der Firma MflBB & Co. eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Entschädigungsbehörde und Entschädigungsgerichte haben einen Berufsschäden der Mutter verneint und den Kläger mit seine® Anspruch zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch weiter. Bas beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt. / Entscheidungsgründes Die Revision ist unbegründet«, Nach der Rechtsprechung des Senats ist eino im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau nur dann in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt, wenn diese Mitarbeit nach Art und Umfang da3 übliche Maß übersteigt und deshalb als Erwerbstätigkeit anzusohen ist ( vgl. RzW 61, 215, Nr. 13 ). Pür die Präge, unrwessen Geschäft es sich handelt, kommt es darauf an, wer im Verhältnis! der Eheleute zueinander dessen Inhäber war ( vgl. BGH DM § 66 BEG Nr. 14 )• Mit diesen Grundsätzen steht dasd angefochtene Urteil im Einklang. Es führt aus, dass es sich nicht um ihr Gesch£t, sondern um das ihres Ehemannes/ gehandelt habe, das die Verfolgte nach dessen Verhaftung fortgeführt habe, und dass ihre Geschäftstätigkeit wegen ausserordentlicher Umstände, die die Mitarbeitspflicht der Ehefrau ausserordentlich erweitert hätten, sich noch im Rahmen von § 1356 Abs. 2 BGB a.F. gehalten habe. Dass die Firma MiflHB & Co. bis zu dem Berufsverbot im Verhältnis der Eheleute zueinander als das Geschäft des Mannes galt., hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es hat dazu ausgeführt, daß der Ehemann der Verfolgten nur deshalb die ursprünglich von ihm auch nach aussen hin innegehabte Zigarrenfabrik Söhne11 in die Firma "Mmp & Co." umbenannt und gleichzeitig sein gesamtes Vermögen auf seine Ehefrau übertragen habe, um jeglichen weiteren Anforderungen der Gläubiger des Vergleichsverfahrens zuvorzukommen. In Wirklichkeit habe er den Botrieb, Und zwar als Inhaber, selbst geführt, während seine Ehefrau nur nach aussen hin als Inhaberin aufgetreten sei, im übrigen aber sich "bis zur Verhaftung des Mannes um den Geschäftsgang überhaupt nicht gekümmert habe. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat sie auch nicht angegriffen. Die Revision macht jedoch geltend, das Geschäft des Ehemannes sei spätestens durch das gegen ihn ausgesprochene Berufsverbot beendet worden. Dem kann nicht beigetreten werden. Durch das Berufsverbot wird den Betroffenen untersagt, das Gewerbe selbst auszuüben oder für seine Rechnung durch eine von seinen Yfeisungen abhängige Person auszüben zu lassen, § 42 1 StGB (vgl. StGB Leipziger Kommentar 8.Aufl. § 4-21, V ). Dagegen lässt es die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Gewerbebetriebs zu der betroffenen Person unberührt. Danach ist es zulässig, dass ein selbständiger Dritter das Gewerbe betreibt und dessen Erträge dem Verbotsbetroffenen abführto Darum steht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Verfolgte nach der Verhaftung ihres Ehemannes nicht in ihrem eigenen, sondern im Betrieb ihres Ehemannes tätig geworden sei, nicht im Widerspruch zu dem Berufsverbot des Ehemannes. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass etwa von dem Berufsverbot ausgelöste weitere Umstände hinzugetreten seien, die dazu geführt hätten, dass beteiligte Dritte und insbesondere die Ehegatten selbst das Geschäft nunmehr im Verhältnis der Ehegatten zueinander wirtschaftlich nicht mehr als ein Geschäft des Ehemannes, der es aufgebaut hatte und in gleicher Yfeise wie bisher wirtschaftlich daran interessiert blieb, sondern als ein Geschäft der Ehefrau betrachteten. Das Berufsverbot allein konnte eine solche Änderung nicht bewirken. War somit das Geschäft auch noch während des Berufsverbots das Geschäft des Ehemannes, dann hat sich auch die die Firma leitende Tätigkeit der Ehefrau noch in Rahmen von § 1356 Abs. 2 EGB a.F. gehalten und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit dargestellt. Der gegenteiligen Auffassung der Revision, dass derjenige, der, wie die Verfolgte, selbständig den Betrieb des anderen Ehegatten leite, keine Mitarbeit i.S. von § 1356 Abs.2 BGB a.F. mehr leiste, kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zuzugeben, dass, wovon auch das Berufungsgericht aucgegangen ist, § 1356 Abs. 2 BGB a.F« die Ehefrau grundsätzlich nur zu Hilfsdiensten im Geschäft ihres Ehemannes und nicht zur selbständigen Leitung seines Geschäfts verpflichtet. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 52, 279 ; RGZ 133j 3810 Gleichwohl hat das Reichsgericht in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelte, sondern dass ausserordentliche Verhältnisse - dort war es die durch Kriegsdienst bedingte Abwesenheit des Ehemannes -die Pflichten der Ehefrau ausserordentlich erv/eitern könnten. Das Vorliegen solcher Umstände hänge aber auch von der Art, dem Umfang und der Schwierigkeit des Unternehmens, von den Kräften und Fähigkeiten der Frau und ihren sonstigen Pflichten, vor allem als Mutter, wie auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten ab. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze auch auf dan vorliegenden Fall angewandt und in der Verhaftung des Erblassers einen Umstand erblickt hat, durch den der Umfang der Verpflichtung seiner Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes sich - auch hinsichtlich der Art dieser Mitarbeit - erweiterte. Dass die Tätigkeit der Ehefrau sich danach noch innerhalb des Rahmens ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit bewegt habe, hat dann das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar damit näher begründet, daDG der Umfang dieser Tätigkeit, wie der Angestellte Menger im einzelnen bezeugt habe, genessen an der dafür aufgewendeten Zeit und Arbeitsleistung gerade noch ausgereicht habe, um als Leitung des Betriebs gelten zu können» Das von ihr Geleistete sei das Mindeste, was sie habe tun müssen, um der Gefahr zu begegnen, die durch die Verhaftung des Ernährers der Familie für deren wirtschaftliche Existenz eingetreten sei, zu demal sie durch ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht übermässig in Anspruch genommen gewesen sei, da im Haushalt ein Dienstmädchen beschäftigt und keine kleinen Kinder zu versorgen gewesen seien» Die dieser Würdigung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen werden als solche von der Revision nicht angegriffen. Auf der Grundlage der dargelegten zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen sie deshalb die Schlussfolgerung, dass die.Tätigkeit der Ehefrau des Erblassers in dessen Geschäft, auch wenn es sich dabei um eine leitende Tätigkeit gehandelt habe, noch im Rahmen der nach § 1356 a.F. BGB bestehenden Verpflichtung zur Mitarbeit gelegen habe. -8- Pi An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zur Mitarbeit der Verfolgten führende Inhaftierung ihres Ehemannes selbst verfolgungsbedingt war. Das Schadensercignis, das Gegenstände' des hier streitigen Anspruchs ist, beruht nicht auf diesem Verfolgungstatbestand, also nicht darauf, dass der Ehemann der hier verfolgten Frau wegen Verdachts der Bassenschande, also aus Verfolgungsgründen, inhaftiert wurde. Yfegen seiner dadurch verursachten Schädigung im beruflichen Fortkommen - Verdrängung aus seiner Berufstätigkeit -hat der Kläger als Erbe des Verfolgten eine Entschädigung erhalten. Durch diese Verfolgung des Erblassers ist dessen Ehefrau zwar zu ihrer Geschäftstätigkeit veranlasst worden; einen entschädigungsfähigen Schaden hat sie jedoch dadurch nicht erlitten. Der Entschädigungsanspruch, der in ihrer Person entstanden sein soll, wird vielmehr darauf zurückgeführt, dass der Betrieb ihres Ehemannes im Zuge der antisemetischen Verfolgungsmaßnahmen veräussert werden musste und sie dadurch an der weiteren Tätigkeit in diesem Betrieb gehindert wurde. Dass sie durch eine Verfolgungsmaßnahme zu dieser Tätigkeit veranlasst wurde, ändert deren rechtliche Qualifikation als Mitarbeit im Sinne des § 1356 Abs. 2 a.F. BGB nicht und ist deshalb unerheblich. Nach allem ist die Revision des sich aus § 225 Abs. 1 BEG,§97 Abs Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Raske Dr« Loev/enheim Br Klägers mit der 1 ZPO ergebend« Wüstenberg Graf