Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergericbts in Berlin vom 22« Februar 1963 wird zurückgewiesen« Die Klägerin bat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine höhere KapitalentSchädigung sowie für die Zeit vom 1. Bebruar 1957 festgestellt worden ist, in Zweifel gezogen und den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlich begründeten Gegengutachten nicht einmal so viel Bedeutung beigemessen, daß es die Einholung eines Obergutachtens angeordnet hätte. Die Klage ist vom Landgericht ganz summarisch und mit völlig unhaltbarer Begründung abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der für ihre Begründung vorgesehenen Frist in einer den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO genügenden Form begründet worden ist. Diese Vorschrift stellt klar, daß eine völlig allgemein oder formelhaft gehaltene Begründung nicht ausreicht, um der gesetzlichen Begründungspflicht zu genügen, weil sie nicht, wie es ihr Zweck ist, dazu beitragen kann, eine beschleunigte und sachgerechte Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu fördern. Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf es vielmehr einer in sich verständlichen substantierten Darlegung und Begründung der Bedenken, die in tatsächlicher oder rechtlicher, insbesondere etwa auch verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der Meinung deB Berufungsfübrers in den Punkten des angefochtenen Urteils besteben sollen, die er angreifen will. Februar 1957 festgestellt worden sei, in Zweifel gezogen, so ist nicht ersichtlich, ob damit die - irrige - Recbtsansicbt geltend gemacht werden soll, das Landgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen zu dem Verfolgungstatbestand, von denen die Bntscbä-digungsbehörde in den angeführten, zu dem Freibeitsscbaden ergangenen Bescheiden ausgegangen sei, gebunden gewesen, oder ob die Nichtberechtigung der Zweifel des Landgerichts lediglich damit begründet werden soll, daß die x.ntscbädigungsbehörde diese Zweifel nicht gehabt habe. Ebenso unzulänglich ist die weitere Bemerkung in der Berufungssobrift, das Landgericht habe den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlich begründeten Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsschrift, ohne auf diesen vom Berufungsgericht angenommenen Mangel der Frivatgutacbten einzugehen, die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens lediglich mit der Tatsache begründete, daß die Klägerin diese Gutachten vorgelegt habe, so war damit fär die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Falle die besonderen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen nach der Rechtsprechung der Richter ausnahmsweise verfahrensrechtlich verpflichtet ist, ein weiteres Gutachten einzuholen (MBR 1953, 605; HzW 1961, 229), nichts gewonnen. Allein mit dem Hinweis darauf, daß mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen, kann diese Verpflichtung selbstverständlich nicht begründet werden, zu demal wenn dabei auf die Grunde, die den i^rstrichter veranlaßt haben, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzuseben, nicht eingegangen wird. Schließlich war auch die völlig unsubstantiierte Kritik an dem Urteil des Landgerichts, daß es die Klage ganz summarisch und mit völlig unhaltbarer Begründung abgewiesen habe, nicht geeignet, zur Rechtsfindung bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils etwa beizutragen.
2539 052 IV ZR 2S*/63 Verkündet am 3« Juni 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Sonia T Avenue, - Brozeßbevollmäcbtigter: geb. KA USA, Klägers und Revisionsklägera, Rechtsanwalt Br« 0^0 in gegen das Land Berlin, vertreten durcb den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, . j f •5 'i 1 9 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -If mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1964 unter Mitwirkung \\ des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesricbter j Baske, Wüstenberg, Maaß und Br« Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergericbts in Berlin vom 22« Februar 1963 wird zurückgewiesen« Die Klägerin bat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1911 in PfllB Kreis (Polen) geborene Klägerin stammt aus einer jüdischen Familie« Bis zu dem Jahre 1946 lebte sie in Polen und kam dann mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach Berlin» wo die Familie sich bis zu dem Jahre 1948 im DP-Lager aufhielt. Im Jahre 1952 hat die Klägerin bei dem Entscbä-digungsamt Berlin Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Freiheit angemeldet. Durch die Bescheide vom 11« Juni 1956 und vom 1« Februar 1957 hat die Entschä-digungsbebörde ihrem Antrag entsprochen und ihr wegen Zwanges zu dem Sterntragen» Ghettohaft und Lebens in der Illegalität in der Zeit vom 1. Dezember 1939 bis zu dem 22. September 1944 eine Entschädigung von 8.500 DM zugesprochen« Im Jahre 1957 hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet. Sie will sich» insbesondere durch Mißhandlungen und Zwangsarbeit, während der Freiheitsentziehung folgende Leiden zugezogen haben: KUcken-schmerzen, Magenbeschwerden, allgemeine Gliederschmerzen, Nerven- und Herzleiden. Die Entschädigungsbehörde bat die Klägerin durch Fachärzte begutachten lassen und sodann fUr die Zeit vom 1« Januar 1945 bis zu dem 31« Dezember 1949 eine verfolgungsbedingte Minderung der Brwerbsfähigkeit von 30 £ wegen allgemeiner körperlicher und seelischer Erschöpfung und Zahnverlustes anerkannt. Unter Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ist ihr dafür eine Kapital-entecbädigung von 2.640 DM und ein Heilverfahren zugesproeben worden. Die Klägerin bat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine höhere KapitalentSchädigung sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eioe Rente zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 28. Juli 1962 Berufung eingelegt. Die Berufungssohrift enthält außer dem Berufungsantrag als Begründung folgende Sätze: Zu Unrecht bat das Landgericht Berlin den Verfolgungstatbestand, wie er durch die rechtskräftigen Bescheide des Bntscbädigungsamtes Berlin vom 11. Juni 1956 und 1. Bebruar 1957 festgestellt worden ist, in Zweifel gezogen und den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlich begründeten Gegengutachten nicht einmal so viel Bedeutung beigemessen, daß es die Einholung eines Obergutachtens angeordnet hätte. Die Klage ist vom Landgericht ganz summarisch und mit völlig unhaltbarer Begründung abgewiesen worden. Eine weitere Begründung der Berufung ist innerhalb der Begründungafrist picht eingegangen. Das Kammergericbt hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen* Mit der Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieoeo wird. Das beklagte Land bittet, die Revision zurück zuweisen« Entscheidungsgründe: Die gemäß § 221 Abs« 1 BEG zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der für ihre Begründung vorgesehenen Frist in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Form begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung u. a. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diese Vorschrift stellt klar, daß eine völlig allgemein oder formelhaft gehaltene Begründung nicht ausreicht, um der gesetzlichen Begründungspflicht zu genügen, weil sie nicht, wie es ihr Zweck ist, dazu beitragen kann, eine beschleunigte und sachgerechte Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu fördern. Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf es vielmehr einer in sich verständlichen substantierten Darlegung und Begründung der Bedenken, die in tatsächlicher oder rechtlicher, insbesondere etwa auch verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der Meinung deB Berufungsfübrers in den Punkten des angefochtenen Urteils besteben sollen, die er angreifen will. Auf diese aus ihrem Sinn und Zweck sich ergebenden notwendigen Erfordernisse der Berufungsbegründung ist in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen worden. (Vgl. LM Nr. 24 zu § 519 ZPO und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Daß die Vorschrift des § 519 Abs* 3 Nr. 2 ZPO in diesem Sinne auch für das Verfahren in Rntscbä-digungssachen gilt, bat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (RzW I960, 411 Nr. 83; 1963, 380 Nr. 30). Den hiernach geltenden Anforderungen genUgt die von der Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungs-frist eingereichte Berufungssobrift vom 20. Juli 1962 nicht« Wenn es darin zunächst beißt, das Band«* gericht habe zu Unrecht den Verfolgungstatbestand, wie er durch die rechtskräftigen Bescheide des Bntschädigungsamts Berlin vom 11. Juni 1956 und 1. Februar 1957 festgestellt worden sei, in Zweifel gezogen, so ist nicht ersichtlich, ob damit die - irrige - Recbtsansicbt geltend gemacht werden soll, das Landgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen zu dem Verfolgungstatbestand, von denen die Bntscbä-digungsbehörde in den angeführten, zu dem Freibeitsscbaden ergangenen Bescheiden ausgegangen sei, gebunden gewesen, oder ob die Nichtberechtigung der Zweifel des Landgerichts lediglich damit begründet werden soll, daß die x.ntscbädigungsbehörde diese Zweifel nicht gehabt habe. Die letztere Begründung wäre nichtssagend, zu demal die Entscbädigungsbehörde den Verfolgungstat- bestand in den angeführten Bescheiden nur unter dem # Gesichtspunkt zu Untersuchen hatte, ob daraus ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitssohadens hergeleitet werden konnte. Ebenso unzulänglich ist die weitere Bemerkung in der Berufungssobrift, das Landgericht habe den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlich begründeten "ßegengutachten" nicht einmal so viel Bedeutung bei-gemessen, daß es die Kinbolung eines Obergutacbtens angeordnet hätte. Bas Landgericht hatte dargelegt, daß diese Gutachten schon deshalb nicht geeignet seien, die Stellungnahme der Ärzte Br. Herz und Br. Hiesenfeid zu entkräften, weil sie von einem nicht nachgewiesenen Verfolgungstatbestand ausgegangen seien. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsschrift, ohne auf diesen vom Berufungsgericht angenommenen Mangel der Frivatgutacbten einzugehen, die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens lediglich mit der Tatsache begründete, daß die Klägerin diese Gutachten vorgelegt habe, so war damit fär die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Falle die besonderen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen nach der Rechtsprechung der Richter ausnahmsweise verfahrensrechtlich verpflichtet ist, ein weiteres Gutachten einzuholen (MBR 1953, 605; HzW 1961, 229), nichts gewonnen. Allein mit dem Hinweis darauf, daß mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen, kann diese Verpflichtung selbstverständlich nicht begründet werden, zu demal wenn dabei auf die Grunde, die den i^rstrichter veranlaßt haben, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzuseben, nicht eingegangen wird. Schließlich war auch die völlig unsubstantiierte Kritik an dem Urteil des Landgerichts, daß es die Klage ganz summarisch und mit völlig unhaltbarer Begründung abgewiesen habe, nicht geeignet, zur Rechtsfindung bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils etwa beizutragen. Hach allem kann die Revision keinen Krfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 BKGc Ascher Baake WUstenberg Maaß Dr« Graf