a} Die Entschädigungsorgane sind an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, wonach der Verfolgte in seinem jetzigen Aufenthaltsland als Flüchtling i.S« des Kap« I Art« 1 A Nr« 2 Abs« 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention vom 28« Juli 1951 anerkannt ist oder als solcher gilt, grundsätzlich nicht gebunden« Vielmehr sind die EntschädigungsOrgane auch dann in der Regel berechtigt und verpflichtet, seloständig Ermittlungen über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im angeführten Sinne anzustellen und das Ergebnis dieser Ermittlungen frei zu v/ürdigon, wenn der Verfolgte eine derartige Bescheinigung vorgelegt hat« b Bei einem sogenannten ’'re£ugie sur place*' ist es zur Begründung der Flüehtlingseigenschaft i«S« des Kap« I Art« 1 A Nr. 2 Abs« 1 erster Halbsatz d*er Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit oder einen Y/illen zur Rückkehr in dieses Land hat« daß der Kläger Entschädigungsansprüche nur auf die §§ 16o ff 3EG stützen kann* Somit ist es Voraussetzung* daß der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG (1* Oktober 1953) Staatenloser oder Flüchtling im Sinn der Genfer Konvention vorn 28» Juli 1951 war und daß er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens laufend betreut wird oder durch Kapital-abfindung betreut worden ist., Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichto hat der Kläger eine solche Betreuung nicht erfahren;, es kommt für eine Entschädigung wegen des durch nationalsozialistische Verlolgungsmaßnahmen angeblich erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit daher zunächst darauf aru ob er am Io Oktober 1953 Staaten!»ser odor Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war» Mit Rocht hat sich das Berufungsgericht trotz der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob er als Flüchtling io So der Genfer Konvention anzusehen seio Es besteht für die jöntschädigungsorgane keine Pflicht, Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die lediglich die im Ausland erfolgte Anerkennung oder Betreuung einer Person als Flüchtling bestätigt wird, ohne nähere Prüfung hinzunehmen« Dies gilt jedenfalls in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob der Anspruchsteller die Voraussetzungen der Flüchtlingsoigenschaft nach Maßgabe der Kap« I Art» 1 A 23r0 2 der Genfer Konvention erfüllto Darauf kommt es im vorliegenden Falle entscheidend' an, denn das Oberlandes-gericht hat rechtlich unangreifbar und im übrigen auch von der Revision nicht gerügt festgestellt, daß der Kläger nicht Flüchtling gemäß Kapo I Art» I A 5r*_i Abs» 1 der Konvention ist* organc auch nient unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, sie kann auch nient den Vorschriften der Genier Konvention aelcst entnommen worden« Bio voa Öberlandosgerioht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vorn 17• Januar I9b2 (aßO) betrifft zwar den Fall eines angeblichen in Deutschland wohnenden Flächtlingo, oer eine inhaltlich unzugängliche Bescheinigung einer zudem unzuständigen deutschen Behörde vorgdegt nattc« Daraus ergibt sich jedoch nicht, aaß Flucbtlingüboocncinigungexi auslänaisc.nor Behörden oder internationaler Dienststollen der Überprüfung auren die EntschUdi-guiigaorganc unzugänglich seien® Der erkennende Senat hat dos-uulo aucn in aem erwähnten Urteil im Einklang .mit aem Buncieaw wultungugericnt (BVerwGE 7, 333, 333) äuraui hingewiesen, daß joaer der Vortragsotaaten oer Genfer Konvention oas Recht hat, von sien auu zu prüfen, ob im Einzelfali oie Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen. An oie Entscheidungen uer anueren Vertragsstaaten ist oor einzelne Staat dabei nicht gebunden® Das trifft vor allem dann au, wenn sie, wie es hinsichtlich der hi,er in Betracht koiwTüendcn Bescheinigungen der Fall ist, keinen konstitutiven* soncern lediglich deklaratorischen Charakter haben (vgl® dazu Weis, The concept of the refugee in international law, Journal Du Droit International, I960, S® 944; Robinson, Convention to the Status of Refugees, S® 4o f; Zink, Das k$f± rocht in der Bund001*0publik Deutschland nach com Abkommen vom 2o® Juli 1*j51 Uber die Ruchtoatollung aer Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgeriohtc, S® 213)* Die Befugnis zur Nachprüfung der Bescheinigungen ausländischer oder internationaler Stellen ist vor allem auch deswegen gerechtfertigtP weil den einzelnen Vertragsstaaten in der Konvention selbst in gewissem Umfange das Recht zuer-kannt ist, den Kreis der von ihnen jeweils anerkannten Flüchtlinge selbst zu bestimmen, wie Kap» I Arto 1 B der Konvention zeigte Darüber hinaus steht es jedem der Ver~ tragsstaaten frei, innerhalb seines Bereichs die mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Privilegien auch auf solche Personen zu erstrecken, die ini Sinne der Konvention keine Flüchtlinge sind (vglo Robinson, aaO, So 49 f)o Soweit Bescheinigungen von den Dienststellen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen ausgestellt werden, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß eine Person von diesen Dienststellen als Flüchtling behandelt wird, obwohl sie in Wirklichkeit nicht Flüchtling nach den hier maßgeblichen Regeln der Konvention ist«. nimmt* Baboi handelt es sich aber um die Zusicherung gewisser Befugnisse eines anerkannten Flüchtlings* ohne den Vcrtragöütaaten zugleich die in einem von ihnen erfolgte Anerkennung als solche* um die cs sich hier allein handelt* swingend aufauorlogon« Die bindende Kraft,der Bescheinigung über..die Flüchtlingseigenschaft des Klägers wird auch nicht durch Art«, 25 der Konvention gestützt«, Nach Nr«, 3 aaO sollen die gemäß den Nrn* 1 und 2 aaO ausgestellten Urkunden odor Bescheinigungen "die amtlichen Schriftstücke ersetzen* nie Ausländern von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden bis zu dem Beweis des Gegenteils als gültig angesehen«," Zwar sah der Entwurf dos ad 3noc Komitees vom 3« Januar 1950 (E'/AC 32«,2) in Abs* 2 eine Aufzählung «er in Frage kommenden Bescheinigungen. "la qualitfe de refugife")« Biese Aufzählung wurde jedoch nicht in d.ie Konvention übernommen«, Vielmehr ergibt der für die Auslegung in erster Linie heranzuziehende Wortlaut und dessen Sinnzusammenhang* daß von der nunmehr maßgeblichen Regelung ln Arto 25 Nr. 1 und 2 aaO lediglich solche Urkunden und Bescheinigungen erfaßt sind* die der Flüchtling wegen der verlorenen Verbindung zu dem Herkunftsland von der an sich für die Ausstellung zuständigen Heimatbohorde nicht zu erlangen vermag, deren Innohabung aber zur Wahrung wichtiger Lebens-interssoon des Flüchtlings grundlegende Voraussetzung ist* Insofern handelt es sich um Fälle einer Vorw<ungshilfe der Vcrtragostaaten der Konvention* in denen die Tätigkeit der sonst zuständigen Hoimatbehörde ersefzth wird* die von dom Flüchtling nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl«, Robinson, aaO* So 128 ffK Urkunden oder Bescheinigungen über d.i.u in welchem Umfang in der Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Ausnahme im Sinne einer Bindung inländischer Behörden dann anzuerkennen ist, wenn der Anspruch-steiler zu dem Nachweis seiner FlUchtlingseigenschaft Reisedokumente gemäß dem Art«, 28 der Genfer Konvention in Verbindung mit § 7 des Anhanges zur Konvention voriagt]#;.Aus diesen Vorschriften läßt sich für die hier zu entscheidende Frage • der Bindung an Bescheinigungen der Flüchtlingseigenschaft nichts gewinnen* Ao Die Entschädigungsorgane haben daher grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Verfolgter in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling io So dos Kap« I Arto 1 Nro 2 der.Genfer Konvention erfüllt hato Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, daß Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organe, die sich über eine im Ausland erfolgte Anerkennung dos Anspruchstellers als Flüchtling verhalten, als Beweismittel Verwertung findeno Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, daß sie von zuständigen Organen ausgestellt sind und daß aus ihnen hervorgeht, unter welchen Gesichtspunkten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Vorschriften der Genfer Konvention erfolgt ist« Die Bescheinigung muß außerdem erkennen lassen, daß dabei insbesondere geprüft und festgestellt wurde, daß der vom Anspruchsteller vorgetragene Sachverhalt die Annahme dor FlUchtlingseigenschaft zu dem in der Regel ausschlag- Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne des Arto I A 2 der Genfer Konvention sei« Bs hat festgestellt, daß er im Jahre 1923 aus persönlichen und Wirtschaft liehen gründen von Polen nach Frankreich ausgewandert sei, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgehaut und diese bis zu dem Beginn der gegen ihn und seine Familie gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unterhalten habe* Es ist weiter davon ausgegangen, daß die Ereignisse und die politische Entwicklung in Polen nach dem Ende des zweiten Weltkrieges die Flüehtlingseigensehaft des Klägers begrfindet hätten«. 2 erster Halbsatz der Genfer Kon-* vention ist Flüchtling, der infolge von Ereignissen, die vor dem -1* Januar 1951 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des lan-des seiner Staatsangehörigkeit Sefinde^ und den Schutz'dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder v/egen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will., suja Staatoangehörigkeitov/echsel zugunsten der neuen Heimat die Struktur des früheren Vaterlandes verändert habe, an dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende provisorisch festge'nalten habe« Man könne aber auch die Ansicht vertreten, daß ohne Rückkehrwillen die bloi3e räumliche Stellung des Betreffenden außerhalb des Staates, dem er rechtlich angehöre, und das Pehlen oder Ablehnen eines Schuirs durch diesen Herkunftsstaat aus Furcht vor der Veriolgung genügeo Der letzteren Auffassung sei der Vorzug zu geben* Dies folge aus der geschichtlichen Entwicklung, die zur Passung dos Kap» I Art«, 1 A der Genfer Konvention geführt habe* Im Jahre 1936 sei vom Institut des Internationalen Rechts auf der Konferenz in Brüssel eine Definition des Flüchtlingsbegriffes aus gearbeitet wor*-dem Dabei sei ausschließlich darauf abgestellt worden* daß sich der Betroffene nicht des Schutzes eines Staates erfreue« linger sei-dagegen die FlUchtlihgsdefinition? die Sir John Hope Simpson in seinem Buch "The Refugee Problem“ (1939 Oxford University Press, S* 5 f) aufgestdllt habe, da sie einen RUckkehrv/ille'n erfordere« Die IRO-Satzung (Annex I, Section A Hr« 2) habe diese enge Begriffsbestimmung jedoch nicht übernommen, da es dort genügt habe, wenn sich jemand außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befunden habe und als Folge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges den Schutz dieses Staates nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen« Die Entwicklung des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Konvention sei außerdem von zwei wesentlichen Umständen begleitet gev/osem Einmal sei der von amerikanischer Seite gemachte Vorschlag, nur bestimmte Flüchtlingsgruppen unter die Regelungen der Konvention fallen zu lassen, nicht angenommen worden» 2.) Der Rochtsauffassung dos Berufungsgerichts ist zuzustimmen® Aus den vor dem zweiten Weltkrieg erfolgten Definitionen des Flüchtlingsbegriffee lassen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte für die rechtliche Tragweite der .in Kap® I Art® I A 2fr® 2 Abs® 1 erster Halbs&tz der Genfer Konvention im einzelnen aufgenommenen Voraussetzungen gewinnen, unter denen jemand, der eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, als Flüchtling anzusehen ist® Damals kannte man nur bestimmte Fluchtlingsgruppen, sie konnten nach Herkommen, nach geographischen Begriffen und nach ganz bestimmten politischen Ereignissen in den Herkunftsländern ohne besondere Schwierigkeiten umschrieben werden« Diese Verhältnisse änderten sich grundliegend durch die Auswirkungen dos zweiten Weltkrieges® Massenaustreibungen und Massen-Verfolgungen nahmen ein oisher nicht gekanntes Ausmaß an, uo war nicht mehr möglich, die davon Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingobetrouung wie bisher in Einzeln gruppen zusaramonzufaasen» Es ergab sich daher die Notwendigkeit der Aufstellung von Generalklausein* wie sie sich zunächst in der Anlage 1 Teil 1 Abschnitt A Nr* 2 zu dem IHO-Statut finden« Davon ging man bei der Ausarbeitung dos hier maßgeblichen Flüchtlingsbegriffs der Genfer Konvention aus« Man hat auch wesentliche Begriffsmcrkmalo beibehalten, wie allein ein Vergleich der beiden Texte zeigt» Wesentliche Anhaltspunkte für die rechtliche Tragweite des Flüchtlingsbegriffs ergeben sich* worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat* aus der Präambel der Genfer Konvention» Dort ist auf die Satzung der Vereinten Nationen und die am IO« Dezember *948 von der Generalversammlung angenommene'Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bezug genommen worden* die den Grunduatz bestätigt haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreihoiten genießen sollen» Auch in der Präambel dos Sekretariatsentwurfo zur Genfer Konvention ist bereits ein Hinweis auf die Art» 6 und 15 Abs« *• der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten» Gemäß Art» 6 aaO hat jedermann ein Recht darauf? überall als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden* und nach Art« 15 Abs» 1 aaO hat jeder Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit (vgl« Dokumente, herausge-geben von der Porschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1955, Heft 16, S« 37 ff)« Sinn und Zweck, .'Jedem das Rocht auf eine Staatsangehörigkeit zuzusichern, gehen in erster Linie dahin, ihm die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Hechte zu erhalten». Schutz der eigenen Staatsangehörigen besteht aber in den zivilisierten Staaten, in denen.der Mensch nicht nur Objekt der Staatsgewalt ist, und die ein gegenseitiges Treueverhältnis zu dem Bürger ahn&hiuen, eine gewisse moralische Pflicht (Strupp/Schlochauer, aaO)« Biese Befugnis des Staates, seine Angehörigen in Schutz zu nehmen, hat für den einzelnen erhebliches Gewicht, da er außerhalb des räumlichen Hoheitsbereiches seines Staates im Konfliktsfalle auf dessen Hilfe vertrauen kanno Hier liegt der Kern des Flüchtlingsproblems<> Ber« jenige, welcher sich zur Wahrung der ihm nach allgemein anerkannten Grundsätzen zukommenden, unantastbaren individuellen Freiheiten von dem Staat seiner Staatsangehörigkeit abwendet oder von diesem unter Mißachtung dieser Freiheitsrechte nicht mehr in Schutz genommen wird, ist im Regelfall«, völkerrechtlich gesehen«, schutzlos» Ries wiederum steht nicht im Einklang mit der Forderung des Art» 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach jeder einen Anspruch darauf hat, überall als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden«. Daraus erwuchs für die Staaten der Völkergemeinschaft die Aufgabe, denjenigen Staatsangehörigen, denen aus Gründen des Staatsunrechts der Schutz ihres Heimatlandes versagt wird oder denen die Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht zuzu demuten ist, außerhalb des Bereiches dieses Staates eine Rechtsstellung zu verschaffen, die ein Mindestmaß an Garantie für ein menschenwürdiges Dasein im Ausland gewährt (vgl* Robinson, aaO, S« 10), wobei vor allem auf die Beschränkung der Ausweisung durch das Aufenthaltsland in Art« 52 der Konvention hin-zuv/oisen ist«. kann und dadurch den Schutt seines Staates verlierto Deshalb kann die sich aus den vorangehend qtot-terten Grundsätzen ergebende Forderung, dem Betroffenen in völkerrechtlicher Sicht ein Mindestmaß an Rechten einzuräumen, nur dann hinreichend erfüllt werden, wenn jeder als Flüchtling anerkannt wird, der aus den näher bestimmten Gründen des Staatsunrechts den Schutz des Bandes seiner Staatsangehörigkeit verloren hat oder der aus solchen Gründen diesen Schutz nicht beanspruchen will« Einer Person, die mit gutem Grund solche Befürchtungen hegt, kann nicht zugemutet werden, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, von dem sie solche Verfolgungen befürchten muß« Die Gewährung des diplomatischen Schutzes durch den Hoimätstaat hat nur zur Voraussetzung, daß der Betreffende, zu dessen Gunsten der Schutz ausgeübt werden soll, die Staatsangehörigkeit des schutzbegehrenden Staates besitzt« Ein weiteres Erfordernis ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Rogoln nicht aufzustellen0 Insoweit kann auch nicht auf die sog« Effektivität der Staatsangehörigkeit abgcstcllt werden, also auf eine nähere Beziehung und eine gewisse Solidarität zwischen der zu schützenden Einzelperson und dem Land seiner Staatsangehörigkeit (vgl* dazu u.> a* Strupp/Schloehauer, aaO, Bdo 1, So 381 und Bdo 2, So 635; Dahm, aaO* Schutzrecht eines Staates nicht gegenüber einem ausländischen Staat besteht, dessen Staatsänge-hörigkeit die betreffende Person neben der inländischen Staatsangehörigkeit besitzt« Der Begriff der Effektivität der Staatsangehörigkeit gewinnt nur dann Bedeutung, wenn im Falle einer Kollision zwischen zwei und mehr Staatsangehörigkeiten ein Richter oder ein Yerv/altungühoamter eines dritten, unbeteiligten Staates einer oioscr Staatsangehörigkeiten den Vorrang geben muß« In Diesem Sinne kennt auch dio Genf or Konvention den Begriff der Effektivität der Staats-* angehör.igkeit, wie aus Kap« I Art* 1 A Nr« 2 Abs, 2 zu entnehmen ist« Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend angenommen, daß es für die Begründung einer Fluchtlingsoigenschaft i* S« des Kap« I Art« 1 A Nr« 2 erster Halusntz der Konvention genügt, wenn der Angehörige eines Staates unter den dort ira einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder es aus triftigen Gründen nicht will* ohne daß es darauf ankommt, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, oh er sich innerlieh an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er den Willen, in dieses Land zurückzukehren, hato Liese Auslegung Y/ird auch dem Sinn und Zweck gerecht«, den der Gesetzgeber des BEG damit verfolgt hat, Verfolgte, die Flüchtlinge io S« der Genfer Konvention sind, zu entschädigeno Hierzu ist in der Amtlichen Begründung des Entwurfs des BEG (BT-Lrucks<> 1949, 2o Wahlpei’o, So 171) ausgeführt: "Wenn es der Bundesrepublik auch nicht oblag, im Rahmen der innerdeutschen Ent Schädigungsgesetzgebung alle durch nationalsozialistische Gewalt Maßnahmen geschädig- •' ten Personen, gleichviel, wo die Verfolgung statt-gefunden hat, und gleichviel, wo sie zur Zeit der Verfolgung gewohnt oder sich aufgehalten haben oder zur Zeit der Entscheidung wohnen oder sich aufhalten, zu entschädigen, so konnte doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein Teil dieser Personen keine Möglichkeit hat, auf andere Weise als dürch Inanspruchnahme der Bundesrepublik Leut sehland sich einen Ersatz für die ihnen zugefügten Schäden zu verschaffen, soi cs, daß 0000 es sich um Staaten- ständiger Würdigung der Sachlage nicht zugemutet werden könne* sich entweder in sein Heimatland zurüekzuhe-geben oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne vorher die allein von der Person des Anspruchstellers abhängigen Einzelumstände, die wegen der am 1« Oktober 1953 im Lande seiner Staatsangehörigkeit herrschenden Verhältnisse zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung geführt haben sollen, festzustelleno Erst wenn diese Festellungen getroffen 3ind, ist eine angemessene Y/ürdigung des Einzelf alles möglich *
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; nein
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BEG § 160 Abs« 1$ Genfer Konventior/di0 Rechtsstellung
der Flüchtlinge v. 28o Juli 1951, BGBl 1953 II 559 Art. 1
a} Die Entschädigungsorgane sind an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, wonach der Verfolgte in seinem jetzigen Aufenthaltsland als Flüchtling i.S« des Kap« I Art« 1 A Nr« 2 Abs« 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention vom 28« Juli 1951 anerkannt ist oder als solcher gilt, grundsätzlich nicht gebunden« Vielmehr sind die EntschädigungsOrgane auch dann in der Regel berechtigt und verpflichtet, seloständig Ermittlungen über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im angeführten Sinne anzustellen und das Ergebnis dieser Ermittlungen frei zu v/ürdigon, wenn der Verfolgte eine derartige Bescheinigung vorgelegt hat«
b Bei einem sogenannten ’'re£ugie sur place*' ist es zur Begründung der Flüehtlingseigenschaft i«S« des Kap« I Art« 1 A Nr. 2 Abs« 1 erster Halbsatz d*er Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit oder einen Y/illen zur Rückkehr in dieses Land hat«
(Im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Januar 1962 - IV 2R 183/61 RzW 1962, 371 Nr. 34).
BGH, ürt. v« 12. Juli 1963 - IV 2R 254/62
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
XV ZE 254/62
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Verkündet am 12* Juli 1963
Hoepe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, (Pannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« flBH) in
gegen
den Kaufmann Samuel
0 0
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und RevisbnsbeklagtenP Rechtsanwalt Dr« in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, WüstenbergP Wilden und Dr« Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» August 1962 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergericht« liehen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverv/iesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen®
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
MMwar-« •• «u titf
Der am 0» fl|BM9o2 in geborene jüdische
Kläger besuchte in seinem Heimatland die Volks- und Mittel« schuloo Im Jahre 1923 wanderte er nach Belgien aus, wo er seitdem lebt und bis vor wenigen Jahren als Kürschner tätig war« Aus seiner im Jahre 1930 mit Laura geschlossenen
She ging die 1931 geborene Tochter Sylvia hervor«,
Der Kläger mußte nach der Besetzung Belgiens durch deutsche Truppen sein bis dahin selbständig geführtes Geschäft auf-geben und seit dem 7« Juni 1942 den Judenstern tragen« Bis zu dem März 1943 lebte er illegal bei einem Freund in Sch^p-
Dann wurde er verhaftet und von der Gestapo mißhandelt«
Sr wurde mit seinen Angehörigen in das Lager Malines verbracht« Während des Transportes in das KZ-Lager Auschwitz gelang ihm die Flucht, er konnte sich wieder bei seinem Freund in SchflH^P verbergen« Dort wurde er im September 1944 befreit« Die Ehefrau und die Tochter des Klägers sind in Auschwitz umgekommen«
Der Kläger hat vom Regierungspräsidenten (Entschädigungsbe-hörde) in Köln eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit erhalten« Außerdem hat er Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit nach dem BEG beantragt« Wegen dieses Schadens hatte er vergeblich beim belgischen Staat einen Entschädigungs-* antrag gestellt« Als nichtbelgischer Staatsangehöriger v/Urc er nur unter bestimmten Voraussetzungen, die er nicht erfüllte, entschädigungsberechtigt gewesen« Auch von einer zwischonstaatliehen Organisation hat der Kläger keine Be« trouung erfahren«
Da« beklagto Land (Landesrentenbehörde,- hat dem Kläger v/egon Entwicklungsbegunstigung einer Coronar- und Cerobralskloroae im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung ab Io Januar 1949 eine KapitalentSchädigung und ab Io November 1955 eine. Rente nach einer verfo^gungsbedingten Erwerbsminderung von 30 <f> bei oinera Hundertsatz von 30 dos vergleichbaren Gehaltes eines Beamten im mittleren Dienst gewährt o
In der gegen den Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung unter Einstufung in den gehobenen Dienst begehrt„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungerechtszug hat der Kläger die Festsetzung der Entschädigung auf der Grundlage der Einstufung in den höheren Dienst verlangt und beantragt«
unter Abänderung des angefcchtenen Urteils das boklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Rentennachzahlung und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31» Januar I960 in Höho von 42*463980 DM und ab Io Februar I960 eine laufende Rente in Höhe von 354 DM monatlich, zuzüglich der Erhöhungen durch die 3» ÄndVO und abzüglich dor bereits erbrachten Leistungen zu zahlen*
Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuv/eiscn* Es hat UoUo bestritten, daß der Kläger Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28» Juli 1951 3eio
Dos Oberlandosgoricht hat das boklagte Land unter Zurückweisung der Berufung im übrigen sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, on den Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit zu zahlen:
a' an Kapitalentschädigung für die Zeit vom Io Januar 1949 his zu dem 30* Oktober 1953 einen weiteren Betrag von 10®144*20 DM;
b) an Rentenrückständen für die Zeit vom 1* November 1953 bis zu dem 31® Januar I960 einen weiteren Betrag von 13®807,~ DM;
c) für die Zeit vom Io Feburar I960 bis 31® Mai I960 eine laufende Rente von monatlich 354 DM* für die Zeit vom 1« Juni I960 bis zu dem 31® Dezember I960 von monatlich 375 DM und für die Zeit ab Io Januar 1961 von monatlich 4o1 DM, abzüglich bereits bewilligter Rentenleistungen von monatlich 166 DM®
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde gelegto Die teilweise Zurückweisung des Klage- und Berufungsantrages beruht auf Gründen der Berechnung®
Mit der vom Berufungsgericht zugelaesenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter®
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision®
EntscheiduncserUnde:
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Die Revision ist begründet®
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1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen? daß der Kläger Entschädigungsansprüche nur auf die §§ 16o ff 3EG stützen kann* Somit ist es Voraussetzung* daß der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG (1* Oktober 1953) Staatenloser oder Flüchtling im Sinn der Genfer Konvention vorn 28» Juli 1951 war und daß er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens laufend betreut wird oder durch Kapital-abfindung betreut worden ist.,
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichto hat der Kläger eine solche Betreuung nicht erfahren;, es kommt für eine Entschädigung wegen des durch nationalsozialistische Verlolgungsmaßnahmen angeblich erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit daher zunächst darauf aru ob er am Io Oktober 1953 Staaten!»ser odor Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war»
2o Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht staatenlos, sondern polnischer Staatsangehöriger sei» Er habe, so führt das Berufungsgericht aus, bei Gründung der Republik Polen nach dem ersten Weltkrieg deren Staatsangehörigkeit erworben» Weder nach den früheren polnischen Staatsänge-hörigkeitsgosetzen und anderen polnischen Gesetzen aus den Jahren 1920, 1922, 1924 und 1938 noch nach dem heute geltenden polnischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1951 ergäben sich Anhaltspunkte für den Verlust dieser Staatsangehörigkeit (vglo Geilke.; Das Staatsangehörigkeitsrooht von Folorui 1952, S» 43 ff)* Insbesondere rechtfertigten die Umstände des Falles nicht die Annahme, daß dem Kläger die polnische Staatsangehörigkeit durch Verv/altungsakt, insoweit* vor allein nach dom polnischen Gesetz vom 31* März
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■938, entzogen worden sei«,
Die FragQ nachwelchern Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist«, hat das Berufungsgericht zutreffend nach polnischem Recht als dem Recht des Staates geprüft, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird (vglo die Urteile des erkennenden Senats vom 21.. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -r BzW i960, 35 Nr. 29 und vom 26«, September 1961 - IV ZR 8/61 RzW 1961, 380 Nr. 20).
Im übrigen beruhen diese Erwägungen des Oberlandesgerichts auf der Anwendung und der Auslegung ausländischen Rechts, sie unterliegen gemäß den §§ 562, 549 ZPO nicht der Nachprüfung des RevisionsgerichtSo
Auch steht die Annahme, daß der Kläger trotz der Debellation Polens während des zweiten Weltkrieges die polnische Staatsangehörigkeit unverändert behalten habe, nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art«. 25 Grund G). Danach kann ein Staat in völkerrechtlich wirksamer Weise nicht die Staatsangehörigkeit der Bewohner des u&.QXtytm ihm besetzten Gebietes ändern oder die Staatsangehörigkeit dieser Personen regeln, solange der Krieg von den Verbündeten und der Exilregierung des besetzten Gebietes fortgesetzt wird und dadurch die Möglichkeit besteht, daß der Okkupant diese Gebiete wieder aufgeben muß (Vgl.Urteile des Senats vom 17. Oktober 1962 - IV ZR 153/62 - und vom 18c März 1959 -IV ZR 263/58 RzW 1959, 254 Nr„ 13).
3o Das Oberlandesgericht hat den Kläger als Flüchtling io So der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II9 So 560 ff) angesehen» Diese Annahme wird jedoch von den ihr zugrundeliegenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen«
Die Genfer Konvention ist innerstaatliches deutsches Hecht und daher für alle deutschen Staatlieben Organe verbindlich« Hach Art« 2 des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28« Juli 1951 Uber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Io September 1953 (BGBl IIP So 559) haben dio Bo Stimmungen dieses Abkommens einen Monat nach Inkraft-» troton des Gesetzes Gesetzeskraft in der Bundesrepublik erhalt ono Bas gilt insbesondere auch für die in der Konvention geregelten Erwerbsund Verlustgründe der Flüchtling eigensebaft«,
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17c Januar 1962 - IV ZU 183/61 - (RzV/ 1962, 371 Hr. 34) ausgesprochen hat., ist der Begriff des Flüchtlings i.B. der Genfer Konvention ein Rochtobegriff. Es kommt somit im Regelfall darauf an, ob die rechtlichen Merkmale dieses Begriffes in der Person des Verfolgten«,der nach den §§ 160 ff BEG Entschädigung begehrt?, bei Inkrafttreten des BEG oder in d en in § 160 Abs<. 2 geregelten Fällen im Zeitpunkt des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit erfüllt waren„
Bor Kläger hat sich zu dem Nachweis seiner Flüchtlingseigen-schuft lediglich auf das von ihm vorgelegtc? mit seinem Paßbild versehene Original einer am 29* August 1955 ausgeotel“ ten Bescheinigung der Zweigstelle des Hohen Kommissars der Vereinten Kationen in Belgien bezogene In dieser ist angegeben v daß der Kläger unter eom Mandat des Hohen Kommissars steht (»»releve du mandat du Haut Commissaire des Hations Unies pour los Refugies»*,' und daß der ihn betreffende Vorgang bei der Zweigstelle in Belgien die Nr* 47* 741 trägt (’»son dossier a la Böl&gation de lf UcKoHoCoRo en Belgique porte le Ho,- 47.741rt>.
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Mit Rocht hat sich das Berufungsgericht trotz der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob er als Flüchtling io So der Genfer Konvention anzusehen seio Es besteht für die jöntschädigungsorgane keine Pflicht, Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die lediglich die im Ausland erfolgte Anerkennung oder Betreuung einer Person als Flüchtling bestätigt wird, ohne nähere Prüfung hinzunehmen« Dies gilt jedenfalls in jenen Fällen, in denen es sich darum handelt, ob der Anspruchsteller die Voraussetzungen der Flüchtlingsoigenschaft nach Maßgabe der Kap« I Art» 1 A 23r0 2 der Genfer Konvention erfüllto Darauf kommt es im vorliegenden Falle entscheidend' an, denn das Oberlandes-gericht hat rechtlich unangreifbar und im übrigen auch von der Revision nicht gerügt festgestellt, daß der Kläger nicht Flüchtling gemäß Kapo I Art» I A 5r*_i Abs» 1 der Konvention ist*
Die Beweiskraft solcher Bescheinigungen richtet sich zunächst nach der Vorschrift der §§ 417 und 418 ZPOo Sieht man in ihnen eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung i« So des § 417 ZPO, so wird durch die Urkunde nur bezeugt, daß der t*€beuiMlaöadbt^.i: Akt mit dem sich aus der Urkunde ersiehtliehen Inhalt erlassen isto Dagegen erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die Richtigkeit dieser Entscheidung oder Anordnung (so Stein-Jonas ZPO 17o Auflo § 417 Annu I)» Auch als Urkundenbeweis gemäß § 418 ZPO kommen die Bescheinigungen nicht in Betracht, weil sie keine Tatsachen bezeugen, sondern nur rechtliche Schlußfolgerungen wiedergeben und außerdem regelmäßig nicht auf eigener Wahrnehmung der aussteilenden Behörde beruhen• Letzteres ist besonders dann der Fall, wenn die Bescheinigungen erst nach dem für das Entschädigungsrecht maßgeblichen
Sticntag (Io
Oktober 1953) ausgestellt omcu
Vor allem kommt
aber noch hinzu, baß auch im Rahmen oer 417, 41b ZBO der Qcgonbowois zulässig ist, so aaß also auch aus diesem Grunde die nach Ansicht der Revision Vorhand ouc* absolute Bindung der Entschädigungsorgaae an oerartige Bescheinig gungon nient besteht®
Eine solche absolute Bindung besteht für oio Eutcchädigungs-
organc auch nient unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, sie kann auch nient den Vorschriften der Genier Konvention aelcst entnommen worden« Bio voa Öberlandosgerioht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vorn 17• Januar I9b2 (aßO) betrifft zwar den Fall eines angeblichen in Deutschland wohnenden Flächtlingo, oer eine inhaltlich unzugängliche Bescheinigung einer zudem unzuständigen deutschen Behörde vorgdegt nattc« Daraus ergibt sich jedoch nicht, aaß Flucbtlingüboocncinigungexi auslänaisc.nor Behörden oder internationaler Dienststollen der Überprüfung auren die EntschUdi-guiigaorganc unzugänglich seien® Der erkennende Senat hat dos-uulo aucn in aem erwähnten Urteil im Einklang .mit aem Buncieaw wultungugericnt (BVerwGE 7, 333, 333) äuraui hingewiesen, daß joaer der Vortragsotaaten oer Genfer Konvention oas Recht hat, von sien auu zu prüfen, ob im Einzelfali oie Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen. An oie Entscheidungen uer anueren Vertragsstaaten ist oor einzelne Staat dabei nicht gebunden® Das trifft vor allem dann au, wenn sie, wie es hinsichtlich der hi,er in Betracht koiwTüendcn Bescheinigungen der Fall ist, keinen konstitutiven* soncern lediglich deklaratorischen Charakter haben (vgl® dazu Weis, The concept of the refugee in international law, Journal Du Droit International, I960, S® 944; Robinson, Convention to the Status of Refugees, S® 4o f; Zink, Das k$f± rocht in der Bund001*0publik Deutschland nach com Abkommen vom 2o® Juli 1*j51 Uber die Ruchtoatollung aer Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgeriohtc, S® 213)*
Die Befugnis zur Nachprüfung der Bescheinigungen ausländischer oder internationaler Stellen ist vor allem auch deswegen gerechtfertigtP weil den einzelnen Vertragsstaaten in der Konvention selbst in gewissem Umfange das Recht zuer-kannt ist, den Kreis der von ihnen jeweils anerkannten Flüchtlinge selbst zu bestimmen, wie Kap» I Arto 1 B der Konvention zeigte Darüber hinaus steht es jedem der Ver~ tragsstaaten frei, innerhalb seines Bereichs die mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Privilegien auch auf solche Personen zu erstrecken, die ini Sinne der Konvention keine Flüchtlinge sind (vglo Robinson, aaO, So 49 f)o Soweit Bescheinigungen von den Dienststellen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen ausgestellt werden, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß eine Person von diesen Dienststellen als Flüchtling behandelt wird, obwohl sie in Wirklichkeit nicht Flüchtling nach den hier maßgeblichen Regeln der Konvention ist«. Denn der Aufgabenbereich des Hohen Kommissars beschränkt sich nicht nur auf die Betreuung von Flüchtlingen io Sc der Konvention, vielmehr erfaßt er einen darüber hinausgehenden Personenkreis., wie aus Kap* II Nr* 6 A II der Satzung des Hohen 'Kommisars ersichtlich ist (vglo v» Schmoller/taaier/Tobler, Handbuch des Bosatzungsrech-.s, Bdo I, § 32 So 12; Robinson, aaO,
So 48, 234 f; Weis, aaO, So 936 f)o Deshalb geben Besehe inigungon, die, wie die hier vorgelegte, lediglich bekunden, daß eine Person unter dem Mandat des Hohen Komraisars stehe, überhaupt keinen Anhaltspunkt für das Bestehen der Fluchtlingseigenschaft io So der Konvention«
Auch aus den Art« 14 und Art« 16 der Konvention läßt sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts niohfs ent-nehmen* Hiernach werden zwar einem Flüchtling, der in einem Vcrtragöstaat lebt, bestimmte Rechte auch in einem anderen Vertragsstaat gesichert, ohne daß er dort seinen Aufenthalt
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nimmt* Baboi handelt es sich aber um die Zusicherung gewisser Befugnisse eines anerkannten Flüchtlings* ohne den Vcrtragöütaaten zugleich die in einem von ihnen erfolgte Anerkennung als solche* um die cs sich hier allein handelt* swingend aufauorlogon« Die bindende Kraft,der Bescheinigung über..die Flüchtlingseigenschaft des Klägers wird auch nicht durch Art«, 25 der Konvention gestützt«, Nach Nr«, 3 aaO sollen die gemäß den Nrn* 1 und 2 aaO ausgestellten Urkunden odor Bescheinigungen "die amtlichen Schriftstücke ersetzen* nie Ausländern von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden bis zu dem Beweis des Gegenteils als gültig angesehen«," Zwar sah der Entwurf dos ad 3noc Komitees vom 3« Januar 1950 (E'/AC 32«,2) in Abs* 2 eine Aufzählung «er in Frage kommenden Bescheinigungen. vor* und zwar in unmittelbarer Übernahme des Wortlauts der früheren Vereinbarung v.on 1928 (vgl* Robinson* aaO* S«, 129). lohHCh sollte UdU. auch die (Hechts) Stellung als Flüchtling bescheinigt werden, können ("the position of the refugee":,
"la qualitfe de refugife")« Biese Aufzählung wurde jedoch nicht in d.ie Konvention übernommen«, Vielmehr ergibt der für die Auslegung in erster Linie heranzuziehende Wortlaut und dessen Sinnzusammenhang* daß von der nunmehr maßgeblichen Regelung ln Arto 25 Nr. 1 und 2 aaO lediglich solche Urkunden und Bescheinigungen erfaßt sind* die der Flüchtling wegen der verlorenen Verbindung zu dem Herkunftsland von der an sich für die Ausstellung zuständigen Heimatbohorde nicht zu erlangen vermag, deren Innohabung aber zur Wahrung wichtiger Lebens-interssoon des Flüchtlings grundlegende Voraussetzung ist* Insofern handelt es sich um Fälle einer Vorw<ungshilfe der Vcrtragostaaten der Konvention* in denen die Tätigkeit der sonst zuständigen Hoimatbehörde ersefzth wird* die von dom Flüchtling nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl«, Robinson, aaO* So 128 ffK Urkunden oder Bescheinigungen über d.i.u Anerkennung als Flüchtling e..‘la solche liegen außerhalb
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dieses Bereiches, weil insoweit eine an sich bestehende Zuständigkeit der Behörden des HeiraatlLandes schon aus der Natur der Sache heraus nicht begründet sein kann0 Schließlich bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und. in welchem Umfang in der Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Ausnahme im Sinne einer Bindung inländischer Behörden dann anzuerkennen ist, wenn der Anspruch-steiler zu dem Nachweis seiner FlUchtlingseigenschaft Reisedokumente gemäß dem Art«, 28 der Genfer Konvention in Verbindung mit § 7 des Anhanges zur Konvention voriagt]#;.Aus diesen Vorschriften läßt sich für die hier zu entscheidende Frage • der Bindung an Bescheinigungen der Flüchtlingseigenschaft nichts gewinnen*
Ao Die Entschädigungsorgane haben daher grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Verfolgter in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling io So dos Kap« I Arto 1 Nro 2 der.Genfer Konvention erfüllt hato Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, daß Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organe, die sich über eine im Ausland erfolgte Anerkennung dos Anspruchstellers als Flüchtling verhalten, als Beweismittel Verwertung findeno Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, daß sie von zuständigen Organen ausgestellt sind und daß aus ihnen hervorgeht, unter welchen Gesichtspunkten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Vorschriften der Genfer Konvention erfolgt ist« Die Bescheinigung muß außerdem erkennen lassen, daß dabei insbesondere geprüft und festgestellt wurde, daß der vom Anspruchsteller vorgetragene Sachverhalt die Annahme dor FlUchtlingseigenschaft zu dem in der Regel ausschlag-
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gebenden Zeitpunkt de« 1« Oktober 1953 rechtfertigt«. Dabei ist die Beweiskraft einer derartigen Bescheinigung um so höher zu bewerton5 jo mehr tatsächliche Angaben sie über die Verhältnisse dos Anspruchstellers enthält, die zu' einer positiven Bewertung der Voraussetzungen der Flüohtlings-eigenschaft geeignet sind«
II.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne des Arto I A 2 der Genfer Konvention sei« Bs hat festgestellt, daß er im Jahre 1923 aus persönlichen und Wirtschaft liehen gründen von Polen nach Frankreich ausgewandert sei, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgehaut und diese bis zu dem Beginn der gegen ihn und seine Familie gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unterhalten habe* Es ist weiter davon ausgegangen, daß die Ereignisse und die politische Entwicklung in Polen nach dem Ende des zweiten Weltkrieges die Flüehtlingseigensehaft des Klägers begrfindet hätten«.
Hach Kap® I Art® I A Nr«. 2 erster Halbsatz der Genfer Kon-* vention ist Flüchtling, der infolge von Ereignissen, die vor dem -1* Januar 1951 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des lan-des seiner Staatsangehörigkeit Sefinde^ und den Schutz'dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder v/egen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.,
Hiernach ist es, wie der erkennende Senat im Urteil vom
17 • Januar 1962 (aaO) hervorgehoben hat* fUr die Zuer-kennung der Fllichtlingseigenschaft nicht erforderlich* daß der Betreffende das Land seiner Staatsangehörigkeit bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hato Vielmehr genügt es* wenn er sich aus irgend einem anderen Anlaß außerhalb seines Landes aufhält und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind* die eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung herbeigeführt haben (sog* rofugiG sur place)* Somit schließt die Tatsache* daß der Kläger Polen aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, nicht aus, ihn wegendder später nach dem zweiten Y/eltkrieg dort eingetretenen Ereignisse als Flüchtling anzuseheno
Daher kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, darauf an, den von dero.a. Regelung der Genfer Konvention erfaßten Flüchtling (refugiö sur place) von dem Kreis deir sich außerhalb des Landes der Staatsangehörigkeit befindenden Personen abzugrenzem
Für die Flüchtlingseigenschaft sei* so führt das Oberlandesgericht aus, einmal zu verlangen, daß sich der Betreffende aus Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde, zu dem anderen müsse er wegen dieser Furcht außerstande oder nicht willens sein, sich des Schutzes seines HeimatStaates zu bedieneno Dies würde eher dafür sprechen* daß nur der als Flüchtling i* So der Genfer Konvention anzuerlconnen sei* der aus Furcht vor Verfolgung eine zunächst noch vorhandene Absicht, in sein Heimatland zurückzukehren, aufgebe, so daß der beim Verlassen seines Heimat-Staates aus v/irtschaftlichen Gründen zur Bauerauöwanderung
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entschlossene auch dann außerhalb des Flüchtlingsbegriffs falle, wonn sich in der msnjhmal langen Übergangszeit bis
suja Staatoangehörigkeitov/echsel zugunsten der neuen Heimat die Struktur des früheren Vaterlandes verändert habe, an dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende provisorisch festge'nalten habe« Man könne aber auch die Ansicht vertreten, daß ohne Rückkehrwillen die bloi3e räumliche Stellung des Betreffenden außerhalb des Staates, dem er rechtlich angehöre, und das Pehlen oder Ablehnen eines Schuirs durch diesen Herkunftsstaat aus Furcht vor der Veriolgung genügeo
Der letzteren Auffassung sei der Vorzug zu geben* Dies folge aus der geschichtlichen Entwicklung, die zur Passung dos Kap» I Art«, 1 A der Genfer Konvention geführt habe* Im Jahre 1936 sei vom Institut des Internationalen Rechts auf der Konferenz in Brüssel eine Definition des Flüchtlingsbegriffes aus gearbeitet wor*-dem Dabei sei ausschließlich darauf abgestellt worden* daß sich der Betroffene nicht des Schutzes eines Staates erfreue« linger sei-dagegen die FlUchtlihgsdefinition? die Sir John Hope Simpson in seinem Buch "The Refugee Problem“ (1939 Oxford University Press, S* 5 f) aufgestdllt habe, da sie einen RUckkehrv/ille'n erfordere« Die IRO-Satzung (Annex I, Section A Hr« 2) habe diese enge Begriffsbestimmung jedoch nicht übernommen, da es dort genügt habe, wenn sich jemand außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befunden habe und als Folge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges den Schutz dieses Staates nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen« Die Entwicklung des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Konvention sei außerdem von zwei wesentlichen Umständen begleitet gev/osem Einmal sei der von amerikanischer Seite gemachte Vorschlag, nur bestimmte Flüchtlingsgruppen unter die Regelungen der Konvention fallen zu lassen, nicht angenommen worden»
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Man könne also nicht die in den früheren Jahren aus den osteuropäischen Staaten ausgewanderten Juden aus dem Flüchtlingsbegriff uiit der Begründung ausklammern, sie gehörten weder zu den Neufliichtlingen noch zu den sogo Klassischen Flüchtlingen* wie sie in den Jahren vor 3939 im einzelnen bestimmt worden seien® Zum anderen habe die IRO-Satzung einen erheblichen Einfluß auf die in der Konr vention geschaffene Flüchtlingsdefinition ausgeübt® Sie sei auf Vorschlag des GoneralkeSnmissariate der UNO Ausgangspunkt für die Arbeiten der einzelnen Ausschüsse und Ver-Sammlungen gewesen® Es bestehe kein Anlaß zu der Annahme* daß man von der weitgehenden Definition des IRO-Statuts abgehen und sie habe einengen wollen® Für diese Auffassung spreche auch der Sinn des Flüchtlingsstatuts, wie er in den Präambeln des Sekretariatsentwuris (abgedruckt bei Robinson, aaO, S® 181) und später in der Konvention zu dem Ausdruck gekommen sei®
2.) Der Rochtsauffassung dos Berufungsgerichts ist zuzustimmen® Aus den vor dem zweiten Weltkrieg erfolgten Definitionen des Flüchtlingsbegriffee lassen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte für die rechtliche Tragweite der .in Kap® I Art® I A 2fr® 2 Abs® 1 erster Halbs&tz der Genfer Konvention im einzelnen aufgenommenen Voraussetzungen gewinnen, unter denen jemand, der eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, als Flüchtling anzusehen ist® Damals kannte man nur bestimmte Fluchtlingsgruppen, sie konnten nach Herkommen, nach geographischen Begriffen und nach ganz bestimmten politischen Ereignissen in den Herkunftsländern ohne besondere Schwierigkeiten umschrieben werden« Diese Verhältnisse änderten sich grundliegend durch die Auswirkungen dos zweiten Weltkrieges® Massenaustreibungen und Massen-Verfolgungen nahmen ein oisher nicht gekanntes Ausmaß an, uo war nicht mehr möglich, die davon Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingobetrouung wie bisher in Einzeln
gruppen zusaramonzufaasen» Es ergab sich daher die Notwendigkeit der Aufstellung von Generalklausein* wie sie sich zunächst in der Anlage 1 Teil 1 Abschnitt A Nr* 2 zu dem IHO-Statut finden« Davon ging man bei der Ausarbeitung dos hier maßgeblichen Flüchtlingsbegriffs der Genfer Konvention aus« Man hat auch wesentliche Begriffsmcrkmalo beibehalten, wie allein ein Vergleich der beiden Texte zeigt»
Wesentliche Anhaltspunkte für die rechtliche Tragweite des Flüchtlingsbegriffs ergeben sich* worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat* aus der Präambel der Genfer Konvention» Dort ist auf die Satzung der Vereinten Nationen und die am IO« Dezember *948 von der Generalversammlung angenommene'Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bezug genommen worden* die den Grunduatz bestätigt haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreihoiten genießen sollen» Auch in der Präambel dos Sekretariatsentwurfo zur Genfer Konvention ist bereits ein Hinweis auf die Art» 6 und 15 Abs« *• der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten» Gemäß Art» 6 aaO hat jedermann ein Recht darauf? überall als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden* und nach Art« 15 Abs» 1 aaO hat jeder Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit (vgl« Dokumente, herausge-geben von der Porschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1955, Heft 16, S« 37 ff)« Sinn und Zweck, .'Jedem das Rocht auf eine Staatsangehörigkeit zuzusichern, gehen in erster Linie dahin, ihm die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Hechte zu erhalten». Dabei sind, wie die übernationale Bedeutung der Ailgc-
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meinen Erklärung der Menschenrechte ergibt, weniger die Rechte gemeint, die innerstaatlich aus der Staatsangehörigkeit erv/orben werden, als vielmehr der mit einer Staatsangehörigkeit verbundene Schutz des einzelnen auf völkerrechtlichem Gebiete
In völkerrechtlicher Hinsicht ist der dem einzelnen zukommende diplomatische Schutz wesentlichste Folge der Staatsangehörigkeit (vgl« Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd« 3? S« 324; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd« I, S« 280; Lahm, Völkerrecht, Bd.« 3, S« 247; Verdroß, Völkerrecht,
4« Auflo, So 326)«. Zwar hat der einzelne nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln keinen Anspruch auf Schutz durch den Staat seiner Staatsangehörigkeit gegenüber fremden Staaten« Nur der Staat hat das Rocht, diesen Schutz auszuüben (vgl« Guggenheim, aaO, So 281; Strupp/Schlochauer, aaO, Bd» 1, So 381; Lahm, aaO)« i':-2um;.r Schutz der eigenen Staatsangehörigen besteht aber in den zivilisierten Staaten, in denen.der Mensch nicht nur Objekt der Staatsgewalt ist, und die ein gegenseitiges Treueverhältnis zu dem Bürger ahn&hiuen, eine gewisse moralische Pflicht (Strupp/Schlochauer, aaO)« Biese Befugnis des Staates, seine Angehörigen in Schutz zu nehmen, hat für den einzelnen erhebliches Gewicht, da er außerhalb des räumlichen Hoheitsbereiches seines Staates im Konfliktsfalle auf dessen Hilfe vertrauen kanno
Hier liegt der Kern des Flüchtlingsproblems<> Ber« jenige, welcher sich zur Wahrung der ihm nach allgemein anerkannten Grundsätzen zukommenden, unantastbaren individuellen Freiheiten von dem Staat seiner
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Staatsangehörigkeit abwendet oder von diesem unter Mißachtung dieser Freiheitsrechte nicht mehr in Schutz genommen wird, ist im Regelfall«, völkerrechtlich gesehen«, schutzlos» Ries wiederum steht nicht im Einklang mit der Forderung des Art» 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach jeder einen Anspruch darauf hat, überall als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden«.
Daraus erwuchs für die Staaten der Völkergemeinschaft die Aufgabe, denjenigen Staatsangehörigen, denen aus Gründen des Staatsunrechts der Schutz ihres Heimatlandes versagt wird oder denen die Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht zuzu demuten ist, außerhalb des Bereiches dieses Staates eine Rechtsstellung zu verschaffen, die ein Mindestmaß an Garantie für ein menschenwürdiges Dasein im Ausland gewährt (vgl* Robinson, aaO, S« 10), wobei vor allem auf die Beschränkung der Ausweisung durch das Aufenthaltsland in Art« 52 der Konvention hin-zuv/oisen ist«. Dazu mußte cor Personenkreis, dem diese Rechtswohltat zugute kommen soll, in einem Sinne definiert werden, daß den in der Präambel der Genier Konvention niedergelegten Grundsätzen Rechnung ge~ tragen war«
5« Dieser Aufgabe dient auch der in Kap«, I Art«, 1 A Nr* 2 Abs« 1 erster Halböatz .der Konvention enthaltene Flüchtlingsbegriff« Gerade er berücksichtigt die Fälle, in denen sich der Angehörige eines Staates aus anerkennenswerten Gründen von seinem Heimat-Staat abv/endot oder diesen nicht mehr in Anspruch notaea
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kann und dadurch den Schutt seines Staates verlierto Deshalb kann die sich aus den vorangehend qtot-terten Grundsätzen ergebende Forderung, dem Betroffenen in völkerrechtlicher Sicht ein Mindestmaß an Rechten einzuräumen, nur dann hinreichend erfüllt werden, wenn jeder als Flüchtling anerkannt wird, der aus den näher bestimmten Gründen des Staatsunrechts den Schutz des Bandes seiner Staatsangehörigkeit verloren hat oder der aus solchen Gründen diesen Schutz nicht beanspruchen will«
Flüchtling im Sinne der angeführten Bestimmung der Konvention ist deshalb einmal jeder, dem der Schutz des Staates, dem er angehört, aus Verfolgungs-gründen versagt wird, oder der diesen Schutz aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann«, Flüchtling ist aber auch derjenige, der diesen Schutz zwar in Anspruch nehmen könnte, ihn aber nicht in Anspruch nehmen will, weil er, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde, mit Recht befürchten müßte, dotft vorfolgt zu werden«. Einer Person, die mit gutem Grund solche Befürchtungen hegt, kann nicht zugemutet werden, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, von dem sie solche Verfolgungen befürchten muß«
Die Gewährung des diplomatischen Schutzes durch den Hoimätstaat hat nur zur Voraussetzung, daß der Betreffende, zu dessen Gunsten der Schutz ausgeübt werden soll, die Staatsangehörigkeit des schutzbegehrenden Staates besitzt« Ein weiteres Erfordernis ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen
Rogoln nicht aufzustellen0 Insoweit kann auch nicht auf die sog« Effektivität der Staatsangehörigkeit abgcstcllt werden, also auf eine nähere Beziehung und eine gewisse Solidarität zwischen der zu schützenden Einzelperson und dem Land seiner Staatsangehörigkeit (vgl* dazu u.> a* Strupp/Schloehauer, aaO, Bdo 1, So 381 und Bdo 2, So 635; Dahm, aaO*
Bd« 3, So 247 f; Loewenfeld, ArchÖR Bdo 5» So 38? ff; Makarov, ZAuslöffR uVR 1955/56, 407 ff; Seidl-Hohonvoldern, Ri\7 1954/55? 147)o Deshalb kommt es für die Gewährung diplomatischen Schutzes auch nicht darauf an, ob der 'Staatsangehörige zu seinem Heimatland eine innere Bindung oder darüber hinaus einen Rückkehrwillcn dorthin besitzto Nur bei sog* Doppelstaatern gilt die Einschränkung, daß dg.s Schutzrecht eines Staates nicht gegenüber einem ausländischen Staat besteht, dessen Staatsänge-hörigkeit die betreffende Person neben der inländischen Staatsangehörigkeit besitzt« Der Begriff der Effektivität der Staatsangehörigkeit gewinnt nur dann Bedeutung, wenn im Falle einer Kollision zwischen zwei und mehr Staatsangehörigkeiten ein Richter oder ein Yerv/altungühoamter eines dritten, unbeteiligten Staates einer oioscr Staatsangehörigkeiten den Vorrang geben muß« In Diesem Sinne kennt auch dio Genf or Konvention den Begriff der Effektivität der Staats-* angehör.igkeit, wie aus Kap« I Art* 1 A Nr« 2 Abs, 2 zu entnehmen ist«
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend angenommen, daß es für die Begründung einer Fluchtlingsoigenschaft i* S« des Kap« I Art« 1 A Nr« 2 erster Halusntz der Konvention genügt, wenn
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der Angehörige eines Staates unter den dort ira einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder es aus triftigen Gründen nicht will* ohne daß es darauf ankommt, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, oh er sich innerlieh an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er den Willen, in dieses Land zurückzukehren, hato
Liese Auslegung Y/ird auch dem Sinn und Zweck gerecht«, den der Gesetzgeber des BEG damit verfolgt hat, Verfolgte, die Flüchtlinge io S« der Genfer Konvention sind, zu entschädigeno Hierzu ist in der Amtlichen Begründung des Entwurfs des BEG (BT-Lrucks<> 1949, 2o Wahlpei’o, So 171) ausgeführt: "Wenn es der Bundesrepublik auch nicht oblag, im Rahmen der innerdeutschen Ent Schädigungsgesetzgebung alle durch nationalsozialistische Gewalt Maßnahmen geschädig- •' ten Personen, gleichviel, wo die Verfolgung statt-gefunden hat, und gleichviel, wo sie zur Zeit der Verfolgung gewohnt oder sich aufgehalten haben oder zur Zeit der Entscheidung wohnen oder sich aufhalten, zu entschädigen, so konnte doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein Teil dieser Personen keine Möglichkeit hat, auf andere Weise als dürch Inanspruchnahme der Bundesrepublik Leut sehland sich einen Ersatz für die ihnen zugefügten Schäden zu verschaffen, soi cs, daß 0000 es sich um Staaten-
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lose od«r Flüchtlinge handelt« die keinen Schutz-
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4o Lern angefochtenen Urteil ist aber nicht zu ent--
nehmen? daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen, der Flüchtlingseigenschaft nach Kap« I Arte. 1 A Nr. 2 Aha« 1 erster Halbsatz der Genier Konvention hinreichend geprüft und gewürdigt hat* Bas Oberlandesgericht bejaht die Flüchtiingseigen schaft des Klägers? weil er unter die Gruppe der Personen falle? die diesen Schutz an sich nicht verloren haben? ihn aber nicht in Anspruch nehmen wollen* weil sie mit. Recht befürchten müssen? von diesem Staat, wenn $Le dorthin zurückkehren? verfolgt zu werden«
Darüber? ob dem Anspruehsteller.diese Flucht lings cligen-schaft zukommt? entscheiden allein seine individuellen Verhältnisse« Bas Oborlandesgerioht geht an sich zutreffend davon aus, daß die bloße Ablehnung der im Heimatlund herrschenden Verhältnisse keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt„ Damit v;irö aber zugleich gesagt, daß eine bloß allgemeine Bezugnahme auf die Verhältnisse im Heimatland nicht ausrcichto Vielmehr kommt es auf die Einzelumstänöe in der Person des Antragstellers (Rasse, Religion? Nationalität us\v„) an, die wegen der Gegebenheiten in seinem Heimatland zu der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen konnten« Es ist also entscheidend? ob jemand - nach, s einen persönlichen Verhältnissen - gute Gründe dafür Vorbringen kann? warum er Verfolgung befürchtete*(Urteil des ßenats vom 17* Januar 1962? aaOK Entgegen der Ansicht der Revision kann die Flüehtlingseigenschaft nicht schon damit begründet werden., bei Ländern des sog* Ostblocks sei durchweg anzunohmen? daß dem Betreffenden bei vor-
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ständiger Würdigung der Sachlage nicht zugemutet werden könne* sich entweder in sein Heimatland zurüekzuhe-geben oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne vorher die allein von der Person des Anspruchstellers abhängigen Einzelumstände, die wegen der am 1« Oktober 1953 im Lande seiner Staatsangehörigkeit herrschenden Verhältnisse zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung geführt haben sollen, festzustelleno Erst wenn diese Festellungen getroffen 3ind, ist eine angemessene Y/ürdigung des Einzelf alles möglich *
La:;daB angefochtene Urteil insofern auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, ist es aufzuheben=und der Hechts-streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen, damit die noch erforderlichen Ermittlungen vorgenommen werden könneno
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