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BGH · IV ZR 266/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 266/57

Abs« 1 BEG zu gewährende Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung sind gemäß § 116 Abs« 2 BEG die dort genannten Leistungen nur insov/eit anzurechnen, als sie sich auf denselben Ausbildungsabschnitt beziehen, für den die Entschädigung geleistet wird» Insoweit wird der im Urteil des erkennenden Senats vom 6« Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - (IM Nr» 1 zu § 116 BEG = RzW 1958, 116 Kr« 36) vertretene gegenteilige Standpunkt aufgegeben« Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung geltend gemacht» Die Entschädigungsbehörde hat ihm 5°ooo DM als Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung zuerkannt; weitergehende Ansprüche hat sie abge-lehnt» Außerdem hat sie entschieden, daß auf die gewährte Beihilfe ein Betrag von 4*28o DM, den der Kläger vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt als Ausbildungsbeihilfe im Rahmen der Soforthilfe bzw» des Lastenausgleichs erhalten hatte, gemäß § 116 Abs. 2 BEG auf die Entschädigung anzurechnen und unmittelbar an das Ausgleichsamt abzuführen sei» Der Unterschiedsbetrag von 72o DM i3t an den Kläger ausgezahlt worden. den Bescheid der Bntschädigungsbehördo vom 27* November 1958 dahin abzuändern, daß die vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt gewährte Beihilfe von 4»28o DM nicht auf die schon zugebilligten 5»ooo DM anzurechnen i3to Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten«, Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt an den Kläger gezahlten 4.28o DM Ausbildungsbeihilfe nicht auf die ihm bereits zugesprochenen 5»ooo DM Ausbildungsentschädigung anzurechnen seien«. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Nichtanrechnung der Ausbildungsbeihilfc auf den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Entschädigungsbetrag von 5.o’oo DM. 1o Rechtlich zutreffend und im übrigen von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger durch Entfernung von der höheren Schule in der vorberuflichen Ausbildung betroffen v/orden ist-, Abs« 1 Satz 1 und 2 BEG zuerkannte Beihilfe von 5oOoo DM ist ihm für die Nachholung dieser Ausbildung gewährt worden. Die aus Mitteln der Soforthilfe bzw, des Lastenausgleichs gewährte Ausbildungsbeihilfe im Gesamtbetrag von 4<>28o DM hat der Kläger zur Durchführung seines späteren Studiums an der Technischen Hochschule, also zu Zwecken der beruflichen Ausbildung, erhalten, 2. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die in § 116 Abs, 2 BEG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln nach anderen Gesetzen für die Ausbildung des Verfolgten auf die im Zuge der Entschädigung gewährte Beihilfe (§ 116 Abs, 1 BEG) sei nur statthaft, wenn sowohl die Entschädigung als auch die anderweitigen Leistungen denselben Ausbildungsabschnitt betreffen. Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 6, Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - (LM Nr, 1 zu § 116 BEG = RzW 1958, 116 Nr, 56) ausgesprochen, daß auf die nach § 116 Abs, 1 BEG zu gewährende Ausbildungsbeihilfe gemäß §116 Abs, 2 BEG alle dort genannten Leistungen anzurechnen seien, unabhängig davon, ob sie sich auf den wegen Der erkennende Senat hat Jedoch in seiner späteren und nunmehr ständigen Rechtsprechung klargestellt, daß es für den Anspruch auf Entschädigung darauf ankommt, ob der Verfolgte in seiner vorberuflichen oder in seiner beruflichen Ausbildung durch Ausschluß oder durch erzwungene Unterbrechung geschädigt worden ist« Daraus ergibt sich, daß für-die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen ist, der von der Verfolgung betroffen wurde« Diesen Standpunkt hat der Senat zunächst im Urteil vom 22« Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (DM Nr« 12 zu § 115 BEG = RzY/ 1959, 472 Kr« 16) eingenommen und später im Urteil vom 2o* November 1959 - IV ZR 176/59 - (DM Nr« 18 zu § 115 BEG = RzW 196o, 21o Nr* 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten. und hat es den Berumngsantrag des Klägers so aufgefaßt, als ob er neben dem Verlangen auf Zahlung weiterer 5.000 DM Ausbildungsentschädigung selbständig und gleichfalls im Wege des Hauptantrages auf Nichtanrechnung der früher aus anderen Mitteln erhaltenen 4.28o DM auf die schon zuerkannten (ersten) 5.000 DM boantrage. Dieser ist auch sinnvoll, weil die Frage der Nichtanrechnung der* 4.28o DM auf die gewährte Entschädigung für den Kläger erst dann von praktischer Bedeutung war, wenn ihm die weitere Entschädigung von 5»ooo DM versagt wurde» Der Antrag, wie er im Schriftsatz vom 4« Mai i960 gestellt wurde, muß auch der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 1961 (Bl» 34 GA) zugrundegelegen haben, weil der Kläger in dieser einzigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht anwesend war und die Entscheidung gemäß § 2o9 Abs» 3 Satz 2 BEG erging» Das Oberlandesgericht hätte ihn deshalb auch seiner Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil zugrundelegen müssen» Der erkennende Senat sieht 3ich deshalb veranlaßt, unter Berücksichtigung dieser Umstände die außergerichtlichen Kosten für die beiden ersten Rechtszüge anders zu verteilen» Da der Kläger im Berufungsrechtszuge mit seinem Hauptantrag über 5»000 DM, der zugleich den Streitwert für die Berufungsinstanz darsteilt, unterlegen ist, andererseits mit seinem Sventualantrag auf Nichtanrechnung der 4»28o DM voll obgesiegt hat, erscheint eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten mit l/7 zu Lasten des Klägers und mit 6/7 zu Lasten des beklagten Landes angemessen» Das trifft auch für die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu, wobei es auf die Kostenverteilung ohne Einfluß ist, daß der Kläger in erster Instanz nur den weitergehenden Zahlungsantrag gestellt hat und daß sein Hilfsantrag erst im Berufungsrechtszug rechtshängig geworden ist (vgl» Urteil vom 29- Januar 1957 - VIII ZR 2o4/56 LM ZPO § 92 Nr» 4)»

Zitierte Normen: § 116 BEG § 97 ZPO
AusbildungsabschnittAusbildungLandBEGEntschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 116 Abs o 2
Auf die nach § 71.6 Abs« 1 BEG zu gewährende Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung sind gemäß § 116 Abs« 2 BEG die dort genannten Leistungen nur insov/eit anzurechnen, als sie sich auf denselben Ausbildungsabschnitt beziehen, für den die Entschädigung geleistet wird» Insoweit wird der im Urteil des erkennenden Senats vom 6« Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - (IM Nr» 1 zu § 116 BEG = RzW 1958, 116 Kr« 36) vertretene gegenteilige Standpunkt aufgegeben«
BGH, Urt« v. 18» April 196V- IV ZR 254/61 - OLG Frankfurt/M.
IG Darmstadt
IV ZR 254/61
Verkündet am 18. April 1962
Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durchden Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, L^|festraße f,
- Prozeßbevollraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br.	in	K<
gegen
 der^iplo-Ingenieur Johannes G^H|B^straße 0,
- Proze
 Br,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 oll
ächtigte: ^ En ^
.Recht sanv/ält e und Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 17. Januar 1961 wird zurückgewiesen; jedoch wird das angefochtene Urteil dahingehend geändert, daß die außergerichtlichen Kosten des I* und des II. Rechtszuges dem Kläger zu 1/7 und dem beklagten Land zu 6/7 aufer-legt werden.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand;
Der ira Jahre 1928 geborene Kläger wurde am 31, März 1943 vom weiteren Besuch der Oberschule in Berlin-Charlottenburg ausgeschlossen, weil er als jüdischer Mischling ersten Grades im Sinne der Nürnberger Gesetze galt«, Er war anschliessend Lehrling für technisches Zeichnen» Nach dem Kriege besuchte er vom 1» Oktober 1945 bis zur Reifeprüfung am 6» Juli 1949 die Oberschule in Salzwedel» Daraufhin studierte er an der Technischen Hochschule in Darmstadt Elektrotechnik» Er schloß 1954 das Studium als Diplomingenieur ab»
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung geltend gemacht» Die Entschädigungsbehörde hat ihm 5°ooo DM als Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung zuerkannt; weitergehende Ansprüche hat sie abge-lehnt» Außerdem hat sie entschieden, daß auf die gewährte Beihilfe ein Betrag von 4*28o DM, den der Kläger vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt als Ausbildungsbeihilfe im Rahmen der Soforthilfe bzw» des Lastenausgleichs erhalten hatte, gemäß § 116 Abs. 2 BEG auf die Entschädigung anzurechnen und unmittelbar an das Ausgleichsamt abzuführen sei» Der Unterschiedsbetrag von 72o DM i3t an den Kläger ausgezahlt worden.
Vor dem Landgericht hat der Kläger eine Beihilfe von Io.ooo Dm abzüglich der bereits zugesproebenen 5.000 DM verlangt, wovon 4.28o DM an das Ausgleichsamt, der Rest an ihn zu zahlen seien. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt,
 
das Urteil des Landgerichts abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den bereits zuerkannten Betrag von 5<>ooo DM weitere 5<>ooo DM % zu zahlen;
vorsorglich:
den Bescheid der Bntschädigungsbehördo vom 27* November 1958 dahin abzuändern, daß die vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt gewährte Beihilfe von 4»28o DM nicht auf die schon zugebilligten 5»ooo DM anzurechnen i3to
 Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten«,
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die vom Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt an den Kläger gezahlten 4.28o DM Ausbildungsbeihilfe nicht auf die ihm bereits zugesprochenen 5»ooo DM Ausbildungsentschädigung anzurechnen seien«. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, und es hat die außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Hechtszüge zu 5/9 dem Kläger, zu 4/9 dem beklagten Land auferlegt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Nichtanrechnung der Ausbildungsbeihilfc auf den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Entschädigungsbetrag von 5.o’oo DM.
Es beantragt,
 vinter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußantragen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz zu erkennen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision»
 
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Ent 8 che idungsgründe s
Die Revision ist nicht begründete
1o Rechtlich zutreffend und im übrigen von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger durch Entfernung von der höheren Schule in der vorberuflichen Ausbildung betroffen v/orden ist-,
Die nach § 116. Abs« 1 Satz 1 und 2 BEG zuerkannte Beihilfe von 5oOoo DM ist ihm für die Nachholung dieser Ausbildung gewährt worden. Die aus Mitteln der Soforthilfe bzw, des Lastenausgleichs gewährte Ausbildungsbeihilfe im Gesamtbetrag von 4<>28o DM hat der Kläger zur Durchführung seines späteren Studiums an der Technischen Hochschule, also zu Zwecken der beruflichen Ausbildung, erhalten,
2. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die in § 116 Abs, 2 BEG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln nach anderen Gesetzen für die Ausbildung des Verfolgten auf die im Zuge der Entschädigung gewährte Beihilfe (§ 116 Abs, 1 BEG) sei nur statthaft, wenn sowohl die Entschädigung als auch die anderweitigen Leistungen denselben Ausbildungsabschnitt betreffen. Infolgedessen sei vorliegend die Ausbildungsbeihilfe auf die Entschädigungsbeihilfe nicht anzurechnen.
Dem ist beizupflichten.
Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 6, Dezember 1957 - IV ZR 266/57 - (LM Nr, 1 zu § 116 BEG = RzW 1958, 116 Nr, 56) ausgesprochen, daß auf die nach § 116 Abs, 1 BEG zu gewährende Ausbildungsbeihilfe gemäß §116 Abs, 2 BEG alle dort genannten Leistungen anzurechnen seien, unabhängig davon, ob sie sich auf den wegen
 
der nationalsozialistischen Verfolgung nachgeholten Teil der vorberuflichen oder der beruflichen Alb bildung beziehen, oder ob sie einen späteren, nicht mehr eine nachgeholte Ausbildung darstellenden Ausbildungsabschnitt betroffen« Wie aus den Gründen Jenes Urteils hervorgeht, beichte diese Auffassung darauf, daß nach der damaligen Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nocht nicht entscheidend auf den Unterschied zwischen Schaden in der vorberuflichen und dem in der beruflichen Ausbildung abgestellt worden war«
Der erkennende Senat hat Jedoch in seiner späteren und nunmehr ständigen Rechtsprechung klargestellt, daß es für den Anspruch auf Entschädigung darauf ankommt, ob der Verfolgte in seiner vorberuflichen oder in seiner beruflichen Ausbildung durch Ausschluß oder durch erzwungene Unterbrechung geschädigt worden ist« Daraus ergibt sich, daß für-die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen ist, der von der Verfolgung betroffen wurde« Diesen Standpunkt hat der Senat zunächst im Urteil vom 22« Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (DM Nr« 12 zu § 115 BEG = RzY/ 1959, 472 Kr« 16) eingenommen und später im Urteil vom 2o* November 1959 - IV ZR 176/59 - (DM Nr« 18 zu § 115 BEG = RzW 196o, 21o Nr* 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten. An ihm hat er in zahlreichen, teilweise nicht mehr veröffentlichten Entscheidungen festgehalten (vgl* z. B* die Urteile vom 16. Februar 1961 - IV ZR 193/60 RzW 1961, 273 Nr* 27 und vom 15. März 1961 - IV ZR 271/6o -, RzW 1961, 323)o Daher kommt es bei einer Beeinträchtigung der vorberufliehen Ausbildung durch nationalsozialistische Maßnahmen darauf, ob der Verfolgte einen Schaden in seiner beruflichen Ausbildung erlitten hat, nicht an*

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Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auch die frühere Auslegung der Vorschrift des § 116 Abs» 2 BEG über die Anrechnung anderv/eitiger Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln auf die nach Maßgabe des § 116 Abs» 1 BEG zu leistende Entschädigung nicht aufrechterhalten werden» Der Sinn dieser Vorschrift ist, eine LoppelentSchädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln zur Behebung eines durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen zugefügten Nachteils in der Ausbildung zu vermeiden» Wird aber eine Entschädigung nur entweder für die Beeinträchtigung in der vorberuflichen oder eine solche in der beruflichen Ausbildung gewährt, so kann eine Doppelleistung nur gegeben sein, wenn der Verfolgte anderweitige Leistungen i. S» des § 116 Abs« 2 BEG für denselben Ausbildungsabschnitt erhalten hat, für dessen Nachholung ihm nach § 116 Abs» 1 BEG Entschädigung zu gewähren ist» Nur dann kommt eine Anrechnung der anderen Leistungen auf die Entschädigung in Betracht« Bezieht sich dagegen die Entschädigung nicht auf. denselben, sondern auf einen anderen entschädigungsrechtlich unbeachtlichen Ausbildungsabschnitt, so entfällt der Grund für eine Anrechnung, weil eine Doppelleistung nicht vorliegt »
Entgegen der Ansicht der Revision steht dieser Auslegung de3 § 116 Abs» 2 BEG auch nicht der Wortlaut entgegen, wenn dort insoweit ebenso wie in Ab^» 1 dieser Vorschrift nur von Ausbildung die Rede ist und nicht zwischen vorberuflicher und beruflicher Ausbildung unterschieden wird» Denn entscheidend ist die Regelung des § 115 Abs» 1 BEG, die ausdrücklich zwischen Schaden in der Berufsausbildung und in der vorberuflichen Ausbildung unterscheidet und nach welcher eine Entschädigung für Schaden in der vorberuflichen oder in der beruflichen
 
Ausbildung gewährt wird. Diese Unterscheidung muß auch für den Begriff ‘'Ausbildung'1 in § 116 Abs«. 1 und Abs. 2 BEG bestimmend sein.
Da der Xläger die Leistungen aus Mitteln der Soforthilfe bzw. des Lastenausgleichs im Gesamtbetrag von 4.28o DM für einen anderen Ausbildungsabschnitt erhalten hat als für denjenigen, für welchen ihm nach § 116 Abs. 1 BEG eine Entschädigung in Höhe von 5*000 DM gewährt worden ist, hat somit das Oberlandesgericht mit Hecht angenommen, daß eine Anrechnung nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 BEG zu unterbleiben hat. Die Revision des beklagten Landes konnte somit keinen Erfolg haben.
3o Das angefochtene Urteil ist jedoch gemäß § 3o8 Abs. 2 ZPO zugunsten des Klägers im Kostenpunkt zu ändern. Die vom Oberlandesgericht nach den §§ 225? 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 91? 97? 92 ZPO ausgesprochene Verteilung der außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge mit 5/9 zu Lasten des Klägers und 4/9 zu Lasten des beklagten Landes wird der Sachlage nicht gerecht. Sie beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Berufungsgerichts. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (... und	hat	es den Berumngsantrag
 des Klägers so aufgefaßt, als ob er neben dem Verlangen auf Zahlung weiterer 5.000 DM Ausbildungsentschädigung selbständig und gleichfalls im Wege des Hauptantrages auf Nichtanrechnung der früher aus anderen Mitteln erhaltenen 4.28o DM auf die schon zuerkannten (ersten) 5.000 DM boantrage. Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger in seiner Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung vom 4. Mai i960 (Bl. 19 f GA) den Antrag auf Nichtanrechung lediglich vorsorglich für den Pall gestellt, daß seinem Bekehren auf Zahlung weiterer 5.000 DM nicht
 
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stattgegeben werde» Dieser letzte Antrag ist daher nur ein Eventualantrag. Dieser ist auch sinnvoll, weil die Frage der Nichtanrechnung der* 4.28o DM auf die gewährte Entschädigung für den Kläger erst dann von praktischer Bedeutung war, wenn ihm die weitere Entschädigung von 5»ooo DM versagt wurde» Der Antrag, wie er im Schriftsatz vom 4« Mai i960 gestellt wurde, muß auch der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 1961 (Bl» 34 GA) zugrundegelegen haben, weil der Kläger in dieser einzigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht anwesend war und die Entscheidung gemäß § 2o9 Abs» 3 Satz 2 BEG erging» Das Oberlandesgericht hätte ihn deshalb auch seiner Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil zugrundelegen müssen» Der erkennende Senat sieht 3ich deshalb veranlaßt, unter Berücksichtigung dieser Umstände die außergerichtlichen Kosten für die beiden ersten Rechtszüge anders zu verteilen» Da der Kläger im Berufungsrechtszuge mit seinem Hauptantrag über 5»000 DM, der zugleich den Streitwert für die Berufungsinstanz darsteilt, unterlegen ist, andererseits mit seinem Sventualantrag auf Nichtanrechnung der 4»28o DM voll obgesiegt hat, erscheint eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten mit l/7 zu Lasten des Klägers und mit 6/7 zu Lasten des beklagten Landes angemessen» Das trifft auch für die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu, wobei es auf die Kostenverteilung ohne Einfluß ist, daß der Kläger in erster Instanz nur den weitergehenden Zahlungsantrag gestellt hat und daß sein Hilfsantrag erst im Berufungsrechtszug rechtshängig geworden ist (vgl» Urteil vom 29- Januar 1957 - VIII ZR 2o4/56 LM ZPO § 92 Nr» 4)»
 
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf den §§ 225 Abs. 1, 2o9 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Haske Wüstenberg Wilden Dr.Graf