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BGH

Gericht: BGH

das am Tage seiner Verkündung rechtskräftig wurde, geschiedene Die Ehefrau erhobt im Jahre 1955 Scheidungsklage und warf dem Ehemann vor, er unterhalte ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen, habe sie, die Ehefrau, misshandelt und es unterlassen, für eine Ehewohnung zu sorgeno Der Ehemann behauptete, die Ehefrau habe auch während des Scheidungsrechtsstreits, bis April 1957, ständig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, wie sie Zeugen gegenüber zugegeben habe» Er begehrte im Wege der Widerklage gleichfalls die Scheidung und trug vor, die Ehefrau unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern und vernachlässige ihre Pflichten als Haus- und Ehefrau« Im Verhandlungstermin vom 21« Mai 1957 nahm der Ehemann mit Zustimmung der Ehefrau die Widerklage zurück« Anschliessend wurden die Parteien persönlich gehört« Die Ehefrau erklärte, sie habe seixNovember 1956 mit ihrem Ehemann nicht mehr ehelich verkehrt« Der Ehemann bezeichnete diese Darstellung als falsch und gab an, es habe bis zu dem April 1957 laufend Geschlechtsverkehr stattgefunden« Die Ehefrau stützte nunmehr die Klage nur noch auf grundlose und hartnäckige Verweigerung der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft« Der Ehemann,hierzu persönlich gehört, erklärte, dass er, ohne nähere Gründe angeben zu wollen, die Fortsetzung der Ehe ablehne« Das Landgericht erkannte hierauf auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemannes« Im, Anschluss an die Verkündung dieses Urteils schlossen die Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schadenszufügung verlangt und vorgetragen: Zu seinem Verhalten im Scheidungsrechtsstreit und insbesondere zu dem Abschluss des Vergleichs sei er durch die unwahren Angaben der Beklagten Uber den Zeitpunkt des letzten Eheverkehrs gezwungen worden» Die Beklagte sei ana 10» v&uni 1957 wegen einer Fehlgeburt im Rittberg-Kranken-haus in Berlin-Lichterfelde aufgenommen worden» Diese Fehlgeburt, die in Wahrheit eine Abtreibung gewesen sei, beweise, dass noch bis zu dem von ihm angegebenen Zeit-Punkt ehelicher Verkehr stattgefunden habe« Durch ihre unrichtige Darstellung habe die Beklagte ein Urteil erschliche^ das anders habe ausfallen müssen, falls sie der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gefolgt wäre» Die Widerklage würde Die Beklagte hat den neugestellten Anträgen des Klägers und der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 66 EheG als einer unzulässigen Klageänderung widersprochen und vorgetragen: Zwar sei es nach dem 26« November 1956 noch einmal zu einem ehelichen Verkehr gekommen« Der Kläger habe aber diesen Verkehr erzwungen« Er habe ihr dann versprochen, dass dieser Vorfall nie erwähnt werden würde« Sie habe zur Zeit des Termins in der Scheidungssache nicht gewusst, dass sie schwanger gewesen sei«. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gerichtet und auf die Behauptung vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung gestützt ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet und in der Geltendmachung der weiteren, erst im Berufungstechtszug erhobenen Ansprüche eine unzulässige Klageänderung erblickt« der Rechte des anderen Ehegatten aus einer zv/ischen den I Parteien vor Rechtskraft des Urteils getroffenen Verein- 1 barung, wenn durch diese Vereinbarung die sich aus dem I Urteil ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht der benach- I teiligten Partei--; für die Zeit nach der Rechtskraft nä- I her geregelt wird« Denn hier bildet das Urteil die eigent- I liehe Grundlage für den Unterhaltsanspruch des anderen 1 Ehegatten« Mit einer auf die Behauptung sittenwidriger I Ausnutzung eines Vollstreckungstitels gestützten Klage 1 kann aber nicht verlangt werden, die Zwangsvollstrek- I punkt des letzten ehelihen Verkehrs„ Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen ursächlichen Zusammenhang verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der im Termin vom 21» Mai 1957 vorgetragenen neuen Begründung des Scheidungsbegehrens der Beklagten - damals Klägerin - es auf die Präge, ob der letzte Eheverkehr vor dem 26« November 1956 oder erst im April 1957 stattgefunden hatte, nicht mehr ankaim Entscheidend war vielmehr der Vorwurf einer bis zu dem Tage des Scheidungsterrains fortdauernden grundlosennnartnackigen Verweigerung der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger« Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die UnterhaltsVereinbarung etwa wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei und der Kläger aus diesem Grunde die Herausgabe des Schuldtitels verlangen könne. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt spricht jedoch gegen eine Nichtigkeit des Vergleichs aus dem GesjcMi punkt der Sittenwidrigkeit, Die Wirksamkeit einer Vereinta-I rung, welche die Ehegatten über die Unterhaltspflicht fürM die Zeit nach der Scheidung treffen, ist nach § 72 EheG zu beurteilen, N^ch Satz 3 dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung dieser Art nichtig, wenn die Ehegatten in Zusammenhang mit der Vereinbarung pinen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass sie den guten Sitten widersprichto Die Revision meint, die Unterhaltsvereinbarung sei deshalb nichtig, weil die Parteien in Zusammenhang mit ihr einen nicht bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hätten. des Berufungsgerichts« Wie Bereits dargelegt, hat das Berufungsgericht die Frage, ob die dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden Angaben des Klägers den Tatsachen entsprachen, eingehend erörtert und bejaht« Es hat diese Feststellung getroffen, obwohl der Kläger selbst sich nicht darauf berufen hatte, dass seine damaligen Angaben unwahr waren« Dabei hat es die Tatsache, dass möglicherweise noch bis April 1957 ehelicher Verkehr stattfand, nicht ausser acht gelassen« Die Erwägungen, mit denen es gleichwohl das Bestehen des geltend gemachten Scheidungsgrundes bejaht hat, lassen weder einen Verstoss gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen« Bedenken gegen das Bestehen des Scheidungsgrundes können, entgegen der Annahme der Revision, auch nicht aus der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vorgetragenen Tatsache hergeleitet v/erden, dass nach einer Abrede der Parteien ein in der Zeit bis April 1957 erfolgter - erzv/ungener - ehelicher Verkehr habe verschwiegen werden sollen« Diese Bedenken sind unbegründet, nicht nur, weil es für das Bestehen des Scheidungsgrundes ohne Belang war, ob noch im April 1957 ehelicher Verkehr stattgefunden hatte, sondern auch, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger bei seiner Vernehmung im Scheidungstermin ehelichen Verkehr bis zu diesem Zeitpunkt bekundet hatte« War aber dem Scheidungsgericht dieser.Verkehr nicht von beiden Parteien verschwiegen worden, so kann der behaupteten Schweige - Abrede keine rechtliche Bedeutung für das Zustandekommen des Scheidungsurteils beigemessen werden« Rach allem ist die von der Revision gemäss § 286 ZPO erhobene Rüge reiner Nichtberücksichtigung des bisherigen Streitstoffes unbegründet« Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund auch tatsächlich gegeben?war, ist sonach für das Re- Bas Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob das Tatsachengericht zu Recht eine Klageänderung (vgl„ § 268 ZPO) bejaht hat und ob es bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 1, 65)o Die Nachprüfung ist jedoch, da es sich um Fragen des Verfahrensrechts handelt, nur insoweit möglich, als verfahrensrechtliche Angriffe in dieser Richtung erhoben sindo Da von der Revision keine Rügen dieserli-Art erhoben sind, kann es dahin^ stehen, ob die Zurückweisung der erst in der Berufungsinstanz gestellten Anträge aus dem Gesichtspunkt mangelnder Sachdienlichkeit zulässig war oder nicht»

Zitierte Normen: § 66 EheG § 826 BGB § 264 ZPO
EhefrauEhemannBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2431 049
IV_ZR_ 254/60
Verkündet am 15° März 196*3
Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kamillo lamm AB?
Klägers und Revisionsklägers, Prazessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Kl
 in
gegen
 die Verkäuferin Ingrid Unter den
 geb o Roi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivil-, Senats des Kammergerichts in Berlin vom 22« April I960 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21« Mai 1957? das am Tage seiner Verkündung rechtskräftig wurde, geschiedene Die Ehefrau erhobt im Jahre 1955 Scheidungsklage und warf dem Ehemann vor, er unterhalte ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen, habe sie, die Ehefrau, misshandelt und es unterlassen, für eine Ehewohnung zu sorgeno Der Ehemann behauptete, die Ehefrau habe auch während des Scheidungsrechtsstreits, bis April 1957, ständig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, wie sie Zeugen gegenüber zugegeben habe» Er begehrte im Wege der Widerklage gleichfalls die Scheidung und trug vor, die Ehefrau unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern und vernachlässige ihre Pflichten als Haus- und Ehefrau«
Im Verhandlungstermin vom 21« Mai 1957 nahm der Ehemann mit Zustimmung der Ehefrau die Widerklage zurück« Anschliessend wurden die Parteien persönlich gehört« Die Ehefrau erklärte, sie habe seixNovember 1956 mit ihrem Ehemann nicht mehr ehelich verkehrt« Der Ehemann bezeichnete diese Darstellung als falsch und gab an, es habe bis zu dem April 1957 laufend Geschlechtsverkehr stattgefunden« Die Ehefrau stützte nunmehr die Klage nur noch auf grundlose und hartnäckige Verweigerung der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft« Der Ehemann,hierzu persönlich gehört, erklärte, dass er, ohne nähere Gründe angeben zu wollen, die Fortsetzung der Ehe ablehne« Das Landgericht erkannte hierauf auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemannes« Im, Anschluss an die Verkündung dieses Urteils schlossen die
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Parteien, für den Fall der Rechtskraft des Urteils, vor dem! Landgericht einen Vergleichs In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 425,— DM für die Zeit vom 10 Juni 1957 bis 31° Mai 1963 an die auf alle weitergehenden Unterhaltsansprüche verzichtende Ehefrau (Ziffer 1), erklärte sich mit der Übertragung des Personensorgerechts über das am 16• Juni 1956 geborene Kind Christian auf die Ehefrau einverstanden (Ziff0 2), überließ, der Ehefrau die gemeinsam gemietete Wohnung (Ziff« 3) und den in dieser Wohnung befindlichen Hausrat - einen Kühlschrank ausgenom-men - (Ziff» 4), verpflichtete sich, der Ehefrau als Unterhalt für das Kind Christian ab 1„ Juni 1957 jeweils 125,— DM monatlich zu zahlen (Ziff- 4a) und die Kosten des Vergleichs zu tragen (Ziff* 5)°
Hach Protokollierung dieses Vergleichs verzichteten die Parteien auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil»
Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schadenszufügung verlangt und vorgetragen: Zu seinem Verhalten im Scheidungsrechtsstreit und insbesondere zu dem Abschluss des Vergleichs sei er durch die unwahren Angaben der Beklagten Uber den Zeitpunkt des letzten Eheverkehrs gezwungen worden» Die Beklagte sei ana 10» v&uni 1957 wegen einer Fehlgeburt im Rittberg-Kranken-haus in Berlin-Lichterfelde aufgenommen worden» Diese Fehlgeburt, die in Wahrheit eine Abtreibung gewesen sei, beweise, dass noch bis zu dem von ihm angegebenen Zeit-Punkt ehelicher Verkehr stattgefunden habe« Durch ihre unrichtige Darstellung habe die Beklagte ein Urteil erschliche^ das anders habe ausfallen müssen, falls sie der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gefolgt wäre» Die Widerklage würde
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dann zu dem Erfolg geführt haben» Da das Verfahren noch fortgedauert haben würde, hätte er der Beklagten auch die Abtreibung zu dem Vorwurf machen können» Jedenfalls würde sich für ihn eine günstigere Gestaltung der Unterhaltspflicht ergeben haben» In die getroffene vergleichsweise Unterhaltsregelung habe er einwilligen müssen, weil er der Beklagten nicht zeitlebens habe unterhaltspflichtig sein wollen»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des vollstreckbaren Titels aus dem vor dem Band rieht Berlin am 21» Mai 1957 geschlossenen Vergleich zu verurteilen»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt»
Sie hat vorgetragen: Als sie den Eheverkehr mit dem Kläger trotz der anhängigen Scheidungsklage fortgesetzt habej sei ihr noch nicht bekannt gewesen, dass der Kläger ein früher begonnenes ehebrecherisches Verhältnis noch immer unterhalte» Am 26» November 1956 habe sie sich innerhalb der Ehewohnung vom Kläger getrennte Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Grundlage für seine Widerklage zu schaffen«. Der Kläger habe sich nicht in einer Zwangslage befunden» Er habe das Ergebnis der Vernehmung der von ihm benannten Zeugen abwarten können»
Die Widerklage habe er nicht zurückzunehmen brauchen»
Den Vergleich habe er seines Vorteils wegen geschlossen» Balls sich im Eherechtsstreit eine beiderseitige Verzeihung ergeben hätte, so wären Klage und Widerklage ab-zuweisen gewesen» Der Kläger wäre dann verheiratet und damit ihr unterhaltspflichtig geblieben»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt« In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er den Klageantrag aufrechterhalten und ausserdem noch beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des Vergleichs festzustellen <,
Br hat hierzu vorgetragen, die Beklagte sei zur Heraus-gäbe des Schuldtitels auch nach § 66 EheG verpflichtet«
Sie habe sich Chinin verordnen lassen und damit in Zusammenwirken mit dem Arzt eine Abtreibung vorgenommen« Mit der Vernichtung des werdenden Lebens habe sie ihn um sein Kind gebracht« Auch habe sie sich insofern unsittlich verhalten, als sie mit dem Geschäftsführer des Versandhauses, bei dem sie jetzt beschäftigt sei, einem verheirateten Mann, seit Wochen gemeinsam übernachte und auch ein Verhältnis mit dem Kraftfahrer des Betriebes unterhalte«
Dem gemeinsamen am 16« Juni 1956 geborenen Kind habe sie den Namen Christian gegeben, weil sie damals, ohne sein Wissen, einen Liebhaber dieses Vornamens gehabt habe«
Die Beklagte hat den neugestellten Anträgen des Klägers und der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 66 EheG als einer unzulässigen Klageänderung widersprochen und vorgetragen: Zwar sei es nach dem 26« November 1956 noch einmal zu einem ehelichen Verkehr gekommen« Der Kläger habe aber diesen Verkehr erzwungen« Er habe ihr dann versprochen, dass dieser Vorfall nie erwähnt werden würde« Sie habe zur Zeit des Termins in der Scheidungssache nicht gewusst, dass sie schwanger gewesen sei«. Aus Angst habe sie zahlreiche Chinintabletten eingenommen« Ob sie im Krankenhaus eine Leibesfrucht verloren habe, wisse sie nicht«
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Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen o
Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrecht szug gestellten Anträge weiter»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gerichtet und auf die Behauptung vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung gestützt ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet und in der Geltendmachung der weiteren, erst im Berufungstechtszug erhobenen Ansprüche eine unzulässige Klageänderung erblickt«
1« Hach feststehender Rechtsprechung ist derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil gegen einen anderen erwirkt, diesem gemäss § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet« So hat insbesondere ein Ehegatte, dessen Verhalten im Scheidungsprozess den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt* dem anderen Ehegatten Schadensersatz dafür zu leisten, dass er infolge des arglistig erschlichenen Scheidungsurteils entweder den Unterhaltsanspruch verliert oder ihm eine sonst nicht bestehende Unterhaltspflicht auferlegt wird (BGH LM Hr» 3 und 6 zu § 826 (P-a«) BGB)« Der benachteiligte Ehegatte kann insoweit Beseitigung dieser vermögensrechtlichen Folgen des v/irksam bleibenden Urteils verlangen« Dies gilt auch hinsichtlich
 
der Rechte des anderen Ehegatten aus einer zv/ischen den I Parteien vor Rechtskraft des Urteils getroffenen Verein- 1 barung, wenn durch diese Vereinbarung die sich aus dem I Urteil ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht der benach- I teiligten Partei--; für die Zeit nach der Rechtskraft nä- I her geregelt wird« Denn hier bildet das Urteil die eigent- I liehe Grundlage für den Unterhaltsanspruch des anderen 1 Ehegatten« Mit einer auf die Behauptung sittenwidriger I Ausnutzung eines Vollstreckungstitels gestützten Klage 1 kann aber nicht verlangt werden, die Zwangsvollstrek-	I
kung aus dem Titel für unzulässig zu erklären; vielmehr	w
muss der Antrag etwa dahin gehen, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu unterlassen und diesen herauszugeben (BGHZ 26, 391)« Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist die Unrichtigkeit des erschlichenen Urteils und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Unrichtigkeit und dem Verhalten dessen, der das Urteil erschliche! hatp
 Von dieser Rechtsauffassung ist das Berufungsgericht bei Prüfung des ursprünglich allein erhobenen Anspruchs auf Herausgabe des Schuldtitels ausgegangen« Es hat jedoch die | Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht für gegeben erachtet«
Nach seinen Feststellungen hat zwar die Beklagte im Ehe-reehtsstreit über den Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs falsche Angaben gemacht, also die ihr gemäss § 138 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verletzt« Das Urteil beruht jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf der unrichtigen Erklärung der Beklagten über den Zeit-
 
punkt des letzten ehelihen Verkehrs„ Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen ursächlichen Zusammenhang verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der im Termin vom 21» Mai 1957 vorgetragenen neuen Begründung des Scheidungsbegehrens der Beklagten - damals Klägerin - es auf die Präge, ob der letzte Eheverkehr vor dem 26« November 1956 oder erst im April 1957 stattgefunden hatte, nicht mehr ankaim Entscheidend war vielmehr der Vorwurf einer bis zu dem Tage des Scheidungsterrains fortdauernden grundlosennnartnackigen Verweigerung der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger«
Diesen Vorwurf hat der Kläger, wie das Berufungsgericht auf Grund der Vorakten festgestellt hat, bei seiner erneuten persönlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt« Die in dem Urteil getroffene Feststellung, dass der jetzige Kläger die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigere, beruht ausschliesslich auf seiner vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Aussage« Der Kläger selbst hat in beiden Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe und dass er durch die Beklagte zu einer solchen wahrheitswidrigen Erklärung veranlasst worden sei« Die Richtigkeit seiner Angaben begründet das Berufungsgericht mit der im Laufe des Scheidungsrechtsstreits deutlich gewordenen Tatsache, dass der Kläger aus der Ehegemeinschaft fortstrebte und zugegeben hatte, sehr nahe und dauernde, wenn auch durch die Umstände zeitweilig unterbrochene Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten zu haben« Diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, dass die Beklagte das ihr günstige Scheidungsurteil
 
und die auf diesem Urteil beruhende Unterhaltsvereinbarung nicht erschlichen habe»
Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die UnterhaltsVereinbarung etwa wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei und der Kläger aus diesem Grunde die Herausgabe des Schuldtitels verlangen könne.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt spricht jedoch gegen eine Nichtigkeit des Vergleichs aus dem GesjcMi punkt der Sittenwidrigkeit, Die Wirksamkeit einer Vereinta-I rung, welche die Ehegatten über die Unterhaltspflicht fürM die Zeit nach der Scheidung treffen, ist nach § 72 EheG zu beurteilen, N^ch Satz 3 dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung dieser Art nichtig, wenn die Ehegatten in Zusammenhang mit der Vereinbarung pinen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass sie den guten Sitten widersprichto
 Die Revision meint, die Unterhaltsvereinbarung sei deshalb nichtig, weil die Parteien in Zusammenhang mit ihr einen nicht bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hätten. Dies habe sich schon aus dem früheren Streit- I stoff'ergeben, da der geltend gemachte Scheidungsgrund mit der Tatsache der Fortsetzung des ehelichen Verkehrs, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Gericht, entsprechend einer Abrede der Parteien, habe verschwiegen werden sollen, unvereinbar, die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende Erklärung des Klägers also unwahr gewesen sei. Diese Darstellung der Revision berücksichtigt): jedochr/iUlf die entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen
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des Berufungsgerichts« Wie Bereits dargelegt, hat das Berufungsgericht die Frage, ob die dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden Angaben des Klägers den Tatsachen entsprachen, eingehend erörtert und bejaht« Es hat diese Feststellung getroffen, obwohl der Kläger selbst sich nicht darauf berufen hatte, dass seine damaligen Angaben unwahr waren« Dabei hat es die Tatsache, dass möglicherweise noch bis April 1957 ehelicher Verkehr stattfand, nicht ausser acht gelassen« Die Erwägungen, mit denen es gleichwohl das Bestehen des geltend gemachten Scheidungsgrundes bejaht hat, lassen weder einen Verstoss gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen« Bedenken gegen das Bestehen des Scheidungsgrundes können, entgegen der Annahme der Revision, auch nicht aus der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vorgetragenen Tatsache hergeleitet v/erden, dass nach einer Abrede der Parteien ein in der Zeit bis April 1957 erfolgter - erzv/ungener - ehelicher Verkehr habe verschwiegen werden sollen« Diese Bedenken sind unbegründet, nicht nur, weil es für das Bestehen des Scheidungsgrundes ohne Belang war, ob noch im April 1957 ehelicher Verkehr stattgefunden hatte, sondern auch, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger bei seiner Vernehmung im Scheidungstermin ehelichen Verkehr bis zu diesem Zeitpunkt bekundet hatte« War aber dem Scheidungsgericht dieser.Verkehr nicht von beiden Parteien verschwiegen worden, so kann der behaupteten Schweige - Abrede keine rechtliche Bedeutung für das Zustandekommen des Scheidungsurteils beigemessen werden« Rach allem ist die von der Revision gemäss § 286 ZPO erhobene Rüge reiner Nichtberücksichtigung des bisherigen Streitstoffes unbegründet« Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund auch tatsächlich gegeben?war, ist sonach für das Re-
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Visionsgericht bindend« Damit scheidet eine Nichtigkeit des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines nicht bestehenden Scheidungsgrundes aus«, Auch sonst bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür2 dass die Vereinbarung den guten Sitten widerspricht„ Ein solcher Ver-stoss lässt sich auch nicht aus dem Inhalt der Vereinbarung ersehen«
Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldtitels ist daher weder aus dem Gesichtspunkt einer arglisti-gen Erschleichung des Scheidungsurteils und der damit zusammenhängenden Unterhaltsvereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit dieser Vereinbarung begründet o
Die Revision ist daher insoweit, als sie sich gegen die Abweisung dieses Anspruchs richtet, unbegründet«
2« In den weiteren erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen hat das Berufungsgericht eine unzulässige Klageänderung erblickt« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass der Kläger etwas wesentlich anderes als die bisher allein den Streitgegenstand bildende Herausgabe des Schuldtitels aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung verlange und Einwendungen erhebe 9 welche die Ansprüche aus dem Vergleich selbst beträfen« Eine Klageänderung mit der aus § 66 EheG gegebenen Begründung könne nicht als sachdienlich erachtet werden, da die sachliche Erledigung des vorliegenden Streitfalls durch die Klägeänderung nicht gefördert werde«
Nach der Bestimmung des § 264 ZPO, die nach § 523 ZPO auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtete über die Zulassung entscheidet der Tatrichter nach freiem Ermessen., Bas Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob das Tatsachengericht zu Recht eine Klageänderung (vgl„ § 268 ZPO) bejaht hat und ob es bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 1, 65)o Die Nachprüfung ist jedoch, da es sich um Fragen des Verfahrensrechts handelt, nur insoweit möglich, als verfahrensrechtliche Angriffe in dieser Richtung erhoben sindo Da von der Revision keine Rügen dieserli-Art erhoben sind, kann es dahin^ stehen, ob die Zurückweisung der erst in der Berufungsinstanz gestellten Anträge aus dem Gesichtspunkt mangelnder Sachdienlichkeit zulässig war oder nicht»
Der Revision ist deshalb der Erfolg auch, soweit sie sich gegen die Abweisung dieser Anträge richtet, zu versagen»
 
3«, Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.
Ascher	Johannsen	WUstenberg
 Wilden	Pr.	Graf