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BGH · IV ZR 254/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 254/59

Mai 1933 hat der Kläger beim Landgericht beantragt, ihm das Armenrecht für die Gerichtskosten zur Erhebung einer Ehescheidungsklage zu bewilligen. Es hat weiterhin den Kläger als Partei über seine Behauptung vernommen und durch Urteil vom 13-Januar 1954 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten geschieden. Dezember 1954 hat ein Verwandter der Beklagten, der von ihr beauftragte Rechtsanwalt Dr.Waf®®® in Tr®|®®, beim Landgericht beantragt, ihm die Ehescheidungsakten zur Einsichtnahme zu übersenden. September 1957 mit, daß ihre Ehe durch Urteil des Landgerichts vom 13* Januar 1954 geschieden sei. Sie hat gleichzeitig beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Armenrecht zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung hat sie vorgebracht, daß die von dem Kläger angegebenen Gründe nicht der Wahrheit entsprächen, der Kläger habe sich vielmehr um seine Familie nicht mehr gekümmert. Zur Begründung ihres Antrags* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte weiter vorgetragens Sie habe erst am 9. She geschieden sei und er von ihr, der Beklagten, nichts mehr wissen wolle, sie sei für ihn gestorben. Gleichwohl habe sie sich auch an den mit ihr verwandten Rechtsanwalt WaHHHI gewandt • Dieser habe ihr mitgeteilt, daß dem Kläger das Armenrecht zur Erhebung der Ehescheidungsklage versagt worden sei. Denn erst auf eine erneute Anfrage habe ihr Rechtsanwalt WaflHMfe mitgeteilt, daß die She tatsächlich schon 1954 geschieden worden sei. Der Kläger hat darauf erwidert: Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig gegen das landgericht-liehe Urteil Berufung einzulegen. Pie Tochter Hef^| habe, als sie im September 1957 nach EflHI gekommen sei, mit verschiedenen Verwandten gesprochen und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß ihre Mutter von der Wiederverheiratung und der Scheidung des Klägers längst unterrichtet sei. zählt, ihre Mutter habe 1954 die Nachricht erhalten, daß sie geschieden sei, die Beklagte habe jedoch den Akt nicht unterschreiben wollen. Er habe in verschiedenen Briefen zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihre und der Kinder Übersiedlung nach Deutschland gar nicht wünsche. Der Kläger hat demgegenüber behauptet: Schon während des Krieges habe sich die Beklagte in dem Durchgangslager Erfurt den Unwillen der Lagerinsassen zugezogen und dadurch auch ihm ernsthafte Schwierigkeiten bereitet. Als er im Sommer 1942 in Be^H^B^6* Bi^Ä festen Fuß gefaßt und einen Kohlenhandel sowie den Transport von Generatorholz übernommen habe, sei der Beklagten diese Tätigkeit nicht recht gewesen. Dezember 1944 festgestellt habe, sei sie es gewesen, die durch ihr Gerede erreicht habe, daß er im November 1944 als einziger Kann aus der ganzen Ortschaft zu einem Fronttruppenteil eingezogen worden sei. Es wäre ihr auch von Polen aus noch möglich gewesen, heraus** zukommen; andere Verwandte und Bekannte seien über Österreich ohne weiteres in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt. Er habe ihr sinngemäß mitgeteilt, daß er ihr nur das bieten könne, was er infolge der Lebensmit-telrationierung auf Lebensmittelkarten erhalte; da er arbeitslos sei, müsse die Beklagte für den Unterhalt der Familie mitarbeiten. Vorsorglich hat der Kläger sein Scheidungsbegehren auch auf § 48 BheG gestutzt und dazu vorgetragen: Die Beklagte könne der Scheidung nicht widersprechen, weil sie seine Einziehung zur Wehrmacht herbeigeführt und sich nach Kriegsende beharrlich geweigert habe, in die Bundesrepublik zu kommen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Daß die Beklagte zunächst von der Öffentlichen Zustellung des landgerichtlichen Urteils keine Kenntnis erhalten hatte, ist unbestritten. Nach dem feststehenden Sachverhalt war es für die Beklagte in dem dargelegten Sinne unabwendbar, daß sie von dem Scheidungsurteil des Landgerichts und von dessen Inhalt weder auf dem für die Bekanntgabe an sie vorgesehenen Wege der öffentlichen Zustellung noch in anderer Weise Kenntnis erhielt. Sie lebte, als das Urteil verkündet, an die Gerichtstafel angeheftet und im Bundesanzeiger veröffentlich wurde, in einem Altersheim in Krflfe Sie hatte weder die Klageschrift erhalten noch eine Nachricht darüber bekommen, daß ihr ühemann eine Scheidungsklage gegen sie erhoben hatte. Selbst wenn diese Mitteilung der Klägerin vor dem Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis gekommen sein sollte, war es ihr auch bei Anwendung aller ihr unter den Verhältnissen, in denen sie damals lebte, zu demutbaren Sorgfalt nicht möglich, sich innerhalb der Berufungsfrist von dem Inhalt des Urteils, sei es durch Kenntnisnahme seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder seines Aushangs an der Gerichtstafel, . Diese Kenntnis hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch den an sie gerichteten Brief des Zeugen WaflHH^vom 28. first damit war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das Hindernis ihrer Unkenntnis von dem Berufungsurteil beseitigt» Ss wurde nicht schon dadurch beseitigt, daß der Beklagten durch dritte Personen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurde, ihre fihe sei geschieden« Durch eine solche Mitteilung erhielt sie weder von dem näheren Inhalt des Urteils noch von dem Gericht Kenntnis, das das Urteil erlassen hatte« fis konnte aber von ihr, zu demal im Hinblick darauf, daß sie als Volksdeutsche aus Rumänien mit dem deutschen fihescheidungsrecht und dem Gerichtswesen in der Bundesrepublik wenig vertraut sein konnte,und audiim Hinblick auf ihre derzeitige Lage in Polen nicht erwartet werden, daß sie sich bereits auf eine solche Mitteilung hin an das zuständige Prozeßgericht in NüflIHHHHi oder an das zuständige Oberlandesgericht wandte und um Bewilligung des Armenrechts zur fiiolegung der Berufung einkam. danke muß auch bei der Anwendung des Zivilprozeßrechts, wenngleich es eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorschreibt, dazu führen, die Voraussetzungen für die Annahme eines unabwendbaren Hindernisses für die Wahrung einer Rechts-mittelfrist nicht zu eng abzugrenzen, wenn dieses Hindernis in der unverschuldeten Unkenntnis von einem Urteil besteht, Für die jSntscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten war jedoch weiter zu prüfen, ob ihre zunächst fraglos unabwendbare Unkenntnis bis zu dem Zeitpunkt eine unverschuldete geblieben ist, in dem sie tatsächlich von dem Inhalt des angefochtenen Urteils Kenntnis erhalten hat (vgl. BU S, 16), bereits im Jahre 1954 in einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt von der an ihre Tochter Hefl^) gerichteten Mitteilung des Klägers Kenntnis erhalten, daß er geschieden sei. der polnischen Anwälte ging dahin, daß eine Scheidung in ihrer Abwesenheit nicht möglich sei, sie habe mindestens mündlich gehört werden und ein Urteil erhalten müssen. August 1954 zwecks Erlangung einer Urkunde über ihre Einbürgerung an das Flucht lings amt der Stadt gewandt hatte, hatte von dort mit Schreiben vom 3* September 1954 den Bescheid erhalten, daß die Urkunde zu den Scheidungsakten 3 R 154/1® eingereicht gewesen sei. Januar 1955 aus diesen Akten festgestellt hatte, daß der in diesem Verfahren vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückgewiesen und daraufhin die in dieser Sache erhobene Klage nicht weiter verfolgt worden war, teilte er in Unkenntnis der Tatsache, daß der Kläger am 3. Januar 1955 (Bl. 161 GA) u.a. folgendes mit: "Aus diesen (Akten) konnte ich feststeilen, daß eine Scheidung bisher nicht ausgesprochen worden ist, dem JoflU (Kläger) das Armenreoht versagt worden ist und daß er die eingereichten Unterlagen vom Gericht wieder zurückgenommen hat. Zwar hatte sie, nachdem sie sich zunächst auf Grund der ihr erteilten an-* wältlichen Auskünfte beruhigt hatte, weitere Mitteilungen von ihren Verwandten in EflH) erhalten, nach denen ihre Ehe doch geschieden sein und ihr Mann wieder geheiratet haben solle. Das ist vom Berufungsgericht als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt, so daß eine weitere Beweiserhebung darüber, die der Kläger beantragt hatte und deren Unterlassung die revision rügt, überflüssig war. Die Unkenntnis der Beklagten wurde aber auch nicht dadurch eine verschuldete, daß Rechtsanwalt WaHHP durch Einsicht in die Scheidungsakten Anfang Juli 1957 Kenntnis von dem Scheidungsurteil erhielt, der Beklagten dieses Urteil aber erst am 28. Rechtsanwalt WaflHA der es offenbar aus Gefälligkeit übernommen hatte, sich nach dem Scheidungsurteil zu erkundigen, war insoweit nicht im Sinne des § 252 Abs. 2 ZPO Vertreter der Beklagten, dessen etwaiges Verschulden als ihr eigenes Verschulden angesehen werden müßte (vgl. Rechtsanwalt WaMHBB hatte auch von der Beklagten noch keinen Auftrag erhalten für den Fall, daß er ein Scheidungsurteil ausfindig machen würde, sofort, ohne weitere Weisung von ihrer Seite abzuwarten, dessen Anfechtung durch Stellung eines Armenrechtsgesuchs in die Wege zu leiten. Zwar hätte er dies möglicherweise bereits nach Einsicht in die Ehescheidungsakten 3 R 277/J§ mit Erfolg tun können; denn er hatte sich bereits eine Vollmacht von der Beklagten erteilen lassen. Ob er aus den Erklärungen der Beklagten in dem vorangegangenen, von ihm mit ihr geführten Briefwechsel hätte entnehmen können, daß es ihrem Interesse und auch ihrem Willen entsprach, wenn er, ohne ihre Stellungnahme zu dem übersandten Urteil abzuwarten, für sie ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts beim Berufungsgericht einreichte, kann dahin stehen* Es gereicht ihm jedenfalls nicht zu dem Vorwurf, daß.er dies nicht getan, sondern der Beklagten lediglich einen Entwurf für die von ihr gegebenenfalls beim Berufungsgericht abzugebenden Erklärungen übersandt hat« Er handelte vielmehr durchaus sachgemäß, wenn er es auf diese Weise der Beklagten überließ, sich nach Kenntnisnahme von dem Vex'-lauf des Ehescheidungsverfahrens und von dem Urteilsinhalt endgültig darüber schlüssig zu«werden, ob sie das Urteil anfechten wolle« In diesem Sinne hat er ihr wörtlich geschrieben: "Nun paß gut auf, was ich Dir hier schreibe, vorausgesetzt, wenn Du gegen dieses Urteil etwas unternehmen willst.1' Sr handelte deshalb auch sachgemäß, wenn er die Entscheidung der Beklagten über die Anfechtung des Urteils nicht bereits auf Grund des ihm zuvor vom Gericht übersandten Urteilstenors herbeiführte, sondern sich nach dessen Übersendung an ihn die Akten zur Einsichtnahme erbat, um die Beklagte durch Übersendung von Abschriften der wesentlichen Aktenteile über den Verlauf und den Ausgang des vom Kläger gegen sie geführten Rechtsstreits genau zu unterrichten« Nachdem die Beklagte durch Rechtsanwalt WafllHHQ eine Abschrift des Scheidungsurteils erhalten hatte, war sie an der Einlegung der Berufung nicht mehr durch ihre Unkenntnis von dem Berufungsurteil und dessen Inhalt, sondern lediglich noch dadurch gehindert, daß sie infolge ihres Aufenthalts in Kffllfcund ihrer Armut keinen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragen konnte. Auf Grund ihrer hiernach unverschuldeten Unkenntnis von dem Scheidungsurteil des Landgerichts konnte der Beklagten jedoch nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist, also vom 13* Juli 1955 ab, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur noch gewährt werden, wenn ihre weitere Unkenntnis auf einem Kriegsgeschehen beruhte. Nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 1, 153, 157; IM Nr.12 zu ZPO § 234 Abs.3) kann jedoch auch gegen die Versäumung dieser Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Ziff.2 der Schutzverordnung vom 4. des zwischen Deutschland und einer ausländischen Macht kann eine Partei durch Maßnahmen dieser Macht, die eine Auswirkung des früheren Kriegszustandes sind, an der Einhal-tung einer Frist gehindert sein« So war die Tatsache, daß die Beklagte, die während der Kampfhandlungen auf ihrer Flucht nach Deutschland von den russischen Truppen angehalten und nach Polen überführt worden war und dann mit ihren beiden Kindern dort bis zu dem 23. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß die Verhältnisse, unter denen die Beklagte in den Jahren 1954 und 1955 in Kr MB lebte, mitursachlich dafür waren, daß sie während des Laufes der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO über das vom Kläger erwirkte Bhescheidungsurteil und dessen Inhalt in Unkenntnis blieb. Hätte sie etwa vor oder zu Beginn dieser Frist mit ihren Kindern in das Gebiet der Bundesrepublik Ubersiedeln können, so hätte sie entweder persönlich oder durch ihre Kinder mit dem Kläger Fühlung nehmen und über den Scheidungsrechtsstreit und dessen Ausgang näheres in Erfahrung bringen können. Ihre auf dem Kriegsgeschehen beruhende Zurückhaltung in Polen war daher ursächlich dafür, daß sie bis Oktober 1957 über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung des Scheidungsurteils im Unklaren blieb und infolgedessen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung bekannt gewesen seien, verziehen habe, beruht auf einer rechtlich unbedenklichen Würdigung des Sachverhalts, Der Kläger hat sich auch, wie er selbst vorträgt, nach dem Kriege zunächst um eine Wiedervereinigung mit der Beklagten bemüht. Auch daraus ergibt sich, daß er damals noch bereit war, trotz der von ihm behaupteten Verfehlungen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Das Vorbringen des Klägers,, die Beklagte habe sich auch nach dem letzten ehelichen Verkehr mehrerer Eheverfehlungen schuldig gemacht, ist nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts schon an sich nicht geeignet, diesen Vorwurf zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere auch von der völlig unbestimmten Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Lager HoflBi mit einem Polen ehewidrige Beziehungen angeknüpft« Wenn die Revision insoweit rügt, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es zu diesem Punkt näherer Angaben bedürfe, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht vorgetragen hat, durch welche konkreten Behauptungen der Kläger auf einen solchen Hinweis hin sein Vorbringen ergänzt haben würde. Seine Behauptung, daß die Beklagte es an gutem Willen und an geeigneten Bemühungen habe fehlen lassen^ um ihre Aussiedlung aus Polen nach Deutschland zu erreichen, konnte der Kläger durch eine Bekundung der von ihm zu diesem Punkt benannten Zeugen nicht beweisen. klagte sich insoweit in genau derselben Lage befunden habe, also dieselben Möglichkeiten für eine Auswanderung gehabt habe, hätten diese Zeugen nicht bekunden können* Die Gesichtspunkte, nach denen die zuständigen polnischen Stellen über die Erteilung einer Ausreiseerlaubnis an die Beklagte entschieden hätten, konnten ihnen nicht bekannt sein* Aus der Tatsache, daß ihnen die Ausreiseerlaubnis erteilt war, konnte nicht gefolgert werden, daß auch die Beklagte sie hätte erhalten können* Das Berufungsgericht hat auf Grund der Auskunft der Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung vom 23* April 1959 sowie der von der Beklagten vorgelegten Erklärungen verschiedener polnischer Stellen ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte trotz ihrer Bemühungen eine solche Erlaubnis nicht erhalten hatte* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf § 48 EheG gestützten Klagebegehren des Klägers sind frei von Hechtsirrtum und stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet für maßgebend ansieht* Unangreifbar ist zunächst die vom Berufungsgericht auf Grund einer rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts getroffene Feststellung, daß die Ehe der Parteien bis zu dem Kriegsende noch nicht zerrüttet war* Für die gegenteilige Behauptung des Klägers, daß eine Zerrüttung ohne sein Verschulden bereits vor dieser Zeit eingetreten sei, fehlt es - zu demal angesichts der unbestrittenen Tatsache des ehelichen Verkehrs und der Bemühungen des Klägers um eine Aussiedlung der Beklagten und seiner Kinder in den ersten Jahren nach dem zweiten udtkrieg - an einer ausreichenden Substantiiei'ung. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits vor Beginn des Ehescheidungsrechtsstreits und vor dem Empfang des Briefes der Beklagten vom 26. Damit sei aber nicht gesagt, daß sich die Ehe nicht bewährt habe und daß sie wegen eines von Anfang an bestehenden inneren Mangels zwangsläufig zu dem Bruch habe führen müssen. Die Ehe sei vielmehr an den Folgen der Nachkriegszeit und daran zerbrochen, daß der Kläger unter dem Druck der Verhältnisse nicht die sittliche Kraft aufgebracht habe, sich trotz der widrigen Umstände der Verantwortung für seine Familie bewußt zu bleiben. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen, Es ist darin nicht verkannt, daß der Kläger nach dem Kriege in Verhältnisse gelangt war, die ihm ein Festhalten an der Ehe und eine Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung auch gegenüber Versuchungen, wie sie in dieser Lage durch die Bekanntschaft mit anderen Frauen an ihn herantraten, nicht leicht machten. Das Los des .Tlägers war jedoch in dieser Hinsicht nicht schwerer als das ungezählter anderer Flüchtlinge, die den von ihnen getrennten Ehegatten die Treue gehalten haben, auch wenn viele von ihntfe noch in jüngerem Lebensalter standen als der Kläger, ln jedem Falle war dessen Los noch bei weitem leichter als das seiner in Polen lebenden Ehefrau. Bei all*r Würdigung der schwierigen Lage des Klägers kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß er in der Stunde der Bewährung versagt hat, indem er sich der entscheidenden sittlichen Aufgabe, die ihm das Leben zugewiesen und die er mit der Eingehung und Führung der Ehe übernommen hatte: das Schicksal seiner Ehefrau und seiner Kinder zu deren und letzlich auch zu seinem eigenen Wohl auch dann verantwortlich mitzutragen, wenn es zu einem leidvollen Schicksal wurde, entzog, um sich selbst in der Lebensund Geschlechtsgemeinschaft mit einer anderen Frau das Leben leichter und angenehmer gestalten zu können (Hochzeitsreise nach Tirol), während Es ist dahei von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in dieser.Frage seiner Kochtsprechung zugrunde gelegt und insbesondere ln seiner Entscheidung vom 1, Oktober 1958 (Lfiä Nr. 30 zu EheG § 48 Abs.2) näher dargelegt hat. Der Revision ist insoweit zuzugeben, daß der Kläger in einem Scheidungsrechtsstreit rechtlich nicht verpflichtet war, dem Gericht die Tatsache seiner ehewidrigen Beziehungen zu seiner späteren zweiten Ehefrau zu unterbreiten. Es mag auch zutreffen, daß die Verantwortung dafür, daß es unterlassen wurde, der Beklagten neben der öffentlichen Zustellung durch einen gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brief eine Abschrift der Klageschrift und des Berufungsurteils zu übermitteln, nicht oder nicht in erster Linie den Kläger trifft. In jedem Falle wußte der Kläger, daß die Beklagte ohne ihre Schuld nicht in der Lage war, sich in dam Rechtsstreit vertreten zu lassen und sieb gegen die Vorwürfe,die er gegen sie erhoben hatte, zu verteidigen. lautende Urteil der wirklichen Sachlage nicht gerecht wurde und daß 68 in dieser Form niemals ergangen wäre, wenn der ganze und wahre Sachverhalt, insbesondere auch das gesamterer letzten mündlichen Verhandlung vorangegangene eigene Verhalten des Klägers dem Gericht bekannt gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 234 ZPO § 46 EheG § 252 ZPO
EheBerufungsgerichtKindRechtsanwaltPol

Volltext der Entscheidung

2428 032
IV ZR 254/59
Verkündet am 4* Mai I960 fHB, Just i zangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Nj
 des Rahmenzuschneiders SflHHH&asse •,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vi in
 gegen
die Ehefrau Afllfc M	geb.WflBHMBI in M(
TflBNtr.
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr.SBBBB in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr.v.Werner und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 1939 wird zurückgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 4b Juli 1923 vor dem katholischen Pfarramt der Gemeinde	(BflÜBb	Rumänien)
die Ehe geschlossen. Die Beklagte ist am 27. Juli 1897, der Kläger am 5. Januar 1897 geboren. Aus der Ehe sind zwei noch lebende» inzwischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen, nämlich	geboren	am	19. Mai 1932,
und NoflHb* geboren am 21. Mai 1934. Die Eheleute sind Volksdeutsche aus Rumänien und lebten dort bis 1940. Im Zuge der Kriegsereignisse kamen sie 1940 in das Lager eIHB und von dort aus in das Lager LefHi in Sei Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war BejflBHl bei Bi| (Oberschlesien). Dort betrieb der Kläger einen Kohlenhandel. Am 1. November 1944 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Im September 194$ wurde er aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen, über Österreich kam er 1946 nach Bayern; er nahm in NffeBm seinen Wohnsitz. Die Beklagte schloß sich im Januar 194$ von	aus	einem	Flücht-
lingstreck an. Sie erreichte HoflHHB in der CSE, kam aber dann über verschiedene Lager nach Polen zurück. Bis 1938 lebte sie in KrHHb» Am 22. März 19$8 wurde sie zusammen mit dem Sohn ausgesiedelt; sie ist nunmehr in München ansässig. Die Tochter HeUb kam bereits 19$7 in die Bundesrepublik.
Der letzte eheliche Verkehr hat nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien im Januar 194$ statt gefunden.
Am 16. Mai 1933 hat der Kläger beim Landgericht beantragt, ihm das Armenrecht für die Gerichtskosten zur Erhebung einer Ehescheidungsklage zu bewilligen.
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Durch Beschluß vom 24. Juli 1953 (Az: 3 R 154/^) hat das Landgericht das Armenrecht versagt, da der Kläger hei einem monatlichen Einkommen von 247,94 DM in der Lage sei, die Gerichtskosten in Raten zu bestreiten.
Bald darauf hat der Kläger mit einem neuen, am 3- August 1953 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten auf eigene Kosten Ehescheidungsklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Diese Klage wurde unter einem neuen Aktenzeichen ’(3 R 277/®) eingetragen; sie wurde getrennt von dem Verfahren 3 R 154/®, das nicht weiter betrieben wurde, behandelt.
Der Kläger hat in dem Verfahren 3 R 277/® vorgetragen:
Die letzte Nachricht, die er von der Beklagten erhalten habe, datiere vom 26. Februar 1950- Sie habe in diesem Brief zu erkennen gegeben, daß sie in Polen bleiben und nicht nach Deutschland kommen wolle. Seine Aufforderung, die nötigen Schritte zur Umsiedlung nach Deutschland zu ergreifen, habe sie nicht befolgt. Mindestens seit 26. Februar 1950 und damit länger als drei Jahre lebten die Parteien getrennt. Die Schuld an dem Getrenntleben und an der Zerrüttung der Ehe trage die Beklagte, denn es wäre ihr möglich gewesen, ihm nachzuziehen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufZunahmen.
Das Landgericht hat die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt. Es hat weiterhin den Kläger als Partei über seine Behauptung vernommen und durch Urteil vom 13-Januar 1954 die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten geschieden.
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Der Vorsitzende der Zivilkammer hat am 25« Januar 1954 die öffentliche Zustellung des Urteils bewilligt. Es wurde am 26* Januar 1954 an die Gerichtstafel geheftet und galt seit 11. März 1954 als rechtskräftig.
Der Kläger hat am 14. Juli 1956 seine jetzige Ehefrau Ma®®®® geschiedene StflHB, geheiratet. Er lebt mit dieser in nHH|* Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen.
Am 30. Dezember 1954 hat ein Verwandter der Beklagten, der von ihr beauftragte Rechtsanwalt Dr.Waf®®® in Tr®|®®, beim Landgericht beantragt, ihm die Ehescheidungsakten zur Einsichtnahme zu übersenden. Das Landgericht schickte darauf die Akten 3 R 154/®, in
 denen nur über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden worden war, an das Amtsgericht TrflMHB, wo Rechtsanwalt Wa®HHV am 10. Januar 1955 Einsicht nahm. Die Hauptsacheakten 3 R 277/® wurden nicht übermittelt.
Am 21. Mai 1957 wandte sich Rechtsanwalt Wa^ erneut an das Landgericht. Er schrieb, daß der Kläger nach einer der Beklagten zugegangenen Mitteilung nach Beendigung des Verfahrens 3 R 154/® angeblich eine neue Ehescheidungsklage eingereicht habe; Gerüchte, die der Beklagten zugegangen seien, besagten, daß er geschieden und schon wieder verheiratet sei. Rechtsanwalt Wa®H®p bat daher um Auskunft darüber, ob der Kläger ein neues Ebescheidungsverfahren in Gang gebracht habe. Daraufhin teilte ihm das Landgericht unter dem 27. Mai 1957 den Urteilstenor, das Datum der Rechtskraft und die öffentliche Zustellung des am 13. Januar 1954 ergangenen Urteils mit. Mit Schreiben vom 29. Juni 1957 bat er unter
 
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Bezugnahme auf eine am 22. Juni 1957 ausgestellte Vollmacht der Beklagten um Übersendung der Akten an das Amtsgericht Ir®®HH®zur Einsicht nähme. Am 5» Juli 1957 wurden ihm in Braunstein die Akten 3 R 277/® zur Einsichtnahme ausgehändigt. Nachdem er die Akten eingesehen hatte, teilte er der Beklagten mit Brief vom 28. September 1957 mit, daß ihre Ehe durch Urteil des Landgerichts vom 13* Januar 1954 geschieden sei. Mit dem Brief übersandte er ihr je eine Abschrift der Klageschrift des Armenrechtsgesuchs des Verhandlungsprotokolls vom 9« November 1953 mit der Aussage des Klägers und des Scheidungsurteils vom 13. Januar 1954.
Mit einem eigenhändigen Schreiben vom 9. Oktober 1957, das am 1$, Oktober 1957 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte “Berufung” gegen das Endurteil vom 13. Januar 1954 eingelegt. Sie hat gleichzeitig beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Armenrecht zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen.
Zur Begründung hat sie vorgebracht, daß die von dem Kläger angegebenen Gründe nicht der Wahrheit entsprächen, der Kläger habe sich vielmehr um seine Familie nicht mehr gekümmert. Gleichzeitig hat sie an Eides Statt versichert, daß sie erst am 9. Oktober 1957 durch den Brief des B.ecnts-anwalts vom 28. September 1952 von dem landgerichtlichen Urteil unterrichtet worden sei.
In einem weiteren am 17. Oktober 1957 eingegangenen Schreiben vom 10. Oktober 1957 hat die Beklagte ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. Oktober 1957 wiederholt. Sie hat eine nochmalige eidesstattliche Versicherung beigefügt, wonach sie erst am 10. Oktober 1957 von der
 Scheidung ihrer Ehe Kenntnis erlangt habe.
Las Berufungsgericht hat der Beklagten zunächst durch Beschluß vom 20. Dezember 1957 das Armenrecht für das Wiedereinsetzungsverfahren einschließlich der Berufungseinlegung bewilligt. Dieser Beschluß wurde dem der Beklagten beigeordneten Armenanwalt am 50. Dezember 1957 zugestellt. Dieser hat darauf mit Schriftsatz vom 7*
Januar 1958, eingegangen am 8. Januar 1958, beantragt, der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Januar 1954 Berufung eingelegt und
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die Berufung am 28. Januar 1958 begründet..
Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
In einem am 12. Februar 1959 übergebenen Schriftsatz vom 11. Februar 1959 hat der Kläger sein Scheidungsbegehren vorsorglich auch auf § 48 EheG gestützt. Br hat diesen Antrag gleichzeitig begründet, ln der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er erklärt, daß er diesen Schriftsatz als Anschlußberufung behandelt wissen wolle.
Die Beklagte hat gebeten, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte weiter vorgetragens Sie habe erst am 9. Oktober 1957 von der Ehescheidung Kenntnis erlangt. Zwar habe der Kläger der bei ihr wohnenden Tochter Hedwig im Jahre 1954 geschrieben, daß die
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She geschieden sei und er von ihr, der Beklagten, nichts mehr wissen wolle, sie sei für ihn gestorben. Deswegen habe sie einen Hechtsanwalt in Polen befragt. Von diesen» habe sie erfahren, daß eine Scheidung der She nicht möglich sei, solange sie nicht zur Sache gehört worden sei. Gleichwohl habe sie sich auch an den mit ihr verwandten Rechtsanwalt WaHHHI gewandt • Dieser habe ihr mitgeteilt, daß dem Kläger das Armenrecht zur Erhebung der Ehescheidungsklage versagt worden sei. Daher habe sie angenommen, daß eine Scheidung nicht ausgesprochen worden sei. Im Jahre 1956 habe sie schließlich gerüchtweise von Verwandten in SflHB gehört, daß der Kläger schon wieder geheiratet habe. Sin derartiges Gerücht habe die Wiedereinsetzungsfrist jedoch nicht in Lauf setzen können. Denn erst auf eine erneute Anfrage habe ihr Rechtsanwalt WaflHMfe mitgeteilt, daß die She tatsächlich schon 1954 geschieden worden sei. Daraufhin habe sie sofort alles ihr Zumutbare getan, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung des Armenrechts zu erhalten.
Im übrigen habe sie sich von 1946 bis 1957 bemüht, für sich und die Kinder die Ausreisegenehmigung zu bekommen. Da der Kläger ihr jedoch nicht die hierzu i
wendige Zuzugsgenehmigung der deutschen Behörden g--------- N
habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, aus Polen auszuwandern.
Der Kläger hat darauf erwidert: Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig gegen das landgericht-liehe Urteil Berufung einzulegen. Er habe schon im April 1954 die bei der Beklagten wohnende Tochter Hefl^ von der erfolgten Scheidung unterrichtet. Außerdem habe die Beklagte spätestens im Jahre 1956 von ihrem Vetter WiflB aus EflIB| erfahren, daß er, der Kläger, wieder geheiratet
 
und eine Hochzeitsreise gemacht habe. In Briefen vom 12o Juni 1957 und 15« August 1957 an ihre Verwandten habe sie davon gesprochen, daiß er sich eine zweite Frau genommen habe. Schon im Mai 1955 habe sie geschrieben, daß er sich habe scheiden lassen. Sie habe bereits im Juni oder Juli 1956 ihren Vetter beauftragt, herauszubekommen, wie die Frau, die der Kläger zu heiraten gedenke, aussehe. Pie Tochter Hef^| habe, als sie im September 1957 nach EflHI gekommen sei, mit verschiedenen Verwandten gesprochen und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß ihre Mutter von der Wiederverheiratung und der Scheidung des Klägers längst unterrichtet sei. Sie habe auch einer Frau	er-
zählt, ihre Mutter habe 1954 die Nachricht erhalten, daß sie geschieden sei, die Beklagte habe jedoch den Akt nicht unterschreiben wollen. Auch der Bruder der Beklagten habe 1955 erzählt, daß die Parteien geschieden seien. Ebenso habe Hechtsanwalt WaBPHB schon 1954 von dem Flüchtlings amt der Stadt NflBBp erfahren, daß die jähe geschieden sei.
Der Kläger vertritt daher die Ansicht, daß die Beklagte schuldhaft die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe. Mindestens sei jedoch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt, weil die Beklagte spätestens am 9. oder 10. Oktober 1957 von der Scheidung Kenntnis erlangt habe und ihr Wiedereinsetzungsgesuch erst am 8. Januar 1958 eingegangen sei.
Zur Klage hat die Beklagte vorgetragen: Sie sei zwar mit einem Flüchtlingstransport bis noch HoH^I (CSH) gekommen. Dort habe sie jedoch wegen der Erkankung des Sohnes NoflHI Zurückbleiben müssen» über verschiedene Lager sei sie dann nach Polen gebracht worden. Da
 sie als rumänische Staatsangehörige behandelt worden sei, habe man sie schließlich aus der Internierung entlassen. Infolge ihrer Erkrankung habe sie in KrflH^ in einem Altersheim Aufnahme gefunden, während die Kinder in einem polnischen V/aisenhaus untergebracht worden seien. Sie habe sich ständig bemüht, für sich und die Kinder die Ausreisegenehmigung zu erhalten. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, weil der Kläger ihr nicht die nötigen Zuzugapapiere geschickt habe. Er habe in verschiedenen Briefen zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihre und der Kinder Übersiedlung nach Deutschland gar nicht wünsche. Davon, daß er an die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens denke, habe er jedoch nichts erwähnt. Der Grund für seine ablehnende Haltung liege darin, daß er schon in den Jahren 1949/50 mit seiner zweiten Ehefrau unerlaubte Beziehungen aufgenommen habe. Mindestens schon ein Jahr vor Einleitung der Ehescheidungsklage habe er ein ehebrecherisches oder mindestes ehewidriges Verhältnis unterhalten. Dies habe er bei Erhebung der Scheidungsklage verschwiegen.
Der Beklagte habe es auch früher mit der ehelichen Treue nicht genau genommen.
Der Kläger hat demgegenüber behauptet: Schon während des Krieges habe sich die Beklagte in dem Durchgangslager Erfurt den Unwillen der Lagerinsassen zugezogen und dadurch auch ihm ernsthafte Schwierigkeiten bereitet. Sie habe nämlich Lebensmittel gehamstert und Lebensmittelrationen unberechtigt doppelt bezogen. Als er im Sommer 1942 in Be^H^B^6* Bi^Ä festen Fuß gefaßt und einen Kohlenhandel sowie den Transport von Generatorholz übernommen habe, sei der Beklagten diese Tätigkeit nicht recht gewesen. Sie habe ihm absichtlich die Einladung zu einer wichtigen Besprechung bei einer Firma nicht
 ausgehändigt, so daß die Firma allmählich das Vertrauen zu ihm verloren habe. Die Beklagte habe überall in der Gegend herumerzählt, daß er nur in der Gegend herumfahre und nichts tue. Wie er bei seinem Einsatzurlaub am 28. Dezember 1944 festgestellt habe, sei sie es gewesen, die durch ihr Gerede erreicht habe, daß er im November 1944 als einziger Kann aus der ganzen Ortschaft zu einem Fronttruppenteil eingezogen worden sei. Sie habe dann von ihm während des Urlaubs verlangt, daß er nicht mehr zu seinem Truppenteil zurückkehren solle, obwohl sie gewußt habe, daß Fahnenflucht mit dem Tod bestraft werde. Als sie sich am Ende seines Urlaubs von ihm verabschiedet habe, habe er ihr geraten, sich rechtzeitig abzusetzen und fortzufahren. Die Beklagte sei jedoch nicht rechtzeitig fortgekommen, weil sie eine Wagenladung mit Haushaltsgegenständen nicht habe zurücklassen wollen. Sie habe sich auf der Flucht unmöglich benommen. Als sie in gewesen sei, sei sie ständig mix einem Polen in dem Lager herumgelaufen und mit diesem eines Tages verschwunden. Es wäre ihr auch von Polen aus noch möglich gewesen, heraus** zukommen; andere Verwandte und Bekannte seien über Österreich ohne weiteres in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt. Er, der Kläger, habe sich nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft bemüht, die Umsiedlung seiner Familie zu erreichen. Im Jahre 1948 habe er der Beklagten die Zuzugsgenehmigung übersandt. Statt zu ihm zu kommen, habe sie ihn brieflich gefragt, was er ihr in Deutschland bieten könne. Er habe ihr sinngemäß mitgeteilt, daß er ihr nur das bieten könne, was er infolge der Lebensmit-telrationierung auf Lebensmittelkarten erhalte; da er arbeitslos sei, müsse die Beklagte für den Unterhalt der Familie mitarbeiten. Daraufhin habe die Beklagte ein Jahr lang nichts von sich hören lassen. Dessen ungeachtet habe er sich weiter für die Einreise der Beklagten einge-
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setztp Er habe eine zweite Zuzugsgenehmigung besorgt; diese habe er jedoch nicht mehr abgeschickt, weil die'
Beklagte ihm am 26. Februar 1950 einen Brief mit unerfüllbaren Bedingungen gesandt habe. Sie habe vorgeschlagen, daß sie in Polen bleiben wolle, weil dort die Lebensbedingungen besser als in Deutschland seien. Außer-' dem habe sie ihm die Kinder entfremdet und geduldet, daß diese anstelle der deutschen die polnische Sprache lernten und in polnischem Denken erzogen worden seien.
Vorsorglich hat der Kläger sein Scheidungsbegehren auch auf § 48 BheG gestutzt und dazu vorgetragen: Die Beklagte könne der Scheidung nicht widersprechen, weil sie seine Einziehung zur Wehrmacht herbeigeführt und sich nach Kriegsende beharrlich geweigert habe, in die Bundesrepublik zu kommen. Sie sei an der Fortsetzung der Ehe nur wegen ihres Unterhaltsanspruches interessiert. Bin eheliches Zusammenleben sei auf keinen Fall mehr zu erwarten.
Der Kläger hat außerdem dargelegt, daß der Fortbestand seiner jetzigen Ehe den Vorzug verdiene. Br habe mit seiner nunmehrigen Bhefrau vor Scheidung der ersten Ehe keine unerlaubten Beziehungen unterhalten. Sie hät-ten in gutem Glauben, daß das Eheacheidungsurteil auf einwandfreie Weise zustande gekommen sei, die Ehe geschlossen und seitdem eine völlig harmonische Ehe geführt.
Die Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie hät der Scheidung der Ehe nach § 46 EheG widersprochen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei schon deswegen sittlich gerechtfertigt, weil sie seit 36 Jahren in einer guten Ehe mit dem Kläger verheiratet gewesen sei. Sie habe ihm zwei noch lobende Kinder ge-
boron und in den entscheidenden Jahren allein für die Kinder gesorgt.
Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten gegen die Ver säumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Berufungsfrist war spätestens am 13« Juli 1934 abgelaufen, während die Beklagte erst am 8« Januar 1938 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung beantragt hat.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorgelegen hätten, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet.
Daß die Beklagte zunächst von der Öffentlichen Zustellung des landgerichtlichen Urteils keine Kenntnis erhalten hatte, ist unbestritten. Jedenfalls hat die Revision diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen. Für die Frage, ob einer Partei, die eine Rechtsmittelfriet infolge einer solchen Unkenntnis ver-säumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
 
währt werden kann, kommt es, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1957 - BGHZ 25, 11, 12 - näher dargelegt hat, darauf an, ob die Unkenntnis auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht. Soweit das zutrifft, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erteilt werden, wenn das angefoch-tene Urteil öffentlich zugestellt ist. Nach dem feststehenden Sachverhalt war es für die Beklagte in dem dargelegten Sinne unabwendbar, daß sie von dem Scheidungsurteil des Landgerichts und von dessen Inhalt weder auf dem für die Bekanntgabe an sie vorgesehenen Wege der öffentlichen Zustellung noch in anderer Weise Kenntnis erhielt. Sie lebte, als das Urteil verkündet, an die Gerichtstafel angeheftet und im Bundesanzeiger veröffentlich wurde, in einem Altersheim in Krflfe Sie hatte weder die Klageschrift erhalten noch eine Nachricht darüber bekommen, daß ihr ühemann eine Scheidungsklage gegen sie erhoben hatte.
Der Kläger hat zwar der Tochter	"im	Jahre 1954"
brieflich mitgeteilt, daß er geschieden sei. Selbst wenn diese Mitteilung der Klägerin vor dem Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis gekommen sein sollte, war es ihr auch bei Anwendung aller ihr unter den Verhältnissen, in denen sie damals lebte, zu demutbaren Sorgfalt nicht möglich, sich innerhalb der Berufungsfrist von dem Inhalt des Urteils, sei es durch Kenntnisnahme seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder seines Aushangs an der Gerichtstafel, . sei es in anderer Weise Kenntnis zu verschaffen.
Diese Kenntnis hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch den an sie gerichteten Brief des Zeugen WaflHH^vom 28. September 1957 erlangt, den sie am 8., 9. oder 10. Oktober 1957 erhalten hat (vgl. Bl. HO GA).
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first damit war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das Hindernis ihrer Unkenntnis von dem Berufungsurteil beseitigt» Ss wurde nicht schon dadurch beseitigt, daß der Beklagten durch dritte Personen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurde, ihre fihe sei geschieden« Durch eine solche Mitteilung erhielt sie weder von dem näheren Inhalt des Urteils noch von dem Gericht Kenntnis, das das Urteil erlassen hatte« fis konnte aber von ihr, zu demal im Hinblick darauf, daß sie als Volksdeutsche aus Rumänien mit dem deutschen fihescheidungsrecht und dem Gerichtswesen in der Bundesrepublik wenig vertraut sein konnte,und audiim Hinblick auf ihre derzeitige Lage in Polen nicht erwartet werden, daß sie sich bereits auf eine solche Mitteilung hin an das zuständige Prozeßgericht in NüflIHHHHi oder an das zuständige Oberlandesgericht wandte und um Bewilligung des Armenrechts zur fiiolegung der Berufung einkam. Der Zweck der Bekanntgabe des Urteils an die Parteien ist, sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig ist, vornehmlich auch der, ihnen anhand des genauen Urteilsinhalts die Prüfung der firfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu ermöglichen und sie auch darüber zu unterrichten, von welchem Gericht die Entscheidung erlassen ist. fis mag in diesem Zusammenhang darauf bi»gewiesen werden, daß in neueren Gesetzen bei firlaß von Verwaltungsakten und gerichtlichen Entscheidungen sogar eine genaue Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist, ohne die die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. §§ 58, 59, 73 Abs. 3, 117 Abs.2 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung v. 21, Januar I960 BGBL Teil I, § 17 ff; ferner BfiG § 195 Abs. 2 Ziff. 3)* Darin kommt deutlich das Bestreben des heutigen Gesetzgebers zu dem Ausdruck, die von solchen Entscheiden Betroffenen nach Möglichkeit davor zu bewahren, daß ihnen ihre Rechtsunkenntnis zu dem Nachteil gereicht. Dieser Ge-
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danke muß auch bei der Anwendung des Zivilprozeßrechts, wenngleich es eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorschreibt, dazu führen, die Voraussetzungen für die Annahme eines unabwendbaren Hindernisses für die Wahrung einer Rechts-mittelfrist nicht zu eng abzugrenzen, wenn dieses Hindernis in der unverschuldeten Unkenntnis von einem Urteil besteht,
 Für die jSntscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten war jedoch weiter zu prüfen, ob ihre zunächst fraglos unabwendbare Unkenntnis bis zu dem Zeitpunkt eine unverschuldete geblieben ist, in dem sie tatsächlich von dem Inhalt des angefochtenen Urteils Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 4, 389, 396 = M Kr. 5 zu ZPO § 234).
Auch das hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend bejaht. Zwar hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat (vgl. BU S, 16), bereits im Jahre 1954 in einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt von der an ihre Tochter Hefl^) gerichteten Mitteilung des Klägers Kenntnis erhalten, daß er geschieden sei. Sie ist daraufhin nicht untätig geblieben, sondern hat sich zunächst an eins polnische Anwaltsgemeinschaft in KrflBl und nach deren Äußerung auch an ihren Verwandten, Rechtsanwalt WaMHBHI, in IrHIB tua Bat und Aufklärung gewandt.
Von beiden Seiten erhielt sie eine irreführende Auskunft, auf Grund deren sie, ohne daß ihr ein Verschulden zur Last fällt, an der Richtigkeit der ihr über ihre Tochter zugeleiteten Mitteilung des Klägers erhebliche Zweifel haben konnte und zu der Überzeugung gelangen mußte, daß sie weitere Schritte in der Angelegenheit nicht unternehmen könne und auch nicht zu unternehmen brauche* Die Auskunft
 
der polnischen Anwälte ging dahin, daß eine Scheidung in ihrer Abwesenheit nicht möglich sei, sie habe mindestens mündlich gehört werden und ein Urteil erhalten müssen. Eechtsanwalt WaMHÜHl« der sich, um der Beklagten bei der von ihr betriebenen Umsiedlung in die Bundesrepublik behilflich zu sein, mit Schreiben vom 21. August 1954 zwecks Erlangung einer Urkunde über ihre Einbürgerung an das Flucht lings amt der Stadt	gewandt hatte,
 hatte von dort mit Schreiben vom 3* September 1954 den Bescheid erhalten, daß die Urkunde zu den Scheidungsakten 3 R 154/1® eingereicht gewesen sei. Er hat daraufhin, nachdem er sich eine entsprechende Vollmacht der Beklagten besorgt hatte, um Übersendung dieser Akten zur Einsichtnahme gebeten, nachdem er am 10. Januar 1955 aus diesen Akten festgestellt hatte, daß der in diesem Verfahren vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückgewiesen und daraufhin die in dieser Sache erhobene Klage nicht weiter verfolgt worden war, teilte er in Unkenntnis der Tatsache, daß der Kläger am 3. August 1953 in dem vorliegenden Verfahren 3 R 277/® eine neue Scheidungsklage eingereicht hatte, der Beklagten durch Schreiben vom 12. Januar 1955 (Bl. 161 GA) u.a. folgendes mit: "Aus diesen (Akten) konnte ich feststeilen, daß eine Scheidung bisher nicht ausgesprochen worden ist, dem JoflU (Kläger) das Armenreoht versagt worden ist und daß er die eingereichten Unterlagen vom Gericht wieder zurückgenommen hat. Rach Bachlage bist Du also noch nicht geschieden. Es ist sehr zweifelhaft, ob er überhaupt mit seinem Begehren durchdringen wird. Einstweilen bleiben die Akten liegen, bis er einen Gerichtskostenvorschuß einbezahlt. Das Gericht hat weiteres nicht veranlaßt."
Wenn die Beklagte daraufhin in dem Glauben blieb, daß eine gültige Scheidung ihrer Ehe nicht ausgesprochen
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sei, und wenn sie infolgedessen zunächst nichts zirBekämpfung des tatsächlich bereits ergangenen Ehescheidungsurteils unternahm, so beruht das auf einem Geschehens-ablauf, den abzuwenden nicht in ihrer Macht lag. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß die Beklagte offenbar nur unzulängliche Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Scheidung hatte. Ihre Vorstellungen bewegten sich in der Richtung, daß die Scheidung nicht endgültig sei, solange sie nicht von ihr ’’unterschrieben”, von ihr nicht "anerkannt" sei, und daß eine katholische Ehe nicht geschieden werden könne (vgl. Bl. 104 K, 105 GA). In derartigen Vorstellungen ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befangen geblieben, bis sie durch den Brief des Rechtsanwalts WaflHHBvom 28. September 1957 über die wirkliche Sachund Rechtslage aufgeklärt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich nichts ereignet, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, mehr zu tun als das, was sie getan hat. Zwar hatte sie, nachdem sie sich zunächst auf Grund der ihr erteilten an-* wältlichen Auskünfte beruhigt hatte, weitere Mitteilungen von ihren Verwandten in EflH) erhalten, nach denen ihre Ehe doch geschieden sein und ihr Mann wieder geheiratet haben solle. Das ist vom Berufungsgericht als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt, so daß eine weitere Beweiserhebung darüber, die der Kläger beantragt hatte und deren Unterlassung die revision rügt, überflüssig war. Die Beklagte hat aber auch diese Mitteilungen keineswegs leicht genommen, sondern sich daraufhin erneut um Auskunft sowohl an die polnischen Anwälte als an Rechtsanwalt WafllHH) gewandt. Die Auskünfte, die sie erhielt, waren jedoch wiederum die gleichen wie früher. Rechtsanwalt Wa^HH^ wurde aber durch das erneute Auskunftsersuchen der Beklagten veranlaßt, mit Schreiben vom 20. Mai 1957 erneut beim Landgericht Nürnberg anzufragen, ob ein weiteres Scheidungs-
verfahren anhängig seio Erst durch die ihm darauf erteilte Auskunft erhielt er dann Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren.
Die Unkenntnis der Beklagten wurde aber auch nicht dadurch eine verschuldete, daß Rechtsanwalt WaHHP durch Einsicht in die Scheidungsakten Anfang Juli 1957 Kenntnis von dem Scheidungsurteil erhielt, der Beklagten dieses Urteil aber erst am 28. September 1957 übermittelte, obwohl er das zweifellos bereits einige Wochen früher hätte tun können. Die dadurch eingetretene Verzögerung in der Erlangung der Kenntnis braucht sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen. Rechtsanwalt WaflHA der es offenbar aus Gefälligkeit übernommen hatte, sich nach dem Scheidungsurteil zu erkundigen, war insoweit nicht im Sinne des § 252 Abs. 2 ZPO Vertreter der Beklagten, dessen etwaiges Verschulden als ihr eigenes Verschulden angesehen werden müßte (vgl. RG Warn. Rechtsprechung 1928 Nr.94). Rechtsanwalt WaMHBB hatte auch von der Beklagten noch keinen Auftrag erhalten für den Fall, daß er ein Scheidungsurteil ausfindig machen würde, sofort, ohne weitere Weisung von ihrer Seite abzuwarten, dessen Anfechtung durch Stellung eines Armenrechtsgesuchs in die Wege zu leiten.
Zwar hätte er dies möglicherweise bereits nach Einsicht in die Ehescheidungsakten 3 R 277/J§ mit Erfolg tun können; denn er hatte sich bereits eine Vollmacht von der Beklagten erteilen lassen. Das war jedoch nur geschehen, damit er seine Berechtigung zur Einsichtnahme in die Akten nachweisen konnte. Ob er aus den Erklärungen der Beklagten in dem vorangegangenen, von ihm mit ihr geführten Briefwechsel hätte entnehmen können, daß es ihrem Interesse und auch ihrem Willen entsprach, wenn er, ohne ihre Stellungnahme zu dem übersandten Urteil abzuwarten, für sie ein
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Gesuch um Bewilligung des Armenrechts beim Berufungsgericht einreichte, kann dahin stehen* Es gereicht ihm jedenfalls nicht zu dem Vorwurf, daß.er dies nicht getan, sondern der Beklagten lediglich einen Entwurf für die von ihr gegebenenfalls beim Berufungsgericht abzugebenden Erklärungen übersandt hat« Er handelte vielmehr durchaus sachgemäß, wenn er es auf diese Weise der Beklagten überließ, sich nach Kenntnisnahme von dem Vex'-lauf des Ehescheidungsverfahrens und von dem Urteilsinhalt endgültig darüber schlüssig zu«werden, ob sie das Urteil anfechten wolle« In diesem Sinne hat er ihr wörtlich geschrieben: "Nun paß gut auf, was ich Dir hier schreibe, vorausgesetzt, wenn Du gegen dieses Urteil etwas unternehmen willst.1' Sr handelte deshalb auch sachgemäß, wenn er die Entscheidung der Beklagten über die Anfechtung des Urteils nicht bereits auf Grund des ihm zuvor vom Gericht übersandten Urteilstenors herbeiführte, sondern sich nach dessen Übersendung an ihn die Akten zur Einsichtnahme erbat, um die Beklagte durch Übersendung von Abschriften der wesentlichen Aktenteile über den Verlauf und den Ausgang des vom Kläger gegen sie geführten Rechtsstreits genau zu unterrichten«
Nachdem die Beklagte durch Rechtsanwalt WafllHHQ eine Abschrift des Scheidungsurteils erhalten hatte, war sie an der Einlegung der Berufung nicht mehr durch ihre Unkenntnis von dem Berufungsurteil und dessen Inhalt, sondern lediglich noch dadurch gehindert, daß sie infolge ihres Aufenthalts in Kffllfcund ihrer Armut keinen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragen konnte. Daß sie nach diesem Zeitpunkt die erforderliche Sorgfalt angewandt hat, um dieses nunmehr noch bestehende Hindernis für die Einlegung der Berufung zu beseitigen, ist außer Streit.

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Dio Beklagte bat mit Schreiben vom 9° und ^0. Oktober 1957 beim Berufungsgericht beantragt, ihr zur Einlegung der Berufung und zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hat diesen Antrag hinreichend begründet, so daß ihm durch Beschluß vom 20. Dezember 1957 stattgegeben wurde. Nachdem auch das Hindernis der Armut durch Zustellung dieses Beschlusses am 30. Dezember 1957 behoben war, ist am 8. Januar 1958 die Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung beantragt worden.
Auf Grund ihrer hiernach unverschuldeten Unkenntnis von dem Scheidungsurteil des Landgerichts konnte der Beklagten jedoch nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist, also vom 13* Juli 1955 ab, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur noch gewährt werden, wenn ihre weitere Unkenntnis auf einem Kriegsgeschehen beruhte. Denn nach § 234 Abs. 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf dieser Jahresfrist nicht mehr beantragt werden. Nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 1, 153,
 157; IM Nr.12 zu ZPO § 234 Abs. 3) kann jedoch auch gegen die Versäumung dieser Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Ziff. 2 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl I, 666) gegeben sind, d.h. wenn die Partei durch Kriegsgeschehen an der Innehaltung dieser Prist verhindert worden 1st«
Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff des Kriegsgeschehens weit auszulegen (IM Nr. 12 zu ZPO § 234 Abs. 3} Nr. 33 zu EheG § 48 Abs. 2; Nr.5 zu SchutzVO vom 4. Dezember 1943). Auch nach Einstellung der Kampfhandlungen und selbst nach Beendigung des Kriegszustand
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des zwischen Deutschland und einer ausländischen Macht kann eine Partei durch Maßnahmen dieser Macht, die eine Auswirkung des früheren Kriegszustandes sind, an der Einhal-tung einer Frist gehindert sein« So war die Tatsache, daß die Beklagte, die während der Kampfhandlungen auf ihrer Flucht nach Deutschland von den russischen Truppen angehalten und nach Polen überführt worden war und dann mit ihren beiden Kindern dort bis zu dem 23. März 1958 zurückgehalten wurde, obwohl sie die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und obwohl sie sich seit Ende 1946 um eine Ausreise zu ihrem in Bayern lebenden Ehemann' bemüht hatte, eine Auswirkung des Krieges. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß die Verhältnisse, unter denen die Beklagte in den Jahren 1954 und 1955 in Kr MB lebte, mitursachlich dafür waren, daß sie während des Laufes der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO über das vom Kläger erwirkte Bhescheidungsurteil und dessen Inhalt in Unkenntnis blieb. Hätte sie etwa vor oder zu Beginn dieser Frist mit ihren Kindern in das Gebiet der Bundesrepublik Ubersiedeln können, so hätte sie entweder persönlich oder durch ihre Kinder mit dem Kläger Fühlung nehmen und über den Scheidungsrechtsstreit und dessen Ausgang näheres in Erfahrung bringen können. Sie hätte auch durch die Flüchtlings- und Fürsorgebehörden geeignete Nachforschungen anstellen können und sicher auch angestellt, die nach der Lebenserfahrung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Ermittlung der Scheidungsakten und des Scheidungsurteils geführt hätten. Auch von Amts wegen würden solche Nachforschungen durch die zuständigen Behörden durchgeführt worden sein, um die Frage der Unterhaltspflicht des Klägers zu klären. Ihre auf dem Kriegsgeschehen beruhende Zurückhaltung in Polen war daher ursächlich dafür, daß sie bis Oktober 1957 über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung des Scheidungsurteils im Unklaren blieb und infolgedessen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
 
der Berufungsfrist nicht betrieb * Die Voraussetzungen für eine 7/iedereinsetzung auf Grund des Art. 3 Ziff. 2 der Schutzverordnung sind somit gegeben.
Dagegen vermag der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, daß die Frist des §
234 Abs. 3 ZPO nach §§ 2 und 4 des Kriegsverjährungsschluß gesetzes vom 28. Dezember 1950 (BGBl I, Seite 821) nicht ablaufen konnte, bevor die Beklagte in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt war. Dieses Gesetz betrifft nur bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Fristen des bürgerlichen Hechts. Das gilt auch von den in § 4 des Gesetzes geregelten Fristen. Diese Bestimmung ist im wesentlichen aus der Zweiten Kriegsmaßnahmenver -Ordnung vom 27. September 1944 (BGBl I, S. 229) übernommen. Sie entspricht dem § 33 dieser Verordnung, der in deren 6. Abschnitt: "Hemmung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen" enthalten war. Mit diesen Fristen waren keine Rechtsmittel- oder sonstigen Fristen des Verfahrensrechts gemeint, da die verfahrensrechtlichen Forschriften der Verordnung in deren 1., 3. und 4. Abschnitt geregelt waren.
Die Tatsache der Wiederverheiratung des Klägers steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. An dieser seiner bereits wiederholt ausgesprochenen und in seinen BGHZ 8, 284, IM Nr. 33 zu EheG § 48 Abs. 2 veröffentlichten Entscheidungen näher begründeten Auffassung hält der Senat fest.
II.
Auch in der Sache selbst läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Seine An-
nähme, daß der Kläger etwaige Verfehlungen der Beklagten, die dem Kläger vor dem letzten ehelichen Verkehr . bekannt gewesen seien, verziehen habe, beruht auf einer rechtlich unbedenklichen Würdigung des Sachverhalts, Der Kläger hat sich auch, wie er selbst vorträgt, nach dem Kriege zunächst um eine Wiedervereinigung mit der Beklagten bemüht. Auch daraus ergibt sich, daß er damals noch bereit war, trotz der von ihm behaupteten Verfehlungen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit ihr fortzusetzen.
Das Vorbringen des Klägers,, die Beklagte habe sich auch nach dem letzten ehelichen Verkehr mehrerer Eheverfehlungen schuldig gemacht, ist nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts schon an sich nicht geeignet, diesen Vorwurf zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere auch von der völlig unbestimmten Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Lager HoflBi mit einem Polen ehewidrige Beziehungen angeknüpft« Wenn die Revision insoweit rügt, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es zu diesem Punkt näherer Angaben bedürfe, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht vorgetragen hat, durch welche konkreten Behauptungen der Kläger auf einen solchen Hinweis hin sein Vorbringen ergänzt haben würde.
Seine Behauptung, daß die Beklagte es an gutem Willen und an geeigneten Bemühungen habe fehlen lassen^ um ihre Aussiedlung aus Polen nach Deutschland zu erreichen, konnte der Kläger durch eine Bekundung der von ihm zu diesem Punkt benannten Zeugen nicht beweisen. Diese Personen hätten zwar möglicherweise bekunden können, daß sie ohne weiteres Polen hätten verlassen können. Daß die Be-
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klagte sich insoweit in genau derselben Lage befunden habe, also dieselben Möglichkeiten für eine Auswanderung gehabt habe, hätten diese Zeugen nicht bekunden können* Die Gesichtspunkte, nach denen die zuständigen polnischen Stellen über die Erteilung einer Ausreiseerlaubnis an die Beklagte entschieden hätten, konnten ihnen nicht bekannt sein* Aus der Tatsache, daß ihnen die Ausreiseerlaubnis erteilt war, konnte nicht gefolgert werden, daß auch die Beklagte sie hätte erhalten können* Das Berufungsgericht hat auf Grund der Auskunft der Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung vom 23* April 1959 sowie der von der Beklagten vorgelegten Erklärungen verschiedener polnischer Stellen ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte trotz ihrer Bemühungen eine solche Erlaubnis nicht erhalten hatte*
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf § 48 EheG gestützten Klagebegehren des Klägers sind frei von Hechtsirrtum und stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet für maßgebend ansieht*
Unangreifbar ist zunächst die vom Berufungsgericht auf Grund einer rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts getroffene Feststellung, daß die Ehe der Parteien bis zu dem Kriegsende noch nicht zerrüttet war*
Für die gegenteilige Behauptung des Klägers, daß eine Zerrüttung ohne sein Verschulden bereits vor dieser Zeit eingetreten sei, fehlt es - zu demal angesichts der unbestrittenen Tatsache des ehelichen Verkehrs und der Bemühungen des Klägers um eine Aussiedlung der Beklagten und seiner Kinder in den ersten Jahren nach dem zweiten udtkrieg - an einer ausreichenden Substantiiei'ung.
 
Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet, der Widerspruch der Beklagten daher zulässig sei, sind unbegründet. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits vor Beginn des Ehescheidungsrechtsstreits und vor dem Empfang des Briefes der Beklagten vom 26. Februar 1950 zu seiner zweiten Ehefrau ehewidrige Beziehungen angeknüpft. Schon dieses sein Verhalten mußte dazu führen, daß seine ehe-liehe Gesinnung schweren Schaden litt. Der Kläger hat dann den Brief der Beklagten vom 26. Februar 1950 zu dem Anlaß genommen, sich endgültig von ihr abzuwenden, ihre fftjorsied-lung in die Bundesrepublik eher zu hindern als zu fördern und die Scheidungsklage gegen sie einzureichen. Daß der Inhalt des Briefes vom 26. Februar 1950 ein solches Verhalten des Klägers unter keinen Umständen rechtfertigen konnte, hat das Berufungsgericht eingehend und zutreffend dargelegt.
Mit Recht hat auch das Berufungsgericht die Beacht-liebkeit des Widerspruchs der Beklagten bejaht. Es hat dazu ausgeführt, daß die Beklagte seit dem 22. Juli 1923, also nun seit fast 36 Jahren, mit dem Kläger verheiratet sei. Sie habe ihm zwei noch lebende Kinder geschenkt. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien habe sie außer einer Frühgeburt zwei weitere Kinder geboren, die verstorben seien. Beide Parteien hätten nach Alter und Herkunft zueinander gepaßt. Schon die Tatsache, daß während der Ehe wiederholt .Kinder geboren worden seien, lasse darauf schließen, daß damals tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten nicht bestanden hätten. Es möge sein, daß ihre Zuneigung zueinander nicht so tief gewesen sei, daß sie die Schickssüsschläge, denen beide aus-
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gesetzt gewesen seien, habe überdauern können. Damit sei aber nicht gesagt, daß sich die Ehe nicht bewährt habe und daß sie wegen eines von Anfang an bestehenden inneren Mangels zwangsläufig zu dem Bruch habe führen müssen.
Die Ehe sei vielmehr an den Folgen der Nachkriegszeit und daran zerbrochen, daß der Kläger unter dem Druck der Verhältnisse nicht die sittliche Kraft aufgebracht habe, sich trotz der widrigen Umstände der Verantwortung für seine Familie bewußt zu bleiben.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen,
 Es ist darin nicht verkannt, daß der Kläger nach dem Kriege in Verhältnisse gelangt war, die ihm ein Festhalten an der Ehe und eine Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung auch gegenüber Versuchungen, wie sie in dieser Lage durch die Bekanntschaft mit anderen Frauen an ihn herantraten, nicht leicht machten. Das Los des .Tlägers war jedoch in dieser Hinsicht nicht schwerer als das ungezählter anderer Flüchtlinge, die den von ihnen getrennten Ehegatten die Treue gehalten haben, auch wenn viele von ihntfe noch in jüngerem Lebensalter standen als der Kläger, ln jedem Falle war dessen Los noch bei weitem leichter als das seiner in Polen lebenden Ehefrau. Bei all*r Würdigung der schwierigen Lage des Klägers kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß er in der Stunde der Bewährung versagt hat, indem er sich der entscheidenden sittlichen Aufgabe, die ihm das Leben zugewiesen und die er mit der Eingehung und Führung der Ehe übernommen hatte: das Schicksal seiner Ehefrau und seiner Kinder zu deren und letzlich auch zu seinem eigenen Wohl auch dann verantwortlich mitzutragen, wenn es zu einem leidvollen Schicksal wurde, entzog, um sich selbst in der Lebensund Geschlechtsgemeinschaft mit einer anderen Frau das Leben leichter und angenehmer gestalten zu können (Hochzeitsreise nach Tirol), während
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seine Familie in ihrem schweren und leid vollen Los allein gelassen war.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, daß die Tatsache der zweiten Eheschließung der Aufrechterhaltung der ersten Ehe nicht entgegensteht.
Es ist dahei von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in dieser.Frage seiner Kochtsprechung zugrunde gelegt und insbesondere ln seiner Entscheidung vom 1, Oktober 1958 (Lfiä Nr. 30 zu EheG § 48 Abs. 2) näher dargelegt hat. Eine vergleichende sittliche Wertung beider Ehen muß hier zu dem Ergebnis führen, daß die stärkere sittliche Berechtigung für den Fortbestand der ersten Ehe spricht. Sie weist eine erheblich längere Dauer auf als die zweite. Aus ihr sind mehrere Kinder hervorgegangen, während die zweite’Ehe kinderlos geblieben ist.
Ob der Weg, auf dem der Kläger zu der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten gelangt ist, sittlicheinwandfrei ist, mag dahinstehen. Der Revision ist insoweit zuzugeben, daß der Kläger in einem Scheidungsrechtsstreit rechtlich nicht verpflichtet war, dem Gericht die Tatsache seiner ehewidrigen Beziehungen zu seiner späteren zweiten Ehefrau zu unterbreiten. Es mag auch zutreffen, daß die Verantwortung dafür, daß es unterlassen wurde, der Beklagten neben der öffentlichen Zustellung durch einen gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brief eine Abschrift der Klageschrift und des Berufungsurteils zu übermitteln, nicht oder nicht in erster Linie den Kläger trifft. In jedem Falle wußte der Kläger, daß die Beklagte ohne ihre Schuld nicht in der Lage war, sich in dam Rechtsstreit vertreten zu lassen und sieb gegen die Vorwürfe,die er gegen sie erhoben hatte, zu verteidigen. Vor allem aber wußte er, daß das auf Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten
 
lautende Urteil der wirklichen Sachlage nicht gerecht wurde und daß 68 in dieser Form niemals ergangen wäre, wenn der ganze und wahre Sachverhalt, insbesondere auch das gesamterer letzten mündlichen Verhandlung vorangegangene eigene Verhalten des Klägers dem Gericht bekannt gewesen wäre.
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ascher Baske Johannsen v.Werner Dr.Loewenheim
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