An der Ansicht, daß der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, sobald er im Brbgang auf eine, der in § 46 Abs. 2 BEGr genannten Personen Ubergegangen ist, unbesohränkt weiter vererblich ist, wird festgehalten. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br* -.y. Werner, Wustenberg und Br Loewenheim für Recht erkannt: Bas beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, öerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu dem Rechtsstandpunkt gestellt, den der erkennende Senat in seinem in BI EEG § 46 Kr. 3 = RzW 57 . Es ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung im Wege der Erbfolge vor seiner Festsetzung oder der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über ihn nur auf den Ehegatten, die Kinder, Enkel oder Eltern des Verfolgten übergehen könne,* daß er auch dann nicht, wenn er auf eine dieser Personen übergegan-gen sei, frei vererblich sei. Sie führe in besonders liegenden Fällen zu unbilligen Ergebnissen, § 46 BEG habe öen Kreis der Personen, auf den der Anspruch .wegen Ent* Schädigung für Freiheitsentziehung ubergehen könne, gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 BErgG nicht erweitern sollen, und schließlich wird auf die Fassung des § 46 Abs. 2, "wenn* der Verfolgte . Es würde dann oft von der Arbeitsweise der Entschädigungsbehörden, ob diese schnell oder säumig arbeiten, abhängen,' wer in den Genuß der Entschädigungsleistung kommtDas vom Berufungsgericht und von Brunn mißbilligte Ergebnis würde in den angeführten Fällen, wenn die Entschädigungsbehörde entsprechend schnell gearbeitet und den Anspruch vor dem tPode des Berechtigten festgesetzt hätte, ebenso eintreten» Es wäre sicherlich Daraus, daß in einem Erläuterungsbuch, dem von Becker/^uber/Küster, in § 17 An. 9 und 22 zu dieser Bestimmung die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht niedergelegt ist und daß der Gesetzgeber im § 46 BEG keine ausdrücklich abweichende Begelung getroffen hat, folgt nicht, daß der Gesetzgeber damit die von Becker/Suber/ Küster vertretene Ansicht billigen und auch für § 46 BBG gelten lassen wollte, zu demal ein anderes'Brläuterungsbuch, Biesein/ Wilden, die Frage in den Erläuterungen zu § 17 BErgG nicht erörtert hst, Rückschlüsse auf bestimmte Vorstellungen des Gesetzgebers wären nur möglich, wenn sich zu § 17 BErjgG' in dieser Frage eine vom Bundesgerichtshof gebilligte feste Rechtsprechung herausgebildet hatte« Das ist aber nieht geschehen. I Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 BBG: "wenn der Verfolgte jbeerbt wird” spricht allein für die vom erkennenden Senat ver-*tretene Ansicht, Gerade dann, wenn das Gesetz es, wie Brunn aaO ausführt, darauf abstellen würde, wer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch diesen geltend macht, hätte es heißen müssen: «beerbt worden ist«; denn entweder wird der Anspruch von dem Verfolgten selbst geltend gemacht oder von einer Person,, die den Verfolgten beerbt hat, von der der Verfolgte beerbt worden ist. Baß im Gesetz die Passung ”bgerbt wird" gewählt worden ißt, ergibt; daß nur eine Bestimmung darüber getroffen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch beim Tode des Verfolgten vererblich sein soll. Er ist es dann, wenn der Verfolgte bei seinem Tode von einer der im § 46 Abs. 2 genannten Personen beerbt wird. Ist der Anspruch im Wege des Erbgangs auf eine dieser Personen übergegangen, dann ist er, da das Gesetz keine gegenteilige, eine wel feere Beschränkung der Vererblichkeit anordnend^ Bestimmung enthalt, wie der Senat in dem LM BEG § 46 Kr*- 5 ver-I öffentliehten Urteil ausgeführt hat,‘uneingeschränkt weiter ■vererblich. Ba die weiteren Voraussetzungen für' den geltend gemachten Anspruch gegeben sind, war das beklagte Band mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, § 225 BEG nach dem Antrag der Klägerin zu verurteilen.
Kaehs chiagewerk 2 j a Amtliche Saiamlungs nein 77 2545 036 BBS § 46 An der Ansicht, daß der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, sobald er im Brbgang auf eine, der in § 46 Abs. 2 BEGr genannten Personen Ubergegangen ist, unbesohränkt weiter vererblich ist, wird festgehalten. BGH, Urt. Vo 18. Februar 1959 ~ IV ZR 254/58 014 .Stuttgart IV ZR 254/58 Verkündet am 18* Februar 1959 Romaeker, Justizangestellter als Ux’kundsbeamter dor Geschäftssteile Im Hamen des Voo lkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Erna W Staat Hl geb. St( YflP, USA/ Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozoßbevollmüclitigterj Rechtsanwalt gegen % das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Heue Weinsteige 21, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 4NlB|R. iu'WKRth* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br* -.y. Werner, Wustenberg und Br Loewenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8* August 1958 wird aufgehoben. B^s Urteil dor II. Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart vom 21. Juni 1958 wird geändert. Bas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin RM 750 zu zahlen. Bas beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, öerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. . • Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestand? Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 12« November 1952 in H# verstorbenen Kaufmanns Theodore Theodoi'e war seinerseits Alleinerbe seiner am 3.. Fe- bruar 1947 in Amerika verstorbenen Mutter, der verwitweten Frau Sara W^RI geb. We^ÜHP* Diese war wegen ihrer jüdischen Hasse im Dritten Reich nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnah-men ausgesetzt gewesen. Sie war von ihrem letzten inländischen Wohnsitz aus im Oktober 1940 in das südfranzösische Lager Ours verbracht und dort bis zu dem .20. Marz 1941 festgehalten worden« ■ Anschließend war sie nach den Vereinigten Staaten von Amerika auegewandert und hatte dort bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz« Die Klägerin als Urbeserbin der Vorfolgten begehrt eine. Entschädigung im Betrage"vion 750 DM für eine von der Verfolgten erlittene fünfmonatige Freiheitsentziehung. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt. Ihre Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi es eh 9 Jedoch, die Revision zugelassen« Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag auf Zahlung von 75CLDM weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. . Entscheidungsgründes * Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu dem Rechtsstandpunkt gestellt, den der erkennende Senat in seinem in BI EEG § 46 Kr. 3 = RzW 57 . 23832 veröffent- lichten Urteil eingenommen hat. Es ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung im Wege der Erbfolge vor seiner Festsetzung oder der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über ihn nur auf den Ehegatten, die Kinder, Enkel oder Eltern des Verfolgten übergehen könne,* daß er auch dann nicht, wenn er auf eine dieser Personen übergegan-gen sei, frei vererblich sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich in der Hauptsache auf die von Brunn HJW RzW 1957? 255 niedergelegten Gedanken gründen, geben keinen Anlaß, von-der .Rechtsprechung des erkennenden Senats abzuweichen. Gegenüber dieser Rechtsprechung werden in der Hauptsache drei Gründe angeführt? Sie führe in besonders liegenden Fällen zu unbilligen Ergebnissen, § 46 BEG habe öen Kreis der Personen, auf den der Anspruch .wegen Ent* Schädigung für Freiheitsentziehung ubergehen könne, gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 BErgG nicht erweitern sollen, und schließlich wird auf die Fassung des § 46 Abs. 2, "wenn* der Verfolgte . . . beerbt wird”hingewiesen. Das Ergebnis,, zu dem die Anwendung eines Gesetzes in Ausnahmefällen führt, kann in der Regel nur Anlaß geben, zu überlegen, ob das Gesetz dieses Ergebnis in Kauf nehmen will oder nicht. Für die hierzu treffende Auslegung können aus. diesem Ergebnis keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden, da auch dann, wenn das Gesetz so ausgelegt würde, wie es das Berufungsgericht will, unbillige Ergebnisse möglich sind. Das hat der erkennende Senat in seinem oben angeführten Urteil dargelegt. Es würde dann oft von der Arbeitsweise der Entschädigungsbehörden, ob diese schnell oder säumig arbeiten, abhängen,' wer in den Genuß der Entschädigungsleistung kommtDas vom Berufungsgericht und von Brunn mißbilligte Ergebnis würde in den angeführten Fällen, wenn die Entschädigungsbehörde entsprechend schnell gearbeitet und den Anspruch vor dem tPode des Berechtigten festgesetzt hätte, ebenso eintreten» Es wäre sicherlich zu mißbilligen, wenn die Entschädigungsbehörde die Festsetzung der Ansprüche hinauszögerte, nur um etwaige solche.Ergebnisse zu vermeiden« Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes können gleichfalls keine Schlüsse gezogen werden. Für § 17 Abs. 2 Satz 2 BErgG konnte die Frage nach der freien Vererblichkeit der im Erbgang i * * auf einen nahen Angehörigen übergegangenen Ansprüche gleichfalls aufgeworfen werden. Der. Bundesgerichtshof hat keine Gelegenheit gehabt, diese Frage zu entscheiden. Daraus, daß in einem Erläuterungsbuch, dem von Becker/^uber/Küster, in § 17 Anm. 9 und 22 zu dieser Bestimmung die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht niedergelegt ist und daß der Gesetzgeber im § 46 BEG keine ausdrücklich abweichende Begelung getroffen hat, folgt nicht, daß der Gesetzgeber damit die von Becker/Suber/ Küster vertretene Ansicht billigen und auch für § 46 BBG gelten lassen wollte, zu demal ein anderes'Brläuterungsbuch, Biesein/ Wilden, die Frage in den Erläuterungen zu § 17 BErgG nicht erörtert hst, Rückschlüsse auf bestimmte Vorstellungen des Gesetzgebers wären nur möglich, wenn sich zu § 17 BErjgG' in dieser Frage eine vom Bundesgerichtshof gebilligte feste Rechtsprechung herausgebildet hatte« Das ist aber nieht geschehen. I Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 BBG: "wenn der Verfolgte jbeerbt wird” spricht allein für die vom erkennenden Senat ver-*tretene Ansicht, Gerade dann, wenn das Gesetz es, wie Brunn aaO ausführt, darauf abstellen würde, wer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch diesen geltend macht, hätte es heißen müssen: «beerbt worden ist«; denn entweder wird der Anspruch von dem Verfolgten selbst geltend gemacht oder von einer Person,, die den Verfolgten beerbt hat, von der der Verfolgte beerbt worden ist. Der Brbfall ist, wenn der Verfolgte gestorben ist, nach § 1922 BGB mit dessen 2?od eingetreten. Er liegt, wenn ein Erbe oder Erbeserbe den Anspruch geltend, macht, immer in der Vergangenheit i Baß im Gesetz die Passung ”bgerbt wird" gewählt worden ißt, ergibt; daß nur eine Bestimmung darüber getroffen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch beim Tode des Verfolgten vererblich sein soll. Er ist es dann, wenn der Verfolgte bei seinem Tode von einer der im § 46 Abs. 2 genannten Personen beerbt wird. Ist der Anspruch im Wege des Erbgangs auf eine dieser Personen übergegangen, dann ist er, da das Gesetz keine gegenteilige, eine wel feere Beschränkung der Vererblichkeit anordnend^ Bestimmung enthalt, wie der Senat in dem LM BEG § 46 Kr*- 5 ver-I öffentliehten Urteil ausgeführt hat,‘uneingeschränkt weiter ■vererblich. Ba die weiteren Voraussetzungen für' den geltend gemachten Anspruch gegeben sind, war das beklagte Band mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, § 225 BEG nach dem Antrag der Klägerin zu verurteilen. Baske Johannsen v. Werner Wüstenberg Br. Löewenheim *