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BGH · IV ZE 254/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 254/57

Rechtssatzs Aus dem Inhalt der Anweisung des Reichssicherheits-hauptamts vom 22« Juli 1941 an die Kriminalpolizei in Königsberg ist nichts dafür zu entnehmen* daß mit diesem Erlaß die davon betroffenen Zigeuner wegen ihrer Rasse verfolgt werden sollten« Zur Annahme einer rassischen Verfolgung auf Grund des Erlasses vom 6« Juli 1942 bedarf es grundsätzlich einer Feststellung des Y/ortlauts oder zu demindest des Inhalts dieses Erlasses; die Bemerkung in den sogenannten Auschwitz-Erlaß, daß jener Erlaß eine "ähnliche” Regelung enthalte, reicht für sich allein grundsätzlich noch nicht aus« Juli 1941 an die Kriminalpolizei in Königsberg über die Abschiebung der ostpreuöischen Zigeuner erklären« Diese Anweisung führe im einleitenden Absatz im ersten Orbz unzweideutig die Rassenfrage ein* Denn es heiße dorts "Sine allgemeine und endgültige Lösung der Zigeu-nerfrage kann im Augenblick nicht erfolgen*" Sie lasse mit ihrem zweiten Satzs "Dagegen steht einer vorläufigen Sonderregelung für Ostpx’euöen nichts im »tege", ebenfalls keinen Zweifel daran* daß sie die Behandlung der Zigeuner als solcher im Auge habe* folgerichtig empfehle die Anweisung im dritten Satz? Dezember 1942 über die Einweisung der Zigeuner in Konzentrationslager sei zu dem Schluß nach Ziff* 13 gesagts "Ähnliche Regelungen sind getroffen für Zigeuner des ehemaligen Burgenlandes durch Zrla^ vom . ; Zigeuner Ostpreußens durch Erlaß des Reichssicherheitsh&uptamts - V A 2 Nr. 281/III/42 vom 6*7* 19425 Zigeuner aus den Alpen-und Donaureichsgauen •»...**"» Obwohl den Berufungsgericht der Erlaß für Ostpreußen xnit seinen einzelnen Bestimmungen nicht Vorgelegen hat. keine Bedenken anzunehmen, daß er Maßnahmen gegen die Zigeuner wegen ihrer Rasse enthalte* daß er ihre Festnahme und übex’führung in Konzentrationslager angeordnet und ebenfalls den Zweck verfolgt habe, die Vernichtung der in Ostpreußen lebenden Zigeuner vorzubereiten und durchzuführen* Bas will das Berufungsgericht daraus schließen, daß die Ausführungsanordnung vom 29« Januar 1943 den Erlaß vom 6* Juli 1942 als einen Erlaß mit einer "ähnlichen Regelung" bezeichne und daß der Auschwitz-Erlaß zweifellos eine rassische Verfolgung der Zigeuner zun Gegenstand habe. Sodann lasse sich dies aus der Anweisung vom 22o Juli 19^1 entnehmen, aus der sich ergehe, daß man an der verantwortlichen Stelle im Reichssicherheitshaupt-amt geglaubt habe, in Ostpreußen schon eher als in anderen Teilen des Reiches die Zigeunerfrage von der rassischen Seite her lösen zu können» Zumindest wäre daher mit dem Erlaß vom 6» Juli 1942, der vermutlich Anfang August 1942 durchgeführt worden sei, die Einleitung einer rassischen Verfolgung der in Ostpreußen befindlichen Zigeuner zu erblicken, so daß jedenfalls für die Zeit vom 1. August 1942 bis 28* Februar 1943«, also für weitere 7 Monate, eine HaftentSchädigung mit insgesamt 1*050,— DM der Klägerin zuzubilligen sei» Von Nachforschungen nach den Inhalt und nach der Bedeutung und der Art der Durchführung der Anweisung vom 22, Juli 1941 hat das Berufungsgericht nach anfänglichen Ermittlungsversuchcn abgesehen, da die Erlasse sich ausschließlich an die Polizei-stellen in Ostpreußen gerichtet haben, dort die Unterlagen größtenteils vernichtet und soweit etwa noch vorhanden, nicht zugänglich seien, III* Soweit die Revision Verfahrensrugen gegen die Beurteilung der Erlasse vom 22» Juli 1941 und 6, Juli 1942 erhebt, sind sie begründet» Zwar handelt es sich hei der Frage, oh die Klägerin aus rassischen Gründen verhaftet worden ist, grundsätzlich um eine Tatfrage, ihi*e Beurteilung unterliegt auch, soweit sie auf Würdigung historischer Vorgänge beruht, nicht, wie ales die Revision meint, der freien Beurteilung des Revisionsgerichts. als Verwaltungsakt auch im Revisionsverfahren ausgelegt werden; aus ihr läßt sich jedoch nichts über eine rassische Verfolgung entnehmen* Im Gregenteil ergibt sich nur, daß man die Zigeuner, die ja auch schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus als asozial galten, zu dem Arbeitseinsatz bringen wollte; eine allgemeine und endgültige Lösung der Zigeu nerfrage sollte nach dem Erlaß vom 22, Juli 1941 noch nicht er folgen und sie ist auch, wie dies bereits in der Entscheidung des erkennenden Senats - obgedruckt in RzW 56, 113 ausgeführt ist, vor dem Auschwitz-Erlaß noch nicht in einer Vernichtung der Zigeuner aus rassischen Gründen gesehen worden* Die erst annähernd 1 Jahr später herausgegebene Ausführung des Ober kommandos der Wehrmacht über den Ausschluß der Zigeuner vom V/ehrdienst läßt sich für die Auslegung eines Erlasses über den Arbeitseinsatz der Zigeuner im Jahre 1941 nicht verwerten. In diesem Zusammenhang kann auch die wiederholte Straffälligkeit der Klägerin,’ die verhältnismäßig kurz vor ihrer Verhaftung lag, nicht ohne Bedeutung sein» Vielmehr kann ihre Verbringung in ein Lager auch auf den Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 14« Dezember 1937 und dem Schnellbrief des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Da sonst rassische Gründe für die Verhaftung der Klägerin bisher nicht festgestellt sind, kann es sich im übrigen nur fragen, ob etwa die weitere Inhaftierung der Klägerin auf Grund des Erlasses vom 6, Juli 1942 aus Rassegründen erfolgt ist, ähnlich wie dies nach dom oben angeführten urteil hinsichtlich der Zigeuner für die Zeit ab 1* März 1943 naheliegt, Las Berufungsgericht hat dies angenommen, weil in der Ausführungsverordnung vom 29- Januar 1943 zu dem nahme rechtfertigen lassen, daß bereits dieser Erlaß Anordnungen enthalter habe, wie sie mit dem Auschwitz-Brlaß und der Ausführungsanordnung zu diesem getroffen worden sind«, Es kann aber nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht der in § 176 BBC- normierten Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln, nachgckomnen ist«, Es ist bekannt, daß das Institut für Zeitgeschichte in München, das Institut für Strafrecht an * der Universität Gottingen und das Institut für Kriminologie w und Strafvollcugskunde an der Universität Freiburg/Brsg, in Besitz von Unterlagen über die Behandlung der Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus sind oder Uber diese Präge besondere Kenntnisse besitzen- Von der Möglichkeit, durch diese stellen Material über die Behandlung der Zigeuner in Ostpreußen, insbesondere auf Grund des Erlasses vom 6« Juli 1942 zu erlangen, hätte daher das Berufungsgericht Gebrauch machen müssen (vgl, auch die Entscheidung des erkennenden Senats RzW 57, 202^), Sod8iin ware es angebracht gewesen, auch Ermittlungen nach dem Inhalt der übrigen in Ziff- 13 der Ausfuhrungsanordnung des Reichssicherheitshauptants vom 29- Januar 1943 erwähnten Erlasse anzustellen, da aus /ihnen, wenn der Erlaß für Ost- *»\ preußen nicht zu ermitteln wäre, ein Schluß auf seinen Inhalt wohl besser gezogen werden könnte.

OstpreußenAnweisungErlaßBerufungsgerichtzigeunernKlägerinrassisch

Volltext der Entscheidung

2463 001
Mt
 Für das Nachschlagewerk !
Ificht^für^ die Amt liehe Sammlung ^
Gesetz* BEG §§ 1, 176
Rechtssatzs Aus dem Inhalt der Anweisung des Reichssicherheits-hauptamts vom 22« Juli 1941 an die Kriminalpolizei in Königsberg ist nichts dafür zu entnehmen* daß mit diesem Erlaß die davon betroffenen Zigeuner wegen ihrer Rasse verfolgt werden sollten« Zur Annahme einer rassischen Verfolgung auf Grund des Erlasses vom 6« Juli 1942 bedarf es grundsätzlich einer Feststellung des Y/ortlauts oder zu demindest des Inhalts dieses Erlasses; die Bemerkung in den sogenannten Auschwitz-Erlaß, daß jener Erlaß eine "ähnliche” Regelung enthalte, reicht für sich allein grundsätzlich noch nicht aus«
Aktenzeichen? IV ZE 254/57
Urteil des BGil v, 29» Januar 1958	OLG	Oldenburg
I
IV. ZR 254/57 (4 U (E) 206/56)
Verkündet am 29» Januar 1958
Justizangeetellter als ü rkund s b e amt er der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Kiedersachsen, vertreten durch den Itfiedersächsischen Minister des Innern in HfH, L^palleefli
 Beklagten und Revisionsklägers,
- ir'ro z eßbe Vollmacht igt er:
Rechtsanwalt Br» in
 gegen
die V/itvue Erna R flHHHB	BfÜ in VBMHfc
SBk,
 Klägerin und Revisionabeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schiff in Oldenburg -
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 22, Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher* Baske, Br* v. Werner, Wüstenberg und wilden
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 4» Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgericlxts in Oldenburg vom 4» Juni 1957 wird aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvei’wiesen,
 Bie Entscheidung lut gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
-2
JbO
Tatbestand:
Die im Jahre 1910 geborene Klägerin ist Zigeunermischlinge Sie hat in Ostpreußen gelebt und behauptet, dort einen festen Wohnsitz und Arbeit gehabt zu haben» Sie ist wiederholt gerichtlich bestraft worden, und zwar u»a» in den Jahren 1932 und 1933 wegen Betteins mit 5 Tagen und 4 Wochen Haft, 1936 wegen Beleidigung mit 10 Tagen Haft und in den Jahren 1938 und 1939 wegen Hehlerei hezw» wegen Diebstahls mit 2 bez\Vo 3 Monaten Gefängnis»
Sie behauptet, am 24* Harz 1942 in Ostpreußen wegen ihrer Eigenschaft als Zigeunermischling festgenommen und bis zu dem 15» April 1945 in Haft gehalten worden zu sein»
Für die Dauer ihrer Haft begehrt sie eine Entschädigung»
Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine solche nur für die Zeit vom 1» Kürz 1943 ab bewilligt» Ihre Klage gegen die Ablehnung einer Entschädigung für die Zeit vom 24» März 1942 bis 28» Februar 1943 hatte beim Landgericht keinen Erfolg»
Dagegen hat das Cberlandesgericht ihr auch für diese Zeit eine Entschädigung zugebilligt»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Versagung einer Entschädigung für diese Zeit von 11 Monaten in Höhe von 1»650,— DM» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
EntseheidungsgrUnde:
Die Revision muß zur Aufhebung des Berufungsurteils führen»
Io Das Oberlandesgericht führt zunächst zu Beginn der Begründung seines üi’teils aus, es lasse sich nicht einwandfrei feststellen,
• 3 -

weswegen die Klägerin in Haft genommen worden sei, insbesondere sei weder festzustellen, daß die Klägerin ihrer Itasee wegen verhaftet worden sei, noch daß ihre Zugehörigkeit zur Zigeunerrasse ohne jeden Einfluß auf ihre Verhaftung gewesen sei. Trotzdem will das Gericht Hassegründe für die Inhaftierung als ursächlich ansehen»
Schon dies ist nicht unbedenkliche Das B3G enthält bei Freiheitsschaden keine gesetzliche Vermutung dafür, daß dieser Schaden, auch wenn es sich um einen rassisch Verfolgten handelt, auf Gewaltmaßnahmen beruht» Im Gegenteil ist, wio § 176 Abs«, 2 3BG ergibt, eine positive Feststellung erforderlich»	.
II» Das Berufungsgericht nimmt als wahrscheinlich an, die	[
Klägerin sei aus Gründen der Rasse verfolgt worden und stützt diese Annahme im wesentlichen auf folgende Hrwägungens	;
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io Die in den Unterlagen des Konzentrationslagers Bergen-	|
Belsen als Grund für die Inhaftierung der Klägerin angegebene ^
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Arbeitsscheu träfe nicht zu, denn die Klägerin habe in Ost-	I
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preußen in fester Arbeit gestanden«,	;
2. Vorbeugende Verbrechensbekämpfung käme nicht in Betracht,
 da die Bestrafungen der Klägerin in den Jahren 1932 bis 1939	\
und der Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 14»12*1 9j®F
und der Scbnellbricf des Reichskriminalpolizeiants vom 1»6*1938	§
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über eine vorbeugende Verbrechensbekämpfung im Zeitpunkt der Ver- ; haftung bereits eine Reihe von Jahren zurückgelegen hätten»
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3; Die für eine Omsiedlung von Zigeunern erlassene Grenz-	%
sonenv er Ordnung vom 2» September 1939 und die darauf beruhenden	£
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Erlasse seien im Jahre 1942 für Ostpreußen ohne Bedeutung gewesen, da die deutsche Kampffront im Osten viele 100 km östlich von Ostpreußen verlaufen sei.	;
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4« Die Verhaftung der Klägerin ließe sich mangels anderer Anhaltspunkte nur als Auswirkung einer Anweisung des Reichssieh er heit shauptaxts vom 22. Juli 1941 an die Kriminalpolizei in Königsberg über die Abschiebung der ostpreuöischen Zigeuner erklären« Diese Anweisung führe im einleitenden Absatz im ersten Orbz unzweideutig die Rassenfrage ein* Denn es heiße dorts "Sine allgemeine und endgültige Lösung der Zigeu-nerfrage kann im Augenblick nicht erfolgen*" Sie lasse mit ihrem zweiten Satzs "Dagegen steht einer vorläufigen Sonderregelung für Ostpx’euöen nichts im »tege", ebenfalls keinen Zweifel daran* daß sie die Behandlung der Zigeuner als solcher im Auge habe* folgerichtig empfehle die Anweisung im dritten Satz? "Die Errichtung eines Zigeuuergemeinschaftslagers" und fahre im vierten Satz fort: "Dort könnten entweder alle Zigeuner Ostpreußens oder der Landkreise zusatuuengezogen werden, in denen sich Zigeuner bisher unliebsam bemerkbar gemacht haben".
Auch das Oberkommando der Wehrmacht habe in einer Verfügung vom 10* Juli 1942 darauf hingewiesen* daß alle Zigeuner und Sigeunermischlinge aus "rassepolitischen Gründen" vom Wehrdienst ausgeschlossen seien* Auf diese Verfügung habe das Reichssicherheitshauptamt in einer Anweisung vom 28*8*1942 sich bezogen*
5 c In einer Ausführungsanordnung des Reichs Sicherheitshauptamts vom 29» Januar 1943 zu dem sogenannten Auschwitz-Erlaß vom 16. Dezember 1942 über die Einweisung der Zigeuner in Konzentrationslager sei zu dem Schluß nach Ziff* 13 gesagts "Ähnliche Regelungen sind getroffen für Zigeuner des ehemaligen Burgenlandes durch Zrla^ vom .	;	Zigeuner
 Ostpreußens durch Erlaß des Reichssicherheitsh&uptamts - V A 2 Nr. 281/III/42 vom 6*7* 19425 Zigeuner aus den Alpen-und Donaureichsgauen •»...**"» Obwohl den Berufungsgericht der Erlaß für Ostpreußen xnit seinen einzelnen Bestimmungen nicht Vorgelegen hat. beständen, so meint das Berufungsgericht,
 
keine Bedenken anzunehmen, daß er Maßnahmen gegen die Zigeuner wegen ihrer Rasse enthalte* daß er ihre Festnahme und übex’führung in Konzentrationslager angeordnet und ebenfalls den Zweck verfolgt habe, die Vernichtung der in Ostpreußen lebenden Zigeuner vorzubereiten und durchzuführen* Bas will das Berufungsgericht daraus schließen, daß die Ausführungsanordnung vom 29« Januar 1943 den Erlaß vom 6* Juli 1942 als einen Erlaß mit einer "ähnlichen Regelung" bezeichne und daß der Auschwitz-Erlaß zweifellos eine rassische Verfolgung der Zigeuner zun Gegenstand habe. Sodann lasse sich dies aus der Anweisung vom 22o Juli 19^1 entnehmen, aus der sich ergehe, daß man an der verantwortlichen Stelle im Reichssicherheitshaupt-amt geglaubt habe, in Ostpreußen schon eher als in anderen Teilen des Reiches die Zigeunerfrage von der rassischen Seite her lösen zu können» Zumindest wäre daher mit dem Erlaß vom 6» Juli 1942, der vermutlich Anfang August 1942 durchgeführt worden sei, die Einleitung einer rassischen Verfolgung der in Ostpreußen befindlichen Zigeuner zu erblicken, so daß jedenfalls für die Zeit vom 1. August 1942 bis 28* Februar 1943«, also für weitere 7 Monate, eine HaftentSchädigung mit insgesamt 1*050,— DM der Klägerin zuzubilligen sei» Von Nachforschungen nach den Inhalt und nach der Bedeutung und der Art der Durchführung der Anweisung vom 22, Juli 1941 hat das Berufungsgericht nach anfänglichen Ermittlungsversuchcn abgesehen, da die Erlasse sich ausschließlich an die Polizei-stellen in Ostpreußen gerichtet haben, dort die Unterlagen größtenteils vernichtet und soweit etwa noch vorhanden, nicht zugänglich seien,
III* Soweit die Revision Verfahrensrugen gegen die Beurteilung der Erlasse vom 22» Juli 1941 und 6, Juli 1942 erhebt, sind sie begründet» Zwar handelt es sich hei der Frage, oh die Klägerin aus rassischen Gründen verhaftet worden ist, grundsätzlich um eine Tatfrage, ihi*e Beurteilung unterliegt auch, soweit sie auf Würdigung historischer Vorgänge beruht, nicht, wie ales die Revision meint, der freien Beurteilung des Revisionsgerichts. Pie Anweisung vom 22» Juli 1941 kann aber
i
als Verwaltungsakt auch im Revisionsverfahren ausgelegt werden; aus ihr läßt sich jedoch nichts über eine rassische Verfolgung entnehmen* Im Gregenteil ergibt sich nur, daß man die Zigeuner, die ja auch schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus als asozial galten, zu dem Arbeitseinsatz bringen wollte; eine allgemeine und endgültige Lösung der Zigeu nerfrage sollte nach dem Erlaß vom 22, Juli 1941 noch nicht er
 folgen und sie ist auch, wie dies bereits in der Entscheidung
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des erkennenden Senats - obgedruckt in RzW 56, 113 ausgeführt ist, vor dem Auschwitz-Erlaß noch nicht in einer Vernichtung der Zigeuner aus rassischen Gründen gesehen worden* Die erst annähernd 1 Jahr später herausgegebene Ausführung des Ober kommandos der Wehrmacht über den Ausschluß der Zigeuner vom V/ehrdienst läßt sich für die Auslegung eines Erlasses über den Arbeitseinsatz der Zigeuner im Jahre 1941 nicht verwerten.
In diesem Zusammenhang kann auch die wiederholte Straffälligkeit der Klägerin,’ die verhältnismäßig kurz vor ihrer Verhaftung lag, nicht ohne Bedeutung sein» Vielmehr kann ihre Verbringung in ein Lager auch auf den Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 14« Dezember 1937 und dem Schnellbrief des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Juni 1938 über eine vorbeugende Verbrechensbekämpfung, der auch noch im Jahre 1941 seine Gültigkeit besaß, in Betracht kommen, wie der Erlaß vom 22. Juli 1941 auch von Zigeunern spricht, die sich "unliebsam bemerkbar gemacht haben"* Zu berücksichtigen ist auch, daß im Juli 1941 Ostpreußen noch, zu dem Operationsgebiet gehört hat.
Da sonst rassische Gründe für die Verhaftung der Klägerin bisher nicht festgestellt sind, kann es sich im übrigen nur fragen, ob etwa die weitere Inhaftierung der Klägerin auf Grund des Erlasses vom 6, Juli 1942 aus Rassegründen erfolgt ist, ähnlich wie dies nach dom oben angeführten urteil hinsichtlich der Zigeuner für die Zeit ab 1* März 1943 naheliegt, Las Berufungsgericht hat dies angenommen, weil in der Ausführungsverordnung vom 29- Januar 1943 zu dem
*
Inhalt des Erlasses von 6«, Juli 1942 nichts Näheres fest stei-
nahme rechtfertigen lassen, daß bereits dieser Erlaß Anordnungen enthalter habe, wie sie mit dem Auschwitz-Brlaß und der Ausführungsanordnung zu diesem getroffen worden sind«, Es kann aber nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht der in § 176 BBC- normierten Pflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln, nachgckomnen ist«, Es ist bekannt, daß das Institut für Zeitgeschichte in München, das Institut für Strafrecht an * der Universität Gottingen und das Institut für Kriminologie w und Strafvollcugskunde an der Universität Freiburg/Brsg, in Besitz von Unterlagen über die Behandlung der Zigeuner während der Herrschaft des Nationalsozialismus sind oder Uber diese Präge besondere Kenntnisse besitzen- Von der Möglichkeit, durch diese stellen Material über die Behandlung der Zigeuner in Ostpreußen, insbesondere auf Grund des Erlasses vom 6« Juli 1942 zu erlangen, hätte daher das Berufungsgericht Gebrauch machen müssen (vgl, auch die Entscheidung des erkennenden Senats RzW 57, 202^), Sod8iin ware es angebracht gewesen, auch Ermittlungen nach dem Inhalt der übrigen in Ziff- 13 der Ausfuhrungsanordnung des Reichssicherheitshauptants vom 29- Januar 1943 erwähnten Erlasse anzustellen, da aus /ihnen, wenn der Erlaß für Ost- *»\ preußen nicht zu ermitteln wäre, ein Schluß auf seinen Inhalt wohl besser gezogen werden könnte. Berücksichtigt muß auch werden, daß die Ausdrucksweise des nationalsozialistischen Gewalthabers bei seinen Verfolgungsmaßnahmen sehr oft mit der Wirklichkeit nicht in Einklang gestanden hat«, Nicht außer acht gelassen werden darf ferner, daß zur Anwendung der im § 176 AbSo 2 BEG gewährten Beweiserleichterung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin erforderlich ist« Allerdings besteht kein Bedenken dagegen, eine Beweisnotr die infolge der Gewalt- und Katastrophenpolitik de • nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Ver-
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lustes Ostpreußens entstanden ist, der Klägerin zugute kommen zu lassen (vgl«, Blessin-Wilden So 796 ff Anm- 8 zu § 176)o
TV, Aus diesen Gründen war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEG*
Ascher Baske v«, Werner Wüstenberg Wilden
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