Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank, die aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind, können, auch wenn sie nicht für die Erlangung der Genehmigung zur Ausfuhr von Umzugs gut erhoben werden, Sonderabgaben im Sinne des § 21 Abs 1 BEG sein» Stehen sie mit einem Vermögenstransfer in Zusammenhang, so beruht der Entschädigungsanspruch auf $ 21, nicht aber auf $ 23 BEG« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart teilweise aufgehoben und der Beschluß der Entschädigungskammer I beim Landgericht in Stuttgart vom 16 März 1953 teilweise geändert, soweit nämlich diese Erkenntnisse den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen der Zahlung einer Abgabe in Höhe von 100.000,- RM an die Deutsche Golddiskontbank in Berlin zu dem Gegenstand haben. Wegen des weiter geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 5-900,- DH wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Entschädigung für die Dego-Abgabe folgendes ausgeführt: Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Dego-Abgabe in Höhe von 19.50Ö,- HM aus Arisierungserlösen stamme, sei unrichtig. Aus dem allein in Betracht kommenden Erlös für das ihr und ihrem Ehemann gehörige und von ihnen verkaufte Grundstück IHHHi BBIB in SflHBIHP habe sie nur 8.000,- ELI durch Überweisung auf ihr Konto Nr HB bei der SBBHBHBBank AG in SHHHB am 13- Juli 1939 erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes vom 18» September 1953 als Berufung behandelt und diese als unbegründet zurückgewiesen. Lit der Revision hat die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihr weitere 11.950,- DM als Entschädigung für die Dego-Abgabe 1« Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung in diesem Rechtszug ist nur der Teil des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs, der auf der ihr durch Bescheid der Devisenstelle Stuttgart vom 12. Daß diese "Abgabe" der Klägerin auferlegt wurde, weil sie mit einem Juden verheiratet war und dessen.Schicksal auch nach der Auswanderung teilen wollte, unterliegt keinem Bedenken. nach§ 23 Abs 1 oder Abs 2 aaO erheben kann* und ob ihr über die.bereits im Betrage von 8.050,-DM zuerkannte Entschädigung hinaus noch Ansprüche zustehen« Bas Oberlandesgerioüt hat die Voraussetzungen für einen weiteren als den bisher zuerkannten Anspruch verneint, Es hat sich dabei in dem in HJW RzW 1955, 253 abgedruckten Erkenntnis von folgenden Erwägungen leiten lassen: April 1939) habe es sich, um eine Dego-Abgabe gehandelt« Abgaben an die Deutsche Diskontbank seien nach § 21 Abs 2 BEG als Sonderabgabe anzusehen, wenn sie für die Erlangung der Genehmigung zur Mitnahme von Umzugsgut zu leisten gewesen seien. Es sei aber bedenklich, diese Vorschrift auf den Pall der Dego-Abgabe für die Freistellung eines ausländischen Grundstücks auszudehnen. Während der Degc-Abgabe für Umzugsgut nur Juden unterworfen gewesen seien und es sich bei ihrer Erhebung nur um Schikane und nicht um eine Maßnahme der Devisenbewirtschaftung gehandelt habe, sei es nach § 39 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl I 1733) jedem Inländer verboten gewesen, über ein im Ausland gelegenes Grundstück zu verfügen, weil hier Devi-seninteress.en des Reichs auf dem Spiel gestanden hätten, wie sich aus Abschnitt II Ziff 68 c der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22c Dezember 1938 (BGBl I 1851) ergebe« Danach habe die Genehmigung eine Verfügung über solchen Grundbesitz davon abhängig gemacht werden können, daß die Gegenleistung in Devisen in das Inland fließe oder in freier Reichsmark anfalle« Es liege daher näher, diese im Gesetz nicht ausdrücklich genannte 7/enn auch der Schaden nicht an dem ausländischen Vermögen der Klägerin, sondern an ihrem inländischen Barvermögen eingetreten sei, was Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 23 Abs 1 aaO seiso habe sich andererseits die Klägerin durch die Entrichtung der Abgabe ihren ausländischen Grundbesitz erhalten« Die Abgabe habe den Verlust ausgleichen sollenf den das Reich durch die Einbuße des ausländischen Vermagensgegenstandes ohne Surrogat an Devisen oder freier Reichsmark erlitten habe, und sei daher dem Verlust vergleichbar, den ein Auswanderer habe auf sich nehmen müssen, wenn er ausländische Zahlungsmittel habe erwerben sollen« Diese habe die Klägerin zwar nicht erworben, aber doch die Möglichkeit, sich nach der Auswanderung durch die Liquidierung ihres Besitzes Devisen zu verschaffen« Sie könne daher nicht besser dastehen als ein Verfolgter- der einen "besonders schweren" Vermögensschaden erlitten habe. V 23 BEO hat subsidiären Charakter gegenüber der Vorschrift des § 21 BEO, die die Revision hier angewandt wissen will« Bas. ergibt sich aus dem Absatz 3 des § 23 aaO, der bestimmtf daß für Vermögensschäden, die durch Schäden am Eigentum oder durch Zahlung von Sonderabgaben oder durch Reichsfluchtsteuer entstanden sind, Entschädigung nur nach §§ 18, 20 und 21 gewährt wird. Baraus ergibt sich, daß überall da, wo im Zusammenhang mit einem Transfer aus Anlaß der Auswanderung eines Verfolgten diesem eine Sonderabgabe auferlegt worden ist, der Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des $ 21 BEO bestehen.kann. b) Wenn der Berufungsrichter meint, nur die Bego-Abgabe für die Genehmigung zur Ausfuhr von Umzugsgut begründe einen Entschädigungsanspruch aus § 21 BEO, so kann er sich hierfür auf Becker-Huber-KUster BEO § 21 Anm 8 und § 23 Bern 9, 10 berufen. Gegen diese Ansicht ist aber das Bedenken zu erheben, daß sie den gesetzgeberischen Grund der Bestimmung in Absatz 2 Satz 2 des genannten Paragraphen verkennt« Sie bedeutet nicht eine Erweiterung des Tatbestandes des § 21 Abs 1 aaO auf die dem. Abs 1 an und für sich nicht' unterfallende Sachverhalte, sondern sie hat den Charakter einer Klarstellung« Die gesetzliche Vorschrift- die die Ausfuhr von Umzugsgut von einer Genehmigung der Devisenstelle abhängig machte, ist § 57 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12« Dezember 1958 (RGBl I 1733) /SevG 1938/. Um hier alle Zweifel, wie sie bei Anwendung des entsprechenden § 19 US-EG entstanden waren, darüber zu beheben, daß es sich um eine Sonderabgabe handele, ist im Bundesergänzungsgesetz die Vorschrift des § 21 Abs 2 Satz 2 BEG eingefügt worden« Zweck dieser Vorschrift ist daher nicht so sehr, festzustellen,'daß es sich in den dort geregelten Fällen um eine Abgabe handele, als daß der Zweifel über den Charakter als Sonderabgabe behoben wurde. Es wird damit der Tatsache Rechnung getragen, daß den verschiedenen Verfolgtengruppen, insbesondere aber Juden, in den verschiedensten Rechtsformen durch individuelle Verfolgungsmaßnahmen oder auch durch Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) oder durch allgemeine Verwaltungsanordnungen besondere Abgaben zu dem Zwecke der Bereicherung der Öffentlichen Hand und des Staates auferlegt wurden, die andere Bevölkerungskreise nicht zu tragen hatten (Blessin-Wildeh BEG § 21 Anm 1). Dies geschah zwar vielfach nicht nur durch Auflagen in den Formen des Öffentlichen Rechts, sondern auch unter mißbräuchlicher Ausnutzung- privatrechtlicher Formen, z.B, in der Form der sog« Heimeinkaufsvertrage $ die nach § 21 Abs 2 Satz 1 BEG ebenfalls als Sonderabgaben gelten. Es ist daher nicht zu billigen, wenn im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung versucht worden ist, den Begriff der Sonderabgabe vom Begriff der Abgabe aus zu entwickeln^ wie er im allgemeinen Finanzrecht gebraucht wird, wo unter Abgaben nicht nur rein einseitige Leistungen nach Art der Steuern verstanden werden, sondern auch die Auflage von Geldlei- Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 30, November * 1955 IV ZR 233/55 ausgesprochen hat, sind aber darunter alle finanziellen Sonderopfer zu verstehen, die einzelnen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zu dem Zwecke der Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand aus Verfolgungsgründen auferlegt wurden. 4, Die Form, in der der Klägerin die Dego-Abgabe auferlegt wurde, und die Tatsache, daß für den Fall ihrer Leistung die Freistellung ihres ausländischen Grundbe- Sitzes von der Devisenstelle in Stuttgart verbindlich in Aussicht gestellt wurde, würden nach dem Ausgeführten dem nicht entgegenstehen, die Vorschrift des § 21 Afcs i BEG zugunsten der Klägerin anzuwenden. a) Der Bescheid der Devisenstelle Stuttgart hatte zwar seinen letzten, wenn auch nicht einzigen Rechtsgrund m der Vorschrift des § 39 DevG 1938, und diese Vorschrift macht an sich keinen Unterschied zwischen Deviseninländern, die überhaupt nicht oder nicht aus Verfolgungsgründen auswandern wollten, und solchen, die nach § 1 BEG entschädigungsberechtigt sind. Nur aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhalt aller dieser Vorschriften gewinnt man die rechtliche Grundlage für den hier in Präge stehenden Bescheid der Devisenstelle, der eine solche Freistellung, und nicht die Genehmigung einer Verfügung der Klägerin über ihr Grundstück in Heran, von der Leistung der Mersatzlosen” Abgabe von ursprünglich- 115.000,- Das Erfordernis der Genehmigung zur Verfügung über ausländischen Grundbesitz und Rechte an solchem ist erstmals durch § 4- der 100 DVO zu dem DevG 1935 vom 16„ September 1937 eingeführt worden, der als § 39 in das Devisengesetz 1938 eingefügt wurde. Diese Vorschrift und der an ihre Stelle getretene § 39 DevG 193S sind somit Rechtsvorschriften, die in Wirklichkeit aus Verfolgungsgründen erlassen waren, wie es § 21 Abs 1 BEG fordert. Devisenvorschriften der hier in Rede stehenden Art auch solchen Personen gegenüber anzuwenden, deren Auswanderung nicht nur "erwünscht”, sondern durch gesetzgeberische und andere Maßnahmen geradezu erzwungen wurde» Gegenüber den zur Auswanderung gezwungenen Personen handelte es sich bei der Auferlegung solcher Geldbeträge in Wahrheit um Willkürmaßnahmen, bei denen sich nicht sagen läßt, sie sollten dazu dienen, "den Schaden auszugleichen, den das Deutsche Reich durch die Einbuße des ausländischen Grundbesitzes ohne Surrogat an Devisen oder freier Reichsmark erlitten hat"» Auf einen solchen Ausgleich hatte das Deutsche Reich damals auch kein Anrecht, soweit er durch Juden oder andere Verfolgte geleistet werden sollte* Dieser Rechtsgedanke ist auch in der Rechtsprechung zur Anerkennung gelangt» So hat das Oberlandesgericht in Hamburg in einer in HJW RzW 1952, 109 Hr 24 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß eine formell ordnungsmäßige Einziehung von Vermögen wegen Verstoßes gegen Devisenvorschriften dann eine Entziehungsmaßnahme darstellt, wenn der den Devisenvorschriften Zuwiderhandelnde die Verstöße nur begangen hatte, weil er nicht Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall Platz« Der von dem Berufungsrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin nie ausgewandert wäre, wenn ihr jüdischer Ehemann, ihre als Mischlinge geltenden Kinder und sie selbst nicht den Maßnahmen der natio- Bei dieser Sachlage ist aber auch die der Klägerin durch den Bescheid vom 12* April 1939 gemachte Auflage, der sie indirekt zwang,, einen erheblichen Teil ihres inländischen Vermögens zu opfern, wenn sie sich mit ihrer Eamilie im Ausland vereinigen wollte, nichts anderes als eine Erpressung, die die teilweise Enteignung des inländischen Vermögens der Klägerin zu dem Ziel hatte. Das beklagte Land im vollen Umfang des gestellten Antrags zu verurteilen, ist jedoch nicht möglich, weil es sich darauf berufen hat, ein Teilbetrag des von der Klägerin gezahlten Betrages in Höhe von 19.500,- EM rühre aus Arisierungserlösen her. Die Klägerin ist dem entgegengetreten, der Berufungsrichter hat von seinem Standpunkt aus zu Hecht den Sachverhalt insoweit noch nicht geklärt.
Für das Nachschlagewerk) Nicht für die Amtliche Sammlung! 2474 028 66 Pesetas Rechtesatzs BEG $§ 21, 23 Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank, die aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind, können, auch wenn sie nicht für die Erlangung der Genehmigung zur Ausfuhr von Umzugs gut erhoben werden, Sonderabgaben im Sinne des § 21 Abs 1 BEG sein» Stehen sie mit einem Vermögenstransfer in Zusammenhang, so beruht der Entschädigungsanspruch auf $ 21, nicht aber auf $ 23 BEG« Aktenzeichen: IV ZR 254/55 Urteil des BGH vom 17» Dezember 1955 OLG Stuttgart IV ZR 254/55 Verkündet am 17o Dezember 1955 Sehorm, Justizangest. als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Ersilie H , USA, m >Ave o, Klägerin und Revisionsklägerin, und - Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt in fliHHIHB hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.Kregel, Dr.v*Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 14« April 1955 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart teilweise aufgehoben und der Beschluß der Entschädigungskammer I beim Landgericht in Stuttgart vom 16 März 1953 teilweise geändert, soweit nämlich diese Erkenntnisse den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen der Zahlung einer Abgabe in Höhe von 100.000,- RM an die Deutsche Golddiskontbank in Berlin zu dem Gegenstand haben. 2 / 4 S** Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin bei Aufruf einen Betrag von 8,050,- DH zu zahlen. Wegen des weiter geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 5-900,- DH wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1896 geborene Klägerin, die selbst nicht jüdischer Abstammung ist , ist die Ehefrau des früher in ansässigen jüdischen Arztes Dr. JMHfe in Mass., DBA. Dr.Hfllfe wand erbe im Jahre 1939 mit den gemeinsamen Kindern nach den USA aus. Die gleichzeitige Auswanderung der Klägerin wurde von der Devisenstelle Stuttgart verwehrt, weil der Klägerin noch ausländisches Vermögen gehörte. Die Klägerin hatte zusammen mit ihrer Schwester Grundbesitz in Prag, Eger und Meran. Sie wurde von der Devisenstelle genötigt, die Grundstücke in Prag und Eger in das Alleineigentum ihrer Schwester zu überführen und dafür das gemeinsame Landhaus in Meran sowie eine nach ihrer Behauptung weit unter dem Wert der aufgegebenen Vermögensteile liegende Geldleistung anzu-nehmen. Damit begnügte sich jedoch die Devisenstelle nicht. Durch Bescheid vom 12. April 1939 stellte sie der Klägerin die "Freistellung des Meraner Anwesens anläßlich der Auswanderung verbindlich in Aussicht, wenn die Klägerin zuvor 115.000,- BIS als "ersatzlose" Abgabe unwiderruflich an die Deutsche'Golddiskontbank in Berlin überwiesen" hätte. Der Klägerin gelang es, daß dieser Betrag auf 100.000,- HM ermäßigt wurde; die so ermäßigte Abgabe leistete sie am 28. März 1941. Darauf wurde ihr die Auswanderung gestattet. Bei dieser wurde ihr ein Geldtransfer in der Weise bewilligt, daß ihr die Deutsche Golddiskontbank für den eingezahlten Betrag von 26.000,- EM den Gegenwert von jjf 412 effektiv in den USA zur Verfügung stellte. Am 17. Dezember 1942 wurde die Klägerin ausgebürgert, ihr restliches Vermögen wurde beschlagnahmt und später eingezogen. Als Entschädigung für den Transferverlust wurden der Klägerin durch Feststellungsbescheid der Landesbezirksstelle für die Wie- • dergutmachung in Stuttgart vom 21. August 1951 und durch Ergänzungsbescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung in Stuttgart vom 16. September 1954 insgesamt 4.183,~ DM zuerkannt. Die Entschädigung für die Dego-Aogabe wurde durch den ersten Bescheid auf 8.050,- DM festgesetzt. Hierbei ging die Landesfcezirksstelle davon aus, daß von der Dego-Abgabe ein Teilbetrag von 80.500,-HM nicht aus Arisierungserlösen stamme; Mit der gegen den Bescheid vom 21. August 1951 erhobenen Klage hat die Klägerin für die Dego-Abgabe eine Entschädigung in Höhe von 20 v.H; des gezahlten Betrags, nämlich 20.000,- DM, sowie eine höhere Entschädigung für den Transferverlust verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch' Beschluß vom 16. März 1953 in vollem Umfang abgewiesen. * Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Entschädigung für die Dego-Abgabe folgendes ausgeführt: Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Dego-Abgabe in Höhe von 19.50Ö,- HM aus Arisierungserlösen stamme, sei unrichtig. Aus dem allein in Betracht kommenden Erlös für das ihr und ihrem Ehemann gehörige und von ihnen verkaufte Grundstück IHHHi BBIB in SflHBIHP habe sie nur 8.000,- ELI durch Überweisung auf ihr Konto Nr HB bei der SBBHBHBBank AG in SHHHB am 13- Juli 1939 erhalten. Bis zur Abbuchung der Abgabe am 28. März 1941 seien diesem Konto über 135-000,- EM hauptsächlich aus j&ffektenverkäufen gutgebracht worden. Der ihr durch die Leistung der Abgabe entstandene Schaden in Höhe von 100.000,- EM sei mit 20 v.H. zu vergüten* Js handele sich nicht um einen Schaden, der als bloßer Transferverlust zu entschädigen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes vom 18» September 1953 als Berufung behandelt und diese als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat auch Ansprüche der Klägerin wegen erlittenen TransferVerlustes zu dem Gegen-stand. Das'Oberlandersgericht hat die Revision zugelassen. Lit der Revision hat die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihr weitere 11.950,- DM als Entschädigung für die Dego-Abgabe v» % zu bezahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründex 1« Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung in diesem Rechtszug ist nur der Teil des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs, der auf der ihr durch Bescheid der Devisenstelle Stuttgart vom 12. April 1939 auferlegten Zahlung von 100.000,- (ursprünglich 115.000,-) RM beruht. Daß diese "Abgabe" der Klägerin auferlegt wurde, weil sie mit einem Juden verheiratet war und dessen.Schicksal auch nach der Auswanderung teilen wollte, unterliegt keinem Bedenken. Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEG sind daher erfüllt. 2. Die in diesem Rechtszug zu treffende Entscheidung hängt daher in erster Linie davon ab, ob die Klägerin Entschädigung wegen dieses Verlustes auf Grund des § 21 Abs 1? 2 oder nur. nach§ 23 Abs 1 oder Abs 2 aaO erheben kann* und ob ihr über die.bereits im Betrage von 8.050,-DM zuerkannte Entschädigung hinaus noch Ansprüche zustehen« Bas Oberlandesgerioüt hat die Voraussetzungen für einen weiteren als den bisher zuerkannten Anspruch verneint, Es hat sich dabei in dem in HJW RzW 1955, 253 abgedruckten Erkenntnis von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bach dem Erlaß der Devisenstelle ‘(vom 12. April 1939) habe es sich, um eine Dego-Abgabe gehandelt« Abgaben an die Deutsche Diskontbank seien nach § 21 Abs 2 BEG als Sonderabgabe anzusehen, wenn sie für die Erlangung der Genehmigung zur Mitnahme von Umzugsgut zu leisten gewesen seien. Es sei aber bedenklich, diese Vorschrift auf den Pall der Dego-Abgabe für die Freistellung eines ausländischen Grundstücks auszudehnen. Während der Degc-Abgabe für Umzugsgut nur Juden unterworfen gewesen seien und es sich bei ihrer Erhebung nur um Schikane und nicht um eine Maßnahme der Devisenbewirtschaftung gehandelt habe, sei es nach § 39 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl I 1733) jedem Inländer verboten gewesen, über ein im Ausland gelegenes Grundstück zu verfügen, weil hier Devi-seninteress.en des Reichs auf dem Spiel gestanden hätten, wie sich aus Abschnitt II Ziff 68 c der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22c Dezember 1938 (BGBl I 1851) ergebe« Danach habe die Genehmigung eine Verfügung über solchen Grundbesitz davon abhängig gemacht werden können, daß die Gegenleistung in Devisen in das Inland fließe oder in freier Reichsmark anfalle« Es liege daher näher, diese im Gesetz nicht ausdrücklich genannte ~ 7 - / Dego-Abgabe nach Analogie des § 23 BEGr zu entschädigen. 7/enn auch der Schaden nicht an dem ausländischen Vermögen der Klägerin, sondern an ihrem inländischen Barvermögen eingetreten sei, was Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 23 Abs 1 aaO seiso habe sich andererseits die Klägerin durch die Entrichtung der Abgabe ihren ausländischen Grundbesitz erhalten« Die Abgabe habe den Verlust ausgleichen sollenf den das Reich durch die Einbuße des ausländischen Vermagensgegenstandes ohne Surrogat an Devisen oder freier Reichsmark erlitten habe, und sei daher dem Verlust vergleichbar, den ein Auswanderer habe auf sich nehmen müssen, wenn er ausländische Zahlungsmittel habe erwerben sollen« Diese habe die Klägerin zwar nicht erworben, aber doch die Möglichkeit, sich nach der Auswanderung durch die Liquidierung ihres Besitzes Devisen zu verschaffen« Sie könne daher nicht besser dastehen als ein Verfolgter- der einen "besonders schweren" Vermögensschaden erlitten habe. Rach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (HJW RzW 1934, 29) habe (im Falle der Anwendung des § 23 Abs 2 aaO) der Verfolgte einen Anspruch auf vollen Ersatz des einen Verlust von 80 übersteigenden Schadens. Um sich das Haus zu erhalten, dessen Wert die Klägerin mit 15 - 20.000,-RM beziffert habe« habe die Klägerin 100«000RM hingeben müssen« Sie müsse sich daher so behandeln lassen, als ob sie bei einem Transfer von 115.000,- HM nur 15.000,- RM = 13 *f> gerettet habe. Sie sei daher noch in Höhe von 7 £ von 115.000,- RM = 8.050,- DM geschä-digt* Diesen Betrag habe aber das Landesamt in dem Feststellungsbescheid vom 21. August 1951 bereits anerkannte Die Klägerin könne daher nichts mehr verlangen. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht beizupflichten. 3. a) Auch wenn man dem Oberlandesgericht darin zustimmt? daß es sich im vorliegenden Pall in der Sache um einen fransferverlust oder um. eine ihm ähnliche Vermögens Minderung handelt , so folgt ganz abgesehen davon, daß die Entschädigung, für einen Transferschaden unrichtig berechnet ist (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV ZR 208/55)* daraus nicht, daß damit eine Entschädigung nur nach § 23 Abs 2 BEO beansprucht werden kann« V 23 BEO hat subsidiären Charakter gegenüber der Vorschrift des § 21 BEO, die die Revision hier angewandt wissen will« Bas. ergibt sich aus dem Absatz 3 des § 23 aaO, der bestimmtf daß für Vermögensschäden, die durch Schäden am Eigentum oder durch Zahlung von Sonderabgaben oder durch Reichsfluchtsteuer entstanden sind, Entschädigung nur nach §§ 18, 20 und 21 gewährt wird. Bie Subsidiarität der Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Absatz 1, sondern auch auf Absatz 2 der Vorschrift, die uie Entschädigung für "besonders schwere" Transferverluste regelt. Baraus ergibt sich, daß überall da, wo im Zusammenhang mit einem Transfer aus Anlaß der Auswanderung eines Verfolgten diesem eine Sonderabgabe auferlegt worden ist, der Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des $ 21 BEO bestehen.kann. Bieser Anspruch geht einem solchen raus § 23 stets vor. Bafater ist zu untersuchen, ob die der Klägerin auferlegte "ersatzlose" Abgabe an die Beutsehe Oolddiskontbank in Berlin eine nach § 21 BEG zu entschädigende Sonderabgabe ist. b) Wenn der Berufungsrichter meint, nur die Bego-Abgabe für die Genehmigung zur Ausfuhr von Umzugsgut begründe einen Entschädigungsanspruch aus § 21 BEO, so kann er sich hierfür auf Becker-Huber-KUster BEO § 21 Anm 8 und § 23 Bern 9, 10 berufen. Gegen diese Ansicht ist aber das Bedenken zu erheben, daß sie den gesetzgeberischen Grund der Bestimmung in Absatz 2 Satz 2 des genannten Paragraphen verkennt« Sie bedeutet nicht eine Erweiterung des Tatbestandes des § 21 Abs 1 aaO auf die dem. Abs 1 an und für sich nicht' unterfallende Sachverhalte, sondern sie hat den Charakter einer Klarstellung« Die gesetzliche Vorschrift- die die Ausfuhr von Umzugsgut von einer Genehmigung der Devisenstelle abhängig machte, ist § 57 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12« Dezember 1958 (RGBl I 1733) /SevG 1938/. Diese Vorschrift hat den vorher geltenden Rechtszustand (§6 Abs 2 der 3. DVO zu dem DevG 1935 /RGBl I 140§5/) geändert und die Ausfuhr von Umzugsgut im Anschluß an eine schon zuvor im Widerspruch mit § 6 Abs 2 der 3. VO zu dem DevG 35 geübte Praxis der Devisenbehörden (vgl DG Stuttgart in NJW RzW 1953> 205) genehmigungspflichtig gemacht. Sie hat zwar ihrem Wortlaut nach keinen diskriminierenden Charakter gegen die von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Auswanderer, sie wurde aber in. einer diese Kreise benachteiligenden Weise angewandt, indem ihnen, insbesondere den sich der Verfolgung, durch Auswanderung entziehenden Juden, für die Genehmigung besondere Geldleistungen an die Deutsche Golddiskontbank auferlegt wurden. Um hier alle Zweifel, wie sie bei Anwendung des entsprechenden § 19 US-EG entstanden waren, darüber zu beheben, daß es sich um eine Sonderabgabe handele, ist im Bundesergänzungsgesetz die Vorschrift des § 21 Abs 2 Satz 2 BEG eingefügt worden« Zweck dieser Vorschrift ist daher nicht so sehr, festzustellen,'daß es sich in den dort geregelten Fällen um eine Abgabe handele, als daß der Zweifel über den Charakter als Sonderabgabe behoben wurde. Es kann daher daraus nicht geschlossen werden. Dego-Abgaben, die nicht für die Genehmigung von Umzugsgut von Verfolgten, sondern aus anderen Grün- -lO- den erhobenworden seien, seien keine Sonderabgaben im Sinne des 5 21 Abs 1 aaO. Das hängt vielmehr zunächst davon ab, was unter Sonderabgaben zu verstehen ist, deren Leistung nach' § 21* Abs 1 aaO einen Entschädigungsanspruch begründen« L c) Wie das Entschädigungsgesetz in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone (§ 19}? enthält sich auch das Bundesergänzungsgesetz einer Bestimmung des Begriffes der Sonderabgabe oder einer Aufzählung derjenigen den Verfolgten aus Verfölgungsgründen auferlegten Abgaben. Es wird damit der Tatsache Rechnung getragen, daß den verschiedenen Verfolgtengruppen, insbesondere aber Juden, in den verschiedensten Rechtsformen durch individuelle Verfolgungsmaßnahmen oder auch durch Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) oder durch allgemeine Verwaltungsanordnungen besondere Abgaben zu dem Zwecke der Bereicherung der Öffentlichen Hand und des Staates auferlegt wurden, die andere Bevölkerungskreise nicht zu tragen hatten (Blessin-Wildeh BEG § 21 Anm 1). Dies geschah zwar vielfach nicht nur durch Auflagen in den Formen des Öffentlichen Rechts, sondern auch unter mißbräuchlicher Ausnutzung- privatrechtlicher Formen, z.B, in der Form der sog« Heimeinkaufsvertrage $ die nach § 21 Abs 2 Satz 1 BEG ebenfalls als Sonderabgaben gelten. Alle diese Fälle sollen durch § 21 Abs 1 BEG getroffen werden. Es ist daher nicht zu billigen, wenn im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung versucht worden ist, den Begriff der Sonderabgabe vom Begriff der Abgabe aus zu entwickeln^ wie er im allgemeinen Finanzrecht gebraucht wird, wo unter Abgaben nicht nur rein einseitige Leistungen nach Art der Steuern verstanden werden, sondern auch die Auflage von Geldlei- stungen, die den Ausgleich für eine Leistung des Gemeinwesens bilden (Gebühren und Beiträge) oder im Gegensatz hierzu darunter nur rein "einseitige” Abgaben zu verstehen, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 61 Nr 2 KO ausgelegt worden ist (RGZ 83« 206; 114« 372; 131? 137 f und 156, 366), Auf solche rein einseitigen Leistungen hat auch das Oberlandesgericht den Begriff der Sonderabgabe in seiner Rechtsprechung einschränken wollen (NJW R2W 1951« 355 und 1952, 289 mit ablehnender Anmerkung von bilden). Berücksichtigt man den Sachverhalt, Vii e er sich aus der Verfolgungszeit ergab, und wie er der Entschädigungsgesetzgebung zu ordnen aufgegeben war? so ist es angebracht, den Begriff der Sonderabgabe aus dem Sinn und Zwefck des Bundesergänzungsgesetzes und seiner Vorläufer (§19 US-EG) heraus zu verstehen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 30, November * 1955 IV ZR 233/55 ausgesprochen hat, sind aber darunter alle finanziellen Sonderopfer zu verstehen, die einzelnen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zu dem Zwecke der Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand aus Verfolgungsgründen auferlegt wurden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob einem öffentlichen Gemeinwesen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Leistung zustand, wie bei Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben? oder ob es sich um Geldleistungen handelte, von deren Erbringung nur die Erteilung einer Genehmigung oder eine geldwerte oder andere Leistung abhängig gemacht wurde» 4, Die Form, in der der Klägerin die Dego-Abgabe auferlegt wurde, und die Tatsache, daß für den Fall ihrer Leistung die Freistellung ihres ausländischen Grundbe- 12 - Sitzes von der Devisenstelle in Stuttgart verbindlich in Aussicht gestellt wurde, würden nach dem Ausgeführten dem nicht entgegenstehen, die Vorschrift des § 21 Afcs i BEG zugunsten der Klägerin anzuwenden. Diese Umstände für sich allein betrachtet reichen freilich noch nicht aus, .die Vorschrift hier anzuwenden. Voraussetzung dafür ist weiter,-daß die der Klägerin auferlegte Abgabe durch Verfolgungsmaßnahmen oder durch Rechtsvorschriften auferlegt wurde, die aus Verfolgungsgrunden erlassen wurden. Diese Voraussetzungen sind aber entgegen der Ansicht des Berufungsrichters hier ebenfalls erfüllt. Y/ie die obenerwähnten Erwägungen des Berufungsurteils ergeben, verneint der Berufungerichter die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 BEG aus zwei Gründen. Einmal meint er, die Anordnung der Devisenstelle vom 12« April 1939 beruhe auf § 39 DevG 38, diese Vorschrift habe für alle Inländer gleichmäßig gegolten. Außerdem habe die Abgabe, die der Klägerin auferlegt wurde, den "Schaden" ausgleichen sollen, den das Deutsche Reich durch die "Einbuße des ausländischen Grundbesitzes der Klägerin ohne Surrogat an Devisen oder freier (d.h. nicht gesperrter) Reichsmark erlitten habe"o.Beide Gründe sind verfehlt. a) Der Bescheid der Devisenstelle Stuttgart hatte zwar seinen letzten, wenn auch nicht einzigen Rechtsgrund m der Vorschrift des § 39 DevG 1938, und diese Vorschrift macht an sich keinen Unterschied zwischen Deviseninländern, die überhaupt nicht oder nicht aus Verfolgungsgründen auswandern wollten, und solchen, die nach § 1 BEG entschädigungsberechtigt sind. Durch § 39 aaO und durch die bis zu ihrem Inkrafttreten geltende Vorschrift des § 4 der 10. DVO zu dem DevG 1935 vom - 13 16. September 1937 (RGBl I 1018) wurde der ausländische Grundbesitz von Deviseninländern (§5 DevG 1938) in die deutsche Devisenwirtschaft einbezogenEs sollte dadurch die Llöglichkeit geschaffen werden, die Erträge und den aus einer Verfügung über den Grundbesitz stammenden Erlös der deutschen Devisenwirtschaft nutzbar zu machen, indem die Verfügung über solche Grundstücke oder über Rechte an ihnen an die Genehmigung der Devisenstellen geknüpft wurde. Der Durchführung dieser Vorschrift diente die in den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (RGBl I 1851) enthaltene Bestimmung IV Nr 68, die die Voraussetzung regelt, unter der die Genehmigung erteilt werden durfte. Auch sie läßt nach außen nichts Diskriminierendes erkennen. Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber . außerdem noch die Vorschriften der §§ 55 und 98 DevG 1938. Hiernach entfiel die dem Deviseninländer durch § 39 auferlegte Beschränkung nicht, wenn er nach dem la Juli 1935 seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegte, sofern der Grundbesitz ihm schon vor der Auswanderung gehörte. Durch §95 DevG 1938 war allerdings dem Reichswirtschafts-minister im Einvernehmen mit der Reichsbank die Befugnis gegeben, den Auswanderer von dieser Beschränkung freizustellen. Nur aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhalt aller dieser Vorschriften gewinnt man die rechtliche Grundlage für den hier in Präge stehenden Bescheid der Devisenstelle, der eine solche Freistellung, und nicht die Genehmigung einer Verfügung der Klägerin über ihr Grundstück in Heran, von der Leistung der Mersatzlosen” Abgabe von ursprünglich- 115.000,- HM abhängig machte. -14- b) Von alien diesen Vorschriften ist aber zu demindest die des § 39 DevG 1938 aus Verfolgungsgründen erlassen,. Das Erfordernis der Genehmigung zur Verfügung über ausländischen Grundbesitz und Rechte an solchem ist erstmals durch § 4- der 100 DVO zu dem DevG 1935 vom 16„ September 1937 eingeführt worden, der als § 39 in das Devisengesetz 1938 eingefügt wurde. Bis zu dem Inkrafttreten die-ser Verordnung am 24-. September 1937 bestand, wie in dem zu dieser Verordnung ergangenen Runderlaß Nr 132/37 (RStBl 1937, 1064) ausgeführt wird« die Möglichkeit, ausländische Grundstücke zu erwerben und darüber nach der Auswanderung zu verfügen. Diese Möglichkeit war bis dahin eingeräumt worden,' weil für die jüdische Auswanderung seit 1934 Devisen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnten. Diese Lücke war daher in voller Absicht von der Devisengesetzgebung für die jüdische Auswanderung offengelassen worden (Niemann. Devisenrecht 1940 Seite 44.in "Die Handelshochschule” Bd 3)» Man wollte, wie Utermöhle in DevArch 1937, 1123 ausführt, damit ”ein kleines Ventil im Interesse der Auswanderung der Juden offenlassen”, zu demal mit der zunehmenden Devisenvefknappung die Möglichkeiten immer geringer wurden, diese ”erwünschte” Auswanderung durchzuführen'. Dies habe aber zu "Mißständen” geführt, da Juden dazu übergegangen seien, zu dem Zwecke des Vermögenstransfers Grundstücke zu erwerben. Durch Art II der 10. DVO zu dem DevG 1935 wollte man.diesen unkontrollierten Transfer von Auswanderer- und Einwanderer^ermögen verhindern. Y«ie Utermöhle aaO dazu bemerkt, sollten durch die neue Vorschrift dem geregelten Vermögensverkehr im deutschen Wirtschaftsleben irgendwelche Schwierigkeiten nicht bereitet werden. Dem entspricht es, wenn in dem Erlaß Nr 132/37 unter I verfügt wurde, daß - 15 Grundstücksgeschäfte grundsätzlich zu genehmigen seien, die nachweislich nicht mit einer Aus- oder Einwanderung im Zusammenhang stünden. Daraus ergibt sich, daß sich § 4 der 10. DVO zu dem DevG 1935 seinem vom Gesetzgeber ver folgten Zweck nach ausgesprochen gegen jüdische Auswanderer richtete. Diese Vorschrift und der an ihre Stelle getretene § 39 DevG 193S sind somit Rechtsvorschriften, die in Wirklichkeit aus Verfolgungsgründen erlassen waren, wie es § 21 Abs 1 BEG fordert. Daran ändert nichts; daß sie der Porm nach alle Inländer in der Verfügung Uber ihren ausländischen Grundbesitz beschränkte. Dafür, ob eine Rechtsvorschrift aus Verfolgungsgründen erlassen war, kommt es nicht auf die äußere Porm, sondern auf den sachlichen Gehalt und den mit ihr vornehmlich verfolgten Zweck der Stelle an, die sie erlassen hat. Schon dadurch ist der Bescheid der Devisenstelle vom 12. April 1939, der mit in § 39 DevG 1938 seinen letzten gesetzlichen Grund hat, als Verfolgungsmaßnahme gekennzeichnet. Auch Verwaltungsakte zur Durchführung diskriminierender Gesetze sind Gewaltmaßnahmen (Becker-Huber-Küster aaO § 21 Anm 5 auf Seite 308 unten) 5a Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, daß der Zweck aller Devisenvorschriftten und der zu ihrer Durchführung gerichteten Maßnahmen, den Devisenvorrat des Deutschen Reiches zu vermehren, an und für sich berechtigt war. Dadurch werden sowohl diese Vorschriften als auch die in ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsakte, soweit davon Juden, jüdisch Versippte oder andere Verfolgte betroffen wurden, nicht zu rechtlich statthaften Maßnahmen. Ihre Anwendung gegen diese Personen verletzt nämlich in Wahrheit den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hatte es sich zu dem Ziel gesetzt, die Juden aus dem deutschen wirtschaftlichen und kulturellen Leben auszuschalten. Sie hat ihnen deshalb mehr und mehr auch jede noch so geringe Lebensmöglichkeit genommen» Die Juden und auch die mit Juden Verheirateten, die sich von ihrem Ehepartner oder ihrer Familie nicht trennen wollten, waren gezwungen, zur Rettung des Lebens selbst unter den größten Vermögensopfern auszuwandem * Demgegenüber stand die Auswanderung anderer Personen, die nicht der kulturellen und wirtschaftlichen Ausschaltung ausgesetzt waren, mehr oder minder in ihrem Belieben* Es widerspricht aber der Gerechtigkeit. Devisenvorschriften der hier in Rede stehenden Art auch solchen Personen gegenüber anzuwenden, deren Auswanderung nicht nur "erwünscht”, sondern durch gesetzgeberische und andere Maßnahmen geradezu erzwungen wurde» Gegenüber den zur Auswanderung gezwungenen Personen handelte es sich bei der Auferlegung solcher Geldbeträge in Wahrheit um Willkürmaßnahmen, bei denen sich nicht sagen läßt, sie sollten dazu dienen, "den Schaden auszugleichen, den das Deutsche Reich durch die Einbuße des ausländischen Grundbesitzes ohne Surrogat an Devisen oder freier Reichsmark erlitten hat"» Auf einen solchen Ausgleich hatte das Deutsche Reich damals auch kein Anrecht, soweit er durch Juden oder andere Verfolgte geleistet werden sollte* Dieser Rechtsgedanke ist auch in der Rechtsprechung zur Anerkennung gelangt» So hat das Oberlandesgericht in Hamburg in einer in HJW RzW 1952, 109 Hr 24 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß eine formell ordnungsmäßige Einziehung von Vermögen wegen Verstoßes gegen Devisenvorschriften dann eine Entziehungsmaßnahme darstellt, wenn der den Devisenvorschriften Zuwiderhandelnde die Verstöße nur begangen hatte, weil er nicht - 17 17 - durch die auf rassischen Gründen beruhenden widerrechtliche Gefährdung seiner Existenz gezwungen worden war, Deutschland zu verlassen« Den in dieser Entscheidung ausgesprochenen Grundsatz hat sich das Oberlandesgericht in KÖln in einem in KzW 1953? 323 Nr 13 veröffentlichten Erkenntnis zu eigen gemacht, wenn es ausspricht, ein Staat, der aus rechtswidrigen Gründen und um sittenwidriger Zielsetzung willen einem Teil seiner Bürger jede Betätigung innerhalb der durch die Devisengesetzgebung geschützten Volkswirtschaft unmöglich mache und sie swinge, außer Landes zu gehen, könne von dem Betroffenen nicht verlangen, daß er auf Kosten seiner dringenden Bedürfnisse Strafbestimmungen der Devisengesetze beachte, die dem Schutze einer Volkswirtschaft dienen sollten, aus der er selbst rechtswidrig ausgeschlossen worden sei« Und schließlich hat der Bundesfinanzhof in einer in BStBl 1952 Teil III Nr 2 S 11 abgedruckten Entscheidung vom 13« November 1951 ausgeführt« die Anwendung der Reichsfluchtsteuerbestimmungen, die bereits vor 1933 erlassen seien und an und für sich unbedenklich hätten angewandt werden können, verstoße dann gegen den Grundsatz der unter den gleichen Voraussetzungen notwendigen gleichmäßigen Besteuerung, wenn der Staat den an und für sich Steuerpflichtigen aus Gründen der Abstammung unmittelbar oder mittelbar durch seine Maßnahmen gezwungen habe, seinen inländischen Wohnsitz aufzugeben« Im Schrifttum hat u«a« Wilde in RzW 1952, 289 die gleiche Ansicht vertreten« Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall Platz« Der von dem Berufungsrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin nie ausgewandert wäre, wenn ihr jüdischer Ehemann, ihre als Mischlinge geltenden Kinder und sie selbst nicht den Maßnahmen der natio- nalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgesetzt und ihnen die Möglichkeit einer menschenwürdigen Existenz genommen worden wäre. Bei dieser Sachlage ist aber auch die der Klägerin durch den Bescheid vom 12* April 1939 gemachte Auflage, der sie indirekt zwang,, einen erheblichen Teil ihres inländischen Vermögens zu opfern, wenn sie sich mit ihrer Eamilie im Ausland vereinigen wollte, nichts anderes als eine Erpressung, die die teilweise Enteignung des inländischen Vermögens der Klägerin zu dem Ziel hatte. Damit sind sämtliche Voraussetzungen, von denen ein Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs 1 BEG abhängt, erfüllt. § 23 Abs 2 BEG oder seine entsprechende Anwendung kommt nach dem eingangs Ausgeführten somit nicht zu dem Zuge. 6o Der Klaganspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das beklagte Land im vollen Umfang des gestellten Antrags zu verurteilen, ist jedoch nicht möglich, weil es sich darauf berufen hat, ein Teilbetrag des von der Klägerin gezahlten Betrages in Höhe von 19.500,- EM rühre aus Arisierungserlösen her. Die Klägerin ist dem entgegengetreten, der Berufungsrichter hat von seinem Standpunkt aus zu Hecht den Sachverhalt insoweit noch nicht geklärt. Aus .diesem Grunde konnte die Verurteilung nur bezüglich des im Verhältnis 10 : 2 unbestellten Betrages von 80.500,- EM (100.000 - 19.500) in diesem Eechtszug ausgesprochen werden, während wegen des weiter erhobenen Anspruchs, noch festgestellt werden muß,'inwieweit hier § 21 Abs 3 BEG anzuwenden ist. Auch soweit eine Verurteilung erfolgen kann, ist der Anspruch nicht sofort fällig, da die Klägerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ihr bereits. wie sich aus den Akten ergibt, 10*000,- DM als sofort fäl-li ger Anspruch zuerkannt sind (§ 78 BEO). Schmidt Ascher Kregel Vo Werner Wüstenberg