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BGH · IV ZR 254/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 254/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Flarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
17SaarbrückenZPOKlägerKarczewskiFlarsdorf-Gebhardt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 254/08
17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Flarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt.
 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Terno	Wendt	Felsch
 Flarsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2008 - 14 O 193/07 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2008 - 5 U 170/08-19- -