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BGH · IV ZR 254/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 254/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrensweise daher dem Gesetz. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeNJWZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 254/07
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 16. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	I.	Mit	Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag
 der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
2	II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch
 fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristge-
 
recht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.
3	1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor-
trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (Senatsbeschluss vom 26. April 2006 - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrensweise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten, neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu berücksichtigen.
 
4	2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in
 der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 U 18/07 -