Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die mit dem Tatbestandsberichtungsantrag begehrte Richtigstellung und Ergänzung des mündlichen Parteivorbringens hat der Senat unbeschadet der Begründetheit des Berichtigungsantrages zugrunde gelegt (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 320 ZPO; BFHE 157, 494; ZöllerA/ollkommer, ZPO 26. Aufl. § 320 Rdn. 1). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Gehörsrügen als unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 5.000.000 € festgesetzt. Felsch Dr. Franke Terno Dr. Schlichting Wendt Vorinstanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 13.12.2005 -30 814/04 OLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 U 1670/06